Urteil
2 K 663/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1217.2K663.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 000, mit der postalischen Anschrift X.----straße 00a in L. . Die Beigeladene ist Eigentümerin des östlich hiervon gelegenen Grundstücks Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 000/00, mit der postalischen Anschrift X.----straße 00 (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Die Grundstücke befinden sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Das Grundstück des Klägers ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus mit Satteldach bebaut. Die Firsthöhe des nordwestlichen Teils des Daches beträgt 57,89 m über N.N., die des südöstlichen Teils 57,94 m über N.N. Das Vorhabengrundstück ist in seinem vorderen, zur X.----straße gelegenen Bereich mit einem sechsgeschossigen Gebäude (Vorderhaus) bebaut, welches zuletzt als Bürogebäude genutzt wurde. Im hinteren Bereich war es mit einem dreigeschossigen Gebäude bebaut. Dazwischen befand sich an der Grenze zum Grundstück des Klägers und zum Grundstück X.----straße 00 (Flurstück 000) ein eingeschossiges Gebäude mit Flachdach. Die beiden letztgenannten Gebäude wurden zwischenzeitlich abgebrochen. 3 In diesem Bereich des Vorhabengrundstücks will die Beigeladene ein dreigeschossiges Wohnhaus mit Tiefgarage errichten. Das Vorderhaus will sie einer Wohnnutzung zuführen. Hierzu wurde ihr erstmals von der Beklagten am 13. November 2012 eine Baugenehmigung erteilt. Dabei wurden von der Beklagten Bauvorlagen, die dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Planungs- und Antragsstand nicht mehr entsprachen, mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehen. Dies bemerkte die Beklagte und versah am 8. Januar 2013 im Behördenexemplar die aktuellen Bauvorlagen mit einem Zugehörigkeitsvermerk, wobei versehentlich das Datum des 13. Januar 2013 verwendet wurde. Die Auswechslung der Bauvorlagen teilte sie der Beigeladenen am 6. Februar 2013 mit. Am 19. März 2013 wurden die Bauvorlagen mit einem Zugehörigkeitsvermerk mit dem Datum des 8. Januar 2013 versehen und auch die Bauvorlagen im Bauherrenexemplar der Genehmigung ausgewechselt. Das neu zu errichtende Wohnhaus soll nach diesen Bauvorlagen mit einem Flachdach mit einer Wandhöhe von 55,98 m über N.N. errichtet werden. Hinsichtlich der genauen Ausgestaltung des Vorhabens wird auf die Bauvorlagen, insbesondere den amtlichen Lageplan (Blatt 2.5 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten), verwiesen. 4 Der Kläger hat bereits am 7. Februar 2013 Klage erhoben. Diese Klage hat sich ausweislich des angekündigten Klageantrags gegen „am 13. November 2012 und am 13. Januar 2013 erteilte Baugenehmigungen“ gerichtet. 5 Der Kläger wendet sich mit der Klage nunmehr gegen die Baugenehmigung mit dem durch die Auswechslung der Pläne am 8. Januar und am 19. März 2013 festgelegten Inhalt. Zur Begründung führt er aus, dass das neu genehmigte Wohnhaus im hinteren Bereich des Vorhabengrundstücks trotz Einhaltung der Abstandflächen zum klägerischen Grundstück hin für das Klägergrundstück und das darauf befindliche Wohnhaus erdrückende Wirkung habe und daher das Gebot der Rücksichtnahme verletze. Das Vorhaben profitiere erheblich von der Verringerung der erforderlichen Abstandflächen durch die Neufassung der Bauordnung NRW im Jahr 2006, sodass die Einhaltung der Abstandflächen kein Indiz dafür sei, dass auch das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt sei. Durch das Vorhaben entstehe ein Gefühl des Eingemauertseins. Der Innenbereich des Straßengevierts werde erstmals mit einem dreigeschossigen und 33 m langen Baukörper bebaut. 6 Der Kläger beantragt, 7 die der Beigeladenen unter dem 8. Januar 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von Garagen von 100 bis 1.000 qm Nutzfläche in Verbindung mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses sowie der Nutzungsänderung in ein Mehrfamilienhaus (Vorderhaus) mit baulichen Änderungen (Az. 00/000/0000/0000) aufzuheben. 8 Die Beklagte stimmt der Klageänderung zu und beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung führt sie aus, dass ein Abstandflächenverstoß nicht vorliege und ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahmegebot nicht ersichtlich sei. 11 Die Beigeladene stimmt der Klageänderung ebenfalls zu und beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie trägt vor, dass sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfüge. Das Wohnhaus des Klägers selbst und das Gebäude auf dem Grundstück X.