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Urteil

19 K 3998/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0719.19K3998.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 20.3.2012 aufzuheben, aus der Personalakte zu entfernen und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wurde ab dem 1.4.2010 bei der Beklagten als angestellte Veterinärin beschäftigt. Zum 1.7.2010 wurde die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. 3 Unter Anrechnung von Vordiensten wurde das Ende der Probezeit auf den 30.6.2012 bestimmt. 4 Ende April 2011 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie schwanger sei. Am 20.5.2011 wurde ein teilweises Beschäftigungsverbot festgestellt, aufgrund dessen die Klägerin zunächst halbtags arbeitete. Ab dem 29.6.2011 trat ein vollständiges Beschäftigungsverbot ein. 5 Die Klägerin sollte nach einem Jahr seit Beginn ihrer Tätigkeit beurteilt werden. Dazu fand am 19.7.2011 ein Gespräch des Erstbeurteilers Herrn U. (Leiter der Abteilung „Lebensmittelüberwachung und Veterinärdienste“) und der Zweitbeurteilerin Frau Dr. A. (Leiterin des Amtes für Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale Agenda) statt. Laut Vermerk könne die Zwischenbeurteilung wegen einiger Vorkommnisse im Ergebnis nur mit „entspricht im wesentlichen den Anforderungen“ ergehen. Wegen der Risikoschwangerschaft sollte keine Konfrontation erfolgen und eine Beurteilung erst einige Wochen nach der Entbindung erstellt werden. Gleichwohl erstellte der Erstbeurteiler am 19.8.2011 einen Beurteilungsentwurf, den er zunächst nicht mit der Klägerin besprach, sondern ihn Ende Dezember 2011 der Zweitbeurteilerin übersandte. 6 Mit Schreiben vom 11.1.2012 übersandte die Beklagte der Klägerin den Beurteilungsentwurf zur Stellungnahme. Die Klägerin nahm am 9.2.2012 per Email Stellung. Sie könne die schlechte Bewertung nicht nachvollziehen, da sie vom Erstbeurteiler als „stärkste Kraft von den tierärztlichen Kollegen“ und „kompetenteste Tierärztin“ bezeichnet worden sei. Es habe auch kein Personalgespräch stattgefunden, um die Defizite z.B. bei der Anpassungsfähigkeit und der Arbeitsqualität zu erörtern. Ihre Verhaltensweise gegenüber Kollegen, Vorgesetzten und Kollegen sei stets professionell und in adäquatem Ton gewesen. 7 Die in der Stellungnahme angesprochenen Punkte (Denk- und Urteilsvermögen, Verhandlungsgeschick, Arbeitsqualität und Verhalten ggü. Vorgesetzten und Bürgern) besprachen der Erst- und die Zweitbeurteilerin am 1.3.2012, blieben aber bei ihrem Beurteilungsentwurf. 8 Am 20.3.2012 unterzeichnete der Erstbeurteiler eine dem Erstentwurf inhaltlich entsprechende Endfassung, den auch die Zweitbeurteilerin am gleichen Tag unterschrieb. Die Beurteilung endete mit dem Ergebnis „entspricht im wesentlichen den Anforderungen“. Die zwei Merkmale „Anpassungsfähigkeit“ und „Verhandlungsgeschick“ wurden mit „liegt unter den Anforderungen“ bewertet, während die Merkmale „Auffassungsgabe“, „Fachwissen“, „Leistungsbereitschaft“, „Eigeninitiative“, „Arbeitstempo“ und „Belastbarkeit“ mit „entspricht voll den Anforderungen“ (6) eingestuft wurden. Das Merkmal „Entscheidung- und Durchsetzungsvermögen“ erhielt wie „mündliche Ausdrucksfähigkeit“ die Bewertung „liegt über den Anforderungen“. Die verbleibenden 7 Merkmale wurden mit „entspricht im wesentlichen den Anforderungen“ bewertet. 9 Die Beklagte versandte die Beurteilung mit Schreiben vom 21.3.2012 an die Klägerin und bot ihr ein persönliches Gespräch zur Erläuterung der einzelnen Punkte an. 10 Am 19.4.2012 wurde die Beklagte anwaltlich aufgefordert, die dienstliche Beurteilung zu ändern, was die Beklagte mit Schreiben vom 3.5.2012 ablehnte. 11 Am 30.6.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. 