Leitsatz: 1. Ahmadis, für die die Ausübung ihrer Religion persönlich besonders wichtig ist und die ihren Glauben öffentlich wahrnehmbar leben wollen, droht in Pakistan aufgrund ihres religiösen Selbstverständnisses mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. 2. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Relationsbetrachtung (vgl. Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 21.12 -, juris) die der Plausibilisierung des Verfolgungsrisiko dienen soll, erscheint faktisch unmöglich (Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris). Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 04.04.2013 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 3/4 und der Kläger zu 1/4. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in Rawalpindi, Provinz Punjab geboren, pakistanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Punjabis zugehörig, verheiratet und Vater zweier Kinder. Seinen Angaben zufolge ist er am 28.02.2012 mit Hilfe eines Schleppers von Islamabad nach Frankfurt am Main geflogen. Diesbezügliche Unterlagen oder Personalpapiere hat er nicht vorgelegt. Er beantragte am 07.03.2012 seine Anerkennung als Asylberechtiger. Er legte eine Mitgliedsbescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat vom 08.05.2012 vor. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 03.04.2012 gab der Kläger im Wesentlichen an, Ahmadi zu sein. Er sei auch für die Gemeinde tätig gewesen. Anfang 2011 habe er angefangen, zu missionieren. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er ein Mal im Monat in andere Dörfer fahren müssen. Er sei dann in zwei Orte gefahren. Diese Orte hätten Chak Siggu und Ahdwal geheißen. In den ersten Ort seien sie mit vier bis fünf Leuten gefahren. Im Dorf seien vier oder fünf Mullahs gewesen, von denen sie angehalten worden seien. Diese hätten gesagt, dass sie dort nicht missionieren könnten und dass sie getötet werden sollten. Auf die Aufforderung, seine aktuellen Asylgründe darzustellen, erklärte der Kläger, Anfang November 2011 habe er eine Satellitenanlage für einen Kunden aufgebaut. Der Kunde habe ihn gebeten, den Kanal „MTA“ – Muslim Television Ahmadiyya – einzustellen, was er auch getan habe. Am 25.11.2011 seien nach dem Freitagsgebet sieben Leute in sein Geschäft gekommen und hätten gesagt, dass sie ihn bereits im Juni 2011 gewarnt hätten. Man habe ihm vorgeworfen, diese Warnung nicht beachtet zu haben. Sie hätten ihm vorgeworfen, einen Muslim überredet zu haben, ein Ungläubiger zu werden. Zur Strafe solle er getötet werden. Von den Leuten sei er dann geschlagen worden. Danach habe er diesen Ort mit seiner Familie verlassen. Er habe auch die Polizei um Hilfe gebeten, diese aber habe ihm aber nicht geholfen. Danach sei er zusammen mit seiner Familie nach Islamabad gegangen und dort einen Monat geblieben. Sein Geschäft in seiner Heimatstadt sei von den Mullahs geschlossen worden. Sie hätten oben über das Geschäft „Ungläubiger“ geschrieben und gesagt, dass er getötet werden müsse. Am 2. Februar habe er dann versucht, wieder zurück zu seinem Geschäft zu gehen. Dass Schloss, das die Mullahs angebracht hätten, habe er entfernt. Auch die Leute hätten ihm geraten, sein Geschäft wieder zu eröffnen. Am 3. Februar sei dann ein Kunde gekommen, der ihm gesagt habe, es sei besser für ihn, das Geschäft zu verlassen. Er solle sein Leben retten. Er habe auch angedeutet, dass etwas gegen ihn geplant sei. Es sei dann eine große Gruppe von Leuten gekommen. Sie hätten gerufen: „Ungläubiger“ und verlangt, dass man ihn töte. Die Gruppe sei noch etwa 200 Meter von ihm entfernt gewesen. Er habe Angst bekommen und sei weggelaufen. Er sei zurück nach Islamabad gegangen. Die Situation dort war nicht so günstig, dass er dort hätte bleiben können. Mit Bescheid vom 04.04.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Zugleich forderte sie den Kläger zur Ausreise innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung zuvorderst nach Pakistan an. Zur Begründung führte sie aus, die Asylberechtigung könne nicht anerkannt werden, weil der Kläger die Einreise nach Deutschland auf dem Luftweg nicht nachgewiesen habe. Die Flüchtlingseigenschaft könne nicht zuerkannt werden, weil der Sachvortrag des Klägers im Wesentlichen detailarm und nicht glaubhaft sei. Gemeinschaftsrechtliche oder nationale Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Am 11.04.