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Urteil

10 K 5755/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:1030.10K5755.12.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Nichtbestehensbescheides vom 13.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2012 verpflichtet, den Kläger nach Neubewertung seiner Prüfungsleistung im Prüfungsteil A unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Ergebnis seiner Prüfung zum Fachinformatiker – Fachrichtung Systemintegration – neu zu bescheiden.

Im Übrigen – soweit der Kläger die Neubewertung durch neue Prüfer begehrt – wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu einem Drittel, die Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Nichtbestehensbescheides vom 13.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2012 verpflichtet, den Kläger nach Neubewertung seiner Prüfungsleistung im Prüfungsteil A unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Ergebnis seiner Prüfung zum Fachinformatiker – Fachrichtung Systemintegration – neu zu bescheiden. Im Übrigen – soweit der Kläger die Neubewertung durch neue Prüfer begehrt – wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu einem Drittel, die Beklagte zu zwei Dritteln. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1981 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Fachinformatiker – Fachrichtung: Systemintegration. Er nahm an der Abschlussprüfung Winter 2011/ 1. Wiederholung teil. Die Projektarbeit des Klägers wurde dabei von zwei der drei Prüfer des Prüfungsausschusses begutachtet. In der Niederschrift des Prüfungsausschusses vom 11.01.2012 wurden als Ergebnis des Prüfungsteils B 69 Punkte und die Note befriedigend und im Prüfungsteil A – betr. Projektarbeit/Dokumentation – 18 Punkte und die Note ungenügend vergeben. Mit Bescheid vom 13.01.2012 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger die 1. Wiederholung der Abschlussprüfung Winter 2011 nicht bestanden habe. In seinem Widerspruch vom 10.02.2012 gegen den Prüfungsbescheid wandte sich der Kläger allein gegen die Bewertung seiner Projektarbeit im Prüfungsteil A u. a. mit der Begründung, bei der Bewertung sei gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen worden. Außerdem sei keine eigenständige Bewertung seiner Projektarbeit durch beide Prüfer vorgenommen worden, da der 2. Prüfer sich lediglich mit der Bemerkung „s.o.“ der Bewertung des 1. Prüfers angeschlossen habe. Dem Widerspruch beigefügt war als Anlage eine Stellungnahme des Klägers, in der dieser die Beurteilung der Prüfer in der Bewertungsmatrix im Einzelnen rügte. Die beiden Prüfer des Prüfungsausschusses, die die Projektarbeit begutachtet hatten, nahmen in einer gemeinsamen Erklärung unter dem 04.09.2012 zur Widerspruchsbegründung Stellung. Zu den Ausführungen des Klägers im Anhang heißt es, die dort genannten Seitenzahlen seien nicht nachvollziehbar. Die PDF-Datei, auf die verwiesen werde und auf der sich u.a. „weitere Quellangaben“ befinden sollten, sei zum einen nicht Gegenstand der Bewertung durch die Prüfer, zum anderen sei vom Prüfling mit Abgabe seiner Dokumentation schriftlich versichert worden, „dass die Druckversion mit der elektronischen Version zu 100 % übereinstimmt.“ - und in den vom Prüfling eingereichten Druckversionen existierten die genannten Seitenzahlen nicht. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2012, zugestellt am 05.09.2012, zurückgewiesen. Der Kläger hat am 04.10.2012 Klage erhoben. Er trägt u. a. vor: Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass die Prüfungsleistung entgegen den rechtlichen Erfordernissen nicht eigenständig von den beiden Prüfern begutachtet worden sei. Denn diese hätten nur ein von beiden Prüfern gemeinsam unterschriebenes Gutachten vorgelegt. Das Überdenkungsverfahren entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 09.10.2012 – 6 B 39.12 - konkretisiert habe, da im Widerspruchsverfahren eine gemeinsam verfasste Stellungnahme vorgelegt worden sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Nichtbestehensbescheides vom 13.