Urteil
9 K 6380/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1216.9K6380.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger auf die Nachzahlung des ihm seit dem 03. Dezember 2003 zustehenden Familienzuschlags der Stufe 1 ab der Klageerhebung am 01. September 2004 und für die nach Klageerhebung monatlich entstandenen Ansprüche auf Familienzuschlag der Stufe 1 jeweils ab Fälligkeit bis zur jeweiligen Befriedigung dieser Ansprüche Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Hinsichtlich des dem Kläger für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis zum 02. Dezember 2003 gewährten Familienzuschlags wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Prozesszinsen seit dem =1. August 2013 bis zur Befriedigung des Anspruchs zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Seit dem 04. November 2002 lebt er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Unter dem 25. November 2003 beantragte er, ihm mit Blick auf die eingetragene Lebenspartnerschaft den Familienzuschlag der Stufe 1 zu gewähren. Im Januar 2004 teilte der Kläger mit, dass sein Lebenspartner eine Rente in Höhe von 748,00 Euro beziehe. Außerdem stünden weitere ca. 100,00 Euro monatlich zur Verfügung. 3 Daraufhin lehnte die Wehrbereichsverwaltung Süd den Antrag mit Bescheid vom 26. Januar 2004 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG stehe dem Kläger der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht zu, da diese Bestimmung eingetragene Lebenspartnerschaften nicht erfasse. Ein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 ergebe sich auch nicht aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG, weil sein Partner mit 848,00 Euro mehr als das 6fache des Familienzuschlags der Stufe 1 (103,20 Euro x 6 = 619,20 Euro) zur Verfügung habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, in der der Kläger sich auf das Diskriminierungsverbot nach der Richtlinie 2000/78/EG stützte, wies die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Bescheid vom 18. Juni 2004 zurück. Der Beschwerdebescheid wurde dem Kläger am 06. August 2004 ausgehändigt. 4 Der Kläger hat am 01. September 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen auf eine Verletzung von Art. 3 GG sowie der Richtlinie 2000/78/EG berief. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Januar 2004 und des Beschwerdebescheides vom 18. Juni 2004 zu verurteilen, dem Kläger Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 BBesG zu gewähren, bzw. den Kläger entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 5 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Oktober 2010 festgestellt hatte, dass Lebenspartnern der Familienzuschlag der Stufe 1 ab dem 01. Juli 2009 zustehe, weil von diesem Zeitpunkt an davon auszugehen sei, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe weitgehend gleichgestellt sei, gewährte die Beklagte dem Kläger den Familienzuschlag der Stufe 1 ab März 2011, und zwar rückwirkend zum 01. Juli 2009, nachdem der Kläger zuvor nochmals erklärt hatte, dass sein Lebenspartner Rentner sei, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe und auch keine Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundlagen erhalte. Daraufhin haben die Beteiligten das Verfahren, soweit der Familienzuschlag ab dem 01. Juli 2009 betroffen ist, übereinstimmend für erledigt erklärt, wobei die Beklagte insoweit eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. Der Kläger hat seinen Klageantrag zugleich wie folgt präzisiert: 6 „den Bescheid der WBV Süd vom 26. Januar 2004 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 18. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Familienzuschlag der Stufe 1 seit dem 04. November 2002 zu gewähren zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils von der Europäischen beziehungsweise zuvor Deutschen Zentralbank verkündeten Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf den zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bereits fälligen Betrag und Zinsen in gleicher Höhe ab dem jeweiligen Monatsersten der auf die Rechtshängigkeit folgenden Monate auf die nach Rechtshängigkeit fällig gewordenen bzw. fällig werdenden Beträge zu zahlen bzw. den Kläger entsprechend der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.“ 7 In der Begründung zu diesem Schriftsatz stellte der Kläger klar, dass sich die Erledigungserklärung nicht auf den Zinsanspruch ab dem 01. Juli 2009 beziehe. 