OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 3171/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:0813.7K3171.13.00
6mal zitiert
14Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger zu 1) ist am 00.00.0000 in Jaiwa (Olast Perm) in Russland geboren. Die Klägerin zu 2) ist seine am 00.00.0000 in Pitomnik (Oblast Sewero-Kasachstanskaja) in Kasachstan geborene Ehefrau. Auf der Grundlage eines am 29.06.1995 gestellten Antrags erteilte das Bundesverwaltungsamt (BVA) dem Kläger 1) und der seinerzeit bereits volljährigen Tochter P. mit Datum vom 07.10.1997 einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG), in welchen die Klägerin zu 2) einbezogen wurde. In seinem Aufnahmeantrag hatte der Kläger zu 1) über seinen in Deutschland lebenden Bruder B. als Bevollmächtigten angegeben, nach Ausbildung und Wehrdienstzeit seit 1971 in Petrowka und Jawlenka (beide Oblast Sewero-Kasachstanskaja) als Lehrer tätig gewesen zu sein. Die Kläger verblieben in der Folgezeit zunächst in Kasachstan, betrieben aber ab 2012 ihre Ausreise nach Deutschland. 3 Im Rahmen des Visum-Verfahrens unterzog sich der Kläger zu 1) im deutschen Generalkonsulat Almaty am 02.06.2012 einem Sprachtest. Nach der Bewertung des Sprachtesters sprach der Kläger zu 1) ein fast fließendes, dialektgefärbtes Deutsch. Fehler in Satzbau und Grammatik träten selten auf. 4 Auf entsprechende Aufforderung legten die Kläger über ihre in Deutschland lebende Tochter ihre Arbeitsbücher nebst Archivbescheinigung vor. Hiernach war der Kläger zu 1) – nur unterbrochen durch den Wehrdienst – seit 1970 Physiklehrer an Mittelschulen tätig. Ab dem 01.03.1973 war er „Leiter der Lehrabteilung für die Lehr- und Erziehungsarbeit in der Mittelschule „Q. ““, seit 15.07.1976 Direktor der Mittelschule „K. “, ab 28.08.1981 wieder der Mittelschule „Q. “. Seit dem 27.10.1986 war er „Leiter der Volksbildungsabteilung des Rayons M. “ Am 01.01.2005 folgte eine Versetzung „als Leiter der Abteilung für Bildung und Sport des Rayons K1. “. Zum 13.01.2006 wurde der Kläger „gemäß Art. 27 P. 1 (1) des Gesetzes der Republik Kasachstan seines Amtes entpflichtet“. 5 Auf entsprechende Anfragen des BVA führte die Tochter des Klägers zu 1) schriftlich aus: 6 „ 7 1. Vom 01.03.1973 bis 15.07.1976 war mein Vater Leiter der Lehrabteilung, zuständig für den Stundenplan, die Stundenauslastung der Lehrkräfte und Kontrolle der Einhaltung dieser Punkte. Er unterrichtete in dieser Zeit die Fächer Physik und Astronomie, er war aber nicht zuständig für die politische Bildung der Schüler oder Lehrer. 8 2. Vom 15.07.1976 bis 27.10.1986 wurde er zum Direktor der 2 von Ihnen aufgeführten Mittelschulen ernannt aufgrund seiner korrekten pädagogischen Leistung und Arbeitsweise. Er wurde gerne in kleinen Dorfschulen eingesetzt, wo es auch keine geeigneten Physiklehrer gab. Er unterrichtete weiterhin die Fächer Physik und Astronomie. Damit ist der Wechsel von einer Schule zur anderen zu erklären. Als Direktor war er für die Aufgaben aus Punkt 1 verantwortlich. Dazu kam noch die Verantwortung für die Kontrolle des Schulgebäudezustandes und Instandsetzung dessen (Heizung, Reinigung, Renovierungsarbeiten). Die einzige Bedingung für diesen Posten war, dass er Mitglied der Partei wurde. Er war aber nie ein aktives Mitglied, sondern es war für ihn eine reine Formalität, die es ihm ermöglichte in seinem Traumberuf Pädagoge zu bleiben. Wäre er nicht eingetreten, hätte er nicht einmal als einfacher Lehrer mehr arbeiten können. 9 3. Vom 27.10.1986 bis 01.01.2005 wurde er zum Leiter der Volksbildungsabteilung ernannt, die für die Bildung in den Mittelschulen des Rayons M. zuständig war. Er war aber auch nicht für die politische Bildung zuständig, sondern für Instandhaltung und Renovierung der Schulgebäude des Rayons, für die Kontrolle der korrekten Durchführung der Abschlussprüfungen. Er konnte geeignete Lehrkräfte den jeweiligen Schulleitern vorschlagen, diese waren an seinen Vorschlag aber nicht gebunden. Er vertrat bei Bedarf in dieser Zeit auch erkrankte oder fehlende Physiklehrer. 