OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 3255/97

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0405.6A3255.97.00
7mal zitiert
2Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksre- gierung vom April 19 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 4. Oktober 1993/29. März 19 aufzuheben und aus der Personalakte zu entfernen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksre- gierung vom April 19 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 4. Oktober 1993/29. März 19 aufzuheben und aus der Personalakte zu entfernen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers mit dem Antrag, die dienstliche Beurteilung vom 4. Oktober 1993/29. März 19 und den Widerspruchsbescheid vom April 19 aufzuheben sowie aus den Personalakten zu entfernen, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beurteilung sei rechtmäßig. Sie sei gemäß Erlass des Kultusministeriums vom 23. Juli 1993 (GABl. NRW I, 178) in Anwendung der "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Innenministeriums" vom 25. Mai 1991 - Richtlinien - (MBl NRW 786) formell und materiell rechtmäßig erstellt worden. Insbesondere habe die nach Nr. 10.2.2 vorgeschriebene Beurteilerbesprechung stattgefunden, wie der Beklagtenvertreter vorgetragen habe. Die auf nicht näher spezifizierte Erkenntnisse von Fachkreisen gestützte Vermutung des Klägers, dies sei nicht der Fall gewesen, gebe der Kammer - auch unter Berücksichtigung der aus anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse über den Ablauf von Beurteilungsverfahren bei der Bezirksregierung - keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Vortrags zu zweifeln. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 8. Juni 1998 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung bringt der Kläger u.a. vor, eine Beurteilerbesprechung i.S. von Nr. 10.2.2 BRL, an der neben dem Schlusszeichnenden und (evtl.) dem Erstbeurteiler "weitere" personen- und sachkundige Bedienstete teilgenommen hätten, habe nicht stattgefunden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Auf die gerichtliche Frage nach den Teilnehmern der Beurteiler-besprechung hat der Beklagte mitgeteilt, dass die Besprechung zwischen dem Schlusszeichnenden und dem damaligen pädagogischen Abteilungsleiter der Schulabteilung Dr. stattgefunden habe. Auf eine Erörterung im Rahmen der - sonst üblichen - Abteilungsleiterbesprechung sei verzichtet worden, da der Kläger den übrigen Abteilungsleitern nicht bekannt gewesen sei. Die Beteiligten sind durch gerichtliche Verfügung auf die Möglichkeit einer Entscheidung gemäß § 130a VwGO (idF des Gesetzes vom 1. November 1996, BGBl I 1626) hingewiesen worden. Sie haben sich mit einer Entscheidung nach § 130a VwGO einverstanden erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsvorgänge (6 Hefte) Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der vom Kläger ausweislich der Niederschrift in der erstin- stanzlichen mündlichen Verhandlung und der Berufungsbegrün- dungsschrift bei wörtlicher Betrachtung verfolgte Anfechtungs- antrag ist auslegungsbedürftig. Bei einer dienstlichen Beur- teilung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts nicht um einen - einer gerichtlichen Aufhebung zugänglichen - Verwaltungsakt. Im Interesse des Klägers legt der Senat das Klagebegehren gemäß § 88 VwGO als allgemeine Leistungsklage aus mit dem in erster Linie verfolgten Ziel, den Beklagten - neben einer Aufhebung des Widerspruchsbescheides - zu verurteilen, die streitige dienstliche Beurteilung aufzuheben. Vgl. zu allem: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl. 2000, RdNrn. 435 f., 445 ff; Günther, ZBR 1981, 77 ff. (82); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. Februar 1988 - 4 S 2322/87 -, VBl BW 1988, 480. Dem so verstandenen Klageantrag ist auf die Berufung des Klägers hin stattzugeben. Die streitige dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig, weil bei ihrer Erstellung die einschlägigen Richtlinien nicht ausreichend beachtet worden sind. Der Senat hat in seinem - den Beteiligten bekannten - Beschluss vom 11. Januar 2000 - 6 A 1316/97 - die Anordnung des Kultusministeriums vom 23. Juli 1993, a.a.O., dass die mit Runderlass des Innenministeriums vom 25. Mai 1991 veröffent- lichten "Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Innenministeriums" (a.a.O.) auf die zum Geschäftsbereich des Kultusministeriums gehörenden Beamten u.a. bei den Schulämtern mit bestimmten, im Einzelnen aufgeführten Maßgaben anzuwenden sind, für rechtens erachtet. In Nr. 10.2.2 (4. Absatz) der Richtlinien heißt zu dem bei der Schlusszeich-nung zu beachtenden Verfahren: "Der Schlusszeichnende ist für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verantwortlich. Er legt insbesondere bei der Leistungsbeurteilung die Noten für die Leistungsmerkmale und die ihnen zugeordneten Einzelmerkmale sowie die Gesamtnote fest und entscheidet bei der Befähigungs-beurteilung und beim Gesamturteil abschließend. Hierzu zieht er zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsge- recht abgestufte und miteinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen." Eine Beurteilerbesprechung i.S. dieser Regelung ist im Falle der streitigen Beurteilung nicht festzustellen. Der Beklagten-vertreter hat auf die