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Urteil

16 K 4893/11

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:1121.16K4893.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Unter dem 08.10.2009 beantragte die Klägerin bei dem Bundesamt für Güterverkehr der Beklagten (Bundesamt) die Gewährung einer Zuwendung für die Förderperiode 2009 auf der Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.02.2009, Bundesanzeiger vom 20.02.2009, Nr.28/2009, Seite 627 ff, u.a. für neun allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen mit voraussichtlichen Gesamtnettokosten von 103.010,00 Euro. Die Maßnahmen sollten jeweils für sieben Teilnehmer von der „V. Q. “ in Haan voraussichtlich in der Zeit von 01.11. bis zum 15.12.2009 mit ein- bis fünftägiger Dauer durchgeführt werden. Mit dem Antrag erklärte die Klägerin zugleich, die o.a. Richtlinie zur Kenntnis genommen zu haben und für verbindlich anzuerkennen. Nach Rücknahme des weitergehenden Antrags auf Förderung einer betrieblichen Ausbildung zum Berufskraftfahrer am 21.12.2009 bewilligte das Bundesamt mit Zuwendungsbescheid vom 22.12.2009 eine Förderung in Höhe von insgesamt höchstens 72.107,00 Euro als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung im Umfang von 70 % der förderfähigen Aufwendungen für allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen für einen Bewilligungszeitraum vom 12.10.2009 bis zum 31.03.2010. Die endgültige Festlegung der Höhe der Zuwendung bleibe der Verwendungsnachweisprüfung vorbehalten. Zum Gegenstand des Bescheides wurden unter Nummer VI. die Nebenbestimmungen der als Anlage beigefügten ANBest-P nebst u.a. folgenden Ergänzungen gemacht. Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 lauten: „Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums mit dem auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde ... bereitgestellten Vordruck der Verwendungsnachweis vorzulegen. Andernfalls gilt die Zuwendung als nicht erteilt.“ Ziffer 2.4. lautet: „Abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 AnBest-P i.V.m. Nr. 5.3.5 VV zu § 44 BHO ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme.“ Gemäß der Regelung in Ziffer VII. zahlte die Beklagte nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides einen Abschlag in Höhe von 50% des bewilligten Betrages (36.053,50 Euro) an die Klägerin aus. Am 30.06.2010 machte die Klägerin mit dem formularmäßigen Verwendungsnachweis Aufwendungen für neun allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen für (nur) sechs Teilnehmer geltend, welche in der Zeit vom 15.10.2009 bis zum 26.03.2010 durch die V. Q. als Weiterbildungsträger durchgeführt worden seien. Nach den Angaben im Belegverzeichnis (Ziffer 8 des Vordrucks) sind sämtliche Rechnungen der V. Q. am 17.06.2010 bezahlt worden. Die vorgegebene Spalte zum Zahlungsdatum ist hinsichtlich der an die Teilnehmer als Zahlungsempfänger bzw. Rechnungssteller angegebenen Beträge („c“: Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer) und auch hinsichtlich der Personalkosten der Teilnehmer („g“), die an diese bzw. das Finanzamt und die Sozialversicherung zu zahlen seien, nicht ausgefüllt worden. Beigefügt waren 18 Rechnungen der V. Q. vom 17.06.2010 bezogen auf neun Weiterbildungsmaßnahmen nach § 5 BKrFQG und zugehörige Beratungen nebst einem Schreiben „Bestätigung der Bezahlung“ vom gleichen Aussteller vom 17.06.2010, wonach die Maßnahmen durchgeführt, vollständig abgeschlossen und beglichen worden seien. Schließlich wurde eine von der V. Q. ausgestellte und - wie auch alle anderen Schriftstücke - von Herrn Arno Q. unter dem Datum 17.6.2010 unterschriebene „Teilnehmerliste“ vorgelegt, in der bestätigt wird, dass sechs mit Namen und Adresse angegebene Personen an nicht näher bezeichneten Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen haben. Unter dem 26.08.2010 bat das Bundesamt die Klägerin, weitere, konkret benannte Unterlagen in Form von Kopien umgehend, spätestens bis zum 20.09.2010 zu allen geltend gemachten Positionen zu übersenden, so u.a. Zahlungsnachweise sowie einen Teilnehmernachweis des Bildungsträgers mit Bestätigung zu allen neun Maßnahmen. Mit Schreiben vom 26.10.2010 hörte die Behörde die Klägerin zu einer (Teil)Aufhebung des Zuwendungsbescheides an. Da die mit Schreiben vom 26.08.2010 angeforderten Unterlagen, die nochmals aufgelistet wurden, nicht vorgelegt worden