Gerichtsbescheid
11 K 6213/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0724.11K6213.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der am 00.00.0000 in Bonn geborene Kläger führte am 2. Dezember 2011 gegen 14.35 Uhr auf der Zipperstraße in Bonn ein Kraftfahrzeug, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabisprodukten stand. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 27. Dezember 2011 (VV/12ff) über die am Vorfallstag entnommene Blutprobe. Danach lag die THC-Konzentration – des psychoaktiven Hauptwirkstoffs von Cannabis – bei 7,1 ng/ml und die des Metaboliten THC – COOH bei 64,9 ng/ml. Nach Anhörung unter dem 19. Juli 2012 (VV/22) entzog ihm die Beklagte unter Hinweis auf diesen Vorfall mit Verfügung vom 27. September 2012 die Fahrerlaubnis. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Verfügung Bezug genommen (VV/30). Mit der am 30. Oktober 2012 erhobenen Klage wehrt sich der Kläger gegen die Entziehungsverfügung; eine Begründung der Klage erfolgte nicht. Er beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 27. September 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitstandes wird auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden. Der Sachverhalt ist geklärt, der Rechtsstreit weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 27. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Entziehungsverfügung erging nach vorheriger Anhörung und ist damit formell rechtmäßig. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers vorliegen, weil er als gelegentlicher Cannabiskonsument nicht zwischen diesem Konsum und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr getrennt habe, (vgl. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV), lässt sich bejahen. Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Fahrerlaubnis ist insbesondere zu entziehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nr. 9.2.2 i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 3 dieser Anlage 4 ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Diese Regelung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang. Danach rechtfertigt zwar der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum keine Fahreignungsüberprüfung, wenn es sich um einen Konsum ohne Bezug zum Straßenverkehr handelt; Fahruntauglichkeit liegt jedoch vor, wenn der Betroffene trotz zeitweiliger Fahruntüchtigkeit wegen Cannabiskonsums am Straßenverkehr teilnimmt. — BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378/2379 —. Dafür reicht auch bereits eine Fahrt unter Cannabiseinfluss aus. — Ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein – Westfalen (OVG NRW), vgl. Beschluss vom 06. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 —. Vor diesem Hintergrund ist der Kläger als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen, weil er nicht in der Lage ist , zwischen Drogenkonsum und Fahren zu trennen. Von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Cannabis ist auf jeden Fall auszugehen, wenn der bei einem Fahrzeugführer festgestellte Tetrahydrocannabinol (=THC) - Wert den Grenzwert von 1,0 ng/ml erreicht oder übersteigt — BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 – , NJW 2005, 349 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 04. Januar 2012 – 16 A 2075/11 -, m.w.N. —. Zwischenzeitlich nimmt das OVG NRW im Einklang mit der fast einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein solches Trennungsdefizit bereits dann an, wenn mit einem Wert von 1 ng/ml THC im Blutserum ein Kraftfahrzeug geführt worden ist, ohne dass darüber hinaus noch spezifische Auffälligkeiten festgestellt werden müssten. — Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2012 - 16 A 2075/11 -; in der Folge weiterhin z. B.: Beschluss vom 12. März 2012 - 16 B 1294/11 - , Blutalkohol 49, 179-181 (2012); Beschluss vom 22. Mai 2012, - 16 B 536/12-) sowie Beschluss vom 15. Februar 2013, - 16 B 1456/12-; ebenso Hamb. OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 -, juris, Rdnr. 20 (= NJW 2006, 1367); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. März 2006 - 10 S 2519/05 -, juris, Rdnr. 7 (= NJW 2006, 2135); OVG Schl.-H., Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 -, juris, Rdnr. 35 f.