gerichtliche Frage nach den Teilnehmern der Besprechung erklärt, dass die Besprechung zwischen dem Schlusszeichner und dem damaligen pädagogischen Abteilungs-leiter der Schulabteilung Dr. stattgefunden hat. Eine Besprechung zwischen dem Erstbeurteiler und dem schlusszeichnenden damaligen Regierungspräsidenten ist nicht die von den Richtlinien vorgesehene Beurteilerbesprechung, da die zur Beratung vorgesehenen weiteren personen- und sachkundi-gen Bediensteten fehlen. Dieser Umstand führt zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. Zwar muss nicht jeder Verfahrensfehler bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung zwingend zu deren Rechtswidrigkeit führen, insbesondere wenn unterbliebene Ver- fahrensschritte nachgeholt werden können. Vgl. die Darstellung bei Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 462 ff., insbesondere 470. Der Beurteilerbesprechung kommt aber in dem von den Richtlinien bestimmten Beurteilungssystem mit Vergleichsgruppen, der Bewer-tung im Quervergleich und Richtsätzen für die Gesamtnoten als Orientierungsrahmen eine von den Richtlinien gewollte wesent-liche Bedeutung zu. Sie dient ausdrücklich dem Ziel, leistungs-gerecht abgestufte und miteinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Im Gegensatz zu den Sonderregelungen für die Vergleichsgruppenbildung bei der Beurteilung der Schulaufsichtsbeamten (vgl. Nr. 5.4, letzter Spiegelstrich der Richtlinien und den o.a. Runderlass des Kultusministeriums vom 23. Juli 1993, a.a.O.) gibt es für diesen Personenkreis hinsichtlich der Notwendigkeit von Beurteilerbesprechungen keine Ausnahmen. Die Berufung ist auch hinsichtlich des weiteren Klagebegehrens auf Entfernung der streitigen Beurteilung aus der Personalakte des Klägers begründet. Rechtsgrundlage hierfür ist § 102 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG (idF des Gesetzes vom 6. Juli 1993, GV NRW 468). Nach dieser Vorschrift sind Unterlagen über Beschwer-den, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvor-schriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Die Auffassung des Beklagten, die Vorschrift gelte - wie sich aus § 102 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 LBG ergebe - generell nicht für dienstliche Beur-teilungen, trifft nicht zu. Der Halbsatz "dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen" ist auf § 102 e Abs. 1 Nr. 2 LBG beschränkt. So auch: Gola, RiA 1994, 1 ff. (8); Kathke in Schütz, Beamtenrecht, Stand August 2000, Teil C § 102 e RdNr. 20; Lemhöfer in Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand Juni 2000, § 90 e RdNr. 7, 8; Mehde, RiA 1998, 65 ff. (66); Rob, PersV 1993, 316 ff. (318, 323 f.); Schnellenbach, RdNr. 342; a.A. Fürst, GKÖD, K §§ 90 - 90 g, RdNr. 74; Eckl, BayVBl 1993, 614 ff. (616). Dieser eindeutige Wortlaut entspricht der Gesetzessystematik (gegen die vom Beklagten vertretene Auffassung) - vgl. insbesondere Kathke, a.a.O.,mit dem zutreffenden Hinweis, wenn die fragliche Regelung für beide Tatbe-standsvarianten (Nrn. 1 und 2) hätte gelten sollen, hätte es nahe gelegen, sie nicht in der Nr. 2 nach einem Semikolon einzurücken, sondern - mit neuem Zeilenanfang - nachzustellen und wird schließlich durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Nach der Begründung zum Entwurf des Neunten Gesetzes zur Än-derung dienstrechtlicher Vorschriften - vgl. BT-Drucksachen 11/7390 S. 22 und 12/544 S. 12 -. war es ein Bestreben des Gesetzgebers, den durch die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich in Beur- teilungsstreitigkeiten betonten Grundsatz der Personalakten- vollständigkeit im Interesse der Beamten zu relativieren. Diesem auch vom Ziel widerspräche es, den Vorbehalt zugunsten dienstlicher Beurteilungen in Nr. 2 auf Nr. 1 und damit auf Fallgestaltungen auszudehnen, in denen das Interesse des Dienstherrn an der Erhaltung des betroffenen Vorgangs mit Blick auf dessen Unbegründetheit bzw. Unrichtigkeit ohnehin wenig schützenswert erscheint. Die im vorliegenden Verfahren streitige dienstliche Beurteilung unterfällt den Voraussetzungen des § 102 e Abs. 1 Nr. 1 LBG. Eine dienstliche Beurteilung hat sich dann als "unbegründet oder falsch" erwiesen, wenn sie aufgehoben worden ist oder aufgehoben werden muss. Vgl. Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 343. Das ist hier - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung ergibt - der Fall. Dabei ist es für den Erfolg des Entfernungsbegehrens unschäd- lich, dass die Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Beurteilung auf einem Verfahrensfehler, nämlich der Nichtdurchführung der in den Richtlinien vorgesehenen Beurteilungsbesprechung, be- ruht. Zwar rechtfertigt die bloße Verletzung einer Verfahrens- vorschrift allein das Entfernungsverlangen nicht, vgl. Kathke, a.a.O., RdNr. 25; Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 343, wie auch nicht jeder Verfahrensfehler die Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung zur Folge hat. Vgl. Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 470. Soweit allerdings der Verfahrensfehler zur Rechtswidrigkeit führt, wie dies hier der Fall ist, ist auch die Entfernung der Beurteilung notwendig. Vgl. Kathke, a.a.O., RdNr. 25; Mehde, a.a.O., S. 66, 69. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.