10 4. Als Lehrer war er seinem jeweiligen Direktor Rechenschaft schuldig. Als Direktor der Volksbildungsabteilung des Rayons. Als Leiter der Volksbildungsabteilung der Gebietsfortbildungsabteilung in Q1. , Nordkasachstan. 11 5. Die Volksbildungsabteilung war der Verwaltung des Rayons M. unterstellt. 12 6-7 Er war nie Mitglied des Komsomol, zum Eintritt in die KPdSU wurde er gezwungen, um als Lehrer, wozu er sich berufen fühlte, weiter arbeiten zu können. Er war aber nie ein aktives Mitglied. Als es möglich wurde, ist er auch sofort auf eigenen Wunsch 1991 aus der Partei ausgetreten. ...“ 13 Mit Bescheid vom 18.02.2013 nahm das BVA den Aufnahmebescheid vom 07.10.1997 zurück. Als Direktor einer Mittelschule und in noch größerem Umfang als Leiter der Volksbildungsabteilung eines Rayons sei der Kläger zu 1) in erheblichem Umgang an der kommunistischen Erziehung der Jugend beteiligt gewesen. Die Partei habe in diesen Funktionen wichtige Positionen gesehen, um ihre Weltanschauung und ihr Herrschaftssystem an die junge Generation zu vermitteln. Beide Dienststellungen hätten zum Nomenklatura-System gezählt, d.h. die Partei habe sich die Personalentscheidungen für diese Posten vorbehalten und deren Inhaber damit persönlich an sich gebunden. Es habe sich damit um Tätigkeiten gehandelt, die den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 lit. d a.F. BVFG erfüllten. Der Aufnahmebescheid sei daher rechtswidrig. Das private Interesse an der Aufrechterhaltung des Bescheides wiege geringer als das öffentliche Interesse an seiner Aufhebung. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 1) auch die Voraussetzungen des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG in seiner aktuellen Fassung erfülle und der Kläger zu 1) durch seine durchgehende Angabe im Aufnahmeverfahren, er sei Lehrer gewesen, die Entscheidung selbst herbeigeführt habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Kläger bislang keine unumkehrbaren Schritte zu einer Ausreise getroffen hätten. Die Rücknahme erfolge auch fristgerecht, da die tatsächlichen Umstände dem BVA erst mit der Übersendung des Arbeitsbuches am 19.07.2012 bekannt geworden seien. 14 Gleichzeitig ordnete das BVA die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug, da eine Einreise während eines ggf. jahrelangen Rechtsbehelfsverfahrens und die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern seien. Überdies seien aufenthaltsbeende Maßnahmen nach einem längeren Aufenthalt in Deutschland aufgrund der Verfestigung sozialer Bindungen schwerer durchsetzbar. Mit am 04.05.2013 haben die Kläger im Verfahren 7 L 662/13 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. 15 Die Kläger erhoben gegen den Bescheid vom 18.02.2013 Widerspruch. Zur Begründung verweisen sie auf die Stellungnahme der Tochter und auf weitere Unterlagen, aus denen sich ergebe, dass der Kläger zu 1) auch als Direktor der Mittelschule überwiegend Lehrtätigkeit und schulorganisatorische Aufgaben wahrgenommen habe, darunter auch solche, die üblicherweise von einem Hausmeister erledigt würden. Anhaltspunkte, dass die Stellung im Nomenklatura-System vergeben worden sei, lägen nicht vor. Die Kläger verweisen in diesem Zusammenhang auf das Urteil des BVerwG vom 18.03.1999 - 5 C 2.99 -, wonach dieses System streng geheim gewesen sei. Auch die reine Mitgliedschaft in der KPdSU, auch in Verbindung mit einem akademischen Beruf, reiche nicht aus, die Spätaussiedlereigenschaft auszuschließen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen ländlich geprägten Rayon gehandelt habe. Der Umstand, dass der Kläger zu 1) seine berufliche Position auch nach dem Zerfall der Sowjetunion beibehalten habe, spreche gegen eine besondere Systembindung. Schließlich habe sich der Kläger zu 1) im Bereich der von ihm verwalteten Schulen um eine Förderung des Deutschunterrichts und um eine Anlehnung an die deutsche Kirche bemüht. Insoweit wird auf eine schriftliche Stellungnahme des Paters Q2. F. verwiesen. 16 Der Kläger zu 1) habe 2006 einen Schlaganfall erlitten und habe Schwierigkeiten hinsichtlich der Rente, da er sich im Vertrauen auf den Aufnahmebescheid in Kasachstan bereits zur dauerhaften Wohnsitznahme in Deutschland abgemeldet hatte. 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2013 wies das BVA den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die besagten Tätigkeiten in ländlichen anders als in städtischen Regionen zu bewerten seien. Ohne Bedeutung sei, dass der Kläger zu 1) sie erst seit 1986 ausgeübt habe. Es sei historisch nicht ungewöhnlich, dass Führungskräfte des alten Systems auch unter dem neuen im Amt verbleiben. Zudem habe der Kläger zu 1) bereits seit 1976 das Amt des Direktors einer Mittelschule ausgeübt. Hinsichtlich der generellen Einstufung der Ämter des Klägers bezog sich das BVA auf ein Gutachten von Prof. Dr. Simon an das VG Köln vom 23.09.2004. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf das bei den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des BVA befindliche Exemplar Bezug genommen. 18 Die Kläger haben am 18.05.2013 Klage erhoben. Das Gutachten Prof. Dr. Simon werde der Situation des Klägers zu 1) nicht gerecht, da dieser sein Amt bis 2006 bekleidet habe und es sich nicht um eine Nomenklatura-Position gehandelt habe, die er nur durch besondere Bindung an das kommunistische Herrschaftssystem habe erreichen können. Mit dem Werdegang des von Prof. Simon begutachteten Klägers sei die Vita des Klägers zu 1) nicht vergleichbar. Gegen eine Nomenklatura-Position spreche auch, dass er letztlich auch die Arbeiten eines Hausmeisters erbracht habe. Die Beklagte vermische zudem die nicht deckungsgleichen Tatbestände des § 5 Nr. 1 lit. d BVFG a.F. und des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG in der seit dem 01.01.2000 geltenden Fassung. Die Beklagte wende rückwirkend § 5 Nr. 2 lit. b BVFG n.F. auf den rechtmäßig erteilten Aufnahmebescheid an. 19 Die Kläger beantragen, 20 den Rücknahmebescheid des BVA vom 18.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2013 aufzuheben. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Der Kläger zu 1) habe im Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheides keinen entsprechenden Anspruch gehabt, weil er den Tatbestand des § 5 Nr. 1 lit. d BVFG a.F. erfüllt habe. Für die kommunistische Partei sei der Direktor einer allgemeinbildenden Mittelschule eine Schlüsselfigur bei der Durchsetzung und Aufrechterhaltung der ideologischen Grundlagen des Sowjetregimes. Ohne die hiermit verbundene enge persönliche Bindung an die Partei sei es dem Kläger zu 1) auch nicht möglich gewesen, zum Leiter der Abteilung für Volksbildung befördert zu werden. Der Umstand, dass der Kläger zu 1) seine Tätigkeit auch nach dem Zerfall der Sowjetunion weiter ausgeübt habe, führe zu keiner anderen Bewertung. Gerade in Kasachstan sei es keineswegs unüblich, dass verdiente Führungskräfte im Amt verblieben. Schließlich sei der jetzige kasachische Präsident vormals Generalsekretär der KPdSU der Kasachischen Sozialistischen Sowjetrepublik gewesen. 24 Die Beklagte ergänzt ihre Ermessenserwägungen dahingehend, dass die Rücknahme auch deshalb im öffentlichen Interesse liege, weil dem Kläger selbst dann, wenn ihm der Aufnahmebescheid belassen würde, nach einer Einreise den Spätaussiedlerstatus nicht erwerben könne. Dieser sei auch nach neuem Recht ausgeschlossen. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die Übergangsbestimmung des § 100a BVFG. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 7 K 662/12 und des dort beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 27 Die Klage ist nicht begründet. 28 Der Rücknahmebescheid des BVA vom 18.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 29 Die Beklagte hat den Aufnahmebescheid vom 07.10.1997 einschließlich der für die Klägerin zu 2) nach altem Recht erteilten Einbeziehung rechtsfehlerfrei zurückgenommen. 