Beschluss
11 L 1171/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0927.11L1171.13.00
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Tenor
1.) | Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 6213/12 vom 30. Oktober 2012 gegen die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 27. September 2013 anzuordnen, wird aus den Gründen des Gerichtsbescheides vom 24. Juli 2013, auf den ebenso wie auf das bestätigende Urteil vom heutigen Tage Bezug genommen wird, abgelehnt. Der Antragsteller trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens Die Entziehungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig, ein besonderes Vollzugsinteresse ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit. |
2.) | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1.) Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 6213/12 vom 30. Oktober 2012 gegen die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 27. September 2013 anzuordnen, wird aus den Gründen des Gerichtsbescheides vom 24. Juli 2013, auf den ebenso wie auf das bestätigende Urteil vom heutigen Tage Bezug genommen wird, abgelehnt. Der Antragsteller trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens Die Entziehungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig, ein besonderes Vollzugsinteresse ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit. 2.) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.