Beschluss
14 L 833/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0808.14L833.13.00
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Tenor
1.) Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2.) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2.) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin betreibt in L. -H. und X. eine Raffinerie (S. -S1. ). Dort befinden sich zahlreiche Rohrleitungsanlangen, die wassergefährdende Stoffe befördern. Im Zuge der Ermittlungen über ein Schadensereignis in der Leitung 7 im Februar 2012 wurden durch die Bezirksregierung L. neben den Leitungen der Nordtrasse (Ordnungsverfügung vom 22. August 2012 - Klage 14 K 5499/12) auch die übrigen Leitungen einer Überprüfung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass überwiegend keine Dokumentationen der Rohrleitungen vorlagen, die eine umfassende Beurteilung nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe des Landes Nordrhein-Westfalen (VAwS NRW) sowie den Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) ermöglichen. Unter dem 26. November 2012 wurde die Antragstellerin unter Beifügung eines entsprechenden Entwurfs einer Ordnungsverfügung angehört und um Stellungnahme bis zum 20. Dezember 2012 aufgefordert. Unter dem 20. Dezember 2012 nahm die Antragstellerin Stellung. In der Folge fanden am 5. und 12. Februar 2013 Besprechungstermine statt, bei denen über einzelne Streitfragen der geplanten Ordnungsverfügung diskutiert wurde. Unter dem 28. Februar 2013 legte die Antragstellerin ein Rohrleitungsprüfkonzept sowie einen Zeitplan zur Umsetzung der Prüfungen vor. Am 7. März 2013 erließ die Bezirksregierung L. gemäß § 100 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) i.V.m. § 17 VAwS NRW für die von der Antragstellerin betriebenen Rohrleitungsanlagen zum Transport wassergefährdender Stoffe in der S. S1. Werk Nord eine Ordnungsverfügung. Unter A. wurden die Kriterien für die Rohrleitungen bestimmt, für die die Ordnungsverfügung gelten sollte. Unter A.1.1. erließ die Bezirksregierung L. Prüfanforderungen (Buchstaben a) bis g) für unterirdisch oder teilweise unterirdisch verlegte Rohrleitungsanlagen. Nach A.1.1.c) hat danach alle fünf Jahre eine Lebensdauerabschätzung gemäß Tabelle 2 der TRwS 789 zu erfolgen. Wenn die ermittelte Lebensdauer der Rohrleitung weniger als 10 Jahre betrage, hat umgehend nach der Ermittlung ein Sanierungskonzept erstellt und der Bezirksregierung L. zur Prüfung vorgelegt zu werden. Nach A.1.1.e) ist diese Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 11 VAwS NRW durchzuführen. Unter A.2 erließ die Bezirksregierung L. Prüfanforderungen für oberirdische Rohrleitungsanlagen. Nach A.2.a) wurde eine wiederkehrende Prüfung nach § 12 VAwS NRW festgeschrieben. Danach hat ein Sachverständiger gemäß § 11 VAwS NRW alle fünf Jahre die Rohrleitungsanlagen einer wiederkehrenden Prüfung nach Maßgabe der Nr. 7 der TRwS 779 zu unterziehen. Unter A.3 wurde für die Prüfungen eine Frist bis zum 31. März 2014 und für die Lebensdauerabschätzungen nach Nr. A.1.1c) eine Frist bis zum 31. Oktober 2013 gesetzt. Zur Begründung führte die Bezirksregierung L. aus, für den Betrieb der betroffenen Rohrleitungsanlagen seien die Anforderungen des WHG, der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (WasgefStAnlV), der VAwS NRW und dem TRwS zu beachten. Die getroffenen Anordnungen seien geeignet, die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Leckagen zu verringern und seien auch erforderlich, da aus den bisher eingetretenen Leckagen erkennbar sei, dass die bisher durchgeführten Prüfungen offensichtlich einen ausreichend sicheren Betrieb nicht sicherstellen könnten. Die Angemessenheit ergebe sich daraus, dass im Wesentlichen nur die Einhaltung der Technischen Regeln gefordert werde. Aus § 100 WHG erwachse die Ermächtigung für Anordnungen, um eine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu vermeiden. Die festgestellten Leckagen und Schäden hätten gezeigt, dass die bisherigen Prüfungen nicht geeignet seien, diese Gefährdungen zu beseitigen. Unter dem 20. März 2013 stellte die Antragstellerin ihre inhaltlichen Kritikpunkte an der erlassenen Verfügung schriftlich zusammen. Darauf antwortete