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Beschluss

10 L 1729/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:1213.10L1729.13.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 47,75 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 47,75 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der - nach erfolglosem Aussetzungsantrag an den Antragsgegner - sinngemäß gestellte und gemäß § 80 Abs. 6 VwGO zulässige Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16.10.2013 anzuordnen, soweit dieser eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 191,00 Euro festsetzt, hat keinen Erfolg. Das Gericht versteht den im vorliegenden Verfahren gestellten Eilantrag als auf Aussetzung der Vollziehung der Gebührenforderung des Antragsgegners gerichtet; die im Hauptsacheverfahren neben der Anfechtung der Gebührenfestsetzung begehrte Einbürgerung kann nicht zulässigerweise Gegenstand einer Anfechtungsklage und damit auch nicht eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO sein. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel liegen nach der ständigen Rechtsprechung der mit Abgabensachen befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der das erkennende Gericht folgt, dann vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17.3.1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3 zweite Alternative VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutz Suchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.1994 - a. a. O.. Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzung (Ziffer 2 des Bescheides vom 16.10.2013) für die Ablehnung eines Einbürgerungsantrages nicht ernstlich zweifelhaft. Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage insoweit in § 38 Abs. 2 und 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 und 3a Nr. 2 der Staatsangehörigkeitsgebührenverordnung (StAGebV) und § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes (VerwKostG), welches zwar ab dem 15.08.2013 außer Kraft getreten ist, vorliegend aber gemäß der Übergangsregelung des § 23 Abs. 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) – der Einbürgerungsantrag wurde vor dem 15.08.2013 gestellt – noch zur Anwendung kommt. Nach § 38 Abs. 2 StAG beträgt die Gebühr für eine Einbürgerung 255,00 Euro. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAGebV bestimmt darüber hinaus (u.a.), dass nicht nur Gebühren für Amtshandlungen zu erheben sind, die durch einen (erfolgreichen) Einbürgerungsantrag veranlasst werden, sondern auch die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer derartigen Amtshandlung gebührenpflichtig ist. Die Gebühr für die Ablehnung einer Amtshandlung entspricht nach § 3a Nr. 2 StAGebV dem Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung vorgesehenen Gebühr unter Berücksichtigung von § 15 VerwKostG. Nach § 15 Abs. 2 VerwKostG ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel, wenn ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird. Nach diesen Vorgaben hat der Antragsgegner die Gebühr für die Bearbeitung des Einbürgerungsantrages der Antragstellerin zutreffend festgesetzt. Der Gebührenerhebung ist auch nicht nach der Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 1 VerwKostG ernstlich zweifelhaft, wonach Kosten, die bei unrichtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Ob eine unrichtige Sachbehandlung hier darin liegt, dass der Antragsgegner eine von der Antragstellerin zu vertretende und damit einbürgerungsschädliche Unterhaltsunfähigkeit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG mit Rücksicht darauf angenommen hat, dass die Antragstellerin keine Erwerbsbemühungen nachgewiesen hat, muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat zu den hier streitigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Fragen bereits mehrfach entschieden, dass eine zur Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme führende Gefährdung der Erziehung eines gemeinsamen Kindes im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II bei Eltern, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erst dann vorliegt, wenn keiner der beiden hilfebedürftigen Elternteile die Kinderbetreuung übernehmen kann, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.09.2013 – 19 A 1670/13 -, juris, und vom 28.06.2013 – 19 E 88/13 -, juris. Nach dem gegenwärtigen Sachstand ist offen, ob die Erkrankung des Ehemannes der Antragstellerin diesen an der zumindest stundenweisen Kinderbetreuung hindert; die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sind insoweit nicht hinreichend aussagekräftig. Damit ist ein Erfolg des Rechtsmittels im (auch) gegen die Gebührenfestsetzung gerichteten Hauptsacheverfahren jedenfalls nicht wahrscheinlicher als ein Unterliegen der Antragstellerin. Anhaltspunkte für eine durch die Vollziehung eintretende unbillige Härte (§ 80 Abs. 4 S. 3 zweite Alternative VwGO) sind nicht ersichtlich. Es steht der Antragstellerin frei, mit Rücksicht auf die geltend gemache aktuelle Zahlungsunfähigkeit beim Antragsgegner Stundung und/oder Ratenzahlung zu beantragen. Die Antragstellerin sei ferner darauf hingewiesen, dass sie bei einem Obsiegen im Klageverfahren 10 K 6545/13 – d.h. im Falle einer Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin einzubürgern – im Ergebnis ebenfalls eine Gebühr, nämlich die volle Einbürgerungsgebühr von 255,00 Euro, zu zahlen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (ein Viertel der im Hauptsachverfahren streitigen Gebühr).