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Urteil

18 K 6128/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0729.18K6128.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 19.9.2011 in der Gestalt ihres Bescheids vom 12.10.2011 wird aufgehoben, soweit darin Gebühren für die Reinigung der Subbelrather Straße in Höhe von 6.553,80 Euro erhoben werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 56 Hundertstel und die Beklagte 44 Hundertstel. 1 Tatbestand 2 Die Kläger sind Eigentümer des Buch-Grundstücks M.----straße 00b in Köln, Gemarkung F. , Flur 00, Flurstück 0000. Hinsichtlich der konkreten Lage des Grundstücks wird Bezug genommen auf den Auszug des Liegenschaftskatasters vom 10.8.2011, Bl. 2 der Beiakte 1 zu 18 K 6129/11. Das Grundstück wird durch ein internes Wegesystem mit Verbindung zur M.----straße erschlossen. Ein weiteres Wegesystem des Wohngebiets, das allerdings nicht bis an das Grundstück der Kläger heranreicht, hat Anschluss an die südwestlich gelegene Subbelrather Straße. Für die Grundstücke dieses Wohngebiets einschließlich des klägerischen Grundstücks ist eine Dienstbarkeit als „Recht auf folgende Anlagen: ... Geh- und Fahrrechte an Wegen; ...“ eingetragen. 3 Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 19.9.2011 zog die Beklagte die Kläger für die Jahre 2007 bis 2011 erstmals zu Gebühren für die sechsmal in der Woche stattfindende Reinigung von Fahrbahn und Gehweg der Subbelrather Straße und die jeweils dreimal in der Woche stattfindende Reinigung von Fahrbahn und Gehweg der Gutenbergstraße und der M.----straße in Höhe von insgesamt 14.871,81 Euro heran, wobei sie jeweils 33 der Subbelrather Straße, 51 der M.----straße zugewandte Frontmeter und 8 an die H.--------straße angrenzende Frontmeter bei teilweise jährlich veränderten Gebührensätzen ansetzte. Auf die Einwendungen der Kläger hielt die Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2011 an ihrem Ausgangsbescheid fest. 4 Mit der dagegen am 9.11.2011 erhobenen Klage machen die Kläger geltend: Die längere Grundstücksseite von 33 m könne nicht angesetzt werden, weil sie zur Subbelrather Straße einen Winkel von mehr als 45° bilde. Ihr Grundstück sei nicht durch die Subbelrather Straße erschlossen, weil das Flurstück 0000 nicht mit einer Dienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts zu Gunsten des klägerischen Grundstücks belastet sei. Zudem weise das klägerische Grundstück keinen Erschließungszusammenhang mit der Subbelrather Straße auf, weil sie schätzungsweise 120 m Luftlinie bzw. 180 m Fußweg entfernt sei. Darüber hinaus sei das interne Wegesystem aufgrund seiner Länge und nach den tatsächlichen Verhältnissen eine selbstständige Erschließungsanlage im straßenreinigungsrechtlichen Sinne. Schließlich verstoße die für das Jahr 2007 aufgestellte Satzung gegen das Kostendeckungsprinzip, weil angesichts der Senkung der Gebührensätze um mehr als 27 % im Folgejahr ein nicht mehr tolerierbarer Überschuss im Jahr 2007 erwirtschaftet worden sein müsse. 5 Die Kläger beantragen, 6 den Grundbesitzabgabenbescheid vom 19.9.2011 in der Fassung ihres Bescheids vom 12.10.2011 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Das Grundstück der Kläger sei auch durch die Subbelrather Straße erschlossen. Die Nutzung des Wegesystems sei ausweislich eines eingereichten Grundbuchauszugs auch auf dem Flurstück 0000 durch eine Dienstbarkeit abgesichert. Man könne rechtlich gesichert vom Hinterhof des klägerischen Grundstücks zu dem von dessen südlicher Grenze nur noch wenige Meter entfernten ausgebauten Wegesystem gelangen. Die Zuwegung sei auch insoweit dinglich abgesichert, als es auf den Flurstücken keinen ausgebauten und befestigten Weg gebe, weil die Dienstbarkeit als Geh- und Fahrrechte an Wegen bezeichnet sei. Die dingliche Belastung könne nämlich vor Herstellung der Wege nicht auf eine Ausübungsstelle beschränkt sein. Zwar habe sich die Ausübungsstelle für das Wegerecht auf den tatsächlich vorhandenen Weg konkretisiert, jedoch müsse das dingliche Recht bereits vor Herstellung der Wege bestanden haben. Anderenfalls habe es der Eigentümer des jeweils belasteten Grundstücks in der Hand, ob er ein Überqueren