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Urteil

4 K 6304/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1002.4K6304.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die 1968 geborene Klägerin stellte im Dezember 1995 einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Darin gab sie unter Vorlage einer entsprechenden Geburtsurkunde an, dass ihre Eltern beide Deutsche seien. Als Kind im Elternhaus habe sie von Geburt an Deutsch und Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache habe sie von ihren Eltern sowie in der Mittelschule erlernt. Sie verstehe in deutscher Sprache fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen. Sie legte ferner einen 1995 ausgestellten Inlandspass vor, in dem sie mit deutscher Nationalität geführt wird, und gab an, den Nationalitätseintrag in ihrem Inlandspass nicht geändert zu haben. 3 Am 24. September 1998 wurde die Klägerin im Konsularsprechtagsbüro in Pawlodar persönlich angehört. Als Ergebnis des durchgeführten Sprachtests wurde festgehalten, dass eine Verständigung in deutscher Sprache mit ihr nicht möglich gewesen sei. 4 Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 27. November 1998 mit der Begründung ab, dass der Klägerin bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur nicht familiär vermittelt worden seien. 5 Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, mit dem sie als vorrangiges Ziel die nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter verfolgte. Die Mutter sei 1995 aus gesundheitlichen Gründen nach Deutschland ausgereist. Nach ihrer Ankunft habe sie sämtliche Papiere beschafft, die für die Antragstellung der Klägerin erforderlich gewesen seien. Von der Möglichkeit einer Einbeziehung der Klägerin in ihren Aufnahmebescheid sei ihr vor ihrer Ausreise nichts bekannt gewesen. 6 Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2001 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ablehnungsbescheides zurück. Ergänzend führte es aus, eine nachträgliche Einbeziehung der Klägerin in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter komme nicht in Betracht, weil diese ihren Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet bereits vor Antragstellung der Klägerin endgültig aufgegeben habe. 7 Die Klägerin erhob am 31. Januar 2001 beim erkennenden Gericht Klage (6 K 887/01). Das Verfahren ging kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2003 auf das Verwaltungsgericht Minden über (1 K 605/03). 8 Das Verwaltungsgericht Minden wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2003 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der anzuwendenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 müsse das erforderliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt werden. Diese wiederum sei nur festgestellt, wenn der Aufnahmebewerber im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne. Ein einfaches Gespräch in diesem Sinne sei mit der Klägerin ausweislich des Protokolls über den am 24. September 1998 durchgeführten Sprachtest nicht möglich gewesen. Substantiierte Einwände gegen das Ergebnis des Sprachtests habe die Klägerin nicht erhoben. 9 Die Klägerin stellte durch ihren vormaligen Prozessbevollmächtigten nach Zustellung des Gerichtsbescheides fristgerecht Antrag auf mündliche Verhandlung. Mit Ladung vom 9. Juli 2003 bestimmte das Verwaltungsgericht Minden Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. November 2003. Am 28. Oktober 2003 beantragte der vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Aufhebung des Termins, da das Erscheinen der Klägerin nicht sichergestellt werden könne. Ihren Antrag auf Erteilung eines Visums habe die Deutsche Botschaft in Kasachstan am 24. September 2003 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Minden lehnte den Antrag auf Terminsaufhebung mit Beschluss vom 3. November 2003 ab, da es das persönliche Erscheinen der Klägerin weder angeordnet habe noch für erforderlich halte. Auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2003, an der der vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilnahm, wies es sodann die Klage ab. Das Urteil wurde rechtskräftig. 10 Unter dem 20. Januar 2010 stellte die Klägerin durch den Prozessbevollmächtigen des vorliegenden Verfahrens einen Antrag auf Wiederaufgreifen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG. Sie machte geltend, dass durch das Inkrafttreten des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Dies hätte eine erneute Beurteilung ihrer Deutschkenntnisse erforderlich gemacht. Eine erneute persönliche Anhörung der Klägerin sei im Übrigen auch deshalb erforderlich, weil ihre Anhörung in Pawlodar ausweislich des Protokolls insgesamt nur 10 Minuten gedauert habe. Dieser Umstand sei bisher weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren berücksichtigt worden. Ebenfalls unberücksichtigt geblieben seien ihre Angaben zum Spracherwerb und den Sprachkenntnissen im Aufnahmeantrag. Daneben lägen auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG vor, da der Ablehnungsbescheid aus den genannten Gründen nicht rechtmäßig ergangen sei. Zudem sei sie in ihrem verfassungsmäßigen Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Ihr sei die Einreise zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Minden durch die Deutsche Botschaft ohne Angabe von Gründen verwehrt worden. Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 VwVfG stehe einem Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht entgegen. Aufgrund der Verfahrensführung durch die Beklagte und das Verwaltungsgericht Minden, insbesondere aufgrund ihrer unterbliebenen Anhörung durch das Gericht, sei die Klägerin zu dem Entschluss gelangt, dass weitere Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hätten. Dies könne ihr nicht als grobe Fahrlässigkeit entgegen gehalten werden. 11 Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Wiederaufgreifensantrag mit Bescheid vom 30. April 2010 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liege nicht vor. Durch das Inkrafttreten des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 sei keine neue Sach- und Rechtslage eingetreten, denn die Gesetzesänderung sei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bereits berücksichtigt worden. Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG habe die Klägerin ebenfalls nicht benannt. Sämtliche im Wiederaufgreifensantrag angeführten Umstände seien vom Bundesverwaltungsamt bei seinen Entscheidungen berücksichtigt worden. Unabhängig davon sei das Vorbringen der Klägerin nach § 51 Abs. 2 VwVfG unbeachtlich. Auf die dem seinerzeitigen Rechtsmittelverzicht zugrundeliegende Motivlage komme es insoweit nicht an. Schließlich sei auch die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht eingehalten worden. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG komme nicht in Betracht. Es finde sich kein Anhalt dafür, dass die Ausgangsbescheide, die einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standgehalten hätten, offensichtlich rechtswidrig seien. 12 Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, mit dem sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte und vertiefte. 13 Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2010 – zugestellt am 4. Oktober 2010 – unter Bezugnahme auf die Gründe des Ablehnungsbescheides zurück. 14 Die Klägerin hat am 14. Oktober 2010 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor: Erst durch Akteneinsicht im Rahmen des Wiederaufgreifensverfahrens habe sie erkannt, dass das Aufnahmeverfahren – gerade im Hinblick auf die Überprüfung ihrer Deutschkenntnisse vor der Deutschen Auslandsvertretung – nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Ihre persönliche Anhörung durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Minden wäre daher zwingend erforderlich gewesen. Dass sie gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden kein Rechtsmittel eingelegt habe, könne ihr nicht als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen gehalten werden. § 51 Abs. 2 VwVfG sei nicht so auszulegen, dass sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft werden müssten. 15 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 16 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2010 zu verpflichten, das mit Bescheid vom 27. November 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2001 abgeschlossene Verfahren auf Aufnahme nach dem BVFG wieder aufzugreifen und der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten übereinstimmend hierauf verzichtet haben. 23 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 30. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 27. November 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2001 bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 24 Ein Wiederaufgreifensgrund ergibt sich weder aus § 51 Abs. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen im engeren Sinne) (dazu 1.) noch aus § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) (dazu 2. und 3.). 25 1. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist eine Behörde auf Antrag des Betroffenen zum Wiederaufgreifen des Verfahrens verpflichtet, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Er muss bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem der Betroffene von dem Wiederaufgreifensgrund Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 und 4 VwVfG). 26 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin kann sich mit Erfolg weder auf eine Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (a.) noch auf das Vorliegen neuer Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (b.) berufen. 27 Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 20. Dezember 2012, mit dem sie den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, Folgendes ausgeführt: 28 „a) Eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG setzt voraus, dass sich das materielle Recht im Hinblick auf die für den Erlass des Verwaltungsaktes maßgeblichen Voraussetzungen nachträglich in einer für den Betroffenen günstigen Weise geändert hat. 29 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 51, Rn. 30; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 51, Rn. 98. 30 Die Klägerin beruft sich nach dem Verständnis der Kammer in ihrem Wiederaufgreifensantrag insoweit auf die Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus – Spätaussiedlerstatusgesetz – vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266), das am 7. September 2001 in Kraft getreten ist. Danach ist die erforderliche familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nunmehr nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes). Ob es sich bei dieser Rechtsänderung um eine Änderung zugunsten der Klägerin handelt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist die Rechtsänderung nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nachträglich erfolgt. Zwar ist sie erst nach Erlass des ablehnenden Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 27. November 1998 und auch erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2001 eingetreten. Allerdings hat das Verwaltungsgericht Minden die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz – mangels Übergangsregelung zu Recht – seinem auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2003 ergangenen klageabweisenden Urteil zugrundegelegt. In derartigen Fällen, in denen eine nach Erlass des Verwaltungsaktes eingetretene Änderung der Rechtslage in einem Prozess gegen den Verwaltungsakt bereits berücksichtigt worden ist, verliert die Rechtsänderung ihren nachträglichen Charakter. 