12 Die Beurteilung vom 20.3.2012 könne bereits aus formalen Gründen keinen Bestand haben. Die Beurteilung enthalte keinen Hinweis auf den Beurteilungszeitraum. Es fehle ein Hinweis auf die Beschäftigungsverbote, die den Zeitraum verkürzten. Der angekreuzte Dienstzeitraum von „1-3 Jahre“ sei falsch, da dieser – bedingt durch die Beschäftigungsverbote – unter einem Jahr liege. Zudem kenne die Zweitbeurteilerin die Klägerin gar nicht, zumal auch eine räumliche Trennung von Amtsleitung und der Abteilung der Klägerin bestehe. Ihre Stellungnahme vom 9.2.2012 sei gänzlich unberücksichtigt geblieben. 13 Zudem widerspreche die Beurteilung den zuvor mündlich geäußerten Aussagen des Erstbeurteilers. Noch im April 2011 habe der Erstbeurteiler konstatiert, dass er ihr gerne den gesamten Lebensmittelbereich unterstellen würde. 14 Die Beurteilung sei im Hinblick auf die durchweg ausgezeichneten Beurteilungen ihrer bisherigen Arbeitgeber nicht nachvollziehbar. Sie führt die schlechte Beurteilung auf sachwidrige Erwägungen des Erstbeurteilers zurück. 15 Im Hinblick auf ihre Anpassungsfähigkeit erläutert sie, dass sie sich während der EHEC-Krise situationsgerecht verhalten und trotz der Zusatzbelastungen ihre Kernarbeit weiterhin verrichtet habe. Sie sei während der Dienstzeit telefonisch erreichbar gewesen. 16 Ihr Verhandlungsgeschick sei besser zu bewerten, da sie sich bei den Kontrollen stets ordnungsgemäß und korrekt verhalten, für die Einhaltung der geltenden Vorschrift gesorgt und bestehende Probleme konkret und nachhaltig angesprochen habe. Bei den Kontrollen gehe es nicht darum, dem Betrieb zu gefallen, weshalb Beschwerden der Betriebe in der Natur der Sache lägen. 17 Zum Denk- und Urteilsvermögen trägt sie vor, dass sich die zwei von der Beklagten angeführten Fälle anders dargestellt hätten als von der Beklagten beschrieben. Insbesondere habe sie im zweiten Fall (Schlangen und Katzen) sachgerecht entschieden, da sich die Situation für die Tiere unterschiedlich dargestellt habe. Die belassenen Tiere seien nicht verwahrlost gewesen. 18 Bei ihrer Verhaltensweise ggü. Mitarbeitern, Vorgesetzten, Bürgern sei zu beachten, dass sie keine Konflikte provoziert habe, sondern eher bemüht gewesen sei, diese auszuräumen. Sie bestreitet, dass es aufgrund ihres Verhaltens zu Beschwerden von Gewerbetreibenden gekommen sei. 19 Die Klägerin beantragt, 20 die Beklagte zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 20.3.2012 aufzuheben und aus der Personalakte zu entfernen sowie die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie hält das Beurteilungsverfahren für ordnungsgemäß. Die Beurteiler seien zuständig gewesen; insbesondere habe die Klägerin dem Erstbeurteiler länger als sechs Monate unterstanden. Die Zweitbeurteilerin kenne die Klägerin auch, da es Email-Korrespondenz zwischen ihnen gegeben habe und von der Klägerin bearbeitete Vorgänge der Zweitbeurteilerin bekannt geworden seien. Das fehlende Beurteilungsgespräch sei dem entfernten Wohnort der Klägerin geschuldet. Die Nichtangabe des Beurteilungszeitraums sei unschädlich, da der Zeitraum der Klägerin und den Beurteilern bekannt gewesen sei. Die Angabe des 1.4.2010 als Beginn der Tätigkeit stelle lediglich klar, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt dem Erstbeurteiler unterstellt war. Die Klägerin habe dem Erstbeurteiler auch länger als 1 Jahr unterstanden. Ein Hinweis auf Schwangerschaften oder Dienstunterbrechungen sehe weder die Beurteilungsrichtlinie noch eine etwaige Verwaltungspraxis vor. Wie sich aus der Email vom 15.2.2012 ergebe, sei über ihre Stellungnahme nachgedacht worden; sie führe aber nicht zwangsläufig zur Änderung des Beurteilungsentwurfs. 24 Auch in materieller Hinsicht sei die Beurteilung richtig. Die Bezeichnung der Klägerin als „stärkste Kraft“ sei nicht auf die tatsächlichen, konkret erbrachten Leistungen bezogen, sondern auf ihre fachliche Qualifikation und Erfahrung, insbesondere ihre Zusatzausbildung im Rahmen des Referendariats. Es habe sich vielmehr um gewisse Erwartungen und Hoffnungen gehandelt. 