30 Gemäß § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der im Interesse der Gesetzesbindung der Verwaltung bestehende Grundsatz der freien Rücknehmbarkeit rechtswidriger Verwaltungsakte ist namentlich bei der Frage nach der Aufhebbarkeit begünstigender Entscheidungen durch das Prinzip der Rechtssicherheit zugunsten des Betroffenen eingeschränkt. § 48 Abs. 1 VwVfG setzt in diesen Fällen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem rechtmäßigen Gesetzesvollzug und dem Vertrauen des Begünstigten am Fortbestand des Verwaltungsaktes voraus. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.06.1989 - 5 C 38.86 -, Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 31; Urteil vom 16.12.1992 - 11 C 6.92 -, BVerwGE 91, 306 ff. 32 Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheides keine durchgreifenden Bedenken: 33 Der zurückgenommene Aufnahmebescheid ist rechtswidrig. 34 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in der derzeit noch geltenden Fassung bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn der Betreffende im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 35 Gemäß § 5 Nr. 2 lit. b BVFG erwirbt die Rechtsstellung als Spätaussiedler jedoch nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war. 36 Der Ausschlusstatbestand knüpft in seiner durch das Haushaltssanierungsgesetz vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534) eingeführten Fassung nicht an ein ideologisches Werturteil, sondern an das fehlende Vertreibungsschicksal des Aufnahmebewerbers an. Zwar billigt das BVFG jedem deutschen Volkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen; dies auch innerhalb der staatlichen Verwaltung und der Armee. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten jedoch solche Tätigkeiten mit dem Statusverlust belegt werden, die herrschaftserhaltend waren und deren Funktionsträger den besonderen Schutz des kommunistischen Systems genossen. Hierbei beantwortet sich die Frage, welche Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG gewöhnlich als bedeutsam galt, nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Aufgrund der systemerhaltenden Komponente der Tätigkeit kommen grundsätzlich Funktionen, die auch in einer nicht-kommunistischen Gesellschaftordnung erforderlich sind, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems in Betracht. Im Gegensatz hierzu unterfallen dem Ausschlusstatbestand solche Tätigkeiten, die an zuständige Parteiorgane angebunden und ihnen unterstellt sind. Hierbei kommt es stets auf die konkret ausgeübte Funktion und nicht auf die Einrichtung an, in der die Funktion ausgeübt wird. Besondere Machtbefugnisse im Sinne von Entscheidungen „auf höchster Ebene“, die Auswirkungen auf das gesamte System der UdSSR zeitigten, sind hierbei nicht erforderlich. Es genügt, dass der Aufnahmebewerber einen Posten bekleidete, der dem eines hauptamtlichen Funktionärs der Partei zumindest vergleichbar war, ohne dass es auf die Parteimitgliedschaft allein maßgeblich ankommt. Denn das Herrschaftssystem der ehemaligen UdSSR war durch die führende Rolle der KPdSU in Staat und Gesellschaft geprägt. Zur Systemerhaltung bedeutsam waren all diejenigen Tätigkeiten, die der Durchsetzung des Willens der Partei dienten. 37 Zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteile vom 29.03.2001 - 5 C 15.00 -, DVBl. 2001, 1526 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, 116; - 5 C 24.00 -, Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 5; OVG NRW, Urteil vom 18.05.2004 - 2 A 963/04 -; Beschluss vom 18.01.2011 - 12 A 2524/09 -; BayVGH Beschluss vom 05.08.2010 - 11 ZB 08.2722 -, Beschluss vom 22.10.2009 - 12 A 3301/06 -; Urteil der Kammer vom 30.01.2012 - 7 K 2363/10 -; v. