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Beschluss

4 A 4927/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der gerichtlichen Prüfung eines Widerrufs ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen. • Bei einer prozentualen Anteilfinanzierung bestimmt sich die tatsächliche Förderhöhe nach Abrechnung anhand der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben; die Überprüfung sachlicher Richtigkeit der Abrechnung bleibt dem Abrechnungsverfahren vorbehalten. • Ein Widerruf nach § 49 Abs. 3 VwVfG setzt voraus, dass der Begünstigte eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt hat; bei Fehleinschätzungen des maßgeblichen Sachverhalts kann die Widerrufsentscheidung ermessensfehlerhaft sein.
Entscheidungsgründe
Widerruf einer Zuwendung wegen unzureichendem Verwendungsnachweis: Ermessensfehler und Abgrenzung zum Abrechnungsverfahren • Bei der gerichtlichen Prüfung eines Widerrufs ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen. • Bei einer prozentualen Anteilfinanzierung bestimmt sich die tatsächliche Förderhöhe nach Abrechnung anhand der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben; die Überprüfung sachlicher Richtigkeit der Abrechnung bleibt dem Abrechnungsverfahren vorbehalten. • Ein Widerruf nach § 49 Abs. 3 VwVfG setzt voraus, dass der Begünstigte eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht erfüllt hat; bei Fehleinschätzungen des maßgeblichen Sachverhalts kann die Widerrufsentscheidung ermessensfehlerhaft sein. Die Klägerin beantragte 1991 beim Bundesministerium für Wirtschaft einen Zuschuss zur Beratung eines Ost-Unternehmens; im Bewilligungsbescheid vom 17.10.1991 wurden zuwendungsfähige Stunden mit reduzierten Stundensätzen anerkannt und eine nicht rückzahlbare Zuwendung bis zu 30.600 DM bewilligt. Nach Projektende sandte die Klägerin Verwendungsnachweise und ergänzende Unterlagen; das Ministerium forderte mehrfach weitere Nachweise und setzte Fristen. Mangels vollständiger Vorlage erklärte das Ministerium den Widerruf des Zuwendungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte Rückzahlung. Die Klägerin klagte gegen den Widerruf; das VG wies die Klage ab, das OVG änderte dieses Urteil. Streitpunkt war insbesondere, welche Gesamtausgaben die Klägerin tatsächlich zu belegen hatte (68.000 DM im Antrag vs. 61.200 DM durch reduzierte Stundensätze), ob Auflagen verletzt wurden und ob das Ministerium sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. • Maßgeblicher Prüfzeitpunkt für den Widerruf ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des behördlichen Widerrufs, da der Widerruf als rechtsgestaltender Akt sofort wirkt. • Der Bewilligungsbescheid ist eine rechtmäßige einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks und enthält Auflagen nach den ANBest-P, insbesondere die Pflicht zur Vorlage eines zahlenmäßigen Verwendungsnachweises nach Nr. 6.4 ANBest-P. • Die Klägerin hatte nach dem Bewilligungsbescheid nur die Finanzierung der nach dem Bescheid tatsächlich anerkannten, niedrigeren zuwendungsfähigen Ausgaben (61.200 DM) nachzuweisen; Nachweispflichten erstrecken sich nicht auf im Antrag angesetzte, tatsächlich nicht entstandene Kosten. • Das Ministerium ist bei seiner Widerrufsentscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen (Annahme, die Klägerin müsse 68.000 DM belegen und 11.693,74 DM seien unbewiesen). Tatsächlicher nicht belegter Betrag lag deutlich niedriger (4.893,74 DM), was im Ermessen des Ministers Anlass zu milderen Maßnahmen (Teilwiderruf statt Vollwiderruf) hätte geben müssen; das Ministerium hat diese Abwägung nicht vorgenommen, sodass die Widerrufsentscheidung ermessensfehlerhaft ist (§ 114 Satz 1 VwGO). • Die in Rede stehende mögliche teilweise Verminderung der Bewilligung infolge einer auflösenden Bedingung ist nach den ANBest-P und § 36 Abs. 2 Nr.2 VwVfG grundsätzlich denkbar; in solchen Fällen reduziert sich der Anspruch anteilig und eine Erstattung ist in der Regel über das Abrechnungsverfahren zu regeln. • Die materielle Kontrolle der sachlichen Richtigkeit der vorgelegten Belege gehört in das Abrechnungsverfahren; vor diesem Hintergrund war ein vollständiger Widerruf nicht angezeigt, solange nicht in einem gesonderten Bescheid die zu erstattende Leistung festgesetzt ist. Der Widerrufbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 22.08.1996 ist rechtswidrig; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts war daher zu ändern und der Widerruf aufzuheben. Das Ministerium hat sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil es von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist und nicht geprüft hat, ob statt eines vollständigen Widerrufs ein milderes Mittel (Teilwiderruf/Abrechnung) ausreichte. Eine Entscheidung über eine etwaige teilweise Erstattung wurde vom Senat nicht getroffen; hierfür ist zunächst gegebenenfalls ein Abrechnungs- oder Festsetzungsbescheid erforderlich. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge; der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.