8 Mit Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl. I S.2219) wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2009 § 17 b in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt, der bestimmt, dass sich die Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft gelten und dass die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich auf Ehegatten beziehen, entsprechend für Lebenspartner gelten. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger den Familienzuschlag der Stufe 1 mit Bescheid vom 01. Februar 2012 rückwirkend ab dem 01. Januar 2009, wobei die Auszahlung zum Monat März 2012 erfolgte. In der Folge stellte das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2012 (2 BvR 1397/09) fest, dass § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar 2001 bis zum Inkrafttreten von § 17b BBesG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Zugleich verpflichtete das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft mit Wirkung zum 01. August 2001 eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die allen Beamten, die ihre Ansprüche auf Familienzuschlag zeitnah geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung einräumt. Diese Regelung erging im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung der Professorengehälter und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 2013 (BGBl. I, S. 1514), das am 01. August 2013 in Kraft trat. 9 Mit Bescheid vom 30. August 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger schließlich auch noch für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2008 den Familienzuschlag der Stufe 1. Die Nachzahlung erfolgte mit dem Gehalt für Oktober 2013 am 30. September 2013. Die Gewährung von Verzugszinsen auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge lehnte die Beklagte hingegen unter Hinweis auf § 3 Abs. 5 BBesG ab. 10 Die Beteiligten haben Rechtsstreit nach der letzten Nachzahlung hinsichtlich der Hauptforderung insgesamt für erledigt erklärt. Er ist der Auffassung, dass ihm Prozesszinsen zu gewähren seien. 11 Der Kläger beantragt noch, 12 „ihm Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinsatz seit Rechtshängigkeit auf den zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bereits fälligen Betrag und Zinsen in gleicher Höhe ab dem jeweiligen Monatsersten der auf die Rechtshängigkeit folgenden Monate auf die nach Rechtshängigkeit fällig gewordenen beziehungsweise fällig werdenden Beträge zu zahlen.“ 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie ist der Auffassung, dass dem Kläger Prozesszinsen nicht zustehen, weil eine weitere Rechtsanwendung erforderlich gewesen sei, um den exakten Nachforderungsbetrag zu ermitteln. Zum einen habe sie der Frage nachgehen müssen, ob der Lebenspartner des Klägers sich in einem Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst befand und dort eine entsprechende Leistung bezogen habe. Auch sei zu prüfen gewesen, ob zwischenzeitlich Familienzuschlag auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG gewährt worden sei. Zudem seien bei der Bemessung die den allgemeinen Besoldungsanpassungen unterliegenden Änderungen der Anlage V zum BBesG zu berücksichtigen gewesen. Schließlich sei die Geldleistung erst mit der Einführung des § 74 Abs. 3 BBesG zum 01. August 2013 fällig gewesen. Eine frühere Fälligkeit ergebe sich auch nicht, soweit der Anspruch unmittelbar auf die Richtlinie 2000/78/EG gestützt werde. Die unterschiedliche Behandlung von verheirateten und verpartnerten Besoldungsempfängern stelle vor 2009 ausgehend vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 keine unmittelbare Diskriminierung dar. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben. 19 Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 90 Abs. 3 VwGO einzustellen. 20 Im Übrigen hat die Klage, mit der der Kläger nur noch einen Anspruch auf Gewährung von Prozesszinsen weiterverfolgt, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 21 Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen insoweit nicht. Der Kläger hat zwar erst mit Schriftsatz vom 11. März 2011 erstmals Prozesszinsen geltend gemacht. In der nachträglichen Erweiterung des Klageantrags auf Nebenforderungen, zu denen auch Prozesszinsen gehören, liegt aber gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung, sofern der Klagegrund im Übrigen nicht geändert wird. Ob dies auch für den dem Kläger für die Zeit vom 01. Juli 2009 bis Februar 2011 zustehenden Familienzuschläge gilt, ist fraglich, weil insoweit der Anspruch auf Prozesszinsen erst geltend gemacht worden ist, nachdem die Beklagte mitgeteilt hat, den Kläger ab dem 01. Juli 2009 klaglos gestellt zu haben, die auf diesen Zeitraum entfallenden Prozesszinsen also keine Nebenforderung mehr sind, sondern als Hauptforderung geltend gemacht werden. Die Frage, ob insoweit eine Klageänderung vorliegt, kann hier aber unentschieden bleiben, nachdem die Beklagte sich auf den Antrag auf Gewährung von Prozesszinsen auch für diesen Zeitraum zur Sache eingelassen hat (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen ist eine solche Klageänderung auch gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich. 22 Die Klage ist überwiegend begründet. 