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Kommentar, Loseblatt (Stand 3/2013) B 2, § 5 BVFG, 3 g. 38 Dies vorausgeschickt bestehen Bedenken gegen die Annahme des BVA, die vom Kläger zu 1) seit 1976 ausgeübte Tätigkeit als Mittelschuldirektor sei im Sinne des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG habe für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems als bedeutsam gegolten. 39 Jedenfalls im Ansatz umfasst die Funktion eines Schuldirektors Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise auch in anderen Gesellschaftssystemen ausgeübt wurden und werden. Hierzu zählen insbesondere die verantwortliche Leitung der Schulverwaltung, die Organisation von Unterrichtsabläufen sowie die Überwachung des Schuldbetriebs im Allgemeinen. Ausgehend von § 60 des Schulgesetzes NRW bringt dies beispielsweise die Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen des Landes NRW vom 18.06.2012 (ABl. NRW S. 384) in ihren §§ 20-32 dadurch zum Ausdruck, dass sie der Schulleitung die allgemeine Weisungsbefugnis gegenüber allen an der Schule tätigen Personen einräumt (§ 21 Abs. 1), ihr die Verwaltung des Schulvermögens (§ 24) sowie das Hausrecht (§ 25) sowie die Außervertretung der Schule (§ 26) überantwortet und ihr in diesem Zusammenhang die Verantwortung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Unterrichts- und sonstigen Dienstpflichten der Lehrer und für die Verwaltungsarbeit auferlegt (§ 20 Abs. 4). Nichts anderes umfasst die von der Tochter der Kläger gegebene Tätigkeitsbeschreibung. Soweit hervorgehoben wird, dass der Kläger zu 1) neben der fortgeführten Unterrichtstätigkeit auch für die Kontrolle des Schulgebäudes und seine Instandsetzung verantwortlich gewesen sei, fügt sich dies in das Bild eines umfassend verantwortlichen Schulleiters, wie es seit jeher auch in westlichen Staaten besteht. In einer Gesamtschau bestehen damit keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Position eines Schulleiters in der ehemaligen UdSSR mit der anderenorts zumindest teilweise deckungsgleich war. Dem entspricht es, dass auch das in den Verwaltungsvorgängen befindliche Gutachten von Prof. Gerhard Simon an das VG Köln vom 23.09.2004 (Blatt 126-138) dem Schuldirektor in der UdSSR die alleinige Verantwortung für Schuldbetrieb und Unterrichtsarbeit zuschreibt. Der in dem Gutachten hervorgehobene Umstand, dass der Schulleiter fest in die Vertikale von Macht und Kontrolle eingebunden war, unterschied ihn nicht wesentlich von vergleichbaren Positionen in westlichen Demokratien, wenngleich die gesellschaftspolitischen Bedingungen unterschiedlich waren. Soweit das Gutachten in seinem Abschnitt „Der Direktor und die KPdSU“ die Einbindung des Bildungswesens in die durch die Partei gesteuerte Gesellschaftordnung hervorhebt, ergibt sich hieraus nicht zwingend, dass die Position des Schulleiters für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Denn die Überformung aller gesellschaftlichen Bereiche durch den Willen der Partei war für alle nach sowjetischem Muster organisierten Gesellschaftssysteme typisch. Die Einflussnahme der Partei traf nicht nur das Bildungswesen, sondern in gleicher Weise z.B. die Wirtschaft, das kulturelle Leben oder das Militär. Die Tatsache, dass die Partei über den Schulleiter nicht nur in Fragen der ideologischen Erziehung in die Schule hineinregierte, sondern den gesamten Schulbetrieb innerhalb und außerhalb des Klassenzimmers beeinflusste (Seite 10 des Gutachtens), dürfte damit noch nicht auf einen erheblichen Unterschied zu anderen gesellschaftlichen Bereichen der UdSSR weisen. Wenn aber das Bundesverwaltungsgericht einem jeden deutschen Volkszugehörigen ohne Statusverlust das Recht einräumt, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen – und zwar auch innerhalb der staatlichen Verwaltung und der Armee – gebietet dies eine enge Auslegung des Ausschlusstatbestandes. Denn nach dem Staats- und Gesellschaftsverständnis der ehemaligen UdSSR waren „ideologiefreie“ gesellschaftliche Bereiche kaum denkbar. Mit jedem Aufstieg in eine Führungsposition war mithin eine Systembindung verbunden. Soll die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung eingeräumte Möglichkeit beruflichen Aufstiegs ohne Statusverlust nicht gänzlich theoretisch bleiben, ist es angezeigt, den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG auf genuin systemerhaltende Tätigkeiten zu begrenzen. Angesichts dessen spricht einiges dafür, die Stellung des Mittelschuldirektors in der UdSSR nicht hierunter zu fassen. 