die Bezirksregierung L. unter dem 3. April 2013 und stellte bspw. klar, dass in Satz 2 der Anordnung A.1.1.c) kein Zustimmungsvorbehalt angeordnet worden sei. Unter A.2.a) sei zudem nicht gefordert, dass die Dichtheitsprüfung beim maximalen Pumpendruck zu erfolgen habe, sondern bei dem Druck, der im Normalbetrieb vorhanden sei. Gegen diese Verfügung hat die Antragstellerin am 10. April 2013 die Klage 14 K 2407/13 erhoben, mit der sie unter anderem beantragt hat, die folgenden Regelungen der Ordnungsverfügung aufzuheben: A.1.1.c), soweit darin eine Vorlage der Lebensdauerabschätzung zur Prüfung und nicht lediglich zur Information gefordert wird, A.1.1.e), soweit hierin auch für die jährlich durchzuführenden Prüfungen nach A.1.1.a) bis d) eine Prüfung durch Sachverständige nach § 11 VAwS NRW gefordert wird und A.2.a). Unter dem 4. Juni 2013 ordnete die Bezirksregierung L. daraufhin die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 7. März 2013 wie folgt an: • I Ziffer A.1.1.c) i.V.m. A.1.1.e): Lebensdauerabschätzung gemäß Tabelle 2 der TRwS 789 für unterirdische oder teilweise unterirdische Rohrleitungsanlagen, die für den Transport von wassergefährdenden Stoffen bestimmt sind und die nicht in Schutzrohren verlegt sind oder als selbstsichernde Saugleitung ausgebildet sind. Ausgenommen sind Rohrleitungen, die oberirdisch in Rohrgräben verlaufen und lediglich im Rahmen von Straßendurchführungen unterirdische Teilstücke besitzen. Die Prüfungen sind gemäß Ziffer A.1.1.e) der Ordnungsverfügung von einem Sachverständigen nach § 11 VAwS NRW durchzuführen. • II Ziffer A.2.a) Wiederkehrende Prüfung nach § 12 VAwS NRW für oberirdische Rohrleitungsanlagen, die wassergefährdende Stoffe transportieren und die einen mittleren Tagesdurchsatz von größer als 10m³ haben oder deren Durchsatz in zehn Minuten mehr als 10m³ beträgt. Zur Begründung führte sie aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, da die Freisetzung großer Mengen wassergefährdender Stoffe und damit die Besorgnis der Gefährdung des Wasserhaushaltes bestehe. Die Belange der Antragstellerin müssten dagegen zurücktreten, da die gesetzlich geforderten Prüfungen in der Vergangenheit nicht durchgeführt worden seien. Die Prüfungen nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV-) seien nicht ausreichend, da sie den Anforderungen des vorbeugenden Gewässerschutzes nicht entsprächen. Besonders die unterirdischen Leitungen seien kritisch zu betrachten und ständen nach der BetrSichV gerade nicht im Fokus. Auch die wiederkehrende Prüfung nach § 12 VAwS NRW für oberirdische Rohrleitungsanlagen sei im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten, da diese Prüfungen gesetzlich verbindlich vorgeschrieben seien. Ein Abwarten bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache oder bis ins Jahr 2016/2017, wenn mit freiwilligen Prüfungen durch die Antragstellerin zu rechnen sei, könne nicht hingenommen werden. Die Antragstellerin hat am 10. Juni 2013 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung habe bereits einen überschießenden Inhalt. Die Klage 14 K 2407/13 richte sich nur gegen die Verpflichtung aus A.1.1.c), soweit darin die Vorlage der Ergebnisse der Lebensdauerabschätzung der Bezirksregierung L. nicht nur zur Information, sondern auch zur Prüfung vorgelegt werden sollen. Gegen die Durchführung der Lebensdauerabschätzung als solche richte sich die Klage gerade nicht. Auch gegen die Regelung aus A.1.1.e) richte sich die Klage nur insoweit, als dass dort gefordert werde, dass auch jährliche Prüfungen durch einen Sachverständigen nach § 11 VAwS NRW durchgeführt werden sollten. Im Übrigen sei die Ordnungsverfügung vom 7. März 2013 bestandskräftig geworden und es bedürfe daher insoweit keiner Anordnung der sofortigen Vollziehung. Wenn der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch auf die unter A.3. gesetzten Fristen hätte ausdehnen wollen, hätte sie dies ausdrücklich erklären müssen. Ein alleiniger Hinweis auf die „vollständige Durchführung der angeordneten Prüfungen innerhalb der vorgegebenen Fristen“ im Rahmen der Begründung genüge nicht. Weiter sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer I. der Verfügung vom 4. Juni 2013 bereits formell rechtswidrig, da keine ausreichende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vorliege. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Argumentation des Antragsgegners beziehe sich ausschließlich auf den bestandskräftigen Teil der Anordnungen A.1.1.c) i.V.m. A.1.1.e). Auch in Bezug auf Ziffer II. fehle eine ausreichende Begründung des Vollzugsinteresses. Der Antragsgegner habe lediglich die Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsverfügung wiederholt und ansonsten reine Vermutungen für eine Gefahr des Wasserhaushaltes angeführt. Des Weiteren überwiege das Interesse der Antragstellerin, da die Ordnungsverfügung vom 7. März 2013 rechtswidrig sei. Die Verfügung sei schon unzureichend begründet, da bereits unklar sei, welche Alternative des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG herangezogen werde. Unabhängig davon sei nicht ersichtlich, wie der Antragsgegner zu einer Besorgnis der Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes komme. Es fehle auch eine Begründung dafür, dass der Antragsgegner Regelungen für alle Leitungen getroffen habe. Die unter A. festgelegten Kriterien der betroffenen Rohrleitungsanlage würden nicht berücksichtigen, dass für einige Anlagen immissionsschutzrechtliche Anlagegenehmigungen und zum Teil auch wasserrechtliche Regelungen vorliegen. Es sei daher unklar, ob die Verfügung vom 7. März 2013 diese Regelungen/Genehmigungen suspendiere oder selbstständig neben ihnen stehe. In Bezug auf A.1.1.c) sei die Verfügung zu unbestimmt und damit rechtswidrig, da unklar sei, ob das vorzulegende Sanierungskonzept der Bezirksregierung L. lediglich zur Information oder auch zur Prüfung vorgelegt werden müsse. Nicht ersichtlich sei, ob eine Anzeigepflicht oder ein Genehmigungserfordernis geregelt werde. Generell sei in Zweifel zu ziehen, ob die Anordnungen in der Ordnungsverfügung vom 7. März 2013 überhaupt in Form eines Verwaltungsaktes hätten ergehen dürfen. Da sie keinen Einzelfall regele, stelle die Verfügung eine in Form eines Verwaltungsaktes gekleidete Rechtsverordnung i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW dar. Die Bezirksregierung L. habe zudem nicht fehlerfrei von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Schließlich fehle es an einem besonderen Vollzugsinteresse. Dieses könne nicht mit Hinweis auf die unzureichende Prüfung nach der BetrSichV begründet werden. So gehöre auch eine Dichtheitsprüfung zum Prüfprogramm nach der BetrSichV. Diese habe vor allem bei oberirdischen Leitungen stattgefunden, ohne dass Beanstandungen festgestellt worden seien. Die Ergebnisse der Dichtheitsprüfungen hätten sowohl in Bezug auf die Arbeitssicherheit als auch in Bezug auf Gefährdungen für den Wasserhaushalt eine Aussagekraft. Den vorliegenden Prüfberichten nach der BetrSichV seien keine derart gravierenden Mängel zu entnehmen, dass eine Lebensdauerabschätzung nach der VAwS NRW mittels Anordnung der sofortigen Vollziehung durchgesetzt werden müsse. Aus einzelnen Leckagefällen im Betrieb der Antragstellerin können jedenfalls nicht auf eine allgemeine Gefährdung des Wasserhaushaltes geschlossen werden. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2407/13 gegen die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung L. vom 7. März 2013 -Az. 53.3.6-Ho-SDO-Rohrltg- wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verweist zur Begründung auf die erlassenen Bescheide und führt weiter aus, von einer teilweisen Bestandskraft der Ordnungsverfügung könne nicht ausgegangen werden, da die Antragstellerin die Regelung in Form einer Ordnungsverfügung insgesamt hinterfragt und insbesondere die Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 11 VAwS NRW in A.1.1.e) angreift. Damit könne die Klage der Antragstellerin hinsichtlich A.1.1.c) nicht nur darauf reduziert werden, dass sie sich gegen Rechtsfolgen der Vorlage der Prüfungsergebnisse wendet. Die formellen Erfordernisse des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO würden eingehalten; die Antragstellerin überdehne die daran zu stellenden Anforderungen. Die Ordnungsverfügung sei auch rechtmäßig. Sie sei notwendig um eine Besorgnis der Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes abzuwehren; insoweit seien der Antragstellerin bestimmte Pflichten auferlegt worden. Daher sei die Bezugnahme auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG als Ermächtigungsgrundlage auch nicht zu unbestimmt. Neben den bekannten Leckagefällen begründe sich die Besorgnis der Wasserhaushaltsgefährdung auch darauf, dass nicht für alle Leitungen hinreichende Unterlagen vorliegen, um einer Überprüfung eines sicheren Betriebes zu genügen. Konflikte mit anderen Genehmigungen für bestimmte Leitungsanlagen könnten ausgeschlossen werden, da diese nicht dem Gewässerschutz dienen würden. Die Antragstellerin habe bisher auch keinen konkreten Konfliktfall aufgezeigt. Es bestehe auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Die Prüfungen nach der BetrSichV seien nicht mit denen nach der VAwS NRW vergleichbar, da bspw. Sachverhalte, die eine spätere Leckage befürchten lassen, nicht ausreichend berücksichtigt würden. Hierzu würden Korrosionsschäden, fehlerhafte Schweißnähte und Fehler bei der Lagerung zählen. Die Bezirksregierung L. habe auch keine reine Vermutungen angestellt, sondern aus den vorliegenden Prüfberichten die Erkenntnis gewonnen, dass eine Gefährdungslage in wasserrechtlicher Hinsicht vorliegt. Vor allem bei den unterirdischen Leitungsanlagen lägen keine hinreichenden Prüfungen vor, obwohl gerade diese ein erhebliches Gefährdungspotential aufweisen würden. Die Bezirksregierung L. habe sich im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gerade auf die besonders gefahrträchtigen Rohrleitungsanlagen bezogen. II. Der nach § 123 Abs. 5, § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin hier durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung seitens des Antragsgegners (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entfallen ist. Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Insoweit genügt aber jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 1. September 2009 -5 B 1265/09-, juris, und vom 8. August 2008 -13 B 1022/08-, DVBl. 2008, 1262. Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner gerecht geworden. Er hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die Besorgnis einer Gefährdung des Wasserhaushaltes bestehe und diese ohne Aufschub zu verhindern sei. Dabei stellte er auf die gehandhabten Stoffe und die möglichen schwerwiegenden Folgen einer Leckage ab. Zudem verwies er auf die besondere Gefährdung durch die unterirdischen Leitungsanlagen, die bei den bisherigen Prüfungen nach der BetrSichV nicht im Fokus gestanden hätten. Auch bzgl. der unter A.2.a) angeordneten Prüfungen nach der VAwS NRW sei mit diesen ohne entsprechende Vollziehbarkeit auf freiwilliger Basis erst 2016/2017 zu rechnen. Ein Abwarten bis zu diesem Zeitraum könne nicht hingenommen werden. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde wie hier der Antragsgegner die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen. Bei der Beurteilung, ob die Vollziehung ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt werden soll, hat das Gericht den voraussichtlichen Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Die sofortige Vollziehung ist im öffentlichen Interesse regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die Klage (offensichtlich) unbegründet ist, weil in Fällen dieser Art ein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht kommt. Dagegen ist ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu verneinen, wenn die Klage (offensichtlich) begründet ist. Ist bei der gebotenen summarischen Überprüfung des eingelegten Rechtsbehelfs weder festzustellen, dass die Klage (offensichtlich) begründet, noch der Rechtsbehelf (offensichtlich) unbegründet ist, so ist eine Interessenabwägung im weiteren Sinne vorzunehmen. Führt die Abwägung des öffentlichen Interesses und des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs dazu, das öffentliche Interesse als schutzwürdiger anzuerkennen, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt; anderenfalls ist die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Gemessen an diesen Kriterien konnte der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wiederherzustellen, keinen Erfolg haben. Das private