23 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Prozesszinsen ist § 291 BGB. Diese Vorschrift ist auch im öffentlichen Recht anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Februar 2005 – 6 B 80/04 -, nachgewiesen bei juris, Rz. 6, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 25 Eine die Anwendung des § 291 BGB ausschließende Regelung enthält das Bundesbesoldungsgesetz nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 3 Abs. 5 BBesG, der § 3 Abs. 6 BBesG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung vom 08. August 2002 entspricht. Denn diese Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf Verzugszinsen und kann nicht auf Prozesszinsen erstreckt werden. Verzugszinsen knüpfen an eine schuldhafte Verletzung obligatorischer Verpflichtungen des Schuldners an, während Prozesszinsen sich allein aus dem Prozessrechtsverhältnis ergeben und damit nicht als Unterfall der Verzugszinsen aufgefasst werden können. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 28/97 -, nachgewiesen bei juris, Rz. 11. 27 Nach § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshändigkeit an mit jeweils 5 % über dem Basiszinsatz für das Jahr zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Gewährung von Prozesszinsen setzt danach zunächst voraus, dass die Geldforderung, die den Streitgegenstand bildet, der Höhe nach feststeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Forderung in der Weise konkretisiert sein, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Es darf keine weitere Rechtsanwendung erforderlich sein, um den Geldbetrag zu beziffern. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn der Kläger Verpflichtungsklage auf Erlass eines entsprechenden Bewilligungsbescheides erhoben hat und die Forderung lediglich dem Grunde nach streitig ist, sich ihre Höhe aber aufgrund des Klageantrags bzw. Tenors ohne weitere Rechtsanwendung unzweifelhaft aus dem Gesetz ermitteln lässt. 28 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 2 B 36/05 -, nachgewiesen bei juris, Rz. 18; BVerwG, Beschluss vom 09. Februar 2005 – 6 B 80/04, nachgewiesen bei juris, Rz. 7; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 28/97 -, nachgewiesen bei juris, Rz. 13; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 -, nachgewiesen bei juris, Rz. 138 ff. 29 Danach ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Klage im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Geldforderung rechtshängig gemacht hat. Zwar hat der Kläger diese nicht selbst beziffert. Die Höhe des dem Kläger jeweils monatlich zustehenden Familienzuschlags der Stufe 1 lässt sich aber anhand der jeweils maßgeblichen Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes eindeutig und zweifelsfrei ermitteln. Dass die Beklagte dabei die einzelnen Änderungen durch die Besoldungsanpassungsgesetze berücksichtigen musste, ist demgegenüber entgegen ihrer Auffassung ohne Relevanz. Dass das Gericht – ebenso wie dies die Beklagte getan hat - bei der Frage, ob dem Kläger der Familienzuschlag der Stufe 1 dem Grunde nach zusteht, auch der Frage hätte nachgehen müssen, ob § 40 Abs. 4 BBesG der Gewährung entgegensteht, ändert hieran nichts, da dies allein die Frage betrifft, ob dem Kläger der Anspruch dem Grunde nach zusteht. Nach der Verurteilung der Beklagten zur Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 bzw. aus der Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines entsprechenden Bescheides, wäre m.a.W. keine weitere, die Höhe der Forderung beeinflussende Rechtsanwendung mehr erforderlich gewesen. 