40 Anders: VG Minden, Urteil vom 16.09.2005 - 4 K 724/03 -, juris. 41 Die mit einer abschließenden Klärung insoweit verbundenen Fragen – namentlich nach der Bedeutung der Mittelschule für das Schul- und Erziehungssystem der Sowjetunion, nach der Einbindung des Schuldirektors in das Nomenklatura-System und nach der Zusammenarbeit des Schulleiters mit den örtlichen und überörtlichen Gremien der Partei – bedürfen jedoch keiner Beantwortung. Denn der Kläger zu 1) hatte spätestens mit seiner Ernennung zum Leiter der Volksbildungsabteilung des Rayons M. am 27.10.1986 eine Stellung erreicht, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Das Gutachten Prof. Simon legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass mit diesem Posten deutlich größere Kompetenzen verbunden waren als mit dem des Mittelschuldirektors. Die Abteilungen für Volksbildung kontrollierten hiernach die Arbeit der Lehrerkollektive und der Schulleiter in ihrem Zuständigkeitbereich. Die Abteilung für Volksbildung war hiernach verantwortlich für die Durchsetzung der allgemeinen Mittelschulpflicht sowie für „Maßnahmen zur weiteren Vervollkommnung des Unterrichts und der kommunistischen Erziehung der Kinder und Jugendlichen. Die Volksbildungsabteilungen verfügten zur Erfüllung ihrer Aufgaben über operative Eigenzuständigkeit im Rahmen des Exekutivkomitees. Ihre Leiter hatten das Recht, Anordnungen zu erlassen, die für die unterstellten Einrichtungen verbindlich waren. Prof. Simon stuft den Leiter der Abteilung für Volksbildung als den obersten Schulverwaltungsbeamten in seinem Zuständigkeitsbereich mit erheblichen Kompetenzen ein, dessen Bindung an den Parteiapparat stärker ausgeprägt war als bei einem Mittelschuldirektor. Er zählte zur Nomenklatura des Parteikomitees. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, jedenfalls das Amt des Leiters der Volksbildungsabteilung dem Ausschlusstatbestand zuzuordnen. Dies ist im Fall des Klägers zu 1) umso mehr gerechtfertigt, als die leitende Tätigkeit sich im Gegensatz zu der begutachteten Fallgestaltung sich nicht auf städtischer, sondern auf Rayonebene angesiedelt war. Der Kläger zu 1) trat mit der Übernahme des Amtes aus der Rolle eines von mehreren Schuldirektoren heraus und übernahm koordinierende Funktionen im Sinne der Parteilinie in einem überörtlichen Bereich. 42 Die von Klägerseite gegen das Gutachten erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Annahme, der dort erwähnte Kläger sei bereits mit 16 Jahren (!) Leiter der Abteilung für Volksbildung geworden, beruht auf einer missverständlichen Formulierung auf Seite 1 des Gutachtens. Aus der Darstellung der weiteren Vita ergibt sich, dass der dortige Kläger 1978 zum Direktor einer Mittelschule und zwei Jahre später – also 1980 – zum Leiter der Abteilung für Volksbildung in seiner Heimatstadt aufstieg. Bei einem Geburtsjahrgang 1947 war der dortige Kläger also 32 oder 33 Jahre alt, als er das Amt erreichte. Auch spricht der Umstand, dass der Kläger zu 1) neben seinen administrativen Aufgaben auch hausmeisterähnliche Tätigkeiten wahrnahm, nicht gegen die beschriebene Einstufung. Soweit es die hier ausschließlich relevante Tätigkeit als Leiter der Volksbildungsabteilung betrifft, konstatiert auch das Gutachten Simon , dass die Volksbildungsabteilungen auch für die materiell-technische Versorgung der Schulen zuständig waren. Dass hierzu neben planerischen und verwaltungstechnischen Aufgaben auch praktische Tätigkeiten gehörten, mag unwahrscheinlich sein, spricht