31 Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 51, Rn. 91. 32 Aus diesem Grunde stünde einem auf die Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Spätaussiedlerstatusgesetz gestützten Wiederaufgreifen des Verfahrens zugleich die Vorschrift des § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Denn die Klägerin war nicht ohne grobes Verschulden gehindert, sich auf die Rechtsänderung bereits im Rahmen des Klageverfahrens gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 27. November 1998 zu berufen. 33 b) Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind sowohl solche, die während der Anhängigkeit des ersten Verwaltungsverfahrens noch nicht existierten, als auch solche, die damals zwar schon vorhanden waren, aber ohne (grobes) Verschulden des Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten. 34 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21.4.1982 – 8 C 75.80 –, juris, Rn. 10, und vom 27.1.1994 – 2 C 12.92 –, juris, Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.10.1985 – 5 S 1368/85 –, NVwZ 1986, 225. 35 Teilweise werden darüber hinaus auch solche Beweismittel als neu angesehen, die der Behörde zwar bei ihrer Entscheidung im Erstverfahren vorlagen, die sie jedoch tatsächlich nicht verwertet hat. 36 Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 51, Rn. 119; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 51, Rn. 33. 37 Das neue Beweismittel muss gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geeignet sein, eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung herbeizuführen. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Beweismittel so beschaffen ist, dass es die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Erstbescheides erschüttert. Es muss zu der sicheren Überzeugung führen können, dass die Behörde damals von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis der wirklichen Verhältnisse zugunsten des Betroffenen entschieden hätte. Hieran fehlt es, wenn sich das neue Beweismittel bei unveränderter Tatsachenlage darin erschöpft, der rechtlichen Bewertung dieser Tatsachen im ursprünglichen Bescheid zu widersprechen. 38 Vgl. Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 51, Rn. 44 f.; Meyer, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 51, Rn. 43. 39 aa) Dies zugrundegelegt hat die Klägerin bereits kein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG benannt. Ihr Vorbringen, die Beklagte habe ihre Angaben im Aufnahmeantrag, wonach sie für ein einfaches Gespräch ausreichend Deutsch spreche, nicht berücksichtigt, stellt keinen Wiederaufgreifensgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG dar. Gleiches gilt für ihr weiteres Vorbringen, weder die Beklagte noch das Verwaltungsgericht Minden hätten berücksichtigt, dass die Dauer ihrer Anhörung in Pawlodar mit lediglich 10 Minuten viel zu kurz bemessen gewesen sei. 40 bb) Ungeachtet dessen stünde einem auf dieses Vorbringen der Klägerin gestützten Wiederaufgreifen des Verfahrens die Vorschrift des § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Denn die Klägerin war nicht ohne grobes Verschulden außerstande, ihre genannten Einwände bereits im ursprünglichen Klageverfahren durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten geltend zu machen. Insbesondere hätte dieser nach dem Erlass des Gerichtsbescheides vom 24. Februar 2003 auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Minden, wonach aufgrund des Ergebnisses des am 24. September 1998 durchgeführten Sprachtests ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache mit der Klägerin nicht möglich sei und substantiierte Einwände gegen das Sprachtestergebnis im Widerspruchs- und Klageverfahren nicht erhoben worden seien, in der mündlichen Verhandlung am 10. November 2003 reagieren können (und müssen). Demgegenüber kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die – vermeintlichen – Fehler bei der Überprüfung und Beurteilung ihrer Deutschkenntnisse erst anlässlich der Akteneinsicht (durch ihren Prozessbevollmächtigten) im Rahmen des Wiederaufgreifensverfahrens erkannt. Denn schon ihr damaliger Prozessbevollmächtigter hatte im Rahmen des ursprünglichen Widerspruchsverfahrens Akteneinsicht genommen. Dessen Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Aus diesem Grunde scheitert ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Übrigen auch an der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG.“ 41 An diesen Ausführungen, die auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seiner Beschwerdeentscheidung (Beschluss vom 5. Februar 2013 – 11 E 19/13 –) für zutreffend erachtet hat, hält die Kammer fest. Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Februar 2013 enthält im Kern keine neuen Argumente und gibt daher zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. 42 2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte ausnahmsweise über den Rahmen des § 51 Abs. 1 VwVfG hinaus das Verfahren nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG wiederaufgreift. 