OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 2302/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1217.7K2302.13.00
2mal zitiert
17Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist seit 1990 approbierter Arzt und Facharzt für Innere Medizin. Seit seiner Approbation war er in verschiedenen Krankenhäusern tätig. Von 2001 bis Juni 2002 arbeitete er als Chefarzt im X. -B. -Hospital in H. am O. . Dort war er mit dem Aufbau einer Strahlentherapie befasst. Der Aufbau eines von ihm geplanten Tumorzentrums, an dem er sich auch selbst finanziell erheblich beteiligt hatte, scheiterte. 3 Mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 11.04.2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Im Insolvenzverfahren wurden Forderungen in Höhe von 4.435.531,00 Euro vom Insolvenzverwalter anerkannt. 4 Mit Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 08.05.2003 wurde der Kläger wegen Betruges in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Kläger im Jahre 2001 – obwohl ihm die entsprechenden finanziellen Mittel nicht zur Verfügung standen – drei verschiedene Firmen mit Bauarbeiten an ihm gehörenden Objekten beauftragte. Die Rechnungen über insgesamt 103.671,53 DM bezahlte der Kläger nicht. 5 Von 2006 bis März 2008 und anschließend bis Juli 2008 arbeitete der Kläger bei zwei Unternehmen der Pharmabranche in München bzw. Darmstadt in der Entwicklung von Krebsmedikamenten. 6 Von Januar bis März 2009 war der Kläger als Chefarzt am Klinikum P. im W. beschäftigt. 7 Bereits im Februar 2009 wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts München vom 16.02.2009 wegen Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 150,00 Euro verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Kläger noch vor der offiziellen Verleihung des Professorentitels diesen Titel führte. 8 Von Januar 2010 bis Mai 2011 war der Kläger zunächst als kommissarischer Leiter, dann als Chefarzt der Abteilung Innere Medizin an den F. -kliniken in S. beschäftigt. 9 Von Juni 2011 bis Dezember 2011 arbeitete der Kläger als Leiharzt im St. B1. Krankenhaus in E. . In dieser Zeit bewohnte er ein Zimmer im Personalwohnheim des Krankenhauses. Gegenüber der Klinikleitung gab er als Wohnanschrift eine Münchner Adresse an. Am Tag seiner Festnahme am 14.12.2011 verließ der Kläger sein Zimmer im Personalwohnheim „besenrein“. Am gleichen Tag war der Vertrag des Klägers fristlos gekündigt worden. 10 Mit Urteil des Landgerichts Dresden vom 12.09.2012 (5 KLs 107 Js 22422/11) wurde der Kläger wegen Betruges in 15 Fällen – wobei jeweils das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit erfüllt war – und des besonders schweren Falls des Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Kläger zur Finanzierung seines gehobenen Lebensstils weitere Einnahmequellen erschloss, da ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nur seine legalen Einkünfte aus seinen Beschäftigungen bis zur Pfändungsfreigrenze zur Verfügung standen. Hierzu nahm er in dem Zeitraum vom 03.02.2007 bis zum 05.04.2011 bei insgesamt 15 im gesamten Bundesgebiet ansässigen Banken Kredite im Gesamtumfang von 707.380,04 Euro in Anspruch. Dabei war ihm einerseits klar, dass keine Bank oder Sparkasse bei Offenlegung des Insolvenzverfahrens und der damit einhergehenden eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit einen Kredit ausreichen würde. Anderseits war ihm bewusst, dass ihn Banken und Sparkassen bei Darstellung seines Einkommens unter Hervorhebung seiner beruflichen Position als ein – mit zweifacher Promotion versehener – Arzt in leitender Funktion als verlässlichen Kunden mit guter Bonität ansehen und die so getäuschten Mitarbeiter ihm im Falle einer plausiblen Darstellung seines Kreditwunsches die erhofften Kredite bewilligen würden. Um die jeweiligen Bank- und Sparkassenmitarbeiter über seine tatsächlichen persönlichen und finanziellen Verhältnisse im Unklaren zu lassen, trat er bei den Kontoeröffnungen gegenüber den Bankmitarbeitern regelmäßig unter falschen Personalien auf, nämlich wahlweise unter Veränderung seines Vornamens, seines Nachnamens oder seines Geburtsjahres. Da er wusste, dass die Angaben überprüft werden würden, machte er seine verfälschten Personalien durch die Vorlage von Kopien zu Verdienstabrechnungen, Gehaltsbescheinigungen und Dienstverträgen – die er selbst zuvor entsprechend manipuliert hatte – oder durch Vorlage von verfälschten Personalausweis- oder Reisepasskopien glaubhaft. Außerdem legte er regelmäßig eine von ihm ebenfalls unter falschen Personalien erstellte „Selbstauskunft“ mit unzutreffenden Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen vor. Im Rahmen der