25 Die Überlegung, ihr den Lebensmittelbereich zu unterstellen, sei wesentlich früher geäußert worden, wovon der Erstbeurteiler aber wegen schlechter Leistungen Abstand genommen habe. 26 Die früheren Beurteilungen der Klägerin seien nicht zu berücksichtigen gewesen, da die jetzige Beurteilung nur auf eigenen konkreten Beobachtungen und Kenntnissen beruhen dürfe. 27 Dass die Klägerin hinsichtlich des Merkmals „Anpassungsfähigkeit“ nicht auf bestehende Probleme hingewiesen worden sei, bestreitet die Beklagte. Sie sei mehrfach vom Erstbeurteiler konkret auf Defizite ihrer Arbeit hingewiesen worden, an dessen Vorgaben sie sich aber nicht gehalten habe. Der Erstbeurteiler habe sich sogar per Email an die Klägerin gewandt (Email v. 16.6.2011 anlässlich der EHEC-Krise). Wegen ihres unangemessenen und unkollegialen Verhaltens sowie des überkommenen obrigkeitsstaatlichen Auftretens insbesondere bei der Lebensmittelkontrolle sei die Beurteilung schlecht ausgefallen. Durch ihr Verhalten gegenüber den Kontrolleuren habe sie vielfach Konflikte verursacht. Sie habe mehrfach bei abstimmungswürdigen Situationen keine Absprachen mit Kollegen und Vorgesetzten gesucht. Auch in der EHEC-Krise habe sie gezeigt, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, auf die Gefahrenlage angemessen zu reagieren, indem sie sich nicht um aktuell notwendige Maßnahmen gekümmert habe, sondern „ihrem alten Trott nachgegangen sei“. 28 Ihre Fähigkeit, sich auf Gesprächspartner einzustellen und überzeugend zu argumentieren (Verhandlungsgeschick), sei nur unzureichend ausgeprägt. Sie habe vielfach in angespannter Atmosphäre unangemessen reagiert, insbesondere bei Kontrollen von Gewerbebetrieben. Sie argumentiere mit den Gewerbetreibenden meist unbekannten Fakten, breche Diskussionen ab und trete überheblich auf. Auch bei Gesprächen mit dem Erstbeurteiler blockiere sie ab gewissen Punkten und stimme nur mit deutlich erkennbarer Abneigung zu. 29 Im Hinblick auf das Merkmal „Denk- und Urteilsvermögen“ beschreibt die Beklagte beispielhaft zwei Fehlentscheidungen der Klägerin. Nach einem verlorenen Prozess wegen eines Verfahrensfehlers der Klägerin habe sie im selben Fall ein nicht mit dem Vorgesetzten oder der Rechtsabteilung abgestimmtes Tierhalteverbot erlassen, das unverhältnismäßig gewesen sei und später habe zurückgenommen werden müssen. In einem anderen Fall habe sie nur einen Teil der Tiere aus einer Wohnung weggenommen und andere Tiere dort belassen, obwohl die gleichen Umstände der Verwahrlosung vorgelegen hätten. 30 Bezogen auf die Verhaltensweise der Klägerin gegenüber Mitarbeitern, Vorgesetzten und gegenüber Bürgern habe die Klägerin gerade in der Anfangszeit mit ihrem sehr resoluten Auftreten und ihrer Neigung, ihre Meinung als unantastbar hinzustellen, Konflikte provoziert. Erst nach einem halben Jahr habe sich dies gebessert. Wie bereits dargelegt, habe sie notwendige Absprachen mit dem Erstbeurteiler und Kollegen nicht vorgenommen. Von Gewerbetreibenden seien häufig Beschwerden wegen des dominanten und wenig diskussionsfreudigen Auftretens eingegangen. Sie habe Schwierigkeiten gehabt, das notwendige Ermessen sachgerecht auszuüben. 31 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens und der Erstellung der Erstbeurteilung durch Vernehmung des Erstbeurteilers T. U. als Zeugen; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.7.2013 verwiesen. 32 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 33 Entscheidungsgründe 34 Die zulässige Klage ist begründet. 35 Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die dienstliche Beurteilung der Beklagten vom 20.3.2012 ist rechtswidrig. 36 Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 93 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) [vom 01.04.2009 – GV. NRW. S. 224 –; zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 – GV. NRW. S. 234]. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den – ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden – vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat; 37 ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12. 