bzw. Überfahren dulden müsse, indem er keinen Weg baue oder den Weg kurz vor der Grundstücksgrenze enden lasse. Das Wegesystem unterbreche auch nicht den Erschließungszusammenhang. Insbesondere handele es sich nicht um einen für das Befahren mit Kraftfahrzeugen bestimmten Privatweg mit einer Länge von über 100 m. Die Zuwegungen hätten untergeordnete Bedeutung, wie sich aus dem beigefügten Luftbild sowie Lichtbildern zum Verlauf der Zuwegung von der Subbelrather Straße aus ergebe. Die zutreffend erscheinende Entfernung von 180 m sei keine Distanz, bei der von einer Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs auszugehen sei. Für das Erreichen des Wegs brauche man ca. 15 Sekunden, und für das Erreichen der Subbelrather Straße weitere 90 Sekunden. Ein Erschließungsvorteil durch eine Straße, die man auf einer dafür rechtlich abgesicherten Zuwegung in weniger als 2 Minuten erreichen könne, sei rechtlich nicht irrelevant. Das zuständige Fachamt habe gemessen, dass die veranlagte Seite des klägerischen Grundstücks der Subbelrather Straße in einem Winkel von weniger als 45° zugewandt sei. Die wesentliche Ursache für die Gebührenreduzierung im Jahr 2008 sei kein Überschuss aus dem Jahr 2007, sondern die Erhöhung des Anteils des öffentlichen Interesses in der Kategorie der Hauptstraßen von 21 % auf 41 % unter gleichzeitiger Reduzierung dieses Anteils bei Anliegerstraßen und Gehwegen gewesen. Die jeweiligen Anteile hätten aber im der Kommune zugestandenen Spielraum gelegen. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 11 Die zulässige Klage ist zum aus dem Tenor ersichtlichen Teil begründet, weil die angefochtenen Bescheide insoweit rechtswidrig sind und dadurch die Kläger in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 VwGO. 12 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren ist § 3 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW) i.V.m. §§ 6, 7, 8 der Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 22.12.2006 in der Fassung der Folgejahre (Straßenreinigungssatzung - StrReinS -). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW können die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben. Die Straßenreinigungsgebühren bemessen sich gemäß § 7 Abs. 1 StrReinS nach der Länge der Grundstücksseiten entlang der zu reinigenden Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist, der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen, den Kosten der Reinigung und der Verkehrsbedeutung der Straße. Nach § 7 Abs. 2 Ziffer 1 StrReinS sind für die Ermittlung der Länge der Grundstücksseiten alle an die Straße angrenzenden und dieser zugewandten Grundstücksseiten (Frontlänge) maßgebend; der erschließenden Straße zugewandt ist eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur erschließenden Straße verläuft. Rechtliche Bedenken hinsichtlich dieser Satzungsbestimmungen bestehen nicht und sind auch nicht geltend gemacht. 13 Ausgehend hiervon sind die Kläger zu Unrecht zu Gebühren für die Reinigung der Subbelrather Straße herangezogen worden. 14 Allerdings hat die Beklagte der Veranlagung zu Recht die südliche Grundstücksseite der Subbelrather Straße zugrundegelegt, weil diese Seite der Subbelrather Straße in einem Winkel von weniger als 45 °zugewandt ist. Für diese Winkelbestimmung ist nicht eine – von den Klägern offenbar vorgenommene – mittlere Straßenverlaufs-Richtung maßgeblich. Vielmehr ist es für die erforderliche Parallelverschiebung des klägerischen Grundstücks zur - gekrümmt verlaufenden - Subbelrather Straße nach der Rechtsprechung des 15 OVG NRW, Urteil vom 1.4.1996 - 9 A 3084/93 -, S. 8 f., 16 erforderlich, die Winkel der Grundstücksseiten zu einer gedachten Senkrechten zu messen, die im straßennächsten Punkt der Grundstücksbegrenzungslinie zu einer Geraden gebildet wird, die sich aus der kürzesten Verbindung der Grundstücksgrenze zur gereinigten Straße ergibt. Es wird also zunächst die kürzeste Entfernung zwischen der Begrenzung der Bezugsstraße und dem dieser Straße nächst gelegenen Punkt des Grundstücks durch eine Gerade dargestellt. Zu dieser wird in dem Punkt des Grundstücks, der der Straße am nächsten liegt, eine Senkrechte gebildet. Von dieser Senkrechten werden