Schadenswiedergutmachung zahlte der Kläger die ausgezahlten Darlehen – im Wesentlichen nach dem Schneeballsystem über die betrügerische Aufnahme neuer Kredite finanziert – teilweise zurück. Der letztlich von ihm verursachte Schaden beläuft sich auf 515.160,86 Euro.Außerdem wollte der Kläger verhindern, dass sein Gehalt oberhalb der Pfändungsfreigrenze vollständig abgeführt wird, um stattdessen das Geld zur Bestreitung seines aufwendigen Lebensstils für sich zu verbrauchen. Aus diesem Grund machte der Kläger gegenüber dem Insolvenzverwalter unrichtige Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen. So reichte er eine verfälschte Verdienstbescheinigung seines Arbeitgebers sowie einen entsprechend verfälschten Arbeitsvertrag ein, die ein erheblich geringeres Einkommen auswiesen. Insgesamt entstand der Insolvenzmasse dadurch ein Schaden in Höhe von 66.979,90 Euro. 11 Mit Bescheid vom 02.08.2012 ordnete der Beklagte zunächst das Ruhen der Approbation an. Nach Bekanntwerden des Urteils des Landgerichts Dresden vom 12.09.2012 widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 06.03.2013 – nach vorheriger Anhörung – die Approbation des Klägers und forderte ihn auf, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Bestandskraft des Bescheides die Approbationsurkunde im Original auszuhändigen. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger als unzuverlässig und unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes anzusehen sei. Durch die mehrfachen Verstöße gegen Strafgesetze besitze der Kläger nicht mehr das Ansehen und Vertrauen, das für die Ausübung des ärztlichen Berufes unabdingbar nötig sei. Die Verurteilungen zeichneten das Bild eines Arztes, der über Jahre hinweg im eigennützigen Streben nach Wohlstand andere täusche, zuletzt auch durch aufwändige Manipulation seiner Personalien. Aufgrund des gezeigten Verhaltens und unter Einbeziehung der teilweise narzisstischen Persönlichkeit des Klägers sei zu befürchten, dass er auch in Zukunft die Rechtsordnung nicht zuverlässig achten werde. Vielmehr lasse er einen Hang zur Missachtung gesetzlicher Vorschriften zugunsten persönlicher Vorteile erkennen. Indem der Kläger über Jahre bewusst gegen Gesetze verstoßen und gezeigt habe, dass ihm sein persönlicher Wohlstand über das Allgemeinwohl gehe, biete er nicht mehr die Gewähr dafür, zukünftig seinen Beruf korrekt und integer auszuüben.Der Widerruf der Approbation sei auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verhältnismäßig. 12 Der Kläger hat am 05.04.2013 Klage gegen den Widerruf der Approbation erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes vorträgt: Die Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation lägen nicht vor. Er habe zu keinem Zeitpunkt die ärztliche Sorgfalt bei der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit vermissen lassen. Außerberuflich habe er sich diverser Vermögensdelikte schuldig gemacht. Ein beruflicher Zusammenhang bestehe jedoch nicht. Im Hinblick auf die ärztliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit sei darauf zu verweisen, dass sämtliche im Internet publizierten „Bewertungen“ des Klägers durch Patienten positiv seien. Es finde sich keine einzige negative Bewertung. Er leide auch nicht unter einer teilweise narzisstischen Persönlichkeit. Vielmehr liege bei ihm eine bipolare Störung (manische/depressive Form) vor, die offenbar erstmals in den 90er Jahren bei ihm Kläger aufgetreten und auch für die erste Verurteilung mit verantwortlich gewesen sei. Diese bipolare Störung werde seit etwa einem Jahr erstmals psychiatrisch behandelt, was zu einer deutlichen Stabilisierung des Persönlichkeitsbildes geführt habe. Mit Sicherheit sei die manische Störung für die Delikte der Vergangenheit mit verantwortlich.Der Widerruf der Approbation sei auch unverhältnismäßig. Es sei zu berücksichtigen, dass er – der Kläger – 7 Personen gegenüber unterhaltspflichtig sei, wobei zu den 7 Personen auch 5 Kinder zählten. 13 Der Kläger legt eine „Beurteilung und Stellungnahme“ des katholischen Seelsorgers der JVA E1. , Herrn Dr. I. , vom 19.07.2013 vor. Darin führt dieser aus, dass er in Gesprächen mit dem Kläger der Frage nachgegangen sei, welche Persönlichkeitsanteile dazu geführt haben könnten, dass der Kläger wiederholt zu betrügerischen Mitteln gegriffen habe, um seine Lebensansprüche zu bestreiten. Der Kläger sei aus seinen familiären Verhältnissen zu sehr ehrgeizigen Ansprüchen gekommen. Diesen Ehrgeiz, den er in seinem beruflichen und gesellschaftlichen Werdegang gezeigt habe und für den er auf dieser Ebene auch belohnt worden sei, habe er nicht in der erwarteten überzogenen Weise auf der materiellen Seite befriedigen können. Aus diesem Grund habe er zu betrügerischen Mitteln gegriffen, um seinen Ehrgeiz durch überzogene Ansprüche zu kompensieren. Herr Dr. I. äußert die Erwartung, dass der Kläger seinen Weg nun so gehen werde, dass er seine Möglichkeiten realistischer einschätzen werde und den vermeintlichen materiellen Mangel auch als solchen erkenne, so dass er nicht zu betrügerischen Mitteln greifen werde. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Bescheid des beklagten Landes vom 06.03.2013 aufzuheben. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Darüber hinaus trägt er vor, dass mögliche Therapieerfolge und andere positive Entwicklungen erst bei der Wiedererteilung der Approbation zu berücksichtigen seien. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe 21 Die Klage hat keinen Erfolg. 22 Sie ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3, Nr. 5 VwGO. Danach gilt bei Anfechtungsklagen, die nicht unter § 52 Nummern 1, 2 oder 4 VwGO fallen, der subsidiäre Gerichtsstand des Sitzes des Beklagten, wenn der Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen wurde, deren Zuständigkeitsbereich sich über mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, und der Beschwerte keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde hat. 23 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Köln, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, erstreckt sich mit den Verwaltungsgerichtsbezirken des Verwaltungsgerichts Köln und des Verwaltungsgerichts Aachen über mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung über einen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierungen Köln oder Aachen verfügte. Während seiner Tätigkeit im St. B1. Krankenhaus in E. war der Kläger im dortigen Personalwohnheim untergebracht. Ob er während dieser Zeit noch über einen weiteren Wohnsitz in München verfügte, wie die Angabe seiner Wohnanschrift gegenüber der Klinikleitung nahelegt, kann dahinstehen. Denn ungeachtet etwaiger weiterer Wohnsitze außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der genannten Bezirksregierungen hat der Kläger seinen Wohnsitz im Personalwohnheim in E. jedenfalls nach dem „besenreinen“ Verlassen seines Zimmers mit seiner beabsichtigten Abreise aus E. und der anschließenden Festnahme aufgegeben. Eine Absicht des Klägers, an diesen Wohnsitz zurückzukehren, kann auch mit Blick auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 14.12.2011 nicht angenommen werden. Die Klage gegen den Widerruf der Approbation war demnach – worauf die Rechtsmittelbelehrung zutreffend hinweist – bei dem angerufenen Gericht einzureichen, weil die Bezirksregierung Köln ihren Sitz in dem Verwaltungsgerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Köln hat. 24 Vgl. zur Maßgeblichkeit des Behördensitzes, wenn sich die Klage gegen den Staat richtet: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 52 Rz. 19. 25 In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 06.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinem Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 26 Der Widerruf der Approbation als Arzt findet seine Grundlage in § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundes-Ärzteordnung (BÄO). 27 Die Bezirksregierung Köln war zuständig für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides. Die sachliche Zuständigkeit einer Bezirksregierung des Landes Nordrhein-Westfalen folgt aus §§ 5, 12 Abs. 4 BÄO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe – ZustVO HB) vom 20.05.2008, da der Kläger den ärztlichen Beruf vor Erlass des angefochtenen Bescheides zuletzt in Düren im St. Augustinus Krankenhaus und damit in Nordrhein-Westfalen ausgeübt hat. Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung Köln gemäß § 1 Abs. 3 ZustVO HB, da Düren in ihrem Zuständigkeitsbereich liegt. 28 Auch die materiellen Voraussetzungen des Widerrufs liegen vor. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO ist die Approbation zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. 29 Beim Widerruf einer als begünstigender Verwaltungsakt ergehenden Approbation handelt es sich um einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Berufswahl; denn die freie Berufswahl umfasst nicht nur die Entscheidung über den Eintritt in den Beruf, sondern überdies die Entscheidung darüber, ob und wie lange ein Beruf ausgeübt werden soll. 30 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 02.03.1977 - 1 BvR 124/76 -, BVerfGE 44, 105, 117 m.w.N. 31 Diese Entscheidungsfreiheit wird dem betroffenen Arzt durch einen Widerruf der Approbation genommen. Ein solcher Eingriff ist nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter statthaft. Dieser Anforderung ist dann genügt, wenn die Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO Voraussetzung für die Erteilung der Approbation sind, weggefallen ist. 32 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.09.1997 - 3 C 12/95 -, Juris, Rz. 19. 