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Urteil

18 K 712/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0802.18K712.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer des in P. -H. mit einer Frontlänge von 8 m an einem ca. 45 langen und drei Meter breiten Stichweg des R.------wegs gelegenen Grundstücks, dessen Längsseite dem von der Beklagten gereinigten Hauptzug des R.------wegs zugewandt ist. Die Beklagte zog die Kläger nach im Jahr 2012 erfolgter Satzungsänderung mit Bescheid vom 11.1.2013 zu Gebühren für die kommunale Reinigung des R.------wegs und dessen Winterwartung in Höhe von 26,40 € und 43,50 € heran, wobei sie der Veranlagung erstmals nicht die an den Stichweg grenzende Schmalseite von 8 m, sondern die dem Hauptzug des R.------wegs zugewandte Grundstücksseite von 30 m zugrundelegte. 3 Mit ihrer dagegen am 12.2.2013 erhobenen Klage tragen die Kläger vor: Die Finanzierung der Kosten für die Reinigung und Winterwartung eines Straßenabschnitts ohne Berücksichtigung der Anzahl der zu Gebühren veranlagten An- und Hinterlieger verstoße gegen das Kostendeckungsprinzip. Die Sachlage sei vergleichbar derjenigen, die dem Urteil des OVG NRW vom 18.3.1996 (9 A 3703/93) zugrundegelegen habe, weshalb die Gebührenfestsetzung im vorliegenden Verfahren ebenso wie in dem obergerichtlichen Verfahren aufgehoben werden müsse. Es sei ermessensmissbräuchlich, nur für an Stichwegen gelegene Grundstücke zu regeln, dass diese mit ihrer dem Hauptzug zugewandten längeren Grundstücksseite veranlagt würden. Tatsächlich gebe es sowohl an Stichwegen als auch an den übrigen Straßen sowohl Grundstücke, die mit ihrer Schmalseite an diese grenzten oder ihr zugewandt seien, als auch Grundstücke, die mit ihrer Längsseite an diese grenzten oder ihr zugewandt seien. Durch die neue Satzungsregelung benachteilige die Beklagte deshalb die Eigentümer der an Stichwegen gelegenen Grundstücke im Vergleich zu den Eigentümern der an anderen Straßen gelegenen Grundstücke. 4 Die Kläger beantragen, 5 den Bescheid der Beklagten vom 11.1.2013 aufzuheben, soweit mit diesem die Kläger zu Gebühren für die Straßenreinigung und die Winterwartung auf der Grundlage von mehr als 8 Frontmetern herangezogen werden. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Sie verteidigt ihren Bescheid. 9 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 10 Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten rechtmäßig ist und die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 11 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren ist § 3 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW) i.V.m. §§ 6, 7, 8 der Satzung der Gemeinde Odenthal über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 12.12.2012 (Straßenreinigungssatzung - StrReinS -). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW können die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben. Für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 StrReinS bei Grundstücken, die über eine unselbstständige öffentliche Stichstraße oder einen unselbstständigen öffentlichen Stichweg erschlossen werden, nur die Länge der an den Hauptzug angrenzenden bzw. dem Hauptzug zugewandten Grundstücksseite zugrundezulegen. 12 Rechtliche Bedenken hinsichtlich der Kosten der Reinigung, des Gebührensatzes und der rechnerischen Richtigkeit sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 13 Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch die oben wiedergegebene Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 StrReinS rechtlich nicht zu beanstanden. Mit den Klägern ist davon auszugehen, dass der Stichweg mit dem Hauptzug eine einheitliche Erschließungsanlage darstellt. Das sieht auch die Beklagte so. Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Satzungsregelung spricht jedoch trotz vergleichbarer tatsächlicher Umstände nicht das 14 Urteil des OVG NRW vom 18.3.1996 - 9 A 3703/93 -, 15 weil sich dieses auf eine andere Satzungsbestimmung bezieht, wie der Seite 7 des amtlichen Abdrucks zu entnehmen ist. Nach der jenem Verfahren zugrundeliegenden Satzungsregelung war nämlich die Grundstücksseite „entlang“ der gereinigten Straße die für die Veranlagung maßgebliche Grundstücksseite, wohingegen § 7 Abs. 3 Satz 1 StrReinS ausdrücklich die „dem Hauptzug“ zugewandte oder an diesen angrenzende Grundstücksseite als für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr maßgebliche Grundstücksseite bestimmt. 16 Zwar ist 17 Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 483, 18 der Auffassung, dass(Teil-)Hinterlieger, die - wie die Kläger - nur zu einem Abschnitt der Erschließungsstraße einen Zugang haben und nur von dort aus im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen werden, wohl nur auf der Grundlage der diesem Straßenabschnitt zugewandten Grundstücksseiten veranlagt werden dürfen. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass das 19 OVG NRW, Urteil vom 28.9.1989 - 9 A 1974/87 – 20 diese Frage offen gelassen habe. In seinen insoweit nicht in NWVBl. 1990, 163-165 abgedruckten Ausführungen hat es indes nur die Frage offen gelassen, ob eine Einschränkung der Gebührenbemessung für Grundstücke in Ecklagen an ein und der selben Straße nach allen der Straßengrenze zugewandten Seiten bzw. Längen des Grundstücks geboten und das Grundstück in Bezug auf seine für die Anwendung des Frontmetermaßstabs relevante Lage zur Straße ausschließlich dem Straßenteil zuzuordnen sein könnte, auf den es nach der Möglichkeit des Zugangs zur Straße und seiner verkehrlichen und wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit ausgerichtet ist. Dieser Fall liegt hier aber nicht vor, weil der insoweit maßgebliche § 7 Abs. 3 Satz 1 StrReinS von vornherein nur eine Grundstücksseite, nämlich die dem Hauptzug zugewandte oder an diesen angrenzende Grundstücksseite als für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühr maßgebliche Grundstücksseite bestimmt. 21 Die streitige Satzungsregelung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Satzungsgeber ein weites Ermessen hat und die konkrete Regelung sich zugleich als sachgerecht und deshalb nicht als willkürlich erweist. Weil Grundstücke an unselbstständigen Stichstraßen bzw. Stichwegen in aller Regel nur mit ihren Schmalseiten an diese Stichstraßen bzw. Stichwege grenzen und deshalb bei einer Veranlagung auf dieser Grundlage typischerweise nur in einem (zu) geringen Umfang veranlagt würden, hat die Beklagte die an die entsprechende Regelung der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen angelehnte Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 StrReinS erlassen, um auf diese Weise solche Grundstücke auf der Grundlage der längeren Seiten zu veranlagen, die an den Hauptzug grenzen oder diesem zugewandt sind. Solche besonderen Satzungsregelungen für typische Sachlagen, die ohne diese besonderen Satzungsregelungen zu einer (verhältnismäßig) zu geringen Veranlagung führen würden, sind gerechtfertigt. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.5.1989 - 9 A 255/87 - für Wendehämmer, und Beschlüsse vom 17.6.2009 - 9 A 1629/08 - und vom 9.10.2009 - 9 A 77/09 - für Wendeplätze; vgl. auch Brüning a. a. O. Rdnr. 479. 23 § 7 Abs. 3 Satz 1 StrReinS belastet als Abweichung von der Regel des § 7 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StrReinS zwar nur Eigentümer von an unselbstständigen Stichstraßen bzw. Stichwegen grenzenden Grundstücken, weil die dem Hauptzug zugewandten bzw. an diesen angrenzenden Seiten von Grundstücken, die an unselbstständigen Stichstraßen oder an Stichwegen liegen, typischerweise die längeren Grundstücksseiten sind. Das stellt aber im Vergleich zu den Eigentümern von an anderen Straßen als unselbstständigen Stichstraßen oder Stichwegen liegenden Grundstücken keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz dar. Die abweichende Veranlagung beruht nämlich auf einem sachgerechten Grund. Während an unselbstständigen Stichstraßen bzw. Stichwegen liegende Grundstücke in aller Regel mit ihrer Schmalseite an diese Straßen angrenzen (und deshalb auf dieser Grundlage zu einer verhältnismäßig zu geringen Straßenreinigungs- bzw. Winterwartungsgebühr veranlagt würden), ist das bei Grundstücken an anderen Straßen zwar häufig, aber nicht wie bei Grundstücken an unselbstständigen Stichstraßen und Stichwegen nahezu ausnahmslos der Fall. Damit beruht die Veranlagung von über andere Straßen erschlossenen Grundstücken auf der Grundlage ihrer Schmalseiten auf der eher zufälligen Grundstückslage im Einzelfall und stellt in diesem Sinne keine typische Situation dar. Vielmehr folgt deren Veranlagung der insoweit zwingenden obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach nur Grundstücksseiten zugrundegelegt werden dürfen, die zur Straße in einem kleineren Winkel als 45 ° liegen. 24 Die durch die neue Satzungsregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 StrReinS erfolgte „Vermehrung“ der Frontmeter führt auch nicht zu einer ungerechtfertigten Gebührenvermehrung. Sie führt zu überhaupt keiner Gebührenvermehrung, weil die Veranlagung auf der Grundlage der Frontmeter lediglich ein (zulässiger Wahrscheinlichkeits-) Maßstab für die Umlegung der Kosten ist und deshalb im Fall gleich bleibender Reinigungsleistung und unveränderten Kostenaufwands bei einer Erhöhung der Frontmeter der daraus abgeleitete Gebührensatz je einzelnen Frontmeters sinkt. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die von den Klägern angeregte Zulassung der Berufung kommt hier nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Einzelrichter nicht von den oben genannten obergerichtlichen Entscheidungen ab, weil diese sich zu der hier zu klärenden Frage aus den ebenfalls oben genannten Gründen nicht verhalten.