43 Zwar ist eine Behörde grundsätzlich befugt, im Wege pflichtgemäßen Ermessens ein bestandskräftig abgeschlossenes Verfahren auch dann wiederaufzugreifen (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne), wenn und soweit die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen im engeren Sinne nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Dieses pflichtgemäße Ermessen kann sich jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu einem Anspruch des Betroffenen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit anschließender Sachentscheidung verdichten. Durch die enumerative Auflistung der Gründe in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG, die dem Betroffenen einen Anspruch auf Wiederaufgreifen vermitteln, lässt der Gesetzgeber erkennen, dass er nur in diesen Fällen das Zurücktreten des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit gegenüber dem formalen Prinzip der Bestands- bzw. Rechtskraft als so unerträglich ansieht, dass er den Konflikt zugunsten des Prinzips der materiellen Gerechtigkeit löst und dem Betroffenen einen Anspruch auf eine neue Sachentscheidung zugesteht. Ansonsten stehen die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten hingegen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Eine beliebige Erweiterung der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG normierten Tatbestände wäre mit dieser gesetzgeberischen Wertung nicht vereinbar. Umstände, die eine erneute Entscheidung im Einzelfall gebieten, müssen daher von einer den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG geregelten Fällen vergleichbaren Bedeutung sein und die Aufrechterhaltung des Erstbescheides schlechthin unerträglich erscheinen lassen. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 – 2 C 12.92 –, juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2010 – 12 A 3328/08 –, juris, Rn. 44 ff.; OVG LSA, Urteil vom 16.12.2004 – 3 L 403/01 –, juris, Rn. 43, 48. 45 Dies kann etwa der Fall sein, wenn Umstände vorliegen, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Auch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 – 2 C 12.92 –, juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2010 – 12 A 3328/08 –, juris, Rn. 48; OVG LSA, Urteil vom 16.12.2004 – 3 L 403/01 –, juris, Rn. 43. 47 Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 20. Dezember 2012, mit dem sie den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, Folgendes ausgeführt: 48 „Hier sind derartige Umstände indessen nicht ersichtlich. Insbesondere kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr die Beklagte durch Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Almaty vom 24. September 2003 ein Visum verwehrt und sie dadurch in ihrem Recht auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Minden am 10. November 2003 verletzt habe. Das von der Klägerin beanstandete Handeln der Beklagten betrifft nicht das Verwaltungsverfahren bis zum Erlass des ablehnenden Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 27. November 1998 bzw. bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens durch Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2001, sondern das gerichtliche Verfahren. Eine – vermeintliche – Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG hätte die Klägerin daher durch Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden als Verfahrensfehler geltend machen können (und müssen). Demgegenüber kann von einem treu- oder sittenwidrigen Verhalten der Beklagten, das dieser eine Berufung auf die Unanfechtbarkeit ihres Ablehnungsbescheides vom 27. November 1998 verwehren würde, nicht gesprochen werden. 49 Unabhängig davon liegt eine Gehörsverletzung auch nicht vor. Denn die Klägerin war durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Minden am 10. November 2003 ordnungsgemäß vertreten. Sie selbst war im Rahmen des Verwaltungsverfahrens am 24. September 1998 in Pawlodar persönlich angehört worden. Eine weitere persönliche Anhörung der Klägerin durch das Verwaltungsgericht zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung (§ 86 VwGO) war im Hinblick auf das eindeutige Ergebnis des Sprachtests in Pawlodar nicht geboten. Die Verwertbarkeit des Sprachtests wird allein durch den Hinweis auf seine lediglich 10-minütige Dauer nicht in Zweifel gezogen, zumal das Ergebnis mit Blick auf das im Widerspruchsverfahren vorgelegte Schreiben der Mutter der Klägerin vom 5. Dezember 1998, wonach ihre Kinder ab Schuleintritt auch in der Familie im Wesentlichen Russisch gesprochen hätten, plausibel erscheint.“ 50 3. Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf eine erneute Ermessensentscheidung der Beklagten über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne. 51 Grundsätzlich handelt eine Behörde nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine erneute Sachentscheidung wegen eines Anspruchs ablehnt, dessen Bestehen rechts- oder bestandskräftig abgelehnt worden ist; insoweit bedarf es regelmäßig auch keiner ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen der Behörde. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 – 2 C 12.92 –, juris, Rn. 29; OVG LSA, Urteil vom 16.12.2004 – 3 L 403/01 –, juris, Rn. 48. 53 Bei ihrer Ermessensentscheidung darf die Behörde auch auf § 51 Abs. 2 VwVfG als Ermessensrichtlinie zurückgreifen, wenn andere als Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorgetragen sind. 54 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.12.1980 – 9 S 105/80 -, juris. 55 Dies zugrundegelegt sind Ermessensfehler der Beklagten im vorliegenden Fall nicht erkennbar. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 57 Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.