33 Die Voraussetzungen für den Widerruf der ärztlichen Approbation sind im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung, 34 vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, Beschluss vom 14.04.1998 - 3 B 95/97 -, Juris, Rz. 6, wonach der Widerruf der Approbation ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt und kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, 35 erfüllt, da der Kläger jedenfalls als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes anzusehen ist. 36 Unwürdig ist ein Arzt, wenn er wegen seines Verhaltens in der Vergangenheit nicht mehr das zur Ausübung seines Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen genießt und dadurch den Beruf schwer belastet. Das ihm zur Last fallende Fehlverhalten muss so schwerwiegend sein, dass bei Würdigung aller Umstände eine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt als untragbar erscheint. 37 Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.1998 - 3 B 95/97 -, Juris, Rz. 11; BayVGH, Urteil vom 15.02.2000 - 21 B 96.1637 -, Juris, Rz. 24 m.w.N. 38 Dabei ist es nicht erforderlich, dass ein Ansehensverlust des Arztes in der Öffentlichkeit bereits konkret eingetreten ist. Vielmehr ist eine abstrakte Betrachtungsweise maßgeblich. 39 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 07.02.2002 - 21 ZS 01.2890 -, Juris, Rz. 12. 40 Entscheidend ist, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Unwürdigkeit liegt demnach dann vor, wenn ein bestimmtes Fehlverhalten gegeben ist, das nicht mit der Vorstellung in Einklang gebracht werden kann, die mit der Einschätzung der Persönlichkeit eines Arztes gemeinhin verbunden wird. Der Begriff der Unwürdigkeit ist demnach daran gebunden, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arztes mit dem gesamten Berufsbild und den Vorstellungen übereinstimmt, die die Bevölkerung allgemein vom Arzt hat. Von einem Arzt, dem auch von seinen Patienten besonderes Vertrauen entgegen gebracht wird, erwartet man nicht nur eine sorgfältige Behandlung der Patienten, sondern auch eine sonst in jeder Hinsicht einwandfreie Berufsausübung. Liegt Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs vor, so ist der im Entzug der Approbation liegende, in jedem Fall sehr schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie z.B. mit dem Alter des Betroffenen oder den Möglichkeiten einer anderen beruflichen Tätigkeit bedürfte, 41 ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2003 - 3 B 149/02 -, Juris, Rz. 4; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) - Beschluss vom 02.04.2009 - 13 A 9/08 -, Juris, Rz. 12; BayVGH, Urteil vom 30.09.2010 - 21 BV 09.1279 -, Juris, Rz. 23. 42 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 43 Die Kammer, der insoweit ebenso wie den Verwaltungsbehörden eine eigenständige Überprüfung obliegt, ob sich aus staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und Strafverfahren hinreichende Grundlagen für einen Widerruf der Approbation ergeben, 44 vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530; BVerwG, Beschluss vom 28.04.1998 - 3 B 174.97 -, Juris, Rz. 4; OVG NRW, Beschluss 12.11. 2002 - 13 A 683/00 -, Juris, Rz. 15, 45 kommt nach Auswertung des vorliegenden Aktenmaterials zu dem Schluss, dass sich der Kläger eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Zu einer dahingehenden Überzeugung gelangt die Kammer nach eigenständiger Würdigung der Feststellungen des Strafgerichts, auf die zurückgegriffen werden kann, wenn nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung gegeben sind. 46 BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003 - 3 B 10/03 -, Juris, Rz. 2. 47 Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Feststellungen im Strafurteil liegen nicht vor. Die Taten als solche werden vom Kläger auch nicht bestritten. 48 Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, die dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Dresden vom 12.09.2012 zugrunde liegen, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Kläger der ihm zur Last gelegten Taten in Form des Betruges in 15 Fällen gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 1. Alt. StGB und des besonders schweren Falles des Bankrotts gemäß §§ 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6, 283a Satz 1, 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat. Durch die betrügerische Erlangung von Krediten von Banken und Sparkassen und der Verheimlichung seiner tatsächlichen Vermögensverhältnisse gegenüber dem Insolvenzverwalter hat sich der Kläger erhebliche Einnahmequellen verschafft. Er hat dadurch letztlich beträchtliche Schäden in Höhe von insgesamt 582.140,76 Euro verursacht. 