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Urteil

11 K 6213/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0927.11K6213.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Das Gericht sieht gem. § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab und führt lediglich ergänzend aus: Auch die in der mündlichen Verhandlung erwähnte und im Ausdruck überreichte Entscheidung des OVG des Saarlandes (Beschluss vom 14. April 2009 – 1 B 269/09 – ) gibt dem Gericht keine Veranlassung, von seiner Rechtsauffassung im Gerichtsbescheid vom 24. Juli 2013 abzuweichen. Die Beklagte hat zu Recht aus den im Gerichtsbescheid dargelegten Gründen die Fahrerlaubnis entzogen. Auch das OVG des Saarlandes sieht dies übrigens nicht anders, auf Randnummer 17 der Beschlussausfertigung (Sätze 1 bis 8, besonders: Satz 7) wird verwiesen. Schließlich gab auch der zeitliche Abstand zwischen dem Vorfall (2. Dezember 2011) und dem Einschreiten (gleichgültig, ob man auf die unter dem 19. Juli 2012 erfolgte Anhörung oder erst auf die Entziehungsverfügung vom 27. September 2012 abstellt) der Beklagten keinen Anlass, unter dem Gesichtspunkt eines Verwertungsverbotes von einem Einschreiten abzusehen. Das Nötige hierzu ist in der Entscheidung des OVG Münster vom 3. September 2010 (16 B 382/10, Beschlussausfertigung, Seite 4 ff) gesagt. In der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert wurde schließlich, warum vom Betroffenen selbst in Auftrag gegebene Drogenscreenings nicht in der Lage sind, eine möglicherweise wieder gewonnene Eignung festzustellen. Dies kann allein durch eine medizinische - psychologische Untersuchung geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.