38 Gemessen an diesen Maßstäben ist die über die Klägerin erstellte dienstliche Beurteilung vom 20.03.2012 rechtswidrig. 39 Sie beruht unter anderem auf den „Richtlinien über die dienstliche Beurteilung von Mitarbeitern der Stadt C. “ vom 5.12.1984 – im Folgenden: BRL –, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 93 Abs. 1 LBG NRW halten und mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen. 40 Formal ist die Beurteilung nicht zu beanstanden. Sie ist unter Beachtung der Nr. 6.1.1 BRL abgegeben worden, da der Klägerin Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dem Entwurf zu äußern. Indem die Klägerin im Schreiben vom 21.3.2012 auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, eine schriftliche Gegendarstellung einzureichen, ist auch Nr. 6.3.2 entsprochen worden. Der Erst- und die Zweitbeurteilerin waren zudem zuständig, da die Klägerin dem Erstbeurteiler seit dem 1.4.2010 bis zum Eintritt des vollständigen Beschäftigungsverbots Ende Juni 2011 unterstellt war; dieser Zeitraum überschreitet die in Nr. 5.1 BRL vorgesehenen 6 Monate. Die Zweitbeurteilerin Frau Dr. A. ist als unmittelbare Vorgesetzte des Erstbeurteilers nach Nr. 5.2.2 BRL richtig ausgewählt worden. 41 Dass in dieser Beurteilung nicht ein bestimmter Zeitraum ausdrücklich als Beurteilungszeitraum angegeben ist, ist unschädlich. Denn das Fehlen einer solchen Angabe führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Vielmehr ist der ihr zugrunde liegende Zeitraum - soweit möglich - im Wege der Auslegung zu ermitteln, 42 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.4.2013 – 6 B 285/13; Urteil vom 16.5.2012 – 1 A 499/09; Beschluss vom 8.6.2012 – 6 B 480/12, jeweils juris. 43 Der Anfang des Beurteilungszeitraums lässt sich vorliegend aus folgenden Angaben bestimmen. Zunächst ist die Amtsbezeichnung der Klägerin mit „Städt. Veterinärrätin z.A.“ angegeben. Dies lässt ihren Probezeitstatus erkennen. Sodann ist Anlass eine Anforderung des Amtes 11, woraus sich ergibt, dass es sich um eine Beurteilung auf Anforderung zur Zwischenfeststellung der Bewährung handelt. Zwar ist auch das Datum 1.4.2010 angegeben, das nicht mit dem Datum des Beginns der Probezeit übereinstimmt (1.7.2010), jedoch wird in dem Schreiben der Beklagten vom 3.5.2012, mit dem eine Änderung der Beurteilung abgelehnt wird, klargestellt, dass die Bewährung während der Probezeit Anlass für die Beurteilung ist und die Beurteilung daher zum Ablauf des ersten Jahres der Probezeit angefordert wurde. Das Ende des Zeitraums lässt sich durch das Datum der Unterschrift des Erstbeurteilers bestimmen. Eine Pflicht zur Angabe von Unterbrechungen aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft etc. ist den BRL nicht entnehmen. 44 Unschädlich ist auch, dass kein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Erstbeurteiler über die Beurteilung stattgefunden hat, wie dies in Nr. 6.3.1 BRL vorgesehen ist. Die Beklagte ist ihrer Pflicht nachgekommen, indem sie der weit entfernt wohnenden Klägerin ein persönliches Gespräch angeboten hat, das die Klägerin nicht in Anspruch nahm. Ein Beurteilungsgespräch soll regelmäßig dem Beamten die Möglichkeit eröffnen, seine Sicht der Dinge in das Verfahren einzubringen. Es ist nicht erkennbar, warum dies für den Beamten nicht disponibel sein sollte. Ein Verfahrensmangel ist deshalb nicht gegeben, 45 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2011 – 6 A 2667/11, juris. 