----straße 00 stellten Vorbilder für die Bautiefe des Vorhabens dar. Das Vorhaben sei nicht rücksichtslos und habe insbesondere keine erdrückende Wirkung. Der nicht grenzständig errichtete Teil des Vorhabens halte gegenüber dem Grundstück des Klägers eine Abstandfläche von 0,8 H ein und profitiere insofern nicht vom 16 m-Privileg. Eine Gefängnishofsituation oder ein Gefühl des Eingemauertseins könne hierdurch nicht entstehen. 14 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 27.November 2013 in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift wird verwiesen. 15 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Die Klage hat keinen Erfolg. 18 Die Umstellung des ursprünglichen Klageantrags stellt eine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO dar. Denn durch sie wird der Streitgegenstand geändert. Der angefochtene Verwaltungsakt wurde am 19. März 2013, also nach Klageerhebung, durch den Austausch der Pläne im maßgeblichen Bauherrenexemplar der Baugenehmigung geändert. Diese Änderung ist vom Kläger in das laufende Verfahren einbezogen worden. Die Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, weil die übrigen Beteiligten im Erörterungstermin die Einwilligung erklärt haben. 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten als Eigentümer der Grundstücke Gemarkung L. , Flur 00, Flurstück 000 in L. (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung verstößt weder gegen die in diesem Verfahren zu prüfenden Vorschriften des Bauordnungsrechts noch des Bauplanungsrechts, die auch dem Schutz der Rechte der Kläger zu dienen bestimmt sind. 20 Die Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 6 BauO NRW wird vom Kläger nicht gerügt. Eine solche Verletzung zulasten des Klägers liegt auch nicht vor. Zum Grundstück des Klägers wird vor den nordwestlichen Außenwänden des Bauvorhabens der Beigeladenen die erforderliche Abstandfläche freigehalten. Diese beträgt nach den Maßgaben des § 6 Abs. 4 bis 5 BauO NRW hinsichtlich der Brüstung des Balkons im 1. Obergeschoss 3,15 m, [51,18 – (47,25+47,23) ÷ 2] × 0,8, hinsichtlich der Brüstung des Balkons im 2. Obergeschoss 5,35 m, [53,93 – (47,25 + 47,23) ÷ 2] × 0,8, hinsichtlich der Außenwand 6,99 m, [55,98 – (47,25 + 47,23) ÷ 2] × 0,8, und hinsichtlich der Überfahrt des Aufzugs 7,95 m, [57,18 – (47,25 + 47,23) ÷ 2] נ0,8. Diese Abstandflächen sind ausweislich des mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen amtlichen Lageplans (Bl. 2.5 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten) eingehalten. 21 Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger auch nicht in seinen sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Sie verstößt nicht gegen das im Merkmal des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Eine erfolgreiche Berufung auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. 22 Werden die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandflächenrechts, wie es hier der Fall ist, eingehalten, so bedeutet dies in aller Regel, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter den Gesichtspunkten, die Regelungsziele der Abstandvorschriften sind (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands), jedenfalls aus tatsächlichen Gründen auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt, 23 BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, BRS 62 Nr. 102. 24 Die Einhaltung der Abstandflächen hat für die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme entgegen der Auffassung des Klägers auch im vorliegenden Fall Aussagekraft. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Aussagekraft der Einhaltung der Abstandflächen für die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme in den Fällen in Zweifel gezogen, in denen es zu einer Verkürzung derselben durch die Novellierung von § 6 BauO NRW durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 gekommen ist, 25 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, BRS 74 Nr. 181 und vom 2. August 2010 – 7 B 678/10. 26 Zu einer solchen Verkürzung der Abstandflächen ist es gegenüber dem Grundstück des Klägers aber im vorliegenden Fall gerade nicht gekommen. Gegenüber diesem Grundstück wird weiter die Abstandfläche von 0,8 H eingehalten. Der Wegfall des sog. Schmalseitenprivilegs wirkt sich auf die gegenüber dem klägerischen Grundstück einzuhaltende Abstandfläche nicht aus. Die Einhaltung der Abstandflächen bleibt auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in solchen Fällen für die Wahrung des Rücksichtnahmegebots weiterhin aussagekräftig. 27 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, BRS 74 Nr. 181. 