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2012 zu verpflichten, den Kläger nach Neubewertung seiner Prüfungsleistung im Prüfungsteil A durch neue Prüfer, hilfsweise durch dieselben Prüfer, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Ergebnis seiner Prüfung zum Fachinformatiker - Fachrichtung Systemintegration – neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zum Ablauf des Prüfungsverfahrens führt sie aus: Die Prüflinge hätten zwei Druckexemplare ihrer Projektarbeit einzureichen, die zeitgleich beiden Prüfern zur Korrektur überlassen würden. Beide Prüfer hätten also die Arbeit selbständig und unabhängig voneinander bewertet. Dies werde durch die Einträge der Prüfer in der Bewertungsmatrix deutlich, die nicht immer identisch seien. Da beide Prüfer in der Bewertung der Projektarbeit übereinstimmten, sei ein zweites Votum nicht erforderlich gewesen und es habe der Verweis des einen Prüfers auf die Beurteilung des anderen Prüfers genügt. Im Widerspruchsverfahren hätten beide Prüfer jeweils ein Exemplar der Projektarbeit sowie eine Kopie der Widerspruchsbegründung erhalten. Verfasst sei die Stellungnahme von einem Prüfer und diese, da sich der Inhalt mit der Beurteilung des anderen Prüfers gedeckt habe, von beiden Prüfern unterzeichnet worden. Diese Vorgehensweise werde bei nicht abweichenden Stellungnahmen von der Beklagten seit Jahren in dieser Form gehandhabt und sei vom Verwaltungsgericht bislang nicht gerügt worden. Zum Ablauf des Prüfungsverfahrens hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt: „Es trifft zu, dass der dritte Prüfer im Überdenkungsverfahren überhaupt nicht beteiligt war. Im ersten Durchgang wird es generell so gehandhabt, dass die Note zwar von allen drei Prüfern durch Beschluss festgesetzt wird. Grundlage hierfür sind aber die Einzelbewertungen der beiden Prüfer, die die Einzelleistung durchgesehen haben. Bei abweichenden Bewertungen der beiden Prüfer versuchen zunächst die beiden Prüfer, sich zu einigen. Bei stark abweichenden Bewertungen und wenn keine Einigung erzielbar ist, wird der dritte Prüfer von uns gebeten, ein eigenes Votum abzugeben. Im Regelfall sieht der dritte Prüfer die Arbeit aber nicht.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des Hauptantrags begründet, soweit der Kläger die Neubewertung seiner Projektarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt. Soweit er diese Neubewertung durch neue Prüfer begehrt, ist sein Hauptantrag unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen. A Der streitige Prüfungsbescheid vom 13.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Neubewertung seiner Prüfungsarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 VwGO. Die mit der Klage allein angegriffene Bewertung seiner Projektarbeit im Prüfungsteil A begegnet durchgreifenden Bedenken, da das Bewertungsverfahren und das Überdenkungsverfahren fehlerhaft durchgeführt worden sind. 1. Die Bewertung der Projektarbeit des Klägers ist nicht, wie in der Prüfungsordnung der Beklagten bestimmt, von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses vorgenommen worden, da der dritte Prüfer die Arbeit des Klägers überhaupt nicht gesehen hat. Dies widerspricht den Vorschriften der Prüfungsordnung und stellt einen Verfahrensfehler dar. Das Verfahren für die Bewertung der Abschlussprüfung zum Fachinformatiker, Fachrichtung Systemintegration, bestimmt sich nach §§ 42, 47 des Berufsausbildungsgesetzes (BBiG) i.V.m. der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK Bonn/Rhein-Sieg. Nach § 25 Abs. 1 der Prüfungsordnung ist die Prüfungsleistung von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbständig zu bewerten. Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschluss- oder Umschulungsprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst, § 25 Abs. 1 S. 2 der Prüfungsordnung. Zwar kann zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 25 Abs. 2 der Prüfungsordnung der Vorsitzende – wie hier - zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses mit der Bewertung der Projektarbeit beauftragen. Allerdings dient deren Gutachten nur der Vorbereitung der Beschlussfassung und enthebt die übrigen Prüfungsausschussmitglieder nicht einer eigenständigen Bewertung. Dies ergibt sich neben der eindeutigen Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 1 auch aus § 25 Abs. 1 Satz 3 („Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage“) sowie der Regelung in Abs. 2 Satz 4 der Prüfungsordnung, in dem es heißt: „Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei der Beschlussfassung nach Absatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragten Mitglieder gebunden.“ Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung ist zwar eine Prüfung der Projektarbeit des Klägers durch die beiden Prüfungsausschussmitglieder N. und T. erfolgt. Ob diese Prüfung eigenständig war, wofür nach Auffassung des Gerichts Einiges spricht, kann dahinstehen, da es jedenfalls an einer eigenständigen Bewertung des dritten Prüfers G. fehlt. Da die beiden mit der Vorbereitung der Beschlussfassung betrauten Prüfer sich hinsichtlich der Bewertung einig waren, hat dieser, wie es bei der Beklagten die Regel ist, die Arbeit nicht gesehen. Er hat somit keine eigenständige Bewertung der Projektarbeit im Prüfungsteil A vorgenommen. Nach Erklärung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung war der dritte Prüfer im Überdenkungsverfahren ebenfalls nicht beteiligt. Auch dies ist ein Verfahrensfehler. 2. Da sowohl die beiden mit der Begutachtung beauftragten Prüfer als auch der dritte Prüfer keine eigenständige Prüfung der mit dem Widerspruch erhobenen Bewertungsrügen vorgenommen haben, ist das Überdenkungsverfahren verfahrensfehlerhaft. Wird die Beurteilung der Prüfer moniert, so haben diese in einem sog. Überdenkungsverfahren diese Rügen zu überprüfen, da dem Gericht selbst eine solche Überprüfung wegen des Beurteilungsspielraums der Prüfer nicht zusteht. Dieses eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren stellt einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar und erfüllt damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1997 – 6 B 69/97 - , juris. Ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren der Prüfer, welches im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgt, hat vorliegend nicht stattgefunden. Im Widerspruchsverfahren ist die Widerspruchsbegründung des Klägers, die u. a. neben den Rügen eines Verstoßes gegen ein faires Prüfungsverfahren auch Rügen betr. der Bewertung der Leistung des Klägers enthielt, nur den beiden Prüfern, die die Projektarbeit begutachtet hatten, zugegangen. In einer gemeinsamen „Stellungnahme der Prüfer“, die unter dem gleichen Datum von den Prüfern N. und T. unterschrieben worden ist, wird zu einzelnen Rügen des Klägers an der Beurteilung seiner Projektarbeit Stellung genommen. Auch wenn beide Prüfer jeweils ein Exemplar der Projektarbeit sowie eine Kopie der Widerspruchsbegründung erhalten haben, ist im Hinblick auf die gemeinsam verfasste und unterschriebene Stellungnahme nicht ersichtlich, dass beide Prüfer unabhängig voneinander eine Überprüfung der Bewertungsrügen vorgenommen haben. Hinzu kommt, dass der dritte Prüfer G. im Überdenkungsverfahren überhaupt nicht beteiligt gewesen ist. Ein eigenständiges Überdenkungsverfahren, in dem jeder der Prüfer sich mit den Einwendungen des Prüflings betr. der Bewertung seiner Leistung in einer selbständigen Stellungnahme befasst und seine Beurteilung überdenkt, ist nicht erfolgt. Dies stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Verfahrensfehler dar, vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2012 – 6 B 39/12 -. Ein solches Überdenkungsverfahren jedes Prüfers sieht das Bundesverwaltungsgericht auch dann als erforderlich an, wenn – wie hier - der Zweitprüfer sich im Rahmen des ersten Bewertungsdurchgangs der Bewertung des Erstprüfers ohne eingehende inhaltliche Begründung angeschlossen hat. Da sämtliche mit der Bewertung betrauten Prüfer ihre Beurteilung eigenständig und unabhängig voneinander vorzunehmen haben (§ 25 Abs. 1 der Prüfungsordnung), ist auch sämtlichen Prüfern im Überdenkungsverfahren die Gelegenheit zur Überprüfung der Bewertung zu geben. Dies auch wegen § 4 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsordnung, nach der eine Prüfermehrheit entscheidet. Eine Prüfermehrheit lässt sich aber bei divergierenden Beurteilungen im Überdenkungsverfahren nicht feststellen, wenn nicht auch der dritte Prüfer nochmals gehört wird. Im Einzelnen hat das BVerwG in seinem Beschluss vom 09.10.2012 ausgeführt: „In Anknüpfung an diese Verfassungsrechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - (BVerwGE 92, 132 <137> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 262) ausgesprochen, dass das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren zur Überprüfung der Einwände des Prüflings "einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte (darstellt) und damit zugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (erfüllt)". Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss - wie der Senat in diesem Urteil präzisierend ausgeführt hat - gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (a.a.O. S. 137 bzw. 262; bestätigt durch Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34; seitdem stRspr). Das Bundesverfassungsgericht hat betont, die zur Objektivitäts- bzw. Neutralitätssicherung des Bewertungsverfahrens gebotenen Regelungen beträfen auch "die Auswahl der Prüfer, ihre Zahl und ihr Verhältnis zueinander, insbesondere bei Bewertungsdifferenzen" (Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - a.a.O. S. 46). Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG wird vielfach nur dann genügt sein, wenn Prüfungsleistungen, durch deren Bewertung intensiv in die Freiheit der Berufswahl eingegriffen wird, einer Bewertung durch zwei oder mehr Prüfer zugeführt werden (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, S. 196 f.). Zudem ist es geboten, dass sämtliche mit einer Bewertung betrauten Prüfer ihre Beurteilung der Prüfungsleistung eigenständig und unabhängig voneinander vornehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 - 1 BvR 1505/94 - juris Rn. 20; Niehues/Fischer a.a.O. S. 200). Der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit würde andernfalls zu einem erheblichen Teil wieder zunichte gemacht werden. Das Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung gilt auch im Stadium des Überdenkensverfahrens, das gerade hierdurch die nötige Kontrolleffizienz gewinnt. Es wird selbst dann nicht obsolet, wenn sich der Zweitprüfer im Rahmen des ersten Bewertungsdurchgangs der Bewertung des Erstprüfers ohne eingehende inhaltliche Begründung angeschlossen hatte (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens: Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 <269> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 231 und vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 14). Ein Zweitprüfer, der sich die Bewertung des Erstprüfers vollständig zu eigen macht, erklärt hiermit nicht sein Einverständnis mit sämtlichen von diesem vorgenommenen prüfungsspezifischen Wertungen, weil diese Wertungen - was in der Natur der Sache liegt - in der schriftlichen Bewertungsbegründung des Erstprüfers zwangsläufig nicht sämtlich zur Abbildung gelangen können; zudem besteht die Möglichkeit, dass beide Prüfer die vom Prüfling im Überdenkensverfahren vorgebrachten Einwände in jeweils unterschiedlichem Umfang für begründet erachten (vgl. Beschluss vom 14. September 2012 - BVerwG 6 B 35.12 - noch unveröff.). Auch in dieser Konstellation kommt es somit auf die eigenständige und unabhängige Urteilsbildung des Zweitprüfers an. Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer wird durch eine Verfahrensgestaltung verletzt, die - wie im vorliegenden Fall - den Prüfern im Rahmen des Überdenkensverfahrens die Möglichkeit eröffnet, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt haben. Das Überdenken der Prüfungsbewertung findet für jeden beteiligten Prüfer seinen Abschluss erst mit der schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die schriftliche Fixierung eigener Überlegungen bzw. ihres Ergebnisses noch zu Änderungen führen kann. Tauschen sich die beteiligten Prüfer vor diesem Zeitpunkt untereinander aus, eröffnet dies zwangsläufig die Möglichkeit, dass der Austausch in ihre hier noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung einfließt (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30. und 31.80 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 54 f.). Die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Zweitprüfers wird durch die mit einem solchen Austausch verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten deutlich stärker als dadurch in Frage gestellt, dass er - entsprechend den Gepflogenheiten einer sog. offenen Zweitkorrektur (zu deren Zulässigkeit: Beschluss vom 18. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 69.97 - juris Rn. 6) - zu Beginn seiner eigenen Befassung die schriftliche Begründung der Überdenkensentscheidung des Erstprüfers zur Kenntnis nimmt; noch stärker wird naturgemäß die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Erstprüfers in Frage gestellt, dessen Befassung in Unkenntnis der Bewertung des Zweitprüfers einsetzte. Dass nicht in jedem Einzelfall ein solcher Austausch die Beteiligten in ihrer persönlichen Urteilsbildung tatsächlich beeinflusst, ändert nichts daran, dass die fragliche Verfahrensgestaltung eine dahingehende Gefahr begründet. Dieser Gefahr schon im Ansatz zu begegnen, ist im Prüfungsverfahren in Anbetracht der begrenzten intersubjektiven Nachvollziehbarkeit prüfungsspezifischer Wertungen ein besonders gewichtiges Anliegen.“ 3. Weiterhin stellt es einen Verfahrensfehler dar, dass die vom Kläger in seiner Widerspruchsbegründung vorgebrachten Bewertungsrügen von den Prüfern im Überdenkungsverfahren nur zu einem Teil überprüft wurden. Damit erfüllt das Verfahren nicht seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, indem die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden. Zwar besteht der Anspruch des Prüflings auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren nicht voraussetzungslos. Vielmehr muss der Prüfling konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen. Vgl. zum Überdenkungsverfahren BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132, 137. Diesen Anforderungen genügt aber die Widerspruchsbegründung mit Anhang, in der der Kläger zu Wertungen der Prüfer substantiiert Stellung nimmt. Soweit die Prüfer eine Prüfung seiner Rügen mit der Begründung unterlassen haben, die im Anhang genannten Seitenzahlen seien nicht nachvollziehbar und in der eingereichten Druckversion existierten die Seitenzahlen der PDF-Datei nicht, sind dies keine Gründe, von einer Überprüfung abzusehen. Zum einen lassen sich die vom Kläger angeführten Seitenzahlen aufgrund der im Anhang ebenfalls angegebenen Ziffern nachvollziehen und sind auch hinsichtlich der PDF-Datei feststellbar. Zum anderen hätte es zur Klarstellung nur einer Nachfrage der Prüfer beim Kläger bedurft. Soweit die Prüfer bemängeln, die vom Kläger angegebene PDF-Datei sei nicht Gegenstand der Bewertung gewesen, ist festzustellen, dass der Inhalt der vom Kläger in Auszügen wiedergegebenen PDF-Datei mit der eingereichten Druckversion – soweit ersichtlich - übereinstimmt. B Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Neubewertung seiner Prüfungsleistung im Prüfungsteil A durch neue Prüfer begehrt, hat sein Antrag keinen Erfolg. Das „Überdenken“ der Bewertungen und deren etwa notwendige Korrekturen sind nicht von anderen, sondern grundsätzlich von den ursprünglich mit der Bewertung befassten Prüfern vorzunehmen, so BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 – 6 C 4.93 -, juris. Das folgt insbesondere aus dem Gebot, die Chancengleichheit der Prüflinge zu wahren. Der Umstand allein, dass ein Prüfer die Prüfungsleistung nicht fehlerfrei beurteilt hat und daher erneut beurteilen muss, zwingt nicht zu dem Schluss, er sei nunmehr befangen oder voreingenommen. Dies ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn weitere Umstände hinzutreten, siehe hierzu Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage, Rn. 765. Dies ist nicht der Fall. Konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Prüfer sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.