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Urteil

14 K 2956/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:1105.14K2956.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin ist in Form einer Erbengemeinschaft mit ihrem Bruder Herrn C. I. K. X. zu ½ Eigentümerin eines Zweifamilienhauses in der I1.-------straße 00 in C1. I2. . Nachdem dem Beklagten eine neue zustellungsfähige Adresse der Klägerin in Düsseldorf bekannt wurde und bisherige Zustellungsversuche erfolglos verliefen, erließ er unter dem 30. März 2012 einen Abgabenbescheid gegenüber der Erbengemeinschaft X. , vertreten durch die Klägerin für das Zweifamilienhaus „I1. str. 00“ in C1. I2. für die Jahre 2008 bis 2012. Danach wurden folgende Gebühren festgesetzt: Grundpreis Haushalt (2008 bis 2012) jeweils 246,00 Euro 80 Ltr. Restmülltonne / 14 tg. Abfuhr 2008: 90,24 Euro 2009 bis 2012: 86,40 Euro 240 Ltr. Papiertonne 2008: 5,76 Euro. Dieser Bescheid wurde der Klägerin per Postzustellungsurkunde am 2. April 2012 zugestellt. Die Klägerin hat am 2. Mai 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, eine Restmülltonne habe erst seit 2011 zur Verfügung gestanden. Zudem sei es sonderbar, 2012 einen Bescheid zu erlassen, der bis ins Jahr 2008 zurückreiche. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 30. März 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Er verteidigt den erlassenen Bescheid und führt weiter aus, die Umstellung des Kassenzeichens sowie des Adressaten seien formal notwendig gewesen, da sich die Klägerin regelmäßig den Zugang der regulären Post entzogen hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2013 entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Klägerin ist form- und fristgerecht mit Postzustellungsurkunde vom 2. August 2013 geladen worden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Abfallgebührenbescheid ist spätestens durch die Klarstellung durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung hinreichend bestimmt, vgl. zur Frage der Adressatenstellung der Erbengemeinschaft in einem Gebührenbescheid und den anzuwendenden Auslegungsgrundsätzen Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 9. März 2010 -14 K 1033/08-, Rn. 11ff., m.w.N., zitiert nach juris. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Bescheid dahingehend präzisiert, dass neben der Klägerin auch ihr Bruder als weiteres Mitglied der Erbengemeinschaft Gebührenschuldner ist. Rechtsgrundlage für den Abfallgebührenbescheid sind §§ 1, 2 Abs. 1 Buchstabe a, Absatz 4, 3, 4, 6 und 7 der Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung durch den Rhein-Sieg-Kreis in seinem Gebiet der 19 kreisangehörigen Städte und Gemeinden (GebS). Danach erhebt der Beklagte für die Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung Gebühren, für die u.a. die Eigentümer eines Grundstücks gebührenpflichtig sind. Maßgeblich für die Höhe der Jahresgebühr ist die Anzahl der Privathaushalte auf dem Grundstück und die gewählte Behälterausstattung. § 6 GebS regelt die Grundgebühr und den Arbeitspreis für die einzelnen Tonnen in Abhängigkeit des Entleerungsturnus. Mit ihrem Haupteinwand, eine Restmülltonne habe erst seit 2011 zur Verfügung gestanden, kann die Klägerin nicht durchdringen. Die bloße Behauptung - ohne jede weitere Konkretisierung - erreicht nicht die Schwelle einer zu fordernden Substantiierung des klägerischen Vorbringens. So hat die Klägerin bspw. nicht dargelegt, wie zwischen 2008 und 2010 sonst die Müllentsorgung organisiert worden war. Die Klägerin kann ihr Begehren auch nicht auf § 130 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), der hier über § 12 Abs. 1 Nr. 3b des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) anwendbar ist, stützen. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte enthalten Grundbesitzabgabenbescheide generell nicht die begünstigende Regelung, dass über nicht festgesetzte oder über festgesetzte Gebühren hinaus keine weiteren Abgaben erhoben werden, vgl. VG Köln, Urteile vom 27. Mai 2008 -14 K 1961/07-, Rn. 15f., und vom 22. März 2011 -14 K 2570/10-, Rn. 17f., zitiert jeweils nach juris. Von daher ist eine zwischenzeitliche Aufhebung eines Vorgängerbescheides bzw. dessen „Nullstellung“ für den Erlass des vorliegend angefochtenen Bescheides unerheblich, da offenkundig die Festsetzungsverjährungsfrist von vier Jahren noch nicht abgelaufen war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).