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft unter Darstellung der allgemeinen Lage von Ahmadis in Pakistan die Gründe aus seinem Asylantrag und aus seiner Anhörung durch das Bundesamt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.04.2013 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 04.04.2013 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gegeben sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Der Kläger hat u.a. eine weitere Mitgliedsbescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat vom 31.10.2013 vorgelegt. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2013 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des Bundesamtes (Beiakte 1), des vom Kläger überreichte Anlagenkonvoluts (Beiakte 2) sowie der Ausländerakte des Oberbergischen Kreises (Beiakte 3) verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter unbegründet, hinsichtlich des Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hingegen begründet (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) keinen Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Nach diesen Bestimmungen kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nunmehr der Europäischen Union. Dieser Drittstaat muss nicht positiv benennbar sein, wenn nur feststeht, dass die Einreise aus einem Nachbarstaat erfolgte, da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.09.1997 – 9 C 5.97 –, juris, Rz. 9 ff. und vom 29.06.1999 – 9 C 36.98 –, juris, Rz. 7 ff. Nach diesen Grundsätzen ist hier das Asylgrundrecht ausgeschlossen. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt zwar angegeben, von Pakistan aus mit dem Flugzeug nach Deutschland gereist zu sein. Über diese pauschale Angabe hinaus hat er jedoch keinerlei Unterlagen hierüber vorgelegt und auch nicht durch einen detaillierten und nachvollziehbaren Vortrag das Gericht vom behaupteten Reiseweg überzeugt. Auch wenn man die verfahrenstypischen Beweisprobleme des Asylklägers berücksichtigt, reicht jedenfalls die einfache Behauptung, mit dem Flugzeug eingereist zu sein, nicht aus. Der Kläger hat jedoch als öffentlich wahrnehmbar praktizierender Ahmadi im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4, 1 AsylVfG (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 3c AsylVfG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nummer 3), es sei denn, es besteht interner Schutz (§ 3e AsylVfG). § 3c AsylVfG definiert die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3d AsylVfG bestimmt die Akteure, die Schutz vor Verfolgung bieten können. § 3a und § 3b AsylVfG legen die maßgeblichen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründe fest, zwischen denen eine Verknüpfung bestehen muss (§ 3a Abs. 3 AsylVfG). Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten als Verfolgungshandlungen Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Außerdem stellt § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG klar, dass eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist, ebenfalls als Verfolgung gilt. Der hier allein in Betracht kommende Verfolgungsgrund der Religion bezeichnet Überzeugungen, die der Einzelne von der Stellung des Menschen in der Welt, seiner Herkunft, seinem Ziel, seinem Sinn und seiner Identität sowie von seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat. Diese Überzeugungen können positiver oder negativer Natur sein; von den offiziellen Lehren religiöser Vereinigungen können sie abweichen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 11.06.2013 – 23 K 4671/12.A –, juris, Rz. 22 f. m.w.N. Der Begriff der Religion umfasst nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Die weite Definition des Religionsbegriffs nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG bezieht alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, ein. Um konkret festzustellen, welche Handlungen als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten können, ist es deshalb nicht angebracht, zwischen Handlungen, die in einen „Kernbereich“ („forum internum“, „religiöses Existenzminimum“) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen, der nicht die religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit („forum externum“) erfassen soll, und solchen, die diesen „Kernbereich“ nicht berühren, zu unterscheiden. So aber noch z.B. BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 – 1 C 9.03 –, juris, Rz. 12 m. w. N. der Rechtsprechung des BVerfG. Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rz. 49 ff.; OVG NRW, Urteile vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rz. 27 ff. und vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 33 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 26.06.2007 –1 A 222/07 –, juris, Rz. 46 ff.; BayVGH, Urteil vom 23.10.2007 – 14 B 06.30315 –, juris, Rz. 17 - 19; OVG Bautzen, Urteil vom 03.04.2008 – A 2 B 36/06 –, juris, Rz. 35 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2008 – A 10 S 72/08 –, juris, Rz. 111. Der hierdurch bezweckte Schutz der Religionsausübung auch in der Öffentlichkeit bliebe weitgehend wirkungslos, wenn man den Schutzsuchenden auf ein „religiöses Existenzminimum“ im Sinne einer Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie auf das Gebet und den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen verwiese. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010, a.a.O., Rz. 47. Gleichwohl stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit bereits eine Verfolgungshandlung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie dar. Maßgeblich sind die Art der Repressionen, denen der Betroffene ausgesetzt ist, und deren Folgen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG darstellen, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei der Prüfung einer solchen Gefahr sind objektive und subjektive Umstände zu berücksichtigen. Dazu gehört auch der subjektive Umstand, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität persönlich besonders wichtig ist, selbst wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis keinen zentralen Bestandteil für die betreffende Glaubensgemeinschaft darstellt. Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rz. 58 ff.; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rz. 31. Eine Verknüpfung i.S.v. § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund der Religion besteht, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen wegen der Religion des Schutzsuchenden erfolgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010, a.a.O., Rz. 49. Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist in den Fällen, in denen der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist – wie auch bei der Frage des subsidiären Schutzes –, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Bei einer Vorverfolgung greift insoweit eine Beweiserleichterung: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 07.09.2010 – 10 C 11.09 –, juris, Rz. 14 f. und vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rz. 23; OVG NRW, Urteile vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rz. 35 ff. und vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A, juris, Rz. 33. Es ist Sache des Schutzsuchenden, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Betroffene zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Bildungsstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.08.2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rz. 33 ff. Kann der Betroffene nicht glaubhaft machen, dass er im Heimatland wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden ist, so ist zu beurteilen, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass er in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden. Entscheidend ist, ob aufgrund der Art und Weise, wie der Betroffene seinen Glauben lebt, davon auszugehen ist, dass für sein persönliches Verständnis bestimmte Handlungen und Verhaltensweisen – z.B. religiös begründete Bekleidung, missionarische Aktivität oder Teilnahme an religiösen Riten wie etwa Prozessionen oder Gottesdiensten im privaten oder öffentlichen Bereich – wesentlich sind und er hierdurch in seinem Herkunftsland bei Aufrechterhaltung seiner konkreten Lebensführung der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Nicht erforderlich ist, dass der Ausländer seinen Glauben im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland tatsächlich in einer ihn der Verfolgungsgefahr aussetzenden Weise ausüben würde. Vielmehr kann bereits der angesichts des Drucks der Verfolgungsgefahr zu erwartende Verzicht auf Glaubenshandlungen die Qualität einer Verfolgung erreichen. Vgl. EuGH, Urteil vom 05.09.2012 – verb. Rs. C-71/11 und C-99/11 –, juris, Rz. 70 ff.