Urteil
18 K 1506/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0729.18K1506.12.00
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Leitsätze
Zur Berechnung des Winkels der zugewandten Seite eines Hinterliegergrundstücks bei gekrümmtem Straßenverlauf und zum Erschließungszusammenhang im Fall eines ca. 180 m langen privaten Fußwegs (Einzelfall)
Tenor
Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 24.1.2012 wird aufgehoben, soweit darin Gebühren für die Reinigung der Subbelrather Straße in Höhe von 2.405,16 Euro erhoben werden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berechnung des Winkels der zugewandten Seite eines Hinterliegergrundstücks bei gekrümmtem Straßenverlauf und zum Erschließungszusammenhang im Fall eines ca. 180 m langen privaten Fußwegs (Einzelfall) Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 24.1.2012 wird aufgehoben, soweit darin Gebühren für die Reinigung der Subbelrather Straße in Höhe von 2.405,16 Euro erhoben werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Buch-Grundstücks M.----straße 00a in Köln, Gemarkung F. , Flur 00, Flurstücke 0000, 0000 und 0000. Hinsichtlich der konkreten Lage des Grundstücks wird Bezug genommen auf den Auszug des Liegenschaftskatasters vom 10.8.2011, Bl. 2 der Beiakte 1 zum Verfahren 18 K 6129/11. Das Grundstück wird durch ein internes Wegesystem mit Verbindung zur M.----straße erschlossen. Ein weiteres Wegesystem des Wohngebiets, das allerdings nicht bis an das Grundstück der Kläger heranreicht, hat Anschluss an die südwestlich gelegene Subbelrather Straße. Für die Grundstücke dieses Wohngebiets einschließlich des klägerischen Grundstücks ist eine Dienstbarkeit als „Recht auf folgende Anlagen: ... Geh- und Fahrrechte an Wegen; ...“ eingetragen. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 24.1.2012 zog die Beklagte die Kläger für das Jahr 2012 u.a. zu Gebühren für die sechsmal in der Woche stattfindende Reinigung von Fahrbahn und Gehweg der Subbelrather Straße in Höhe von 2.405,16 Euro heran, wobei sie 51 Frontmeter zugewandte Grundstücksseite bei einem Gebührensatz von 2,36 Euro bzw. 5,50 Euro ansetzte. Mit der dagegen am 23.2.2012 erhobenen Klage machen die Kläger geltend: Die längere Grundstücksseite könne nicht angesetzt werden, weil sie zur Subbelrather Straße einen Winkel von mehr als 45° bilde. Ihr Grundstück sei nicht durch die Subbelrather Straße erschlossen, weil diese wegen der im Innenverhältnis beschränkten Dienstbarkeit nicht über das interne Wegesystem erreichbar sei. Nach Ziffer 1 Abs. 4 der Anlage 5 zur Urkunde R 1364 seien nämlich aus Gründen einer rationellen Baudurchführung der verschiedenen Gebäude Anlagen hergestellt worden, wie sie zu der umfassenden wirtschaftlichen Funktion untereinander erforderlich und zweckmäßig seien oder wie sie baubehördlich gefordert würden. Ziffer 1 Abs. 6 dieser Anlage bestimme, dass die künftigen Eigentümer sich gegenseitig das Recht einräumten, alle jeweils anderen Flurstücke im Rahmen der vorstehend aufgeführten Möglichkeiten zu benutzen bzw. mitzubenutzen. Sei danach die Dienstbarkeit im Innenverhältnis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot beschränkt, sei die Nutzung des Fußwegs vom klägerischen Grundstück zur Subbelrather Straße als ökonomisch zweckwidrig einzustufen und verstoße deshalb gegen § 1020 BGB. Das ergebe sich auch aus Ziffer 2 Abs. 1 der Anlage, wonach sich die (künftigen) Eigentümer der dienenden und herrschenden Grundstücke darüber einig seien, dass nur die Anlagen und Einrichtungen benutzt werden dürften und könnten, wie dies die bauliche Situation der herrschenden und dienenden Grundstücke und Gebäude zuließen. Außerdem sei das Flurstück 0000 nicht mit einer Dienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts zu Gunsten des klägerischen Grundstücks belastet. Zudem weise das klägerische Grundstück keinen