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Beschluss

7 A 410/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zurückweisung eines Bauantrags ist rechtmäßig, wenn der Antragsteller erforderliche, für die immissionsschutzrechtliche Prüfung geeignete Gutachten nicht in der nachgeforderten Form vorlegt. • Bei während des Verfahrens eingetretenen Änderungen der Verhältnisse kann die Baubehörde die Ergänzung oder Neufassung bereits vorgelegter Gutachten verlangen. • Es liegt kein entschiedungsrelevanter Verfahrensmangel oder grundsätzlicher Klärungsbedarf vor, wenn die Zurückweisung wegen unvollständiger Unterlagen unter Beachtung von Fristen erfolgt ist.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung von Bauantrag wegen unvollständiger Immissionsgutachten rechtmäßig • Die Zurückweisung eines Bauantrags ist rechtmäßig, wenn der Antragsteller erforderliche, für die immissionsschutzrechtliche Prüfung geeignete Gutachten nicht in der nachgeforderten Form vorlegt. • Bei während des Verfahrens eingetretenen Änderungen der Verhältnisse kann die Baubehörde die Ergänzung oder Neufassung bereits vorgelegter Gutachten verlangen. • Es liegt kein entschiedungsrelevanter Verfahrensmangel oder grundsätzlicher Klärungsbedarf vor, wenn die Zurückweisung wegen unvollständiger Unterlagen unter Beachtung von Fristen erfolgt ist. Der Kläger beantragte die Baugenehmigung für eine Windkraftanlage im Windpark. Im Laufe des Verfahrens veränderte sich die Anlagensituation (Wegfall einer Anlage, Verschiebung einer anderen), wodurch das ursprünglich vorgelegte Immissionsgutachten nicht mehr aussagekräftig war. Die Bauaufsichtsbehörde (Beklagter) forderte ein geändertes Gutachten nach; auf die Nichterfüllung dieser Nachforderung stützte sie die Zurückweisung des Bauantrags. Der Kläger rügte die Zurückweisung als rechtswidrig und stellte Zulassungsantrag zum Oberverwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hatte die Zurückweisung als rechtmäßig befunden; das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab. • Aufgabe der Verfahrensbeteiligten: Der Antragsteller hat die für die immissionsschutzrechtliche Prüfung erforderlichen Gutachten beizubringen (§ 69 Abs.1 BauO NRW, § 1 Abs.2 BauPrüfVO). • Erforderlicher Inhalt der Gutachten: Immissionsgutachten für Windkraftanlagen müssen alle relevanten von der Anlage ausgehenden Immissionen (z.B. Geräusche, Schattenwurf) erfassen und geeignet sein, die abschließende Prüfung der konkret zu erwartenden Immissionen zu ermöglichen (§ 3 Abs.2 BImSchG maßgeblich für den Prüfungsumfang). • Nachforderung und Zurückweisung: Ergaben sich durch Veränderung der Basisdaten (Wegfall/Verlagerung von Anlagen) Zweifel an der Aussagekraft des vorgelegten Gutachtens, durfte die Behörde Ergänzung oder ein neues Gutachten verlangen; die Zurückweisung nach Fristablauf war damit gerechtfertigt. • Verteilung der Prüfaufgaben: Es ist nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, unvollständige Bauvorlagen durch eigene oder fremde Behörden mit Mitteln der Allgemeinheit zu vervollständigen; § 72 Abs.1 Satz2 BauO NRW verpflichtet zur Zurückweisung mangelhafter Anträge im Regelfall. • Verfahrensdauer und Treu und Glauben: Die behauptete Verletzung von Treu und Glauben wurde verneint, weil der Bauantrag erst 1999 gestellt wurde, Nachforderungen rechtzeitig erfolgten und dem Kläger eine angemessene Frist bis zum 1. Juni 1999 eingeräumt wurde; es bestand keine Pflicht der Behörde, ohne ausdrückliche Fristverlängerung länger zu warten. • Keine grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensmangel: Die Angelegenheit erforderte keine grundsätzliche Klärung; das behauptete Vorbringen zur Besprechung und Einigung änderte nichts an der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. • Folgen: Nach Vorlage der ergänzten Gutachten wurde dem Kläger später die begehrte Baugenehmigung erteilt, sodass kein erkennbarer Schaden durch die Zurückweisung verblieb. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt in Rechtskraft. Die Zurückweisung des Bauantrags war rechtmäßig, weil der Kläger trotz Nachforderung kein den veränderten Verhältnissen entsprechendes, verwertbares Immissionsgutachten in der geforderten Form vorgelegt hat. Eine Pflicht der Behörde, unvollständige Unterlagen durch eigenes Handeln zu ersetzen, besteht nicht; die Nachforderungsfristen waren angemessen gesetzt. Dem Kläger wurde später die Baugenehmigung nach Vorlage der ergänzten Gutachten erteilt, so dass ihm kein nachweisbarer Schaden aus der Zurückweisung verblieben ist.