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rz. 26; OVG NRW, Urteile vom 07.11.2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rz. 33, Beschluss vom 24.05.2013 – 5 A 1062/12.A –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.01.2013 – 5a K 877/11.A –, juris, Rz. 26 ff. Die Mitwirkungs- und Darlegungspflichten, die den unverfolgt ausgereisten Ausländer unter dem Blickwinkel des Verfolgungsgrundes der Religion treffen, sind erheblich. Dies folgt aus der höchstpersönlichen Natur des Glaubens, die durch die Religionsfreiheit geschützt wird. Im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren ist daher keine Rechtgläubigkeitsprüfung im Sinne einer Kontrolle von theologischem Wissen durchzuführen. Derartiges Wissen kann unterschiedlichen theologischen Deutungen zugänglich sein, die sich staatlicher Bewertung entziehen müssen. Zudem kann Wissen auswendig gelernt sein und lässt daher für sich betrachtet noch nicht den Schluss auf einen inneren Glauben zu. Es obliegt deshalb vielmehr dem Schutzsuchenden selbst, seine persönlichen Glaubensüberzeugungen und sein Religionsverständnis umfangreich, anschaulich und substantiiert darzulegen und es dadurch dem entscheidenden Gericht zu ermöglichen, sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von seiner individuellen Glaubensausprägung, von seinen persönlichen Entscheidungen, Erfahrungen und Vorstellungen, von seiner Lebensführung und ihrer Bedeutung für ihn, von einer etwaigen Rolle und Aktivität innerhalb einer Religionsgemeinschaft sowie von wahrscheinlichen Auswirkungen von Einschränkungen auf ihn persönlich zu überzeugen, um auf eine ernsthafte und dauerhafte Glaubensverbundenheit schließen zu können. Vgl. VG Köln, Urteil vom 11.06.2013 – 23 K 4671/12.A –, juris, Rz. 36 f. m.w.N. Hiervon ausgehend steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger konkrete Verfolgungshandlungen in Pakistan erlitten hat, die im Zusammenhang mit seiner Religion standen. Sein diesbezüglicher Vortrag bei der Anhörung durch das Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung war recht oberflächlich und unsubstantiiert, insbesondere die Schilderung der angebliche Verfolgungslage des Klägers in Islamabad. Gleichwohl ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil ihm für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine religiös motivierte Verfolgung droht. Es ist davon auszugehen, dass Mitglieder der „Ahmadiyya Muslim Jamaat“, die wie er ihren Glauben öffentlich wahrnehmbar leben, in Pakistan einer aktuellen Gefahr der Verfolgung wegen ihrer Religionsangehörigkeit ausgesetzt sind. So auch OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010, a.a.O., Rz. 56; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013 – A 11 S 757/13 –, juris, Rz. 57 ff. Die Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wurde 1889 von Mirza Ghulam Ahmad in der Stadt Qadian (im heutigen indischen Bundesstaat Punjab) gegründet und sieht sich als islamisch an. Ihr größter Unterschied zu anderen islamischen Glaubensrichtungen stellt das Verständnis der Finalität des Propheten Mohammed („Khatam-e-Nabuwat") und damit einhergehend die Verehrung ihres Gründers Ahmad als Prophet dar. Aufgrund ihres Selbstverständnisses werden Ahmadis in Pakistan durch eine speziell gegen sie gerichtete Verfassungs- und Gesetzgebung verfolgt. Der Islam wird in Pakistan durch die Verfassung von 1973 zur Staatsreligion erklärt. Durch eine Verfassungsänderung von 1974 wurden die Ahmadis ausdrücklich zu Nicht-Muslimen erklärt und in der Verfassung als religiöse Minderheit bezeichnet und geführt. Nach der pakistanischen Verfassung ist kein Muslim im Sinne der gesamten pakistanischen Rechtsordnung, wer nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Propheten Mohammed glaubt und spätere Propheten anerkennt. Im März 2005 wurde die Angabe der Religionszugehörigkeit in Reisepässen (wieder) eingeführt. Ahmadis müssen entgegen ihrem Selbstverständnis "non-muslim" angeben, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2008 – A 10 S 3032/07 –, juris, Rz. 91 f., was dem Gericht auch durch in anderen Verfahren im Verwaltungsvorgang enthaltene Antragsformulare des pakistanischen Generalkonsulats in Frankfurt bekannt ist. Vgl. z. B. VG Köln, Urteil vom 13.03.2013 – 23 K 5204/12.A –, UA S. 10 f. Seit 1984 bzw. 1986 gelten drei speziell auf Ahmadis bezogene Vorschriften des pakistanischen Strafgesetzbuches (Pakistan Penal Code), die ihre Lage dort maßgeblich bestimmen. Vgl. dazu: Peter Jacob: Blasphemie – Vorwürfe und Missbrauch. Die pakistanischen Blasphemiegesetze und ihre Folgen, Internationales Katholisches Missionswerk missio e.V., Reihe Menschenrechte, Band 50, Aachen 2012. Sec. 298 A lautet: „Wer durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, durch sichtbare Darstellung oder durch Bezichtigung, beleidigende Unterstellung oder versteckte Andeutung mittelbar oder unmittelbar den heiligen Namen einer Ehefrau (Ummul Mumineen) oder eines Familienmitglieds (Ahle-bait) des heiligen Propheten (Friede sei mit ihm) oder eines der gerechten Kalifen (Khulafa-e-Rashideen) oder Begleiter (Sahaaba) des heiligen Propheten (Friede sei mit ihm) entehrt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe oder mit beidem bestraft.