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17.09 -, juris, Rdnr. 6 (= NZV 2010, 531); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 41. Aufl. 2011, § 2 StVG Rdnr. 17g — In der Entscheidung vom 22. Mai 2012 — 16 B 536/12- , (JURIS Rdnr 9 ff ) — hat das OVG NRW dazu ausgeführt: „Ausschlaggebend für die Auffassung des Senats ist jedenfalls, dass nach dem Beschluss der sog. Grenzwertkommission vom 20. November 2002 - aktualisiert durch Beschluss vom 22. Mai 2007, Blutalkohol 44 (2007), 311 - der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1 ng/ml Serum liegen soll. Eine solche Konzentration kann - einschließlich eines entsprechenden Sicherheitszuschlags - sicher nachgewiesen und quantitativ präzise bestimmt werden. Insbesondere erscheint bei Erreichen einer derartigen Konzentration eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich. — Vgl. unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Stellungnahmen BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -, juris, Rdnr. 9 und 29 f. (= NJW 2005, 349) —. Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber trotz eines nicht lange zurückliegenden Cannabiskonsums und einer deshalb jedenfalls möglichen cannabisbedingten Fahrungeeignetheit am Straßenverkehr teil, ist das als ein hinreichend aussagekräftiger Beleg dafür zu werten, dass ihm das zu fordernde Trennungsvermögen fehlt. Darüber hinaus ergeben sich aus einer neueren Veröffentlichung deutliche Hinweise darauf, dass konkrete Straßenverkehrsgefährdungen und Unfälle nach Cannabiskonsum bei einer THC- Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml nicht seltener als bei deutlich höheren Werten dieses Cannabiswirkstoffs auftreten, dass also bei Konzentrationen ab 1,0 ng/ml im Serum sogar mehr als bloß die Möglichkeit der Fahruntüchtigkeit besteht.12 Vgl. Drasch/von Meyer/Roider/Staack/Paul/ Eisenmenger, Blutalkohol 43 (2006), 441.“ 13 Hier hat der Kläger unter Cannabiseinfluss am 2. Dezember 2011 gegen 14.35 Uhr auf der Zipperstraße in Bonn ein Kraftfahrzeug geführt. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 27. Dezember 2011 (VV/12ff) über die am Vorfallstag entnommene Blutprobe. Danach lag die THC-Konzentration – des psychoaktiven Hauptwirkstoffs von Cannabis – bei 7,1 ng/ml und die des Metaboliten THC – COOH bei 64,9 ng/ml. Bereits aufgrund der Fahrt unter Drogeneinfluss mit dem Wert von 7,1 ng/ml THC ist davon auszugehen, dass der Kläger Drogenkonsum und das Führen von Fahrzeugen nicht trennen kann und damit nicht fahrtauglich ist (es muss sich nicht um ein Kraftfahrzeug handeln, die Fahrt mit einem Fahrzeug reicht deshalb aus). Deshalb war es auch nicht erforderlich, vor der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Eignungsgutachten einzuholen. — Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 – 19 B 29/04 – und vom 07. Februar 2006 – 16 B 1392/05; VGH BW, Beschluss vom 07. März 2003 – 10 S 323/03 -, VBlBW 2003, 358 —. Ob der Kläger bei der Fahrt unter Cannabiseinfluss tatsächlich fahruntüchtig war, ist demgegenüber unerheblich, obwohl es hier wegen des vom Kläger verursachten Unfalls feststeht, — OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2004, NZV 2005, 435; OVG Saarland, Beschluss vom 03. Mai 2007 – 1 B 23/07 —, ebenso das Vorliegen oder Fehlen von Ausfallerscheinungen — vgl. Zwerger, Rechtsfragen beim Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenauffälligkeit, DAR 2005, 431, 435 — oder die Frage, ob die mangelnde Trennung von Konsum und Fahren vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte. — OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005 – 16 B 307/05, OVG Saarland, Beschluss vom 01. Juni 2006 – 1 W 26/06 —. Es ist unmaßgeblich, ob dem Fahrer ein Verschuldensvorwurf zur Last fällt. — BayVGH, Beschluss vom 28. August 2006 — 11 CS 05.3086 —. Auf Umstände des Einzelfalls, die den Kläger zu seiner Fahrt veranlassthaben, kommt es daher grundsätzlich nicht an. Es geht vorliegend nicht um diestraf- oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung, sondern um die Wahrung der Verkehrssicherheit. Auch eine Wiederholungsgefahr muss nicht konkret feststehen, da sich der Kläger bereits durch die Fahrt unter akutem Cannabiseinfluss als fahrungeeignet erwiesen hat. Dass hier besondere Umstände des Einzelfalls vorlägen, die den Regelfall der Ungeeignetheit aufgrund Fahrens trotz Cannabiskonsums ausschlössen, ist nicht erkennbar. Der reine Zeitablauf seit der Fahrt führt nicht zur Annahme der Wiedereignung. Hierzu bedürfte es der Vorlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Es ist vorliegend auch von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers auszugehen. Das OVG Münster geht davon aus, dass ab einer Konzentration von 100 ng THC-COOH pro Milliliter Serum der Schluss auf einen häufigeren Konsum zulässig ist, sofern dieser Wert zeitnah nach dem Auffälligwerden oder der (letzten) Cannabiseinnahme ermittelt wurde. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – 16 E 410/10 -, juris, Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen. Obwohl vorliegend der beim Kläger ermittelte THC – COOH Wert bei 64,9 ng THC-COOH pro Milliliter Serum liegt, ist vorliegend von einem gelegentlichen Konsum des Klägers auszugehen. Das erkennende Gericht folgt den grundsätzlichen Erwägungen des OVG Münster, das (u.a.) im Beschluss vom 12. März 2012 16 B 1294/11, -juris, = DAR 2012, 275 folgendes festgestellt hat: „Die regelmäßige Folge der Fahrungeeignetheit, die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung an einen - hier unstreitig gegebenen - Verstoß gegen das Gebot, zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren zu trennen, knüpft, setzt voraus, dass der betroffene Fahrerlaubnisinhaber gelegentlich, d. h. öfter als nur einmal, Cannabis konsumiert (hat). Die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums ist nach einhelliger Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde nach dem sog. Günstigkeitsprinzip die materielle (oder objektive) Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Keine Einigkeit besteht allerdings darüber, inwieweit bereits ein einziger aktenkundiger Verstoß gegen das Trennungsgebot in Verbindung mit einem bestimmten Erklärungsverhalten des Betroffenen den Schluss auf einen wiederholten Cannabisgebrauch erlaubt, sodass für eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen kein Raum ist. Nach Ansicht einer Reihe von Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen kann in diesem Zusammenhang ein gelegentlicher Konsum ohne zusätzliche Sachaufklärung nur angenommen werden, wenn ein solches Verhalten von dem Betroffenen ausdrücklich eingeräumt wird. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 1365/08 -, juris, Rdnr. 4 (= NJW 2009, 1523); OVG M.-V., Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 M 142/06 -, juris, Rdnr. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 -, juris, Rdnr. 19; aus erster Instanz siehe nur das vom Kläger angeführte Urteil des VG Düsseldorf vom 24. März 2011 - 6 K 1156/11 -, juris. Demgegenüber geht der Senat in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten, vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 - 10 B 11400/10 -, juris, Rdnr. 9 ff. (= NZV 2011, 573); OVG Schl.-H., Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 -, juris, Rdnr. 33, und Beschluss vom 7. Juni 2005 - 4 MB 49/05 -, juris, Rdnr. 3 ff. (= NordÖR 2005, 332); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 2302/06 -, juris, Rdnr. 15 (= Blutalkohol 44 Ä2007Ü, 190), in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Vgl. aus jüngerer Zeit etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2011 - 16 B 784/11 -, vom 30. März 2011 - 16 B 238/11 -, und vom 29. Juli 2009 - 16 B 895/09 -, juris, Rdnr. 13 (= NZV 2009, 522). Die zuletzt genannte Rechtsprechung, die sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu eigen gemacht hat, beruht auf der Überlegung, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen - für ihn günstigen - Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er es wider Erwarten nicht, erscheint es daher zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen. Siehe dazu insbesondere OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 - 10 B 11400/10 -, juris, Rdnr. 11 (= NZV 2011, 573). An dieser Sichtweise ist (...) festzuhalten. Sie führt (...) nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast (...). Vielmehr handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Das Verwaltungsverfahren kennt ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht (formelle oder subjektive Beweislast). Behörden und Verwaltungsgerichte ermitteln den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Indes sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG NRW mitwirken bzw. sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO heranzuziehen. Da die in diesem Rahmen geregelte Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts nicht mit Zwang durchgesetzt werden kann, sondern bloß eine Obliegenheit der Beteiligten betrifft, sind sie im Ausgangspunkt zwar frei, selbst darüber zu entscheiden, ob sie ihre Mitwirkung verweigern wollen oder nicht. Unterlässt es ein Beteiligter aber ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Vgl. zum Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 26 Rdnr. 40 f. und 43 f., § 24 Rdnr. 12a ff. und 50; zum Verwaltungsprozess siehe Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 86 Rdnr. 11 f., § 108 Rdnr. 17. So verhält es sich regelmäßig, wenn sich ein nach Cannabisgenuss verkehrsauffällig