Beschluss
6 Nc 100/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0206.6NC100.17.00
31Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antrag hat keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Wintersemester 2017/2018 festgesetzte Höchstzahl von 189 Studienplätzen für das erste Fachsemester – FS – der Vorklinischen Medizin an der Universität zu Köln, vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2017/2018 vom 24.06.2017 (GV. NRW. 2017 S. 654), geändert durch Verordnung vom 29.11.2017 (GV. NRW. 2017 S. 893), sowie von ebenfalls jeweils 189 Studienplätzen für das zweite, dritte und vierte Fachsemester, vgl. Anlage 5 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2017/2018 vom 06.09.2017 (GV. NRW. 2017 S. 716), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2017/2018 und damit auch für das Wintersemester 2017/2018 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25.08.1994 (GV. NRW. 1994 S. 732) – KapVO –, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. 2003 S. 544). Diese Verordnung gilt gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 80.05.2017 (GV. NRW. 2017 S. 591) für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort. Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu ermitteln, wobei sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Falle keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität ergibt. 1. Lehrangebot a) Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei sich der Umfang der Lehrverpflichtung aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV. NRW. 2009 S. 409) i.d.F. der 2. ÄnderungsVO vom 01.07.2016 (GV. NRW. 2016 S. 526) ergibt. Das Ministerium geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2017) davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2017/2018 59 Stellen zur Verfügung stehen. Insgesamt steht ein Gesamtlehrdeputat von 328 DS zur Verfügung. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat Stellen Davon HP Deputatstunden W 3 Universitätsprofessor 9 6 54 W 2 Universitätsprofessor 9 4 36 A 15-13 Akademischer Ratmit ständigen Lehraufgaben 9 3 27 A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 1 5 A 14 Akademischer Oberratauf Zeit 7 3 21 A 13 Akademischer Ratauf Zeit 4 12 48 TVL/TVÄ Wiss. Angest.(befristet) 4 26 9 104 TVL/TVÄ Wiss. Angest.(unbefristet) 8 4 32 Zusätzliches Lehrangebot* 1 Summe 59 328 *Zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell höherer dienstrechtlicher Lehrverpflichtung Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen und ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin, auf die Bezug genommen wird, keine Bedenken. Soweit die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin über das unbereinigte Lehrangebot von 327 DS hinaus ein zusätzliches Lehrdeputat von 1 DS aufweist, liegt dem Folgendes zugrunde: Der unbefristet beschäftigte Angestellte Prof. Dr. Sachinidis (individuelles Lehrdeputat 8 DS) wird auf der Stelle eines Akademischen Oberrats auf Zeit mit einem Deputat von 7 DS geführt. Daraus resultiert die Einstellung von einer zusätzlichen DS in die Berechnung der Antragsgegnerin. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein ‑ über das berücksichtigte hinausgehendes – zusätzliches Lehrangebot bereithält, sind auf der Grundlage der plausiblen Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung vom 24.06.2009 (a.a.O.) begegnet keinen Bedenken. Eine Erhöhung des Lehrdeputats folgt auch nicht aus der zum 01.07.2016 in Kraft getretenen zweiten Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung (GV. NRW. 2016 S. 536). Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 – u.a. und vom 12.06.2012– 13 B 376/12 – m.w.N.. Im Kapazitätsrechtsstreit sind daher weder eine lange Befristungsdauer noch das Alter der Mitarbeiter oder ihre arbeitsrechtliche Eingruppierung erheblich. Es besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Nach Auffassung des OVG NRW rechtfertigt sich das geringere Deputat - ebenso wie die Befristung selbst - aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs. Dabei ist eine typisierende Betrachtung geboten, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt. Weder das Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichten die Hochschule zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welchem zeitlichen Umfang sich der jeweilige Stelleninhaber der Betreuung seiner minderjährigen Kinder widmet. Vor dem Hintergrund der gebotenen typisierenden Betrachtung begegnet es auch keinen durchgreifenden Einwänden, dass 9 Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern mit befristetem Arbeitsvertrag auf Stellen zur Bewältigung von zusätzlichen Lehraufgaben