“ Sec. 298 B bestimmt: „(1) Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung a) eine Person, ausgenommen einen Kalifen oder Begleiter des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ameerul Mumineen’, ‚Khalifar-ul-Mumineen’, ’Sahabi’ oder ‚Razi-Allah-Anho’ bezeichnet oder anredet; b) eine Person, ausgenommen eine Ehefrau des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ummul-Mumineen’ bezeichnet oder anredet; c) eine Person, ausgenommen ein Mitglied der Familie (Ahle-bait) des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ,Ahle-bait’ bezeichnet oder anredet; d) sein Gotteshaus als ‚Masjid’ bezeichnet, es so nennt oder benennt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung die Art oder Form des von seiner Glaubensgemeinschaft befolgten Gebetsrufs als ‚Azan’ bezeichnet oder den Azan so rezitiert wie die Muslime es tun, wird mit Freiheitsstrafe der beiden Arten und mit Geldstrafe bestraft.“ Sec. 298 C lautet schließlich: „Wer als Angehöriger der Qadiani-Gruppe oder der Lahori-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung mittelbar oder unmittelbar den Anspruch erhebt, Muslim zu sein, oder seinen Glauben als Islam bezeichnet oder ihn so nennt oder seinen Glauben predigt oder propagiert oder andere auffordert, seinen Glauben anzunehmen, oder (wer) in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Muslime verletzt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und Geldstrafe bestraft.“ Darüber hinaus bestimmt Sec. 295 C: „Wer in Worten, schriftlich oder mündlich oder durch sichtbare Übung, oder durch Beschuldigungen, Andeutungen oder Beleidigungen jeder Art, unmittelbar oder mittelbar den geheiligten Namen des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) verunglimpft, wird mit dem Tode oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.“ Vgl. die nichtamtliche Übersetzung ins Deutsche durch den Sprachendienst des Bundesministeriums der Justiz, abgedruckt in BVerfGE 76, 143 (146 f., Fn. 1); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.2010 – A 10 S 689/08 –, juris, Rz. 58 - 68. Diese gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern gerichtete Rechtslage und Rechtsanwendungspraxis in Pakistan ist nicht nur aus sich heraus eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit der Ahmadis, sondern auch deshalb eine dem pakistanischen Staat zuzurechnende schwerwiegende Menschenrechtsverletzung i. S. d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, weil die Rechtslage und die Rechtsanwendungspraxis Übergriffe und Diskriminierungen auch nichtstaatlicher Akteure auf Ahmadis begünstigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010, a.a.O., Rz. 89. Bezüglich der Übergriffe und Pogrome, denen Ahmadis in Pakistan ausgesetzt waren und sind, wird auf die ausführliche Darstellung in den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2010, a.a.O., Rz. 90 - 119, sowie des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.06.2013, a.a.O., Rz. 59 - 64, 86 - 97, verwiesen. Die beschriebene Lage hat sich für Ahmadis auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht entscheidungserheblich verändert. Der pakistanische Staat nimmt die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure tatenlos hin. Ahmadis scheinen dort in gewisser Weise im mittelalterlichen Sinne „vogelfrei“ zu sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010, a.a.O., Rz. 89, 114; VG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013 – A 12 K 2890/12 –, UA S. 19. Unter Berücksichtigung dieser Situation besteht für diejenigen Ahmadis, die ihren Glauben in einer verfolgungsrelevanten Weise praktizieren, in Pakistan ein reales Verfolgungsrisiko, wenn sie ihren Glauben öffentlich wahrnehmbar leben. Bei dieser wertenden Betrachtung ist insbesondere das erhebliche Risiko für Leib und Leben durch die Gefahr einer jahrelangen Inhaftierung mit Folter bzw. unmenschlichen Haftbedingungen und von Attentaten bzw. gravierenden Übergriffen privater Akteure zu berücksichtigen Eine besondere und zusätzliche Relationsbetrachtung, die der Plausibilisierung