gewordener Fahrerlaubnisinhaber zu der Frage der Konsumhäufigkeit nicht oder nur unzulänglich äußert. Aus den genannten Gründen ist es erheblichen tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt, dass einer Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter dem fahrerlaubnisrechtlich relevanten Einfluss von Cannabis ein Erstkonsum zugrundeliegt. Die Unwahrscheinlichkeit einer derartigen Sachverhaltsgestaltung rechtfertigt es, dem Betroffenen eine gesteigerte Mitwirkungsverantwortung aufzuerlegen, zumal er selbst durch sein Verhalten - Fahren unter Drogeneinwirkung - den entscheidenden Anlass gegeben hat, seine Konsumgewohnheiten im Vorfeld der Fahrt zu hinterfragen. Zugleich wird ein Cannabiserstkonsument, sollte es sich tatsächlich um einen solchen handeln, in aller Regel unschwer in der Lage sein, substantiiert darzulegen, wie es zu dem maßgeblichen Konsum gekommen ist und warum er sich schon kurz nach dem Konsumende wieder an das Steuer eines Kraftfahrzeugs gesetzt hat.“ Hier hat der Kläger gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten am Vorfallstag angegeben, „auf dem Parkplatz einen Joint konsumiert zu haben“ (VV/11) Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums nach einhelliger Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde nach dem sog. Günstigkeitsprinzip die materielle (oder objektive) Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Allerdings kann bereits ein einziger aktenkundiger Verstoß gegen das Trennungsgebot in Verbindung mit einem bestimmten Erklärungsverhalten des Betroffenen den Schluss auf einen wiederholten Cannabisgebrauch erlauben, sodass für eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen kein Raum ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein – Westfalen geht in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten — vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 - 10 B 11400/10 -, juris, Rdnr. 9 ff. (= NZV 2011, 573); OVG Schl.-H., Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 -, juris, Rdnr. 33, und Beschluss vom 7. Juni 2005 - 4 MB 49/05 -, juris, Rdnr. 3 ff. (= NordÖR 2005, 332); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 2302/06 -, juris, Rdnr. 15 (= Blutalkohol 44 Ä2007Ü, 190) —. davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige, gleichsam experimentelle Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. — Vgl. aus jüngerer Zeit etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2012, - 16 B 1294/11 -, Blutalkohol 49, 179ff und juris; vom 25. Juli 2011 - 16 B 784/11 -, vom 30. März 2011 - 16 B 238/11 -, und vom 29. Juli 2009 - 16 B 895/09 -, juris, Rdnr. 13 (= NZV 2009, 522) —. Die zuletzt genannte Rechtsprechung, beruht auf der Überlegung, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen - für ihn günstigen - Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er es wider Erwarten nicht, erscheint es daher zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen — Siehe dazu insbesondere OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 - 10 B 11400/10 -, juris, Rdnr. 11 (= NZV 2011, 573). a.A.: (einen gelegentlichen Konsum ohne zusätzliche Sachaufklärung nur annehmend, wenn ein solches Verhalten von dem Betroffenen ausdrücklich eingeräumt wird): Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 1365/08 -, juris, Rdnr. 4 (= NJW 2009, 1523); OVG M.-V., Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 M 142/06 -, juris, Rdnr. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 -, juris, Rdnr. 19 —. Das erkennende Gericht macht sich die Rechtsauffassung des OVG Münster zu eigen und geht aus diesem Grund davon aus, dass der Kläger gelegentlicher Cannabiskonsument ist, zumal er keine nachprüfbare Einzelheiten angegeben hat, die eine Überprüfung dieser Behauptung ermöglichen. Sollte der Kläger dies nicht können, geht die Unaufklärbarkeit des geltend gemachten Geschehensablaufes zu seinen Lasten. Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis könnte nach alledem derzeit nur dann abgesehen werden, wenn der Kläger die Fahreignung nachweislich wiedererlangt hat. — Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 – 19 B 29/04 —. In derartigen Fällen ist entsprechend § 14 Abs. 2 FeV durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, dass eine stabile Verhaltensänderung vorliegt. — Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 a.a.O. und Beschluss vom 06. Oktober 2006 – 16 B 1538/06 -; s. auch BayVGH, Beschluss vom 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 -, BayVBl 2006, 18 —. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.