seien, sei ein Widerruf möglich. Mit undatiertem, bei dem Bundesamt am 16.11.2010 eingegangenem Schreiben machte die Klägerin geltend: Mit Schreiben vom 15.09.2010 habe sie die nunmehr erneut angeforderten Unterlagen einschließlich einer Teilnehmerliste eingereicht. Sie habe leider keine Kopien angefertigt und es würde erheblichen Aufwand bedeuten, die Unterlagen neu zu erstellen. Es möge deshalb mitgeteilt werden, welche „der bei Ihnen eingeworfenen Unterlagen“ fehlen. Mit dem streitigen „Bescheid“ vom 17.12.2010 - der Klägerin zugestellt am 04.01.2011 - hob das Bundesamt nach seinem Tenor den Zuwendungsbescheid vom 22.12.09 in Höhe von 72.107,00 Euro auf und forderte den ausgezahlten Abschlagsbetrag von 36.053,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 1.569,05 Euro für die Zeit vom 15.02.2010 bis zum 21.12.2010 zurück. Zur Begründung wurde insbesondere darauf abgestellt, dass die im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung angeforderte Teilnehmerliste des staatlich anerkannten Weiterbildungsträgers nicht vorliege. Die Klägerin habe den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel nicht geführt. Dafür sei nach Ziffer 5.4 a) der Richtlinie erforderlich, dass Maßnahmen nach dem BKrFQG gemäß § 5 Abs. 1 BKrFQG durch einen nach § 7 BKrFQG anerkannten oder gesetzlich zugelassenen Weiterbildungsträger als Ausbildungsstätte durchgeführt würden. Diese Voraussetzungen erfülle Herr Arno Q. von der V. Q. nicht. Mit ihrem Widerspruchsschreiben vom 17.01.2011 gab die Klägerin an, sie lege nunmehr Ausbildungsnachweise des ADAC Fahrsicherheitszentrums Grevenbroich und der Fahrschule Albert Scherer für durchgeführte Maßnahmen vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2011, der Klägerin zugestellt am 04.08.2011, wies das Bundesamt den Widerspruch zurück. Darin wird u.a. ausgeführt, dass der Aufhebungsbescheid rechtmäßig im Ermessenwege ergangen sei, weil die Klägerin entgegen ihrer Pflicht, die zweckgemäße Verwendung nachzuweisen, keine den Anforderungen gemäß Punkt 8.2 der Richtlinie entsprechende unterschriebene Teilnehmerliste eines staatlich anerkannten Weiterbildungsträgers vorgelegt habe. Dieser Weiterbildungsnachweis müsse die Unterschrift der Beschäftigten enthalten und ein rechtsgeschäftlicher Vertreter des Weiterbildungsträgers müsse durch seine Unterschrift die erfolgreiche Durchführung bestätigen. Außerdem bestünden nach den vorgelegten Unterlagen Unklarheiten, wer welche Weiterbildung durchgeführt habe und wie diese berechnet worden seien. Die Qualifikation der V. Q. sei weiterhin nicht belegt. Zudem wird angegeben, der Zuwendungsbescheid sei wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden. Am 02.09.2011 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Die beantragten Weiterbildungsmaßnahmen seien vom Weiterbildungsträger, der V. Q. , ordnungsgemäß, z.T. durch von diesen eingeschaltete Honorarkräfte, durchgeführt worden. Dazu habe sie – die Klägerin – sowohl einen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis vorgelegt als auch die von der Behörde nachgeforderten Unterlagen bei dem Weiterbildungsträger beschafft. Diese habe ihr Geschäftsführer persönlich in der Geschäftsstelle des Bundesamtes abgegeben. Da er außerhalb der Dienstzeiten erschienen sei, habe er die Unterlagen einem dort angetroffenen Nachtportier oder Wachdienst übergeben, der versprochen habe, die Papiere an die zuständige Person weiterzuleiten. Falls diese Bescheinigungen tatsächlich verloren gegangen sein sollten, könne sie den erforderlichen Nachweis durch Zeugnis des Herrn Arno Q. führen. Einer Rücknahme der Zuwendung nach § 48 VwVfG stehe ihr schutzwürdiges Vertrauen in den Bewilligungsbescheid entgegen. Außerdem habe sie die ausgezahlten Mittel für den Zuwendungszweck verbraucht. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2010 und den Wider-spruchsbescheid vom 14. Juni 2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt unter Bekräftigung und Ergänzung der Begründung des Widerspruchsbescheides aus, dass der streitge „Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid“ rechtmäßig sei. Da der Zuwendungsbescheid vom 22.12.2009 von Anfang an rechtswidrig gewesen sei, habe er nach § 48 Abs. 2 S.3 Nr. 2 VwVfG zurückgenommen werden können. Hilfsweise sei der Zuwendungsbescheid nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG wegen zweckwidriger Verwendung zu widerrufen, da die Zuwendung nur für behördlich anerkannte allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen bewilligt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs.1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Statthafte Klageart ist hier nicht die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu einer (abschließenden) Festsetzung der Zuwendung für allgemeine Weiterbildung sei es auf 72.107,00 Euro entsprechend dem Inhalt des Zuwendungsbescheides vom 12.08.2010 oder auf den mit dem Verwendungsnachweis geltend gemachten Betrag von 64.081,65 Euro zu verpflichten. Ausweislich des Tenors des streitigen Bescheides („Der Zuwendungsbescheid vom 22.12.2009 ... wird aufgehoben.“) und der Begründung des maßgeblichen Widerspruchsbescheides (Seite 5 vorletzter Satz: „Die Bewilligungsbehörde hat daher ...entschieden, den Zuwendungsbescheid aufzuheben ...“), in dem der Ausgangsbescheid zudem u.a. als „Aufhebungsbescheid“ bezeichnet wird, hat die Beklagte hier keinen Abrechnungsbescheid mit endgültiger Festsetzung der Zuwendung für allgemeine Weiterbildung erlassen, vgl. zur Abgrenzung Urteil der Kammer vom 14.03.2013 – 16 K 1112/11 – , sondern einen Bescheid, mit dem neben der Rückforderung eine Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 22.12.2009 verfügt wird. Dieser Rückforderungs- und Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 17.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2011 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO.) Die Beklagte verlangt nämlich im Ergebnis zu Recht wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung gemäß § 49 a Abs. 1 und 3 VwVfG von der Klägerin die Erstattung der für die Förderung der Weiterbildungsmaßnahmen bereits erbrachten Leistungen, die mit dem streitigen Bescheid auf 36.053,50 Euro festgesetzt worden sind, zuzüglich Zinsen in Höhe von 1.569,05 Euro; bei der zugleich erfolgten Aufhebung handelt es sich um eine die Klägerin gleichfalls nicht in ihren Rechten verletzende (lediglich) deklaratorische Aufhebung. Nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt u.a. infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Dass der in Rede stehende Bewilligungsbescheid wegen des Eintritts auflösender Bedingungen unwirksam geworden ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der - bestandskräftige - Zuwendungsbescheid vom 22.12.2009 enthält u.a. folgende Regelung (vgl. Seite 6 des Bescheides, Ziffer VI., 2.3 Satz 1 und 2): „Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist bis spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums mit dem auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde ... bereitgestellten Vordruck der Verwendungsnachweis vorzulegen. Andernfalls gilt die Zuwendung als nicht erteilt.“ Nach der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil vom 14.03.2013 - 16 K 1112/11 - und zuletzt Gerichtsbescheide vom 15.05.2013 - 3601/11- und vom 14.06.2013 - 16 K 2023/11 – je m.w.N., handelt es sich bei dieser gegenüber den Bestimmungen der ANBest-P vorrangigen Regelung um eine mit Wirkung für die Vergangenheit auflösende Bedingung im Sinne von § 49 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 2 VwVfG mit dem Inhalt, dass die Wirksamkeit der Zuwendungsbewilligung mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses – hier der nicht rechtzeitigen Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises – rückwirkend entfallen soll. Die Voraussetzungen für den Eintritt dieser auflösenden Bedingungen liegen vor. Denn die Klägerin hat bis zum Ablauf der vorgenannten Frist – und auch später - keinen vollständigen Verwendungsnachweis vorgelegt. So fehlt zum Einen der gemäß Ziffer 8.2, 2. Spiegelstrich der Richtlinien erforderliche „Nachweis der Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift des Beschäftigten und der die Weiterbildung durchführenden Stelle durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter“. Dieser Nachweis über die konkret durchgeführten Maßnahmen ist ungeachtet des Umstandes erforderlich, dass diese Regelung als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet ist („Der Verwendungsnachweis soll...enthalten“). Denn unabhängig davon, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten, vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. Urteil vom 19.04.2012 – 16 K 3618/10 –, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. bereits Urteil vom 26.04.1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45 (51), und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. u.a. Urteil vom 09.09.1991 – 9 A 457/89 –, enthalten jedenfalls Soll-Vorschriften ohnehin eine strikte Bindung für den Regelfall und gestatten – anders als gebundene Regelungen – Abweichungen nur in atypischen Fällen, in denen besondere Gründe für ein Abweichen von der Norm sprechen. Im Regelfall bedeutet das „soll“ also ein „muss“. Nur dann, wenn ein konkreter Fall Umstände aufweist, die ihn als „atypischen Fall“ erscheinen lassen, ist ein Abweichen von der gesetzlich vorgegebenen Rechtsfolge nach pflichtgemäßem Ermessen möglich. Das insoweit eingeräumte Ermessen beschränkt sich aber grundsätzlich auf die Frage, was im Ausnahmefall geschehen soll. Die Frage hingegen, ob überhaupt ein atypischer Fall vorliegt, der eine solche Ermessensentscheidung ermöglicht und gebietet, ist dagegen als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 – 5 C 39/90 –, juris. Hier hat die Klägerin selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet und substantiiert dargelegt, dass und ggf. welche besonderen Umstände, die für einen atypischen Fall sprechen könnten, hier vorliegen könnten. Solche besonderen Umstände sind auch nicht ersichtlich. Dass die Klägerin solche von den Teilnehmern selbst unterschriebenen Nachweise über die Teilnahme an bestimmten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen nicht bis zum Ablauf der maßgeblichen Frist am 30.06.2010 vorgelegt hat, ist unstreitig. Ihrem pauschalen Vorbringen, sie habe dem Bundesamt in Reaktion auf das Schreiben vom 26.08.2010 alle angeforderten Unterlagen zukommen lassen, brauchte schon deshalb nicht weiter nachgegangen werden, weil es widersprüchlich und unsubstantiiert geblieben ist. So wird einerseits behauptet, dass Unterlagen „eingeworfen“ worden seien, andererseits soll der Geschäftsführer sie persönlich an eine unbekannte Person in der Dienststelle der Behörde übergeben haben. Im Übrigen wird nicht einmal ausdrücklich erklärt, dass gerade auch solche von den Teilnehmern selbst unterschriebenen Nachweise (für welche konkreten einzelnen Maßnahmen auch immer) beigebracht worden seien. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, welche Auswirkungen der Eingang nachgereichter Unterlagen innerhalb einer von der Behörde nachgelassenen neuen Frist nach bereits erfolgtem Eintritt der auflösenden Bedingung zur Folge haben könnte. Eine wirksame Nachholung unvollständiger Angaben zum Verwendungsnachweis kommt jedenfalls im Klageverfahren - unabhängig von der vorliegenden Ausgestaltung als auflösende Bedingung - grundsätzlich nicht in Betracht. Vgl. Urteil der Kammer vom 13.04.2013 – 16 K 1112/11 – m.w.N. Die in Rede stehende auflösende Bedingung ist hier darüber hinaus auch deshalb eingetreten, weil der Vordruck zum Verwendungsnachweis als solcher nicht vollständig ausgefüllt worden ist. So fehlen die im Formularteil „7. Zahlenmäßiger Nachweis“ entsprechend Ziff. 6.2.2 der ANBest-P abgefragten Angaben zu den Zahlungsterminen betreffend Personalkosten und Reisekosten für die Teilnehmer. Eine weitere auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ist in folgender im Zuwendungsbescheid vom 22.12.2009 getroffenen Regelung (vgl. S. 7, Ziffer VI, 2.4) zu sehen: „Abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 AnBest-P i.V.m. Nr. 5.5 VV zu § 44 BHO ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme.“ In Verbindung mit der sich aus Ziffer I. des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung wird durch diese Einzelregelung zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag für die Durchführung der Fördermaßnahmen – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der „nachgewiesenen tatsächlichen Kosten“ der Fördermaßnahmen erweist. Unter Kosten sind dabei die Ausgaben des Zuwendungsempfängers zu verstehen, also Zahlungen, die im Zeitpunkt ihrer Leistung zu einer Minderung seiner Geldbestände führen und sich damit im laufenden Haushalts- oder Geschäftsjahr haushalts- und kassenmäßig auswirken. Zuwendungsfähig sind nach dem Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides nur solche Ausgaben, die innerhalb des durch den Zuwendungsbescheid selbst festgelegten Bewilligungszeitraumes in unmittelbarem Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen getätigt