die Winkel zu den in dem genannten Punkt zusammenlaufenden beiden Grundstücksseiten gemessen. Diese anhand des Auszugs aus dem Liegenschaftskataster auf Blatt 2 der Beiakte 1 zu 18 K 6129/11 vom Einzelrichter vorgenommene Messung hat ergeben, dass die der Veranlagung zugrundegelegte südliche Grundstücksseite der Subbelrather Straße in einem Winkel von weniger als 45 ° zugewandt ist. 17 Jedoch wird das Grundstück der Kläger nicht durch diese Straße erschlossen, obwohl der zu ihr führende Privatweg auf seiner gesamten Länge durch entsprechende Dienstbarkeiten abgesichert ist. Zwischen klägerischem Grundstück und der Subbelrather Straße liegt schon deshalb kein Erschließungs„zusammenhang“ vor, weil der interne Privatweg zur Subbelrather Straße nicht bis an die Grenze des klägerischen Grundstücks reicht, sondern erst einige Meter entfernt von seiner südlichen Grundstücksgrenze beginnt. Das ist dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster auf Blatt 2 der Beiakte 1 zu 18 K 6129/11 zu entnehmen und auch unstreitig. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es auf die tatsächliche Anlage der Wege an. Bereits der Dienstbarkeit ist zu entnehmen, dass die „Anlagen“ maßgeblich sind. Das ist vor dem Hintergrund, dass das gesamte Wohngebiet einschließlich der Wege ausweislich der von den Klägern im Verfahren 18 K 1506/12 vorgelegten Anlage 5 zum notariellen Vertrag durch die C. –C1. GmbH als Bauträger hergestellt wurde und diese zunächst Eigentümerin sämtlicher Grundstücke war, nicht nur nachvollziehbar und einleuchtend, sondern führt auch nicht zu der von der Beklagten befürchteten Konsequenz, dass der Eigentümer eines einzelnen Grundstücks, über das ein Teil des privaten Wegesystems verlaufen soll, die eingeräumten Rechte dadurch unterlaufen kann, dass er den Wegeteil nicht vollständig herstellt und dadurch das Wegesystem unterbricht. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass für sie solche Umstände schwer zu ermitteln sind. Das entlastet sie aber nicht, weil sie den jeweiligen Grundstückseigentümern eine Belastung auferlegt und diese nur rechtmäßig ist, wenn ihre Voraussetzungen vollständig erfüllt sind. 18 Unabhängig davon liegt aus einem weiteren Grund kein Erschließungszusammenhang zwischen klägerischem Grundstück und der Subbelrather Straße vor. Ein Grundstück ist durch eine Straße erschlossen, wenn von der gereinigten Straße tatsächlich und rechtlich eine Zugangsmöglichkeit zu dem betreffenden Grundstück besteht und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Dabei genügt auch eine fußläufige Verbindung von der gereinigten Straße auf das Grundstück. 19 OVG NRW, Urteile vom 28.9.1989 - 9 A 1974/87 -, NVwZ-RR 1990, 163 und vom 7.10.1996 - 9 A 7244/95 -; Beschlüsse vom 17.5.2002 - 9 A 4231/01 -, Juris und vom 14.1.2004 - 9 A 2136/02 -, Juris. 20 Ist ein Grundstück erst über einen von der gereinigten öffentlichen Straße abzweigenden Privatweg zu erreichen, ist zu prüfen, ob die private Zuwegung nach den gesamten Umständen des Einzelfalls eventuell den Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße unterbricht. 21 Die Benutzung des Privatwegs ist zwar auf der gesamten Länge durch Dienstbarkeiten gesichert. Die Benutzung ist entgegen der insoweit von den Klägern im Verfahren 18 K 1506/12 vertretenen Ansicht auch nicht im Innenverhältnis der Miteigentümer beschränkt, wie sich aus der Regelung in Ziffer 1 Abs. 4 der Anlage 5 zu Urkundennr. 0 0000 ergibt, worauf sich deren Ziffer 1 Abs. 6 bezieht. Denn die in Ziffer 1 Abs. 4 angesprochene Wirtschaftlichkeit bezieht sich auf eine „umfassende“ Funktion, wobei diese nicht auf eine Erforderlichkeit beschränkt ist; vielmehr reicht es nach dieser Regelung aus, dass die umfassende wirtschaftliche Funktion „zweckmäßig“ ist. 22 Der Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße ist aber dann unterbrochen, wenn das Grundstück von der betreffenden öffentlichen Straße so weit entfernt ist, dass von einem für den Grundstückseigentümer zu erkennenden Sondervorteil von der Reinigung dieser Straße nicht mehr gesprochen werden kann. 23 OVG NRW, Beschluss vom 14.1.2004 - 9 A 2136/02 -, a. a .O. m.w.N. 24 Ob ein Erschließungszusammenhang noch gegeben ist, hängt nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung maßgeblich ab von der konkreten Lage des Grundstücks, seiner Umgebung und der Lage der gereinigten öffentlichen Straße. 