49 Durch diese Taten hat sich der Kläger erheblicher Verfehlungen schuldig gemacht, die zu einem schweren Ansehens- und Vertrauensverlust führen. Die mehrfachen betrügerischen Handlungen des Klägers, bei denen er stets seine angesehene Stellung als Arzt in leitender Position hervorgehoben hat, und die Verheimlichung eines beachtlichen Teils seiner Einkünfte als Chefarzt der Elblandkliniken in Riesa stellen nach Auffassung der Kammer schwerwiegende Verfehlungen dar, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Fehlverhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. Wegen Art, Dauer und Umfang der begangenen Straftaten und des darin zum Ausdruck kommenden charakterlichen Fehlverhaltens entspricht der Kläger nicht mehr den Vorstellungen der Öffentlichkeit von der Persönlichkeit und dem Auftreten eines Arztes. Der Kläger besitzt nicht mehr das für die Berufsausübung erforderliche Ansehen und Vertrauen der Bevölkerung, weil sein strafbares Verhalten generell geeignet ist, die Wertschätzung, die der Arztberuf in der Gesellschaft genießt, und das Vertrauen, das die Patienten in ihre Ärzte setzen, herabzuwürdigen und zu untergraben. Der gewerbsmäßige Betrug des Klägers sowie die Bankrotttat bedingen für jeden billig und gerecht Denkenden die Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis. Sie lassen darüber hinaus negative Auswirkungen auf das Ansehen der Ärzteschaft insgesamt befürchten. 50 Die Verfehlungen des Klägers weisen insbesondere einen Bezug zu seiner ärztlichen Tätigkeit auf. Zwar ist ihm zuzugeben, dass keine Anhaltspunkte dafür existieren, er habe bei der Behandlung von Patienten die notwendige Sorgfalt vermissen lassen. Dass sich der Kläger gegenüber seinen Patienten bei der eigentlichen Ausübung der Heilkunst fehlerhaft verhalten habe, ist nicht ersichtlich, wobei dahinstehen kann, inwieweit Internetbewertungen ein verlässliches Bild der Berufsausübung eines Arztes zu zeichnen vermögen. Allerdings betrifft die mit dem Innehaben der Approbation vorausgesetzte Würde nicht nur das Verhältnis zwischen Arzt und Patient. Vielmehr gehört zu einem würdigen Umgang mit der Zugehörigkeit zum Berufsstand der Ärzte auch ein Verhalten in der Öffentlichkeit, dass dem Ansehen des Arztberufes gerecht wird. Die Öffentlichkeit bringt Ärzten aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Stellung ein besonderes Vertrauen in ihre Integrität und Sorgfalt entgegen. Gerade dieses Vertrauen hat sich der Kläger für seine betrügerischen Handlungen zunutze gemacht. Denn als Arzt, zumal in der leitenden Position eines (zukünftigen) Chefarztes, würde er Zweifel an seiner Bonität nicht aufkommen lassen. Mit der Vorgabe eines für einen Arzt in leitender Position plausiblen Gehalts konnte der Kläger auch größere Kreditwünsche begründen, ohne dass an seiner Rückzahlungsfähigkeit gezweifelt worden wäre. In mehreren Fällen nutzte der Kläger seine tatsächlich bestehende Anstellung als Chefarzt für seine Taten aus. So konnte er auf seinen echten Anstellungsvertrag und echte Verdienstbescheinigungen zurückgreifen und sie entsprechend seiner Betrugsabsicht verfälschen. Auch musste er in diesen Fällen über die Tatsache seiner beruflichen Position nicht täuschen, was die Erfolgsaussichten seiner Kreditwünsche unter Darlegung ansonsten unrichtiger Angaben nennenswert verbesserte. Das hohe Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit, insbesondere wenn es sich – wie im Falle des Klägers – um einen Arzt in gut dotierter Stellung handelt, führte im Falle des Klägers zu einem Vertrauen in die Richtigkeit seiner Angaben, das er für seine betrügerischen Machenschaften missbrauchen konnte. So schilderte beispielsweise die getäuschte Mitarbeiterin der Volksbank Dresden als Zeugin vor dem Landgericht Dresden, dass der Kläger wegen seiner Position einen gewissen Vertrauensvorschuss genossen habe, so dass sie nicht auf die Vorlage von Originaldokumenten bestanden, sondern sich mit Kopien zufrieden gegeben habe. Ein Mitarbeiter der Sparkasse Vogtland gab als weiterer Zeuge an, er habe „aufgrund des Status“ des Angeklagten bezüglich der Echtheit der Dokumente keine Bedenken gehabt. Letztlich konnte sich der Kläger seine Zugehörigkeit zum Berufsstand der Ärzteschaft nutzbar machen, indem er sie als Grundlage seiner betrügerischen Handlungen verwendete. Er hat damit ein Verhalten an den Tag gelegt, dass generell geeignet ist, dem Ansehen dieses hochstehenden Berufsstandes erheblichen Schaden zuzufügen. 