worden sind. Vgl. hierzu die Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 14.03.2013 – 16 K 1112/11 – und zuletzt Gerichtsbescheide vom 15.05.2013 – 16 K 3601/11 – und 14.06.2013 – 16 K 2023/11 – , jeweils m.w.N.. Diese auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil der Klägerin nach Maßgabe der Regelung des Zuwendungsbescheides unter Ziffer VI. Nr. 2.4. im Bewilligungszeitraum vom 12.10.2009 bis zum 31.03.2010 keine nachgewiesenen tatsächlichen Kosten (Ausgaben) für die geförderten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen entstanden sind und sich der Zuwendungsbetrag daher auf Null reduziert hat. Dies folgt zum Einen schon aus dem Umstand, dass die Klägerin nach eigenen Angaben Zahlungen an die „V. Q. “ für die Weiterbildungsmaßnahmen erst am 17.06.2010, also nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes, geleistet hat. Es kommt insoweit nicht (mehr) darauf an, dass auch Zahlungsnachweise nicht vorliegen. Dass weitere konkrete Beträge für die geförderten Weiterbildungsmaßnahmen innerhalb des Bewilligungszeitraumes abgeflossen sein sollen, hat die Klägerin nicht einmal substantiiert geltend gemacht, geschweige denn in der erforderlichen Art nachgewiesen. Hinzu kommt, dass mangels Vorlage der von den Teilnehmern selbst unterschriebenen Teilnahmenachweise nicht einmal belegt ist, ob und ggfls. wann welche Weiterbildungsmaßnahmen durch den im Zuwendungsbescheid verbindlich festgelegten Weiterbildungsträger, vgl. dazu Urteil der Kammer vom 21.11.2013 – 16 K 2816/12 –, durchgeführt worden sind. Das Gericht vermag – anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage zu einem anderen Verfahren – auch nicht zu erkennen, dass die dem Zuwendungsbescheid vom 22.12.2009 zu entnehmenden auflösenden, hier eingetretenen Bedingungen im Widerspruch zu der Formulierung auf Seite 4 des Zuwendungsbescheides stehen, nach der „eine Verwendung der Zuwendung entgegen der Zweckbindung ... zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides ... führen (kann).“. Denn hierbei handelt es sich lediglich um einen allgemeinen rechtlichen Hinweis auf die möglichen Folgen zweckwidriger Verwendung, ohne dass damit die Wirksamkeit der spezielleren, unter „VI. Nebenbestimmungen“ für den konkreten Fall gesondert und ausdrücklich verfügten auflösenden Bedingungen betroffen wäre. Die Beklagte war damit rechtlich nicht verpflichtet, in jedem Fall einen den Anforderungen der §§ 48, 49 VwVfG genügenden Aufhebungsbescheid zu erlassen. Gegenüber der nach Allem rechtmäßig festgesetzten Erstattungsforderung kann sich die Klägerin auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen (§ 49 a Abs. 2 Satz 3 VwVfG), weil sie die Umstände, die zur Unwirksamkeit geführt haben, kannte, bzw. es ihr zumindest als grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, dass sie den Verwendungsnachweis nicht fristgerecht vollständig vorgelegt hat. Keinen Erfolg hat die Klage auch soweit sie sich gegen die mit dem streitigen Bescheid der Beklagten vom 17.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2011 zugleich mit der Rückforderung verfügte Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 22.12.2009 richtet. Eine Rücknahme oder ein Widerruf des Zuwendungsbescheides ist hier zwar angesichts der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides wegen des Eintritts auflösender Bedingungen weder möglich noch notwendig, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2002 – 4 A 4927/99 –, juris, ein fehlerhafter Rücknahme- oder Widerrufsbescheid kann aber jedenfalls im Wege der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG als deklaratorische Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides aufrecht erhalten werden, vgl. Urteil der Kammer vom 14.03.2013 – 16 K 1112/11 – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, Urteil vom 29.03.2006 – 6 UE 2874/04 –, juris, die die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Ermächtigungsgrundlage für die Geltendmachung des Zinsanspruchs ist § 49a Abs.3 Satz 1 VwVfG. Danach ist der gemäß § 49 Abs.1 Satz 1 VwVfG zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Der geltend gemachte Zinsanspruch von 1.569,05 Euro ist unter diesen Voraussetzungen nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden. Im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO erhebliche Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.