im Rahmen des Hochschulpaktes geführt werden. Ihre arbeitsvertragliche Lehrverpflichtung entspricht derjenigen, die nach dem Stellenprinzip maßgeblich sind. Auch wenn diese Stellen nicht vornehmlich der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen, so können die einzelnen Studienbewerber gleichwohl keine weitergehende Berücksichtigung eines Lehrdeputats verlangen. Die Kammer hat wiederholt entschieden, dass den einzelnen Studienbewerbern kein subjektives Recht auf Schaffung weiterer Studienplätze aus dem Hochschulpakt II in Verbindung mit der Sondervereinbarung zusteht, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 17.06.2013 – 6 L437/13 – und vom 13.03.2013 – 6 Nc 191/12 –. Die Antragsgegnerin ist ihrer Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in dem mit dem Ministerium vereinbarten Umfang nachgekommen und hat die vereinbarte Zahl an weiteren Plätzen realisiert. Würde sie weniger Studienplätze als vereinbart zur Verfügung stellen, müsste sie Mittel des Hochschulpaktes zurückerstatten. Auch das OVG NRW hat – bezogen auf das Studienjahr 2015/2016 den Ansatz eines Lehrdeputats von 4 DS für die im Rahmen des Hochschulpaktes tätigen Mitarbeiter ausdrücklich gebilligt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.07.2016, – 13 B 375/16 –, juris. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Bewertung bestand für die Kammer kein Anlass, die Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter beizuziehen. Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des OVG NRW nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 – m.w.N.. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier nicht erkennbar, dass eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die eine im Verhältnis zur innegehabten Stelle individuell höhere Lehrverpflichtung hat. Soweit dies - wie in Bezug auf Herrn Prof. Dr. Sachinidis - der Fall ist, hat die Antragsgegnerin die zusätzliche Kapazität berücksichtigt. Nicht bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO zu berücksichtigen sind Drittmittelbedienstete. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.05.2004 – 13 C 20/04 –, vom 11.03.2005 – 13 C 161/05 –, vom 25.05.2007 – 13 C 115/07 –, vom 24.07.2009 –13 C 10/09 – und vom 21.06.2012 – 13 C 21/12 u. a. –, jeweils juris. Soweit geltend gemacht worden ist, es sei aufgrund einer eventuellen Nichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin) von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich weder aus der Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen noch aus der KapVO. Nach § 7 Abs. 3 KapVO erfolgt die Kapazitätsermittlung nämlich ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge – jedenfalls im überschießenden Teil – abzulehnen sind. Aus diesem Grund ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich. Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 21.12.2005 – 6 Nc 412/05 u. a. – (WS 05/06); Beschluss vom 20.01.2009 – 6 Nc 184/08 – (WS 08/09), Beschluss vom 15.12.2010 – 6 Nc 146/10 – (WS 10/11) und vom 23.02.2012 ‑ 6 Nc 306/11 – (WS 11/12). Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW. Vgl. Urteil vom 20.03.1984 – 13 A 1422/93 -; Beschluss vom 31.01.1978 – XIII B 5190/78 –, KMK HSchR1978, S. 524 ff., 527; Beschlüsse vom 13.03.2006 – 13 C 97/06 –, vom 12.02.2007 ‑ 13 C 1/07 – und vom 15.09.2008 – 13 C 232/08 –, 17.03.2011 ‑13 C 26/11 – und vom 31.07.2012 – 13 C 28/12 –. Ebenso ist eine Verlagerung von Stellen aus anderen medizinischen Lehreinheiten in die Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht geschuldet. Dieses verpflichtet nur zur Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität, nicht aber zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze. Als unbereinigtes Lehrangebot nach Formel (1) der Anlage zur KapVO ergeben sich demnach insgesamt (327 DS+ 1 DS =) 328 DS. Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen – wie im Vorjahr – nicht vor. Es liegt auch kein den Lehraufträgen gleich zu erachtendes zusätzliches Lehrangebot in einer entsprechenden Anwendung des § 10 KapVO vor. Als Bruttolehrangebot ergibt sich demnach die ausgewiesene Summe von 328 DS. b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind für die Lehreinheit Zahnmedizin erbrachte Dienstleistungen in Höhe von 24,80 DS – wie im Vorjahr – abzuziehen. Die Kammer geht dabei von der Festsetzung der Antragsgegnerin in deren Berechnung zum Stichtag 15.09.2017 aus, die als CAq-Wert wie in den Vorjahren 0,87 angesetzt hat. Die halbe Anfängerzahl für den Studiengang Zahnmedizin in Köln beträgt 28,50. Als Dienstleistungsexport ergibt sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = q CAq x Aq: 2) die Summe von 24,80 DS. Die Kammer ist weiterhin der Auffassung, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Antragsgegnerin und dem folgend der Verordnungsgeber wie schon seit Jahren davon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 – 7 B 104, 105 und 106/85 –, Buchholz, 412.21 Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 – 13 A 1862/86 –, Beschluss vom 29.02.1988 – 13 B 4251/88 –. Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze im vorliegenden Falle überschritten wäre, sind nicht vorhanden. Des Weiteren ist ein Dienstleistungsabzug von 3,08 DS zugunsten des Bachelorstudienganges Neurowissenschaften, der ebenfalls einer – örtlichen – Zulassungsbeschränkung unterliegt, in Ansatz gebracht worden. Wie in den Vorjahren beträgt der CAq 0,44. Die schwundbereinigte halbe Studienanfängerzahl Aq/2 beläuft sich auf 7,0. Aus der Multiplikation beider Werte ermittelt sich der Dienstleistungsbedarf in Höhe von 3,08 DS. In zulassungsfreundlicher Weise ist für den zugehörigen Masterstudiengang Experimentelle und Klinische Neurowissenschaften kein Dienstleistungsaufwand in Ansatz gebracht worden. Der Dienstleistungsexport beträgt danach insgesamt 24,80 + 3,08 = 27,88 DS. Der von einigen Antragstellern für erforderlich gehaltenen Festsetzung der Curricular(norm)werte für die vorgenannten Einheiten durch Rechtsverordnung oder Satzung bedarf es nicht. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 – 13 C 93/09 –, juris; zur Rechtslage in Bayern siehe auch Bay. VGH, Beschluss vom 22.10.2009 – 7 CE 09.10572 u. a. –, juris (Rn. 19 ff.), m.w.N. Damit errechnet sich folgendes Nettolehrangebot: 328 – 27,88 = 300,12 DS je Semester, bzw. 600,24 DS je Jahr. 2. Lehrnachfrage Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen, wobei die Kammer wie die Antragsgegnerin von einem Curriculareigenanteil (CAp) von 1,59 ausgeht. Aufgrund Artikel I Nr. 4a der Dritten Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003, a.a.O., ist der Curricularnormwert (CNW) für die Vorklinische Medizin von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Gleichzeitig hat sich der Eigenanteil der Vorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie, bezogen auf die Verhältnisse an der Universität zu Köln, von bislang 1,53 auf 1,59 erhöht. Die kapazitativen Änderungen sind auf die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405) zurückzuführen, in welcher die Rahmenbedingungen der Ausbildung zum Arzt teilweise neu geregelt worden sind. Soweit einige Antragsteller die Auffassung vertreten, wonach sich die Norm des § 2 Abs. 4 Satz 4 ÄAppO wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen des Grundgesetztes zur Gesetzgebungskompetenz als verfassungswidrig erweise und es dem Bundesgesetzgeber verwehrt sei, in der ÄAppO Regelungen zur Gruppengröße in den Seminaren vorzugeben, folgt dem die Kammer nicht. Nach Art. 74 Nr. 19 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung u.a. auf die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen. Dabei darf eine Approbation wegen der Bedeutung der Volksgesundheit als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut neben anderen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO nur an solche Personen erteilt werden, die u.a. die ärztliche Prüfung bestanden haben. In § 4 BÄO ist vorgesehen, dass das Bundesministerium für Gesundheit in der Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern und anderen geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung sowie das Nähere zur ärztliche Prüfung und über die Approbation regeln darf. Dies umfasst auch die Normierung der Anforderungen an das Studium der Medizin, wobei im Interesse der überragenden Bedeutung der Gesundheit der Bevölkerung bundeseinheitliche Standards zu gewährleisten sind. Vor diesem Hintergrund durfte der Bundesgesetzgeber die entsprechende Regelung in der ÄAppO vornehmen. Soweit überdies geltend gemacht wird, die Vorgabe der Gruppengröße verletzte die Hochschulautonomie, kann dies bereits deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil es den einzelnen Antragstellern verwehrt ist, sich auf eine Verletzung der den Hochschulen und Hochschullehren zukommenden Autonomie nach Art. 5 Abs. 3 GG zu berufen. Der ermittelte Wert von 1,59 hat auch nach der Umstellung der Berechnung vom Regel- zum Modellstudiengang im Wintersemester 2016/2017 Bestand. Insoweit hat die Kammer im Jahr der Umstellung der Berechnung auf den Modellstudiengang 2015/2016 ausgeführt: „Maßgeblich für die Ermittlung des Curriculareigenanteils des Vorklinischen Abschnitts ist neben der Regelung in § 2 Abs. 4 ÄAppO die Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin an der medizinischen Fakultät der Universität Köln mit dem Abschluss „Ärztliche Prüfung“ vom 06.01.2014 (Amtliche Mitteilungen 02/2014). Unter Zugrundelegung der in § 8 Abs. 6 Ziffer I aufgeführten Studieninhalte des Ersten Studienabschnitts würde sich ausweislich der plausiblen Darstellung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 19.02.2016 ein Curriculareigenanteil von 1,6898 (gerundet 1,69) (Anatomie 0,5841, Physiologie 0,3870, Biochemie 0,3742, Kompetenzfelder 0,0028, Wissenschaftliches Projekt 0,3 und Wahlpflichtveranstaltungen 0,0417) ergeben. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber kapazitätsfreundlich in Abweichung von der in der Studienordnung abgebildeten Lehrnachfrage auf die tatsächlich angebotenen Lehrveranstaltungsstunden abgestellt. Danach ermittelt sich der Curriculareigenanteil wie folgt: Anatomie 0,6443 Physiologie 0,4801 Biochemie 0,4702 1,5946, gerundet 1,59. Im Rahmen der Ausfüllung des verbindlichen CNW, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird und der Aufteilung des Lehraufwandes auf die beteiligten Lehreinheiten kommt der Hochschule ein Gestaltungsspielraum zu. Dieser betrifft auch die Bestimmung des CAp, den die Hochschule im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG unter Berücksichtigung des Teilhabeanspruchs der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG auszufüllen hat. Dieser Gestaltungsspielraum ist erst überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.09.2013 – 13 C 91/13 –und vom 03.09.2013 – 13 C 52/13 u.a. – juris m.w.N. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte.“ An dieser rechtlichen Bewertung hält die Kammer vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin weiterhin von einem Curriculareigenanteil von insgesamt 1,59 ausgeht auch nach erneuter Rechtsprüfung fest. Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich mithin alsdann nach der Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO mit 2 x 300,12 (= 600,24) DS: 1,59 CAp = 377,50, gerundet also 378 Studienplätzen für das erste Fachsemester im Studienjahr 2017/2018. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Gemäß § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspukte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Der Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors dient dazu, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemstern auszugleichen. Ein derartiger Ausgleich ist hier nicht geboten. In nicht zu beanstandender Weise ist – wie in den Vorjahren – ein Schwundausgleichsfaktor nicht angesetzt worden. Die Praxis der Antragsgegnerin, keinen Schwundausgleichsfaktor anzusetzen, ist darauf zurückzuführen, dass etwaige freie Studienplätze in höheren Fachsemestern durch externe Bewerber besetzt werden können und regelmäßig auch werden. Im zweiten Fachsemester sind 189 Studienplätze festgesetzt, eingeschrieben sind 193 Studierende. Im dritten und vierten Fachsemester ist die festgesetzte Zahl von 189 Studierenden jeweils punktgenau erreicht. Vor diesem Hintergrund haben das erkennende Gericht sowie das OVG NRW das Absehen von einem Schwundausgleichsfaktor in der Vergangenheit stets gebilligt. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 02.01.2014 – 6 Nc 144/13 –,und 13.03.2013 – 6 Nc 191/12 – , Beschluss des OVG NRW vom26.08.2013 – 13 C 98/13 –. Somit ergibt sich – berechnet auf das Studienjahr – eine Kapazität von 378 Studienplätzen, wovon rechnerisch 189 auf das Wintersemester 2017/2018 und weitere 189 Studienplätze auf das Sommersemester 2018 entfallen. 4. Erschöpfung der Kapazität Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin sind die Plätze des 1. Fachsemesters im zentralen Studienplatzvergabeverfahren für das Wintersemester 2017/2018 sämtlich besetzt worden. Eingeschrieben sind nach der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 13.11.2017 194 Studierende. Ferner kommt keine Verrechnung mit in höheren Fachsemestern frei gebliebenen Studienplätzen in Betracht: Auch im 2. – 4. Fachsemester ist jeweils eine Zulassungszahl von 189 festgesetzt. Eingeschrieben sind im 2. Fachsemester 187, im 3. Fachsemester 190 und im 4. Fachsemester 191 Studierende, Die im zweiten Fachsemester nicht besetzten Studienplätze sind gemäß § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW mit der Überbuchung im vierten Fachsemester zu verrechnen, so dass auch für die genannten Fachsemester für den Erlass der begehrten einstweiligen Zulassung kein Raum besteht. Bezogen auf die gesamte Lehreinheit Vorklinik stehen somit keine unbesetzten Studienplätze zur Verfügung. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris und vom 26.11.2014 – 13 E 1272/14 –).