51 Die Straftaten des Klägers sind auch deswegen als gravierende Verfehlungen anzusehen, weil sich in ihnen seine Bereitschaft manifestiert hat, in krimineller Weise aus eigennützigen Motiven Vermögensvorteile zu Lasten der Betroffenen zu erlangen. Der durch die Handlungen des Klägers verursachte Schaden ist mit 582.140,76 Euro schwerwiegend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinen Taten das Ziel verfolgte, seinen aufwendigen Lebensstil nicht nennenswert einschränken zu müssen, obwohl über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Der hierin zum Ausdruck kommende Eigennutz wiegt auch deshalb schwer, weil der Kläger durch die Möglichkeit der Restschuldbefreiung eine Perspektive hatte, nach Ablauf einer absehbaren Zeitspanne eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Insbesondere durch seine Bankrotttat hat er verdeutlicht, dass er aus gewinnsüchtigen Motiven nicht bereit ist, sich der ihm im Insolvenzverfahren obliegenden Verantwortung gegenüber seinen Gläubigern zu stellen und eine möglichst weitgehende Befriedigung der gegen ihn bestehenden Forderungen zu ermöglichen. Die damit zum Vorschein tretende charakterliche Fehlhaltung lässt sich schwerlich mit den Erwartungen der Öffentlichkeit von der Ärzteschaft in Einklang bringen. Nach § 1 Abs. 1 BÄO dient der Arzt der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. Nach Abs. 2 ist der ärztliche Beruf kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf. Mit der Ausnahme der ärztlichen Tätigkeit aus dem Gewerbebegriff wird die nachrangige Bedeutung des Gewinnstrebens bei der ärztlichen Berufsausübung deutlich. Zwar hat der Gesetzgeber, dem die rechtliche Ordnung von Berufsbildern obliegt, davon abgesehen, eine ärztliche und eine gewerblich-unternehmerische Tätigkeit für unvereinbar zu erklären. 52 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.1985 - 1 BvR 38/78 -, Juris, Rz. 30. 53 Allerdings sollen wirtschaftliche Erwägungen bei der ärztlichen Tätigkeit nur in Grenzen eine Rolle spielen. Dies wird beispielhaft deutlich in dem in den ärztlichen Berufsordnungen verankerten Werbeverbot. Dieses soll dem Schutz der Bevölkerung dienen; es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt oder Behandlungen vorsieht. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt damit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vor, die einträte, wenn der Arzt jegliche Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. 54 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.1985 - 1 BvR 934/82 -, Juris, Rz. 37 ff. 55 Das demnach mit der ärztlichen Berufsausübung verbundene Vertrauen darauf, dass wirtschaftliche Interessen dem Wohle des Patienten hintenan gestellt werden, lässt sich gegenüber einem Arzt nicht rechtfertigen, der unter erheblicher Verletzung von Strafgesetzen seine eigenen Vermögensinteressen verfolgt und dabei schwerwiegende materielle Schäden der Betroffenen in Kauf nimmt. Zu dieser Annahme gelangt man nicht erst dann, wenn der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung in einem konkreten Fall die Patienteninteressen seinen wirtschaftlichen Interessen unterordnet. Vielmehr ist jedenfalls dann von einer fehlenden Vertrauensbasis auszugehen, wenn – wie im Falle des Klägers – das eigennützige Gewinnstreben in erheblicher Weise zur Missachtung strafrechtlicher Bestimmungen und Verletzung geschützter Rechtsgüter führt. 56 Die Kammer kommt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens zur Persönlichkeit des Klägers zur Feststellung seiner Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Es bedurfte insoweit keiner Einvernahme des den Kläger behandelnden Psychiaters, Herrn Dr. med. I1. , als Zeuge. Der diesbezügliche Beweisantrag des Klägers war abzulehnen. Er war darauf gerichtet, Herrn Dr. med. I1. zu der Erkrankung des Klägers zu hören, und zu der Auswirkung der Erkrankung auf das, was dem Kläger vorgeworfen werde, Stellung nehmen zu lassen. 57 Zugunsten des anwaltlich nicht vertretenen Klägers versteht die Kammer unter Bezugnahme des bisherigen schriftsätzlichen Vortrags den Beweisantrag dahingehend, dass Herr Dr. med. I1. das Vorliegen einer bereits im Tatzeitraum bestehenden bipolaren Störung bestätigen und zu Mitursächlichkeit dieser Erkrankung auf die Taten des Klägers Stellung nehmen soll, so dass der Beweisantrag jedenfalls nicht deswegen abzulehnen war, weil er auf eine nicht hinreichend konkrete Beweistatsache gerichtet ist und damit auf eine Beweiserhebung „ins Blaue“ hinausliefe. 