Aussetzungsinteresses überwiegt nicht, weil sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung zumindest teilweise auf bereits bestandskräftige Anordnungen des Bescheids vom 7. März 2013 bezieht. Dies gilt bereits deshalb, weil bei Unterstellung der Bestandskraft das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin allenfalls auf die Aufhebung der Vollziehungsanordnung gerichtet sein kann, nicht jedoch auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Unabhängig davon weist die Anordnung der sofortigen Vollziehung jedoch keinen überschießenden Inhalt auf. Vielmehr kommt die Kammer nach Auslegung der fraglichen Anordnungen im Bescheid vom 7. März 2013 und des klägerischen Klagebegründungsschriftsatzes zu dem Ergebnis, dass für die Punkte A.1.1.c) i.V.m. A.1.1.e) keine Bestandskraft angenommen werden kann. Insoweit handelt es sich um eine einheitliche Anordnung, wonach die Antragstellerin bis zum 31. Oktober 2013 (A.3.) eine Lebensdauerabschätzung - danach alle fünf Jahre - durchführen, in gewissen Fällen ein Sanierungskonzept erstellen und der Bezirksregierung L. vorlegen muss (A.1.1.c). Die Abschätzung und die Erstellung des Sanierungskonzeptes soll durch einen Sachverständigen nach § 11 VAwS NRW erfolgen (A.1.1.e). Zwar ist der ausdrückliche Klageantrag hinsichtlich A.1.1.c) darauf beschränkt, soweit darin eine Vorlage der Lebensdauerabschätzung zur Prüfung und nicht lediglich zur Information gefordert wird. Der Klageantrag hinsichtlich A.1.1.e) ist u.a. darauf beschränkt, dass die Prüfung nach A.1.1.c) durch einen Sachverständigen nach § 11 VAwS NRW auch für jährlich durchzuführende Prüfungen nach A.1.1.a) bis d) gefordert wird. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Anordnung der Durchführung einer Lebensdauerabschätzung ggf. mit Erstellung eines Sanierungskonzeptes -quasi dem Grunde nach- bestandskräftig geworden ist und nur einige konkretere Modalitäten dieser Lebensdauerabschätzung (Vorlage des Sanierungskonzeptes mit Zustimmungsvorbehalt oder nur Vorlage zur Information; Prüfung durch Sachverständigen nach § 11 VAwS NRW) angegriffen worden sind. Dies zeigt sich schon aus den insoweit nicht widerspruchsfreien Klageanträgen. Die klägerische Einschränkung bzgl. A.1.1.c) stellt wörtlich auf die Vorlagepflicht der Lebensdauerabschätzung ab. Tatsächlich ordnet A.1.1.c) jedoch die Vorlagepflicht der ggf. zu erstellenden Sanierungskonzepte an. Die Vorlagepflicht der Prüfberichte des Sachverständigen wird aber im letzten Satz des Punktes A.1.1.e) angeordnet. Die klägerseits erfolgte Einschränkung bzgl. des Punktes A.1.1.e) auf jährlich durchzuführende Prüfungen macht bei gleichzeitigem Verweis auf A.1.1.c), der nur einen fünfjährigen Prüfungsrhythmus festschreibt, nur dann Sinn, wenn bereits die erstmalige Lebensdauerabschätzung bis zum 31. Oktober 2013 (A.3.) durch einen Sachverständigen angegriffen werden sollte. Auch in der Sache konnte der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederherzustellen, keinen Erfolg haben, da die Klage insoweit nach derzeitigem Erkenntnisstand voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die streitbefangenen Anordnungen erweisen sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Sie beruhen auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 17 VAwS NRW. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen. Nach Satz 1 ist es die Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Nach § 17 Abs. 1 VAwS NRW gelten Anforderungen, die durch diese Verordnung neu begründet oder verschärft werden, für bestehende Anlagen erst aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde. Die Bezirksregierung L. hat im Bescheid vom 7. März 2013 hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich auf diese Ermächtigungsgrundlagen bezieht. Sie hat hervorgehoben, dass sie zum einen von einer Besorgnis der Gefährdung des Wasserhaushaltes ausgeht (§ 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG) und zum anderen die Rohrleitungsanlagen in dem Regelungsregime des § 62 Abs. 1 WHG (§ 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, Satz 1 WHG) einordnet, der auf die entsprechenden technischen Regelungen verweist. Eine Reduzierung auf eine der Alt. des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG war daher aufgrund der vorliegenden Tatsachenlage gerade nicht angezeigt. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ermächtigt die Behörde zudem zum Erlass eines Verwaltungsaktes. Eine Rechtsverordnung i.S.d. § 25 OBG NRW kommt rechtsdogmatisch bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich diese an eine unbestimmte Anzahl von Personen für eine unbestimmte Anzahl von Fällen richten müsste. Adressat der Anordnungen ist hier allein die Antragstellerin. Aus der Tatsache, dass die Anzahl der betroffenen Leitungen nicht festgelegt werden kann, ist jedoch nicht zu schließen, dass die Anordnungen für eine unbestimmte Anzahl von Fällen gedacht sind. Der Inhalt der Anordnungen richtet sich vielmehr eindeutig und abgrenzend auf die unter A. aufgeführten Rohrleitungsanlagen. Eine weitere Einschränkung nur auf solche Leitungen, für die keine sonstigen Genehmigungen oder Regelungen greifen, lag nicht nahe, da weder ersichtlich noch durch die Antragstellerin substantiiert dargelegt wurde, worin die behaupteten Konflikte zwischen der hier streitigen Verfügung und der bestehenden Genehmigungen liegen sollen. Die Bezirksregierung L. konnte auch von einer Besorgnis der Gefährdung des Wasserhaushaltes i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WHG ausgehen, da zum einen keine hinreichenden Prüfungen in der Vergangenheit stattgefunden haben, die eine konkrete „Erstprüfung“ der Gefahrenpotentiale der Rohrleitungsanlagen ermöglichen. Zum anderen rechtfertigen es die gehäuften Leckagefälle in der jüngeren Vergangenheit, eine umfassenden Bestandsprüfung aller vorhandenen Leitungsanlagen durchzuführen. Die getroffenen Anordnungen in A.1.1.c), A.1.1.e) und A.2.a) sind durch die technischen Regeln und gesetzlichen Regelungen gedeckt und Ergebnis einer ermessensfehlerfreien Entscheidung der Bezirksregierung L. . Von einem Ermessensnichtgebrauch kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sich der Bescheid ausgiebig mit den in der Anhörung getätigten Einwänden auseinandersetzt und insoweit die Interessen der Antragstellerin detailliert und umfangreich würdigt. Da die Bezirksregierung L. bereits mit Schreiben vom 20. März 2013 klargestellt hat, dass sie in A.1.1.c) keinen Zustimmungsvorbehalt begründet hat und unter A.2.a) eine Dichtigkeitsprüfung nicht bei Maximaldruck, sondern bei dem Druck bei Normalbetrieb verlangt, ist sie den Forderungen der Antragstellerin nachgegangen, so dass nicht ersichtlich ist, wieso diese ermessensfehlerhaft sein sollen. Da sich die Antragstellerin auch nicht gegen die fünfjährig durchzuführende Lebensdauerabschätzung durch einen Sachverständigen nach § 11 VAwS NRW in der Sache wehren will, ist nicht ersichtlich, worin ein Ermessensfehler bzgl. A.1.1.e) liegen könnte. Selbst bei Annahme von offenen Erfolgsaussichten der Klage geht eine allgemeine Interessenabwägung nicht Gunsten der Antragstellerin aus. Dabei ist zum einen zu beachten, welches erhebliche Gefährdungspotential in den Rohrleitungsanlagen für den Gewässerschutz liegt. Dass es sich dabei nicht nur um rein abstrakte und theoretische Gefährdungen handelt, zeigen die Leckagefälle der jüngsten Vergangenheit. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Bezirksregierung L. in zwei zentralen Punkten bereits im Vorfeld Klarstellungen im Sinne der Antragstellerin getroffen hat. Ein besonderes Vollzugsinteresse für A.1.1.c) i.V.m. A.1.1.e) und A.2.a) besteht, da die bisher vorliegenden Prüfergebnisse nach der BetrSichV zum einen nicht alle gefahrträchtigen Rohrleitungsanlagen betreffen, und zum anderen auch keine umfassende Dokumentationsgrundlage bieten, um Überprüfungen nach der VAwS NRW und den TRwS zu ermöglichen. Für die Herstellung einer belastbaren Dokumentationsgrundlage, auf deren Basis Gefährdungsanalysen und ggf. Maßnahmen gestützt werden können, um einer Gewässergefährdung entgegenzuwirken, besteht ein besonderes Vollzugsinteresse. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Einklang mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit war der für das Hauptsacheverfahren festzusetzende Wert wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens zu halbieren.