aber für sich genommen jedoch nicht gegen die Einstufung als in besonderer Weise systemstützend. Zu einer Beweiserhebung durch Vernehmung der in der Klagebegründung genannten Zeugen bestand daher kein Anlass, zumal § 5 Nr. 2 lit. b) BVFG nur darauf abstellt, ob die Tätigkeit für die Systemerhaltung „gewöhnlich als bedeutsam galt“. Maßgebend ist damit die Auffassung über die Funktion als solche, wobei es ausreicht, dass sie gewöhnlich als bedeutsam erachtet wurde, was die Möglichkeiten eines Nachweises des Gegenteils im Einzelfall erheblich einschränkt. Zudem betrifft der angebotene Zeugenbeweis offenkundig die Tätigkeit des Klägers als Schuldirektor, nicht aber die des Leiters der Volksbildungsabteilung. Ohne Belang ist auch, dass der Rayon Leninski nach den Angaben der Kläger ländlich geprägt ist. Denn das Erfordernis der Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Sinne der Parteilinie stellte sich aus der Sicht der KPdSU für Stadt und Land gleichermaßen. Gerade für ideologisch geprägte Regime ist die Prägung des Nachwuchses im Sinne der herrschenden Staats- und Gesellschaftsauffassung von zentraler Bedeutung. Anhaltspunkte für die Annahme, die Stellung eines Leiters der Volksbildungsabteilung auf dem Land sei in diesem Zusammenhang als weniger bedeutsam erachtet worden, liegen nicht vor. 43 Es kann offen bleiben, ob die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Aufnahmebescheides der Ausschlusstatbestand nach § 5 BVFG in seiner aktuellen Fassung oder aber in der Fassung zum Zeitpunkt seines Erlasses, hier also nach § 5 Nr. 1 lit. d) BVFG in seiner bis zum 31.12.1999 geltenden Gestalt, zu erfolgen hat. Denn die vom Kläger zu 1) ausgeübte Tätigkeit erfüllt auch diesen Tatbestand. Nach § 5 Nr. 1 lit. d) BVFG a.F. erwarb die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers nicht, wer eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innehatte, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichen konnte, oder wer von einer entsprechenden Stellung seiner Eltern, seines nichtdeutschen Ehegatten oder dessen Eltern begünstigt wurde. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Simon steht außer Zweifel, das die Funktion des Leiters der Volksbildungsabteilung eines Rayons – also einer in etwa den deutschen Landkreisen entsprechenden Verwaltungseinheit – nur durch eine besondere Systembindung – also ein Treueverhältnis zu Staat und Partei, das über eine bloße Anpassung an die gegebenen Verhältnisse hinausging – erreicht werden konnte. 44 Zum Begriff der besonderen Bindung an das totalitäre System nach altem Recht vgl. v. Schenckendorff, a.a.O., B 2 § 5 Nr. 1 b). mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW. 45 Die Kläger räumen selbst ein, dass der Beitritt zur KPdSU bereits zwingende Voraussetzung für den Posten des Schulleiters war. Wenn sie nunmehr diesen Umstand durch die Angabe zu relativieren versuchen, der Kläger zu 1) sei nur passives Mitglied gewesen und sei zum Beitritt gleichsam gezwungen worden, mag dies der prozessualen Interessenlage geschuldet sein. Es ist jedoch mit dem Umstand unvereinbar, dass der Kläger zu 1) schließlich auf der Kreisebene die höchste Position im schulischen Ausbildungswesen erreichte. Es ist weitegehend auszuschließen, dass die vorgesetzten Stellen bedeutsame Führungsposten im Bildungswesen mit Personen besetzten, die dem System passiv oder gar latent ablehnend gegenüberstanden. Vielmehr war für solche Leitungspositionen ein herausgehobenes Vertrauensverhältnis zu den Funktionsträgern der Partei unabdingbar. Vor diesem Hintergrund ist der Parteibeitritt, der als solcher noch nicht ausreicht, den Ausschlusstatbestand zu erfüllen, 46 vgl. BVerwG, Urteile vom 29.03.2001, a.a.O. zur neuen Fassung des § 5 BVFG, 47 neben der Einbindung der erreichten Position in das Nomenklatura-System ein gewichtiger Hinweis auf die besondere Bindung an das herrschende System, die für den Kläger zu 1) Voraussetzung war, zum Leiter der Volksbildungsabteilung aufzusteigen. 