Beschluss
7 L 662/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0813.7L662.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3171/13 wiederherzustellen, 4 ist nicht begründet. 5 Die Antragsgegnerin hat in formell nicht zu beanstandender Weise, insbesondere unter Beachtung des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO, im Rücknahmebescheid vom 18.02.2013 dessen sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. 6 Die Vollzugsanordnung ist auch materiell rechtmäßig, da die Rücknahme des Aufnahmebescheides vom 07.10.1997 ihrerseits rechtmäßig ist und ein überwiegendes Interesse der Antragsteller an einem Fortbestand der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage nicht besteht. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils im Verfahren 7 K 3171/13 vom heutigen Tage wird Bezug genommen. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird ergänzend auf die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses im Bescheid vom 18.02.2013 (dort Seite 3) verwiesen, der sich das Gericht ausdrücklich anschließt. Ein überwiegendes Interesse der Antragsteller, vor einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung unter Ausnutzung des alten Aufnahmebescheides in das Bundesgebiet einzureisen, liegt nicht vor. Im Gegenteil entspricht es zur Vermeidung etwaiger aufenthaltsbeendender Maßnahmen dem wohlverstandenen Interesse der Antragsteller, den rechtskräftigen Ausgang des Klageverfahrens im Aussiedlungsgebiet abzuwarten. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. 8 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist es angemessen, für jeden der Antragsteller die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes anzusetzen.