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Beschluss

8 K 101/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0725.8K101.10.00
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Tenor

1.

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.

2.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 33.675 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen. 2. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 33.675 € festgesetzt. Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er voraussichtlich unterlegen wäre.Die Kammer geht davon aus, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BauGB und nicht nach § 34 Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO richtet.Mit Blick auf die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung (zahlreiche großflächige Einzelhandelsbetriebe in unmittelbarer Nähe) und den Umstand, dass der bereits genehmigte Lebensmitteldiscounter - wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - schon eine Geschossfläche von 1.305,82 qm aufweist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO), konnte nicht davon ausgegangen werden, dass das Grundstück, auf dem sich die C. befindet, in einem faktischen Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO liegt. Da in der näheren Umgebung zahlreiche großflächige Einzelhandelsbetriebe als Vorbilder vorhanden sind, hätte nur dann kein Anspruch auf Erteilung des Vorbescheides bestanden, wenn schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten gewesen wären. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (Gutachten der XXX vom 28. März 2013) feststeht, dass derartige Auswirkungen nicht zu befürchten sind, wäre der Klage stattzugeben gewesen. Eine andere Kostenverteilung rechtfertigt sich auch nicht unter dem von dem Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkt, die von der Klägerin im Genehmigungsverfahren vorgelegte Verträglichkeitsanalyse der Firma H. E. Dr. M. sei mangelhaft gewesen, womit im Vorbescheidverfahren erforderliche Nachweise von der Klägerin nicht eindeutig erbracht worden seien, was es rechtfertige, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, juris), der die Kammer folgt, ist es grundsätzlich Sache der Behörde, zu ermitteln, ob ein Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB erwarten lässt.Dazu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der genannten Entscheidung u. a. ausgeführt:„ ... Die Behörde muss, um die Frage, ob schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, beantworten zu können, die dem Prognoseschluss zugrundeliegenden Tatsachen (Prognosebasis) von Amts wegen in eigener Verantwortung ermitteln, § 24 Abs. 1 VwVfG NRW. ...Nichts anderes ergibt sich daraus, dass es Sache des Antragstellers im Genehmigungsverfahren ist, die für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen (vgl. §§ 71 Abs. 2, 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Dementsprechend soll die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen (§ 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW). Grund hierfür ist, dass der Bauantrag das Vorhaben und damit den zu beurteilenden Verfahrensgegenstand festzulegen hat, damit eine verlässliche baurechtliche Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde möglich ist. Die Bauaufsichtsbehörde soll von wesensfremden Arbeiten - etwa der Vervollständigung der Bauvorlagen durch eigenes Personal oder durch Hinzuziehung anderer Fachbehörden - entlastet werden (vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 72 Rn. 12). Dieser aus § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW folgenden Pflicht kommt ein Antragsteller nach, wenn er alle erforderlichen vorhabenbezogenen Bauvorlagen (vgl. dazu § 1 Abs. 1 BauPrüfVO) einreicht. Dies hat hier der Kläger getan. Er hat mit seinem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids und den zugehörigen Bauvorlagen das Vorhaben hinreichend genau festgelegt und damit eine baurechtliche Beurteilung durch die Behörde ermöglicht. Seine Mitwirkungspflicht ist erfüllt, wenn den Bauvorlagen einschließlich der Betriebsbeschreibung zu entnehmen ist, welche Auswirkungen von seinem Vorhaben zu erwarten sein werden. Die Frage, ob diese Auswirkungen in der näheren oder weiteren Umgebung als "schädlich" einzustufen sind, gehört hingegen nicht zu der dem Antragsteller obliegenden Beschreibung seines Vorhabens. Dem steht nicht entgegen, dass ein Antragsteller, der ein mit Beeinträchtigungen der Umgebung verbundenes Vorhaben zur Genehmigung stellt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht in bestimmten Fallkonstellationen Gutachten beizubringen hat, wenn nur so prognostiziert werden kann, welches Ausmaß etwa die von dem Vorhaben verursachte Geräuschbeeinträchtigung oder Schattenwurfproblematik haben wird (vgl. für eine Windenergieanlage OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2001 - 7 A 410/01 -, BRS 64 Nr. 155). Denn dabei handelt es sich um eine andere Fallgestaltung. Ohne ein Gutachten zum Ausmaß der Schallemissionen oder zum Schattenwurf kann die Genehmigungsbehörde in einem derartigen Fall keine Entscheidung darüber treffen, ob die Auswirkungen des Vorhabens seiner Genehmigungsfähigkeit entgegenstehen. In dem hier vorliegenden Fall eines Vorhabens, das möglicherweise Fernwirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB auslösen könnte, muss der Antragsteller die Behörde im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht lediglich über diejenigen Faktoren unterrichten, die für die Bewertung der Fernwirkungen maßgeblich sind, insbesondere also - wie dargestellt - über Betriebsumfang und Betriebsstruktur. ...“. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. §154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Festlegung der Höhe des Streitwerts orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 - (NVwZ 2004, 1327). Nach Ziffer 9.1.4 des Streitwertkatalogs ist im Genehmigungsverfahren für Einzelhandelsbetriebe ein Betrag von 150,- € je Quadratmeter Verkaufsfläche zugrunde zu legen. Der sich daraus ergebende Betrag von 67.350 € (1.235,00 qm [künftig] - 786,00 qm [vorhanden] = 449 qm [Differenz] * 150,- €) ist zu halbieren, da keine Baugenehmigung, sondern lediglich ein Bauvorbescheid beantragt wurde (Ziffer 9.2 des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO). Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkunds-beamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.