46 Die angegriffene dienstliche Beurteilung der Beklagten leidet aber an einem durchgreifenden rechtlichen Fehler, weil die Bewertung der Merkmale „Verhandlungsgeschick“ und „Anpassungsfähigkeit“ und das Endergebnis nicht hinreichend plausibel begründet sind. 47 Für den Umfang der im Einzelfall gebotenen Begründung der Bewertung ist dabei entscheidend, dass das Werturteil des Beurteilers keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Die inhaltlichen Anforderungen an diese Plausibilisierung müssen sich dabei – jedenfalls im Ausgangspunkt – an den Gründen orientieren, die den Beurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst haben. Liegt der maßgebliche Grund in der Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des Beamten, so müssen die entsprechenden Wertungen durch Angabe von Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil-) Werturteilen plausibel gemacht werden, die sich auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen; 48 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; OVG NRW, Beschluss vom 10.07.2006 - 1 B 523/06 -, IÖD 2007, 90. 49 Soweit der Dienstvorgesetzte entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten dienstlichen Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung auf einzelne Tatsachen oder Einzelvorkommnisse beruht, muss er im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt das Risiko des Beweises. Gleiches gilt, wenn er die Behauptung auf allgemeine oder pauschal formulierte Werturteile stützt. 50 Ob es sich bei den zur Begründung der Bewertung angeführten Äußerungen um (reine) Werturteile handelt, kann dahingestellt bleiben, weil die Einzelnoten auch dann zu beanstanden sind, wenn es sich um reine Werturteile handelt. 51 Denn der Beklagten ist eine Plausibilisierung der Bewertung der Fähigkeit, sich auf Gesprächspartner einzustellen und überzeugend zu argumentieren (Verhandlungsgeschick), die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hätte nachgeholt werden können, nicht gelungen. 52 Der Erstbeurteiler gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sich die Klägerin in Gesprächen mit ihm uneinsichtig gezeigt habe, aber dennoch seine Entscheidung akzeptiert habe. Verbale oder tätliche Ausfälle wie z.B. ein Auftreten mit dem Fuß habe sie nicht gezeigt. Er stützt seine Bewertung auf Verhaltensweisen der Klägerin im Rahmen der Lebensmittelüberwachung, insbesondere bei Kontrollen von Gewerbebetrieben, in denen die Klägerin recht rigoros, überheblich und obrigkeitsstaatlich aufgetreten sein soll. Kenntnis davon habe er durch Beschwerden der Lebensmittelkontrolleure und der kontrollierten Gewerbetreibenden erhalten. Nur bei einer Kontrolle der Großbäckerei Lubig seien er und die Klägerin gemeinsam tätig gewesen. In diesem Fall habe sich der Inhaber über das obrigkeitsstaatliche Auftreten der Klägerin beschwert. 53 Diese pauschalen Behauptungen vermochte der Erstbeurteiler in seinen Stellungnahmen und der Vernehmung in der mündlichen Verhandlung nicht durch greifbare Tatsachen zu erläutern, die bei lebensnaher Betrachtung eine Bewertung mit der schlechtesten Note nachvollziehbar machen. Zu den Vorwürfen obrigkeitsstaatlichen und überheblichen Auftretens hat er auch auf Nachfrage keine konkreten Äußerungen oder Handlungen der Klägerin benannt, die diesen Schluss rechtfertigen. An genauere Einzelheiten, wie das Verhalten der Klägerin ausgesehen habe, konnte er sich bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnern. Da das Beschäftigungsverbot für die Klägerin bereits eingetreten war, als die meisten Beschwerden bei ihm eingingen, fand weder eine Verifizierung noch eine Besprechung der Vorwürfe mit der Klägerin statt. 54 Es wurde auch nicht deutlich gemacht, dass die Leistungen der Klägerin stetig nicht nur verbesserungsbedürftig, sondern die Mängel so gravierend waren, dass dies häufig Anlass zu Beanstandungen gab. 55 Ebenso wurde die Bewertung des Merkmals „Anpassungsfähigkeit“ nicht hinreichend plausibel gemacht. 