Erschließungszusammenhang mit der Subbelrather Straße auf, weil sie schätzungsweise 120 m Luftlinie bzw. 180 m Fußweg entfernt sei. Darüber hinaus sei das interne Wegesystem aufgrund seiner Länge und nach den tatsächlichen Verhältnissen eine selbstständige Erschließungsanlage im straßenreinigungsrechtlichen Sinne. Die Kläger beantragen, den Grundbesitzabgabenbescheid vom 24.1.2012 aufzuheben, soweit mit diesem die Kläger zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden, die die Höhe von 1.429,02 Euro übersteigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Grundstück der Kläger sei auch durch die Subbelrather Straße erschlossen. Die Nutzung des Wegesystems sei ausweislich eines eingereichten Grundbuchauszugs auch auf dem Flurstück 0000 durch eine Dienstbarkeit abgesichert. Man könne rechtlich gesichert vom Hinterhof des klägerischen Grundstücks über die Wiese des Nachbargrundstücks M.----straße 00b zu dem von dessen südlicher Grenze nur noch wenige Meter entfernten ausgebauten Wegesystem gelangen. Die Zuwegung sei auch insoweit dinglich abgesichert, als es auf den Flurstücken keinen ausgebauten und befestigten Weg gebe, weil die Dienstbarkeit als Geh- und Fahrrechte an Wegen bezeichnet sei. Die dingliche Belastung könne nämlich vor Herstellung der Wege nicht auf eine Ausübungsstelle beschränkt sein. Zwar habe sich die Ausübungsstelle für das Wegerecht auf den tatsächlich vorhandenen Weg konkretisiert, jedoch müsse das dingliche Recht bereits vor Herstellung der Wege bestanden haben. Anderenfalls habe es der Eigentümer des jeweils belasteten Grundstücks in der Hand, ob er ein Überqueren bzw. Überfahren dulden müsse, indem er keinen Weg baue oder den Weg kurz vor der Grundstücksgrenze enden lasse. Aus dem teilweise vorgelegten notariellen Vertrag erschließe sich nicht, weshalb ausgerechnet eine Minimalnutzung, wie sie im Benutzen des vorhandenen Wegesystems liege, ausgeschlossen sei. Das Wegesystem unterbreche auch nicht den Erschließungszusammenhang. Insbesondere handele es sich nicht um einen für das Befahren mit Kraftfahrzeugen bestimmten Privatweg mit einer Länge von über 100 m. Die Zuwegungen hätten untergeordnete Bedeutung, wie sich aus dem beigefügten Luftbild sowie vier Lichtbildern zum Verlauf der Zuwegung von der Subbelrather Straße aus ergebe. Die zutreffend erscheinende Entfernung von 180 m sei keine Distanz, bei der von einer Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs auszugehen sei. Für das Erreichen des Wegs brauche man ca. 15 Sekunden, und für das Erreichen der Subbelrather Straße weitere 90 Sekunden. Ein Erschließungsvorteil durch eine Straße, die man auf einer dafür rechtlich abgesicherten Zuwegung in weniger als 2 Minuten erreichen könne, sei rechtlich nicht irrelevant. Das zuständige Fachamt habe gemessen, dass die veranlagte Seite des klägerischen Grundstücks der Subbelrather Straße in einem Winkel von weniger als 45° zugewandt sei. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet, weil der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang rechtswidrig ist und dadurch die Kläger in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren ist § 3 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW) i.V.m. §§ 6, 7, 8 der Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 22.12.2006 in der Fassung vom 21.12.2011 (Straßenreinigungssatzung - StrReinS -). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW können die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben. Die Straßenreinigungsgebühren bemessen sich gemäß § 7 Abs. 1 StrReinS nach der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist, der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen, den Kosten der Reinigung und der Verkehrsbedeutung der Straße. Nach § 7 Abs. 2 Ziffer 3 Satz 1 StrReinS sind für die Ermittlung der Länge der Grundstücksseiten bei Hinterliegern die zwei längsten zugewandten Grundstücksseiten (Frontlänge) maßgebend; der erschließenden Straße zugewandt ist eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur erschließenden Straße verläuft. Rechtliche Bedenken hinsichtlich dieser Satzungsbestimmungen bestehen nicht und sind auch nicht geltend gemacht. Ausgehend hiervon sind die Kläger zu Unrecht zu Gebühren für die Reinigung der Subbelrather Straße herangezogen worden. Allerdings hat die Beklagte der Veranlagung zu Recht die südliche Grundstücksseite der Subbelrather Straße zugrundegelegt, weil diese Seite der Subbelrather Straße in einem Winkel von weniger als 45 °zugewandt ist. Für diese Winkelbestimmung ist nicht eine – von den Klägern offenbar vorgenommene – mittlere Straßenverlaufs-Richtung maßgeblich. Vielmehr ist es für die erforderliche Parallelverschiebung des klägerischen Grundstücks zur - gekrümmt verlaufenden - Subbelrather Straße nach der Rechtsprechung des OVG NRW, Urteil vom 1.4.1996 - 9 A 3084/93 -, S. 8 f., erforderlich, die Winkel der Grundstücksseiten zu einer gedachten Senkrechten zu messen, die im straßennächsten Punkt der Grundstücksbegrenzungslinie zu einer Geraden gebildet wird, die sich aus der kürzesten Verbindung der Grundstücksgrenze zur gereinigten Straße ergibt. Es wird also zunächst die kürzeste Entfernung zwischen der Begrenzung der Bezugsstraße und dem dieser Straße nächst gelegenen Punkt des Grundstücks durch eine Gerade dargestellt. Zu dieser wird in dem Punkt des Grundstücks, der der Straße am nächsten liegt, eine Senkrechte gebildet. Von dieser Senkrechten werden die Winkel zu den in dem genannten Punkt zusammenlaufenden beiden Grundstücksseiten gemessen. Diese anhand des Auszugs aus dem Liegenschaftskataster auf Blatt 2 der Beiakte 1 zu 18 K 2169/11 vom Einzelrichter vorgenommene Messung hat ergeben, dass die der Veranlagung zugrundegelegte südliche Grundstücksseite der Subbelrather Straße in einem Winkel von weniger als 45 ° zugewandt ist. Jedoch wird das Grundstück der Kläger nicht durch diese Straße erschlossen, obwohl der zu ihr führende Privatweg auf seiner gesamten Länge durch entsprechende Dienstbarkeiten abgesichert ist. Zwischen klägerischem Grundstück und der Subbelrather Straße liegt schon deshalb kein Erschließungs„zusammenhang“ vor, weil der interne Privatweg zur Subbelrather Straße nicht bis an die Grenze des klägerischen Grundstücks reicht, sondern sogar erst einige Meter entfernt von dessen südlichem Nachbargrundstück (M.----straße 00b) beginnt. Das ist dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster auf Blatt 2 der Beiakte 1 zum Verfahren 18 K 6129/11 zu entnehmen und auch unstreitig. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auf die tatsächliche Anlage der Wege an. Bereits der Dienstbarkeit ist zu entnehmen, dass die „Anlagen“ maßgeblich sind. Das ist vor dem Hintergrund, dass das gesamte Wohngebiet einschließlich der Wege ausweislich des von den Klägern vorgelegten Anlage 5 zum notariellen Vertrag durch die C1. –C2. GmbH als Bauträger hergestellt wurde und diese zunächst Eigentümerin sämtlicher Grundstücke war, nicht nur nachvollziehbar und einleuchtend, sondern führt auch nicht zu der von der Beklagten befürchteten Konsequenz, dass der Eigentümer eines einzelnen Grundstücks, über das ein Teil des privaten Wegesystems verlaufen soll, die eingeräumten Rechte dadurch unterlaufen kann, dass er den Wegeteil nicht vollständig herstellt und dadurch das Wegesystem unterbricht. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass für sie solche Umstände schwer zu ermitteln sind. Das entlastet sie aber nicht, weil sie den jeweiligen Grundstückseigentümern eine Belastung auferlegt und diese nur rechtmäßig ist, wenn ihre Voraussetzungen vollständig erfüllt sind. Unabhängig davon liegt aus einem weiteren Grund kein Erschließungszusammenhang zwischen klägerischem Grundstück und der Subbelrather Straße vor. Ein Grundstück ist durch eine Straße erschlossen, wenn von der gereinigten Straße tatsächlich und rechtlich eine Zugangsmöglichkeit zu dem betreffenden Grundstück besteht und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Dabei genügt auch eine fußläufige Verbindung von der gereinigten Straße auf das Grundstück. OVG NRW, Urteile vom 28.9.1989 - 9 A 1974/87 -, NVwZ-RR 1990, 163 und vom 7.10.1996 - 9 A 7244/95 -; Beschlüsse vom 17.5.2002 - 9 A 4231/01 -, Juris und vom 14.1.2004 - 9 A 2136/02 -, Juris. Ist ein Grundstück erst über einen von der gereinigten öffentlichen Straße abzweigenden Privatweg zu erreichen, ist zu prüfen, ob die private Zuwegung nach den gesamten Umständen des Einzelfalls eventuell den Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße unterbricht. Die Benutzung des Privatwegs ist zwar auf der gesamten Länge durch Dienstbarkeiten gesichert. Die Benutzung ist auch nicht im Innenverhältnis der Miteigentümer beschränkt, wie sich aus der Regelung in Ziffer 1 Abs. 4 der Anlage 5 zu Urkundennr. 0 0000 ergibt, worauf sich deren Ziffer 1 Abs. 6 bezieht. Denn die in Ziffer 1 Abs. 4 angesprochene Wirtschaftlichkeit bezieht sich auf eine „umfassende“ Funktion, wobei diese nicht auf eine Erforderlichkeit beschränkt ist; vielmehr reicht es nach dieser Regelung aus, dass die umfassende wirtschaftliche Funktion „zweckmäßig“ ist. Der Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße ist aber dann unterbrochen, wenn das Grundstück von der betreffenden öffentlichen Straße so weit entfernt ist, dass von einem für den Grundstückseigentümer zu erkennenden Sondervorteil von der Reinigung dieser Straße nicht mehr gesprochen werden kann. OVG NRW, Beschluss vom 14.1.2004 - 9 A 2136/02 -, a. a .O. m.w.N. Ob ein Erschließungszusammenhang noch gegeben ist, hängt nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung maßgeblich ab von der konkreten Lage des Grundstücks, seiner Umgebung und der Lage der gereinigten öffentlichen Straße. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.6.2003 - 9 A 1322/03 -, vom 26.9.2003 - 9 A 4260/01 - und vom 14.1.2004 - 9 A 2936/02 -, a. a .O. Dabei reichten beispielsweise zu bewältigende Entfernungen von der öffentlichen Straße bis zum Grundstück von 55, 61, 68, 80, 160 und sogar 180 Meter noch nicht aus, um den Erschließungszusammenhang zu unterbrechen. Vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Auflage, Rdnr. 333 m. w. N. zur Rechtsprechung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat indes die auf eine Gesamtwürdigung der Umstände abstellende Rechtsauffassung mittlerweile aufgegeben hinsichtlich eines für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehenen, geradlinig verlaufenden Stichwegs und geht nunmehr - auch aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität - davon aus, dass ein solcher Stichweg in der Regel als selbstständig zu qualifizieren ist, wenn er länger als 100 Meter ist. OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2011 - 9 A 2634/09 -, NWVBl 2011, 273. Ausgehend von dieser 100-Meter-Regel spricht demnach Vieles dafür, dass eine lediglich fußläufige Verbindung den Erschließungszusammenhang zu einer gereinigten Straße ab einer Länge von mehr als 150 Metern unterbricht. Vgl. VG Köln, Urteil vom 2.11.2012 - 18 K 4410/11 -. Da die von der Subbelrather Straße bis zum klägerischen Grundstück über Privatwege zurückzulegende kürzeste Strecke sogar ca. 180 Meter beträgt und es sich trotz der abgesicherten Fahrrechte wegen der aus den Lichtbildern Blatt 61 und 62 der Gerichtsakte ersichtlichen geringen Breite und der diese Breite teilweise zusätzlich verengenden Gittertore lediglich um eine fußläufige Verbindung handelt, ist das Grundstück der Kläger nicht mehr von der Subbelrather Straße erschlossen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.