58 Der Beweisantrag war aber zum einen abzulehnen, weil die zu Beweis gestellten Fragen bereits im Strafverfahren umfassend geklärt worden sind, so dass der zum Beweis des Gegenteils gestellte Beweisantrag des Klägers mit Blick darauf nicht hinreichend substantiiert war. Das Strafgericht hat sich intensiv mit der Frage befasst, ob beim Kläger wegen einer psychischen Erkrankung von einer verminderten Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit auszugehen sein könnte. Hierzu wurden zwei Zeugen, die den Kläger zuvor untersucht und behandelt hatten, sowie ein seitens des Gerichts eingeschalteter Sachverständiger befragt. Bei einem der Zeugen handelte es sich um den hier ebenfalls als Zeugen benannten Facharzt der Psychiatrie Dr. med. I1. , bei dem sich der Kläger nach seinen Angaben heute in Behandlung befindet. Soweit dieser Zeuge bei dem Kläger nach dessen Festnahme die Verdachtsdiagnose einer bipolaren Störung gestellt hat, konnte dieser Verdacht bei einem mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt nicht erhärtet werden. Über ein mögliches Krankheitsbild des Klägers im maßgeblichen Tatzeitraum 2007 bis 2011 befragt, gab Herr Dr. med. I1. an, hierüber keine Feststellungen treffen zu können. Auch der weitere Zeuge, der Facharzt für Psychiatrie Dr. X1. , und der Sachverständige Dr. M. konnten keine psychische Erkrankung bei dem Kläger feststellen, die Auswirkung auf seine Schuldfähigkeit haben könnte. Der Sachverständige legte zudem dar, dass es unstatthaft sei, aus dem auch depressiven Zustand des Klägers zum Zeitpunkt des Strafverfahrens – der mit Blick auf die Inhaftierung und den mit den Strafverfahren zu erwartenden Folgerungen nachvollziehbar sei – einen Rückschluss auf das Vorhandensein einer bipolaren Störung im Tatzeitraum zu ziehen. Eine manische Symptomatik sei im Tatzeitraum nicht feststellbar. Auch sei in dieser Zeit keine entsprechende Behandlung erfolgt. Insbesondere sprächen die vom Kläger gewählte Tatausführung, wie das Taktieren, das Verfälschen der Unterlagen und die Zielgerichtetheit des Vorgehens gegen ein manisch-depressives Verhalten. Das Strafgericht hat sich weiter mit den Vorwürfen der damaligen Verteidigung des Klägers zu der vermeintlich unzureichenden Fremdanamnese auseinandergesetzt. Zudem hat es das als durchgängig unvernünftig zu bezeichnende Verhalten des Klägers während des Insolvenzverfahrens gewürdigt. Schließlich wurden auch die Eindrücke, die der Kläger bei den Bank- und Sparkassenangestellten hinterlassen hat, bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Klägers umfassend berücksichtigt. Nach allem kam das Strafgericht zu dem Schluss, dass der Kläger weder an einer krankhaften seelischen Störung noch an einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung noch an einer schweren anderen seelischen Abartigkeit leide.Diesen Feststellungen des Strafgerichts konnte der Kläger keine gewichtigen Anhaltspunkte entgegensetzen, die für eine Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Annahmen sprächen. Insbesondere fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der dargelegten Beweiswürdigung des Strafgerichts. Dies gilt umso mehr, als der vom Kläger benannte Zeuge bereits im Strafverfahren zur Frage der psychischen Erkrankung des Klägers befragt worden ist und zum Bestehen einer Krankheit im Tatzeitraum keine Angaben machen konnte. Hier wäre es erforderlich gewesen, darzulegen, weshalb nunmehr unter Abkehr von früheren Aussagen und im Gegensatz zu den Feststellungen des übrigen Zeugen und des Sachverständigen im Strafverfahren doch vom Vorliegen einer bipolaren Störung im Tatzeitraum auszugehen sei. Darüber hinaus wird nicht ansatzweise dargetan, aus welchem Grund eine Mitursächlichkeit der Erkrankung für die Tatbegehung zu bejahen sei, obwohl die vom Kläger gewählte Tatausführung nach den Feststellungen des Sachverständigen im Strafverfahren gerade gegen ein manisch-depressives Verhalten spricht.Zum anderen war der Beweisantrag wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abzulehnen. Denn in dem hier zu beurteilenden Einzelfall ändert auch eine vom Kläger behauptete Mitursächlichkeit einer bipolaren Störung für die begangenen Taten nichts an der nach außen erkennbar gewordenen missbräuchlichen Ausnutzung des hohen Ansehens und des besonderen Vertrauens der Öffentlichkeit in die Integrität eines Arztes. Vorliegend beruht der Ansehens- und Vertrauensverlust auf dem Verhalten des Klägers, dessen Motive, innere Haltung oder sonstige subjektive Aspekte der Verfehlung der Öffentlichkeit verborgen bleiben. Dieses Verhalten des Klägers lässt sich auch unter Berücksichtigung seiner aus den Verfehlungen abzuleitenden Persönlichkeit nicht mit dem Berufsbild und den Vorstellungen in