56 Der Erstbeurteiler hat zwar das Verhalten der Klägerin während der EHEC-Krise, bei dem sie sich nicht an Anweisungen des Erstbeurteilers gehalten hat, sehr anschaulich und detailreich geschildert. Die BRL sehen aber vor, dass die Bewertung „liegt unter den Anforderungen“ vergeben werden soll, wenn die Leistung und das Verhalten des Beamten Anlass zu „häufigen Beanstandungen“ gibt. Da die EHEC-Krise zeitlich kurz vor Eintritt des vollständigen Beschäftigungsverbots der Klägerin lag, und für den vorangegangenen Zeitraum von einem knappen Jahr nur pauschal auf Probleme bei der Abstimmung mit Mitarbeitern verwiesen wurde, aber keine konkreten weiteren so gravierenden Fehlverhalten wie das während der EHEC-Krise angeführt wurden, ist die Bewertung dieses Merkmals mit dem schlechtesten Ergebnis nicht nachvollziehbar. Die Beklagte begründet die Bewertung weitergehend damit, dass sich die Klägerin bei ihrer Tätigkeit auf zahlreiche neue Aufgabensituationen und Arbeitsabläufe einzustellen hatte und es dabei immer wieder Probleme gegeben habe. Aus dieser pauschalen Behauptung wird nicht hinreichend deutlich, dass dieser Umstand Anlass zu häufigen Beanstandungen ihrer Anpassungsfähigkeit gegeben hat, inwieweit die Probleme über die normalen Einarbeitungsschwierigkeiten einer jungen Probezeitbeamtin hinausgingen und warum eine Bewertung mit der schlechtesten Note zu erfolgen hatte. Zudem konnte auch der Erstbeurteiler den Vorwurf, dass sich die Klägerin nicht mit Kollegen abgestimmt habe, bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung nicht näher erläutern. 57 Da die Behauptungen insgesamt formelhaft blieben, wurde den Plausibilitätsanforderungen nicht genüge getan. 58 Darüber hinaus ergab sich im Hinblick auf die Gesamtbewertung mit „entspricht im wesentlichen den Anforderungen“ ein besonderer, allerdings nicht ausreichend geleisteter Begründungsbedarf aus dem Umstand, dass hier nahezu ein Notengleichstand mit 2-mal der Note „liegt unter den Anforderungen“ und 7-mal der Note „entspricht im wesentlichen den Anforderungen“ gegenüber 2-mal der Note „liegt über den Anforderungen“ und 6-mal der Note „entspricht voll den Anforderungen“ bestand. In dieser Situation hätte es einer näheren Begründung bedurft, wie die Gewichtung der einzelnen Merkmale vorgenommen wurde und weshalb die Gesamtbewertung für die Klägerin letztlich in Richtung der schlechteren Note ausgefallen ist. Dies ist nicht geschehen. 59 Dabei unterstreicht der Umstand, dass die Bewertung der Merkmale „Verhandlungsgeschick“ und „Anpassungsfähigkeit“ mit „liegt unter den Anforderungen“ nicht plausibel gemacht werden konnte, die Unplausibilität der Bildung des Gesamtergebnisses. 60 Die Klägerin kann von der Beklagten auch die Entfernung der dienstlichen Beurteilung vom 20.3.2012 aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch folgt aus § 89 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW. Eine dienstliche Beurteilung hat sich dann als "unbegründet oder falsch" erwiesen, wenn sie aufgehoben worden ist oder aufgehoben werden muss, 61 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.04.2001 - 6 A 3255/97, juris. 62 Das ist hier – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung ergibt – der Fall. 63 Die Beklagte wird bei Neuerstellung der Beurteilung folgendes zu beachten haben: 64 Neben den angesprochenen Defiziten bei der Bewertung der Merkmale Verhandlungsgeschick und Anpassungsfähigkeit hat sie zu beachten, dass die Gesamtnote nicht im Widerspruch zu den Einzelnoten stehen darf. Im Gesamtergebnis hat sie die Note ausgewählt, die dafür steht, dass die Klägerin „zu wenig selbständig“ arbeite. Diese Einschätzung dürfte jedoch mit den der Klägerin attestierten Leistungen in den Bereichen Leistungsbereitschaft, Eigeninitiative und Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen kaum zu vereinbaren sein. Sie hat der Klägerin nämlich bei den Merkmalen „Leistungsbereitschaft“ und „Eigeninitiative“ Leistungen attestiert, die die Anforderungen voll erfüllen, und beim „Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen“ sogar Leistungen, die über die Anforderungen hinausgehen. Diese Merkmale enthalten mehr als andere eine Aussage über eine selbständige Arbeitsweise. 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.