28 Im Übrigen orientiert sich die erkennende Kammer trotz dieser Bedenken des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in ihrer ständigen Rechtsprechung auch weiterhin an den durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen. 29 VG L. , Beschluss vom 26. April 2011 – 2 L 280/11 –, juris Rn. 50 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 26. März 2013 – 2 L 263/13 –. 30 Die Ausweitung der Zulassung der reduzierten Abstandfläche von 0,4 H durch die Abschaffung des sog. Schmalseitenprivilegs im nordrhein-westfälischen Landesrecht ist nicht geeignet, die faktische Vermutungsregel des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Denn schon zum Zeitpunkt des oben zitierten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 1999 sah etwa § 6 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. S. 655) vor, dass die Tiefe der Abstandfläche allgemein nur 0,4 H und mindestens 3 m beträgt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bei seiner Entscheidung die unterschiedlichen landesrechtlichen Abstandsvorschriften ausdrücklich im Blick. 31 BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, BRS 62 Nr. 102, juris Rn. 4. 32 Die Verringerung der Abstandflächen nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht entspricht im Übrigen auch der Zielvorgabe des Bundesgesetzgebers, einer Nachverdichtung den Vorzug vor einer weiteren Inanspruchnahme von bisher unbebauten Flächen einzuräumen, wie sie sich etwa im durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) neugefassten § 1a Abs. 2 BauGB niederschlägt. Dieses Ziel der Nachverdichtung hat der Bundesgesetzgeber durch die Novelle vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) erneut betont (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 3 und § 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB n.F.). Er versteht dies als Beitrag zu einer „nationalen Nachhaltigkeitsstrategie“, um den anhaltenden Flächenverbrauch in Deutschland zu reduzieren. 33 Vgl. Krautzberger/Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzbeger, Kommentar zum BauGB, 109. Egl. 2013, § 1a Rn. 16c. 34 Zwar ist diese Regelung in erster Linie an die Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen adressiert. Sie wirkt sich nach Auffassung des Gerichts naturgemäß aber auch auf den im Rahmen des § 34 BauGB anzulegenden Zumutbarkeitsmaßstab aus. Das Interesse betroffener Grundstückseigentümer, eine Nachverdichtung im Innenbereich zu verhindern, ist durch die Entscheidung des Bundesgesetzgebers weniger schutzwürdig geworden. Erhebt der Bundesgesetzgeber die Nachverdichtung ausdrücklich zum Ziel der Bauleitplanung, so muss in Innenbereichen mit einer solchen Nachverdichtung stets gerechnet werden. Das Maß der Zumutbarkeit von Bautätigkeiten in nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebieten wird für Grundstücksnachbarn infolge dieser Leitentscheidung des Bundesgesetzgebers erhöht. 35 Besondere Umstände, die entgegen der vorgenannten Regel einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot begründen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. 36 Eine zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führende erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Kläger hat das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht. Eine bauliche Anlage hat erdrückende Wirkung, wenn sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. 37 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2012 – 2 B 983/12 –, juris Rn. 10 m.w.N. 38 Entgegen der Ansicht des Klägers kann für ihn ein Gefühl des „Eingemauertseins“ durch das Vorhaben nicht entstehen. Das Vorhaben wirkt sich allein auf die an der nordöstlichen Seite des Wohnhauses gelegenen Räume und auf den Gartenbereich des Klägers aus. Dieser Bereich genießt jedoch zu den anderen beiden Seiten einen für innerstädtische Verhältnisse großen Abstand zu der dort vorhandenen Bebauung (ca. 29 m nach Nordosten und ca. 50 m nach Nordwesten, jeweils gemessen von der Außenwand des klägerischen Wohnhauses). Die grenznahe Bebauung an nur einer der drei Seiten kann ein Eingemauertsein hingegen gerade nicht erzeugen. Der Annahme einer erdrückenden Wirkung im Sinne eines Eingemauertseins steht auch entgegen, dass das Vorhaben eine Wandhöhe aufweist, die geringer ist als die Firsthöhe des klägerischen Wohnhauses und nur wenig höher als dessen Traufhöhe. In einer solchen Situation kann in einem innerstädtischen Bereich wie dem vorliegenden nicht von einer erdrückenden Wirkung ausgegangen werden. 39 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Mai 2010 – 2 CS 10.454 –, juris. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.