30 Der Anspruch auf Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 war auch nach dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht seit dem 03. Dezember 2003 fällig. Das ergibt sich zwar noch nicht aus den rückwirkenden Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes durch das Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht vom 14. November 2011 und durch das Gesetz zur Neuregelung der Professorengehälter und zur Änderung weiter dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 2013, welches zum 01. August 2013 in Kraft getreten ist. Denn da es zuvor an einer entsprechenden besoldungsrechtlichen Regelung fehlte, konnten die Ansprüche, soweit sie besoldungsrechtlich begründet sind, auch erst mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsgesetze fällig werden. Dies gilt jedoch nicht, soweit sich der Anspruch auf monatliche Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 aus der Anwendung von Art. 1, 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ergibt. Wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2012 31 – 2 BvR 1397/09 – , nachgewiesen bei juris, 32 festgestellt hat, war die Situation von Verheirateten und die von Lebenspartnern im Hinblick auf die mit der Gewährung von Familienzuschlag verfolgten Zwecke seit dem Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetz im Jahre 2001 vergleichbar. Danach liegt ab diesem Zeitpunkt eine mit der Richtline 2000/78/EG nicht zu vereinbarende unmittelbare Diskriminierung von Lebenspartnern, die den Familienzuschlag der Stufe 1 nach den besoldungsrechtlichen Regeln nicht erhielten, gegenüber Verheirateten wegen ihrer sexuellen Orientierung vor. Da die Beklagte die Bestimmungen der Richtline bis zu Ablauf der Umsetzungsfrist am 02. Dezember 2003 (vgl. Art. 18 der Richtlinie) nur unzureichend in nationales Recht umgesetzt hatte, konnte der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Familienzuschlag unmittelbar auf die Richtlinie stützen, deren hier maßgebliche Art. 1-3 inhaltlich unbedingt und hinreichend genau und damit geeignet sind, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten. Der Kläger musste auch nicht abwarten, dass der nationale Gesetzgeber seine Besoldungsregelungen mit dem Unionsrecht in Einklag bringt. Der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt nach 33 § 2 Abs. 1 BBesG steht dem nicht entgegen. Er nimmt nicht teil an den Verfassungsgrundsätzen, die den Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Frage stellen, könnten. 34 Vgl. zum Ganzen VG Köln Urteil vom 27. September 2012 – 9 K 2164/12 -, nachgewiesen bei juris, mit eingehender Begründung; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06. November 2012 – 4 S 797/12, nachgewiesen bei juris, Rz 27 ff. 35 Hiervon ausgehend sind die jeweils monatlich fällig gewordenen Ansprüche des Klägers auf Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 unter Berücksichtigung des Zeitpunktes ihrer Befriedigung wie folgt zu verzinsen: 36 37 Die im Zeitpunkt der Klageerhebung am 01. September 2004 bereits fälligen Ansprüche auf Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 für die Zeit ab dem 03. Dezember 2003 bis zum 31. August 2004 sind – da die Nachzahlung mit der Gehaltsabrechnung für Oktober 2013 erfolgte - bis zum 30. September 2013 zu verzinsen. 38 Die nach der Klageerhebung bis zum 31. Dezember 2008 jeweils monatlich fällig gewordenen Ansprüche auf Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 sind 39 -da die Nachzahlung mit der Gehaltsabrechnung für Oktober 2013 erfolgte- jeweils bis zum 30. September 2013 zu verzinsen. 40 41 Die ab dem 01. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 jeweils monatlich fällig gewordenen Ansprüche auf Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 sind 42 -da die Nachzahlung mit dem Gehalt für März 2012 erfolgte- jeweils bis zum 43 29. Februar 2012 zu verzinsen. 44 45 Die ab dem 01. Juli 2009 bis zum 28. Februar 2011 jeweils monatlich fällig gewordenen Ansprüche auf Gewährung von Familienzuschlag der Stufe 1 sind 46 -da die Nachzahlung mit dem Gehalt für März 2011 erfolgte- jeweils bis zum 28. Februar 2011. 47 Für den Zeitraum vor Ablauf der Umsetzungsfrist, also für den auf die Monate Januar 2003 bis zum 02. Dezember 2003 entfallenden Familienzuschlag, kann der Kläger seinen Anspruch nicht unmittelbar auf die Richtlinie 2000/78/EG stützen. Diese Ansprüche sind daher erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juni 2013 zum 01. August 2013 fällig geworden und damit auch erst ab diesem Zeitpunkt bis zur Nachzahlung mit dem Oktobergehalt 2013 zu verzinsen. Soweit der Kläger bezogen auf diesen Zeitraum eine weitere Verzinsung geltend macht, ist die Klage daher abzuweisen. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da sie im Rechtsstreit unterlegen wäre. Auch im Übrigen sind die Kosten des Verfahrens der Beklagten insgesamt aufzuerlegen, da der Kläger nur zu einem geringen Teil unterliegt. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.