Einklang bringen, die die Bevölkerung allgemein von einem Arzt hat. 59 Zu einer anderen Beurteilung gelangt die Kammer auch nicht unter Berücksichtigung der „Beurteilung und Stellungnahme“ des katholischen Seelsorgers der JVA E1. , Herrn Dr. I. , vom 19.07.2013. Indem dort als Ursache der betrügerischen Handlungen die überzogenen Ansprüche und ein übersteigerter Ehrgeiz des Klägers beschrieben werden, fehlt es jedenfalls an der substantiierten Darstellung eines gegen die Annahme der Unwürdigkeit des Klägers sprechenden Umstandes. Soweit Herr Dr. I. an eine positive Entwicklung des Klägers glaubt, ist dies mit Blick auf den für den Widerruf der Approbation maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung sowie des Fehlens eines prognostischen Elements beim Begriff der Unwürdigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, 60 vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.11.1992 - 3 B 87/92 -, Juris, Rz. 11, 61 allenfalls für die Frage der Wiedererteilung der Approbation nach Abschluss des Widerrufsverfahrens von Relevanz. 62 Es ist schließlich auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung wiederlangt hat. Positive Entwicklungen nach der Tat und der zeitliche Abstand zum vorgeworfenen Fehlverhalten sind bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht nur bei der Feststellung der Unzuverlässigkeit, sondern auch bei der Frage der Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufes zu berücksichtigen. Hier ist allerdings ein beachtliches Wohlverhalten des Klägers nicht festzustellen. Denn dieser befand sich seit seiner Festnahme am 14.12.2011 durchgehend in Haft. Dem Zeitraum zwischen der letzten, dem Strafurteil des Landegerichts Dresden zugrunde liegenden Tat vom Mai 2011 bis zur Festnahme des Klägers kann aufgrund seines geringen Umfangs keine maßgebliche Bedeutung zugemessen werden. 63 Da bereits der zwingende Widerrufsgrund der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes vorliegt, kann dahinstehen, ob der Kläger auch als unzuverlässig anzusehen ist. Zweifel könnten insoweit angebracht sein, als der Kläger seine Berufspflichten jedenfalls im Kernbereich seiner ärztlichen Tätigkeit im Verhältnis gegenüber seinen Patienten bislang beanstandungsfrei erfüllt hat. Die bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO anzustellende Prognose gründet sich maßgeblich auf die Art, Schwere und Zahl von bisherigen Verstößen gegen Berufspflichten. Ob sich aufgrund des gezeigten Fehlverhaltens die Prognose rechtfertigt, der Kläger werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten, muss hier nicht entschieden werden. 64 Der Widerruf der Approbation ist auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Die Maßnahme dient dem Schutz eines überragenden Gemeinschaftsgutes, nämlich des Ansehens der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit. Dabei geht es darum, das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbständigen Ausübung der Heilkunde verliehen ist und in deren Behandlung sich die Patienten begeben. Dieses für das Arzt-Patienten-Verhältnis konstitutive und damit auch für das hochrangige Gemeinschaftsgut der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung unerlässliche Vertrauen würde durch eine fortdauernde Berufstätigkeit von Ärzten zerstört, die ein Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist. 65 Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss 21.05.2013 - 8 LA 54/13 -, Juris, Rz. 12 m.w.N. 66 Der Widerruf entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Ein milderes geeignetes Mittel steht nicht zur Verfügung. Die Kammer verkennt nicht, dass durch den Widerruf der Approbation der Kläger in seiner beruflichen Existenz bedroht ist. Auch etwaige Auswirkungen auf die unterhaltsberechtigten Personen hat das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Diese wiegen jedoch insgesamt nicht so schwer, dass ihnen Vorrang vor der gewählten approbationsrechtlichen Maßnahme einzuräumen wäre. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird überdies durch die Möglichkeit Rechnung getragen, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls zunächst eine Erlaubnis zur erneuten Ausübung des ärztlichen Berufs zu erhalten (§ 8 Abs. 1 BÄO). 67 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.1998 - 3 B 95/97 -, Juris, Rz. 11. 68 Im Übrigen resultieren die mit der approbationsrechtlichen Maßnahme des Widerrufs der ärztlichen Approbation verbundenen Konsequenzen letztlich aus dem persönlichen Fehlverhalten des Klägers. 69 Die Verpflichtung zur Herausgabe der Urkunde beruht auf § 52 Satz 1 VwVfG NRW. 70 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.