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Urteil

11 K 5952/13

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Zwangsgeldandrohung nach §§ 55, 57, 58, 60, 63 VwVG NRW ist wirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Das Gericht kann sich auf die in der Ordnungsverfügung dargelegten rechtsgrundlegenden Erwägungen stützen, soweit die Klage dem keine entscheidungserheblichen Einwände entgegensetzt (§ 117 Abs. 5 VwGO). • Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist unter Abwägung der Interessen der Betroffenen und des öffentliche Interesses an der Durchsetzung der Ordnungsmaßnahme zu prüfen und kann auch bei erheblichem Erhaltungsinteresse des Betroffenen gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung nach VwVG NRW • Eine Zwangsgeldandrohung nach §§ 55, 57, 58, 60, 63 VwVG NRW ist wirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Das Gericht kann sich auf die in der Ordnungsverfügung dargelegten rechtsgrundlegenden Erwägungen stützen, soweit die Klage dem keine entscheidungserheblichen Einwände entgegensetzt (§ 117 Abs. 5 VwGO). • Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist unter Abwägung der Interessen der Betroffenen und des öffentliche Interesses an der Durchsetzung der Ordnungsmaßnahme zu prüfen und kann auch bei erheblichem Erhaltungsinteresse des Betroffenen gerechtfertigt sein. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks mit darauf stehenden baulichen Anlagen. Mit Ordnungsverfügung vom 20.08.2012 forderte der Beklagte die Beseitigung der auf dem Grundstück stehenden Gebäude; hierüber besteht ein gesondertes Verfahren (11 K 5286/12). Bei einer Ortsbesichtigung wurde die ursprünglich angedrohte Vollstreckungsandrohung aufgehoben; anschließend erließ der Beklagte am 20.09.2013 erneut eine Ordnungsverfügung, mit der er der Klägerin ein Zwangsgeld von 50.000 € androhte und auf die Gründe der vorherigen Verfügung verwies. Die Klägerin erhob Klage und berief sich im Wesentlichen auf ihren bereits in 11 K 5286/12 vorgetragenen Erhaltungswillen der baulichen Anlagen. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Das Gericht bezog ergänzend Verwaltungsakten und parallel geführte Verfahren ein. • Die Klage ist unbegründet; die Zwangsgeldandrohung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Rechtsgrundlage der Androhung sind §§ 55, 57, 58, 60 und 63 VwVG NRW; die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Zwangsgeldandrohung lagen vor. • Das erhebliche Interesse der Klägerin am Erhalt der baulichen Anlagen wurde berücksichtigt, steht jedoch der Rechtmäßigkeit und Angemessenheit des angedrohten Zwangsgeldes nicht entgegen. • Das Gericht folgt den in der Ordnungsverfügung dargelegten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen (§ 117 Abs. 5 VwGO), zumal die Klägerin keine entscheidungserheblichen Gegenvorbringungen gemacht hat. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage wird abgewiesen. Die Zwangsgeldandrohung vom 20.09.2013 ist rechtmäßig und stützt sich auf die einschlägigen Vorschriften des VwVG NRW; sie ist auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden, obwohl die Klägerin ein erhebliches Interesse am Erhalt der baulichen Anlagen geltend macht. Das Gericht hat sich den in der Verfügung angeführten Gründen angeschlossen, da der Klägerin keine entscheidungserheblichen Einwendungen entgegenstanden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.