48 Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger zu 1) die Position nach den Eintragungen des Arbeitsbuches bis Ende 2004, also weit über den Zerfall der UdSSR hinaus, bekleidet hat. Derartige personelle Kontinuitäten sind nach dem Zerfall totalitärer Systeme nicht unüblich. Im Fall Kasachstan tritt hinzu, dass sich Herrschaftsstrukturen aus Sowjetzeiten durchaus erhalten haben. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass der seit dem Zerfall der UdSSR ununterbrochen regierende Staatspräsident Nursultan Äbischuly Nasarbajew in der Endphase der Sowjetunion Vorsitzender des Ministerrats der Kasachischen Sowjetrepublik und zwischen 1989 und 1991 Generalsekretär der Kommunistischen Partei der Kasachischen Sozialistischen Sowjetrepublik war, 49 vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Nursultan_Nasarbajew , 50 besagte Kontinuitäten sich also bis in die höchste Staatsspitze zeigen. Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Zerfall der Sowjetunion in Kasachstan niedrigere Führungspositionen planmäßig von parteinahen Kadern „gesäubert“ worden wären, bestehen damit nicht ansatzweise. 51 Liegen damit in der Person des Klägers zu 1) die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes vor, erweist sich auch die Einbeziehung der Klägerin zu 2) als rechtswidrig und rücknehmbar, da mit der Aufhebung des Aufnahmebescheides auch die Einbeziehungsvoraussetzungen entfallen. 52 Die allgemeinen Rücknahmevoraussetzungen sind gegeben. Insbesondere erfolgte die Rücknahme innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG, da das BVA erst mit der Übersendung des Arbeitsbuchs des Klägers zu 1) im Juli 2012 Kenntnis von den Tatsachen erlangte, welche die Rücknahme rechtfertigten. Ob die Kläger dessen ungeachtet die Voraussetzungen des § 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG erfüllten, da sie den Beruf des Klägers zu 1) im Aufnahmeverfahren unterschiedslos mit „Lehrer“ angaben, bedarf deshalb keiner Entscheidung. 53 Der streitbefangene Rücknahmebescheid lässt auch keine Ermessensfehler erkennen und ist auch nicht unverhältnismäßig. Das BVA hat das öffentliche Interesse an der Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte rechtsfehlerfrei höher gewichtet als das private Interesse der Kläger an deren Aufrechterhaltung. Die Behörde hat dabei in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass die Kläger durch ihre Angaben im Aufnahmeverfahren zur Berufstätigkeit des Klägers zu 1) das Erfordernis späterer Aufhebung des Bescheides zumindest mit zu verantworten haben. Die Kläger mussten spätestens in dem Zeitpunkt mit einer Aufhebung des Bescheides rechnen, als das BVA mit erneuten Sachverhaltsermittlungen begann und nach dem Sprachtest im Juni 2012 die Arbeitsbücher der Kläger anforderte. Dies relativiert auch die Angaben der Kläger zu ihren persönlichen Ausreisevorbereitungen, die sie im Vertrauen auf den Fortbestand des Aufnahmebescheides getätigt haben wollen. Auch hat die Behörde ihre Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren zulässigerweise (§ 114 Satz 2 VwGO) im Hinblick auf die Funktion des Aufnahmebescheides ergänzt und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger zu 1) nach einer Einreise in das Bundesgebiet bei Fortbestand des Aufnahmebescheides auch nach aktuellem Recht keinen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung hätte, §§ 15 Abs. 1, 100 a Abs. 1 BVFG. Damit ist der Umstand angesprochen, dass der Aufnahmebescheid die Funktion erfüllt, deutschen Volkszugehörigen die Einreise in einem geordneten Verfahren mit der Folge des Statuserwerbs zu ermöglichen. Ist ein solcher Statuserwerb aufgrund § 5 BVFG ausgeschlossen, besteht kein Grund für eine Aufrechterhaltung des funktionslos gewordenen Aufnahmebescheides. 54 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. 55 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.