25 OVG NRW, Beschlüsse vom 23.6.2003 - 9 A 1322/03 -, vom 26.9.2003 - 9 A 4260/01 - und vom 14.1.2004 - 9 A 2936/02 -, a. a .O. 26 Dabei reichten beispielsweise zu bewältigende Entfernungen von der öffentlichen Straße bis zum Grundstück von 55, 61, 68, 80, 160 und sogar 180 Meter noch nicht aus, um den Erschließungszusammenhang zu unterbrechen. 27 Vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Auflage, Rdnr. 333 m. w. N. zur Rechtsprechung. 28 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat indes die auf eine Gesamtwürdigung der Umstände abstellende Rechtsauffassung mittlerweile aufgegeben hinsichtlich eines für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehenen, geradlinig verlaufenden Stichwegs und geht nunmehr - auch aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität - davon aus, dass ein solcher Stichweg in der Regel als selbstständig zu qualifizieren ist, wenn er länger als 100 Meter ist. 29 OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2011 - 9 A 2634/09 -, NWVBl 2011, 273. 30 Ausgehend von dieser 100-Meter-Regel spricht demnach Vieles dafür, dass eine lediglich fußläufige Verbindung den Erschließungszusammenhang zu einer gereinigten Straße ab einer Länge von mehr als 150 Metern unterbricht. 31 Vgl. VG Köln, Urteil vom 2.11.2012 - 18 K 4410/11 -. 32 Da die von der Subbelrather Straße bis zum klägerischen Grundstück über Privatwege zurückzulegende kürzeste Strecke sogar ca. 180 Meter beträgt und es sich trotz der abgesicherten Fahrrechte wegen der aus den Lichtbildern Blatt 61 und 62 der Gerichtsakte zu 18 K 6129/11 ersichtlichen geringen Breite und der diese Breite teilweise zusätzlich verengenden Gittertore lediglich um eine fußläufige Verbindung handelt, ist das Grundstück der Kläger nicht mehr von der Subbelrather Straße erschlossen. 33 Dagegen ist die Klage im Übrigen abzuweisen, weil die Veranlagung des klägerischen Grundstücks auf der Grundlage der der M.----straße zugewandten, 51 m langen Grundstücksseite und der an die H.--------straße angrenzenden, 8 m langen Grundstücksseite rechtmäßig ist. Die rückwirkende Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Abgabe kann unter Zugrundelegen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung innerhalb des vierjährigen Festsetzungsverjährungszeitraums jederzeit neu oder ergänzend festgesetzt werden. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.6.2008 - 9 A 2762/06 -, NWVBl. 2009, 101 m. w. N. 35 Selbst unter Zugrundlegen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, 36 vgl. die Nachweise zum Streitstand bei BFH, Urteil vom 25.5.2004 - VII R 29/02 -, BStBl. II 2005, 3, 4 f., 37 ergibt sich im vorliegenden Fall nichts anderes: Soweit es um neue Veranlagungsjahre geht, ist eine Festsetzung selbstverständlich möglich. Soweit es um andere Regelungsgenstände geht, ist eine erstmalige Festsetzung ebenfalls zulässig: Da für die Jahre 2007 bis 2011 lediglich andere kommunale Abgaben als Gebühren für die Reinigung der Subbelrather Straße, der M.----straße und der H.--------straße festgesetzt worden waren, konnten erstmals – mit Rückwirkung – Straßenreinigungsgebühren festgesetzt werden. 38 Schließlich sind keine greifbaren Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Gebührenkalkulation ersichtlich. Bezüglich des von den Klägern angesprochenen Gesichtspunkts einer Kostenüberdeckung wird auf die Erläuterung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 10.7.2012, S. 2 verwiesen. Selbst ein unbeabichtigter Überschuss hätte nicht zur Rechtswidrigkeit der Kalkulation und damit der Gebührenheranziehung geführt, weil ein solcher gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen innerhalb der nächsten Jahre durch Einstellung in die Kalkulation der Gebühren für die Folgejahre auszugleichen gewesen wäre. Die Frontlängen des Grundstücks sind unstreitig. Die Gebührensätze sind jeweils korrekt angesetzt und die Teilfestsetzungen rechnerisch richtig. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.