des Verfolgungsrisikos dienen soll – vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, a.a.O., Rz. 33 –, erscheint faktisch unmöglich. Der in diesem Zusammenhang einzusetzende Faktor der Zahl derjenigen Ahmadis, die trotz aller Verbote, Strafandrohungen, Strafverfahren, verhängter Strafen sowie Leib oder Leben gefährdender Angriffe privater Akteure weiter öffentlichkeitswirksam agieren, lässt sich nicht annähernd zuverlässig ermitteln. Scheitert bereits an dieser Tatsache eine Relationsbetrachtung, dürfen diese faktischen Grenzen der Ermittlungsmöglichkeiten nicht zu Lasten der Schutzsuchenden und Schutzbedürftigen gehen. Wenn sich wie hier aus anderen Erkenntnisquellen plausible Schlussfolgerungen ziehen lassen, die noch hinreichend verlässlich sind, gebietet es im Interesse eines wirksamen und menschenrechtsfreundlichen Flüchtlingsschutzes der unionsrechtliche Grundsatz des „effet utile“, damit sein Bewenden haben zu lassen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O., Rz. 113 - 120; VG Gießen, Urteil vom 11.07.2013 – 5 K 1316/12.GI.A –, juris, Rz. 22 - 24. Gemessen an den dargelegten Maßstäben steht es nach der ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger Ahmadi und für ihn persönlich die Ausübung seiner Religion besonders wichtig ist, er seinen Glauben auch bei Rückkehr nach Pakistan öffentlich wahrnehmbar praktizieren wollen würde und in diesem Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (jedenfalls) mit staatlichen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG rechnen müsste, die an seine Religion anknüpfen. Der Kläger ist seit seiner Geburt Ahmadi und hat bereits vor der Ausreise in Pakistan seinen Glauben gelebt und sich in der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft eingebracht. Insbesondere hat er gleichbleibend und zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft vorgetragen, dass er sich auch in Pakistan offen zu seiner Religionszugehörigkeit bekannt hat, v.a. dadurch, dass er mit Missionsteams auf Reisen gegangen ist. Er hat in der mündlichen Verhandlung die Missionsstrategie seines Teams unter den pakistanischen Verhältnissen nachvollziehbar erläutert. In Deutschland nimmt er regelmäßig an örtlichen und überregionalen Gemeinschaftsveranstaltungen teil und unterstützt diese. Diesbezüglich hat er verschiedene Dokumente wie z.B. eine Urkunde der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland über den Besuch einer religiösen Klasse vorgelegt. Auch hat er auf seinem Mobiltelefon Fotos gezeigt, auf denen er beim Verteilen von Flyern in Gummersbach sowie bei ehrenamtlicher Arbeit auf der Jahresversammlung der Ahmadiyya Muslim Jamaat in Karlsruhe zu sehen war. Seine Anerkennung als Flüchtling wird auch nicht durch einen internen Schutz (§ 3e AsylVfG), auf den der Kläger verwiesen werden könnte, ausgeschlossen. Eine Gegend, in der ihren Glauben lebende Ahmadis keiner Verfolgungshandlung aufgrund ihrer Religion ausgesetzt sind, gibt es in Pakistan schon deshalb nicht, weil die speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung landesweit ohne Einschränkungen gilt. Unabhängig davon sind keine sonstigen gesicherten Ausweichmöglichkeiten gegeben. Auch die Stadt Rabwah, das Verwaltungszentrum der weltweiten Ahmadiyya bietet Ahmadis keinen sicheren Schutz vor Repressionen, da sie dort zwar weitgehend unter sich, anderseits aber für ihre Gegner sehr sichtbar sind. So auch Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: Juni 2011, S. 19. Weshalb das Auswärtige Amt mit seinem Lagebericht im Folgejahr ohne Änderung der Tatsachengrundlage zu einer anderen Einschätzung kommt, s. Lagebericht Pakistan, Stand: November 2012, S. 21, überrascht und ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Auch die Anonymität der Großstädte bietet einem Ahmadi jedenfalls dann keinen ausreichenden Schutz, wenn er seinen Glauben öffentlich lebt. In diesem Fall ist er typischerweise – ebenso wie in Rabwah – für Gegner wahrnehmbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 – 19 A 2999/06.A –, juris, Rz. 128; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013, a.a.O., Rz. 121. Die auf § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 1 - 3 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG liegen nicht vor, weil dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Da die Klage mit dem Hauptantrag Erfolg hat, kommt es auf den hilfsweise gestellten Antrag nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG.