Beschluss
6 Nc 144/13
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Zulassung zum Medizinstudium oder auf Teilnahme an einem Losverfahren ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die Hochschule ihre Ausbildungskapazität nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung berechnet und keine ungenutzten Plätze vorliegen.
• Die Kapazitätsermittlung richtet sich nach der Kapazitätsverordnung (KapVO) und erfolgt durch Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage zuzüglich Überprüfung nach § 14 KapVO.
• Vakante Stellen werden nach dem Stellenprinzip mit dem Stellendeputat in die Berechnung einbezogen; individuelle höhere Lehrdeputate sind nur zu berücksichtigen, wenn die dauerhafte Umwandlung der Stelle in eine höherwertig besetzte Stelle erkennbar ist.
• Bei der Überprüfung sind Dienstleistungsimporte und -exporte sowie der Curricularnormwert und Curriculareigenanteil zu beachten; ein Schwundausgleichsfaktor kann entfallen, wenn freie Plätze in höheren Fachsemestern regelmäßig extern besetzt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung ohne nachgewiesene freie Kapazität bei ordnungsgemäßer Kapazitätsberechnung • Ein Anspruch auf Zulassung zum Medizinstudium oder auf Teilnahme an einem Losverfahren ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die Hochschule ihre Ausbildungskapazität nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung berechnet und keine ungenutzten Plätze vorliegen. • Die Kapazitätsermittlung richtet sich nach der Kapazitätsverordnung (KapVO) und erfolgt durch Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage zuzüglich Überprüfung nach § 14 KapVO. • Vakante Stellen werden nach dem Stellenprinzip mit dem Stellendeputat in die Berechnung einbezogen; individuelle höhere Lehrdeputate sind nur zu berücksichtigen, wenn die dauerhafte Umwandlung der Stelle in eine höherwertig besetzte Stelle erkennbar ist. • Bei der Überprüfung sind Dienstleistungsimporte und -exporte sowie der Curricularnormwert und Curriculareigenanteil zu beachten; ein Schwundausgleichsfaktor kann entfallen, wenn freie Plätze in höheren Fachsemestern regelmäßig extern besetzt werden. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz für die Zulassung zum vorklinischen Abschnitt des Medizinstudiums an der Universität zu Köln für das Wintersemester 2013/2014. Die Antragsgegnerin hatte die jährliche Aufnahmekapazität für das Studienjahr 2013/2014 auf 376 Studienplätze und damit 188 Plätze für das Wintersemester festgesetzt. Der Antragsteller machte geltend, die tatsächliche Ausbildungskapazität unterschreite die festgesetzte Zahl, sodass weitere Studienplätze zur Verfügung stünden. Das Ministerium und die Universität legten die Berechnung der Kapazität gemäß der Kapazitätsverordnung dar, wobei Lehrdeputate, Dienstleistungsimporte/-exporte, Curriculareigenanteil und Hochschulpakt-Stellen berücksichtigt wurden. Es bestand Streit über die Berücksichtigung vakanten Personals, befristeter Stellen und die Frage eines möglichen Schwundausgleichs. Außerdem wurde gerügt, die Plätze seien bereits vergeben. • Der Antrag ist unbegründet, weil der Antragsteller nicht glaubhaft machte, dass ungenutzte Studienplätze vorhanden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). • Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung ist die Kapazitätsverordnung (KapVO); die Ermittlung erfolgt durch Gegenüberstellung von Lehrangebot (Summe der Deputatstunden) und Lehrnachfrage sowie anschließender Prüfung nach § 14 KapVO. • Das Lehrangebot wurde auf 327 Deputatstunden (brutto) ermittelt; hiervon wurden Dienstleistungen für andere Studiengänge (Zahnmedizin, Neurowissenschaften) abgezogen, sodass ein Nettolehrangebot von 298,90 DS pro Semester (597,80 DS p.a.) feststand. • Die Lehrnachfrage wurde mit einem Curriculareigenanteil (CAp) von 1,59 angesetzt; unter Anwendung der Formel der KapVO ergibt sich eine jährliche Kapazität von 376 Plätzen (je Semester 188). • Das Stellenprinzip (§ 8 KapVO) rechtfertigt die Einrechnung vakanter Stellen mit dem Stellendeputat; individuelle höhere Lehrdeputate befristeter Stellen sind nur bei dauerhafter Umwandlung der Stelle zu berücksichtigen; hier liegen keine tragfähigen Anhaltspunkte für darüber hinausgehendes Lehrangebot vor. • Ein Schwundausgleichsfaktor wurde zu Recht nicht angesetzt, weil freie Plätze in höheren Fachsemestern regelmäßig extern kompensiert werden und die tatsächlichen Belegungszahlen dies stützen. • Die Berücksichtigung von Hochschulpakt-Stellen erfolgte kapazitätserhöhend und ist nicht zu weiteren Erhöhungen zu verallgemeinern; angesichts der glaubhaften Angabe, dass die Plätze bereits vergeben sind, fehlt zudem die Voraussetzung für einen außerkapazitären Zulassungsanspruch. Der Antrag wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass die Universität und das Ministerium die Ausbildungskapazität für die Vorklinische Medizin nach den Vorgaben der KapVO korrekt ermittelt haben und keine ungenutzten Studienplätze vorliegen; daher konnte der Antragsteller keinen Anspruch auf Zulassung oder Teilnahme an einem Losverfahren glaubhaft machen. Vakante Stellen wurden nach dem Stellenprinzip berücksichtigt, befristete Personalbesetzungen rechtfertigten keine zusätzliche Kapazität, und ein Schwundausgleich war nicht erforderlich. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.