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Urteil

12 K 5430/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0121.12K5430.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in  Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages  abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die 1943 geborene Klägerin hat am 6. Mai 1989 das Gebiet der ehemaligen Sowjet-union verlassen und ist am 10. Mai 1989 als Aussiedlerin in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden. Ihr wurde am 26. Juni 1989 vom Landratsamt Zollernalbkreis ein Vertriebenenausweis ausgestellt. Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt, ihren im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Sohn B. T. (geb. 00.001963 ) nachträglich in entsprechender Anwendung des mit Wirkung vom 9. Dezember 2011 in Kraft getretenen § 27 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in den ihr erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Hierzu trug sie vor: Die nach dem Wortlaut nur für Spätaussiedler geltende Vorschrift sei wegen der vergleichbaren Interessenlage auf Aussiedler entsprechend anzuwenden. Es liege auch ein Härtefall im Sinne der Vorschrift vor. Ihr Sohn habe damals nicht gemeinsam mit ihr nach Deutschland übersiedeln können, da dessen damalige nichtdeutsche Ehefrau gegen eine Ausreise gewesen sei. Mittlerweile sei die Ehe geschieden. Ihr Sohn sei nunmehr einer der Letzten seiner deutschen Familie, die noch im Aussiedlungsgebiet lebten. Sie selbst sei zu 40 % schwerbehindert und leide erheblich unter der Trennung von ihrem Sohn, der ihr die notwendige Hilfe leisten könnte. Mit Bescheid vom 9. Juli 2012 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe weder einen Aufnahmebescheid erhalten noch habe sie den Status eines Spätaussiedlers erlangt. Vielmehr habe sie als Aussiedlerin Aufnahme im Bundesgebiet gefunden. Die gesetzlichen Regelungen für Spätaussiedler und deren nahe Angehörige fänden somit keine Anwendung. Ein Anspruch auf Einbeziehung von Familienangehörigen habe für Aussiedler nie bestanden. Eine Einbeziehung könne deswegen auch nicht nachträglich erfolgen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2012 unter Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheids zurück. Am 18. September 2012 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt: Für die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten und Abkömm-lingen von Spätaussiedlern und Aussiedlern gebe es keinen sachlichen Grund. In beiden Fällen liege eine vergleichbare Lebenssituation vor, nämlich die Trennung von Familienangehörigen, wenn diese aus verständlichen Gründen zunächst im Aussiedlungsgebiet verblieben oder die vertriebenenrechtlichen Voraussetzungen nicht er-füllten. Die Zuordnung zu einer der Gruppen sei rein zufällig und hänge lediglich davon ab, ob der Betreffende das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 oder nach dem 31. Dezember 1992 verlassen habe. Es liege demnach eine planwidrige Regelungs-lücke vor. Es sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber trotz gleichgelagerter Inter-essenlage nur für die Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern eine Möglichkeit für die nachträgliche Einbeziehung aus Härtegründen habe schaffen wollen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesver-waltungsamtes vom 9. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2012 zu verpflichten, den Sohn der Klägerin, Herrn B. T. in ihren Aufnahmebescheid einzubeziehen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Für eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 27 Abs. 3 BVFG auf Aussiedler bestehe kein Raum, da durch das Inkrafttreten des Kriegsfolgegesetzes zum 1. Januar 1993 die Aufnahmevoraussetzungen für Aussiedler nicht identisch mit denen für Spätaussiedler seien. Es handele sich mithin um unterschiedliche Sachverhalte, die vom Gesetzgeber auch unterschiedlich geregelt werden könnten. Da das BVFG die Einbeziehung eines Angehörigen in einen Aufnahmebescheid eines Aussiedlers nicht vorsehe, könne dahinstehen, ob die Versagung der Einbeziehung eine Härte darstellen würde. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 2. Dezember 2013 und 10. Januar 2014 ihr Einverständnis erteilt haben. Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 9. Juli 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 22. August 2012 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder den mit dem Hauptantrag begehrten Anspruch auf Einbeziehung ihres Sohnes B. T. in ihren Aufnahmebescheid noch den hilfsweise erstrebten Anspruch auf Neubescheidung ihres Einbeziehungsantrags. Der Anspruch der Klägerin auf nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes beurteilt sich nunmehr nach der zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts geltenden Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Fassung des am 14. September 2013 in Kraft getretenen Zehnten BVFG-Änderungsgesetzes (BGBl. I S. 3554). Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG n. F. kann abweichend von Satz 1 der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vor-liegen. Ebenso wie die insoweit inhaltsgleiche Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG a. F., die er durch das Neunte BFG-Änderungsgetz vom 4. Dezember 2011 eingeführt wurde, gilt die durch § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG n. F. geschaffene zusätzliche Einbe-ziehungsmöglichkeit nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur für Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern . Die Klägerin ist indes nicht Spätaussiedlerin i. S. d. § 4 Abs. 1 BVFG, sondern Aussiedlerin im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, weil sie das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993, nämlich am 6. Mai 1989, im Wege des Aufnahmeverfahrens (endgültig) verlassen hat. Vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Verlassens des Aus-siedlungsgebietes für die Statusabgrenzung von Aussiedler und Spätaussiedler: BVerwG, Beschluss vom 23. April 2007 - 5 B 7/07 -, juris; OVG NRW, 28. März 2013 - 11 E 163/13 -, juris. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG n. F. auf Aussiedler nicht in Betracht. Insoweit hat das Oberver-waltungsgericht Nordrhein Westfalen bereits zu § 27 Abs. 3 BVFG a. F. im Beschluss vom 28. März 2013 - 11 E 163 -, juris ausgeführt: „Die durch § 27 Abs. 3 BVFG geschaffene zusätzliche Einbe-ziehungsmöglichkeit gilt ausdrücklich nur für Spätaussiedler, eine Erweiterung auf Aussiedler ist im Gesetzgebungsverfahren erwogen, aber nicht umgesetzt worden. Vgl. den Antrag des Landes Hessen, Bundesrats-Drucksache 57/2/11 vom 16. März 2011. Ein unbeabsichtigte Regelungslücke liegt daher nicht vor. Eine erweiternde analoge Anwendung des § 27 Abs. 3 BVFG auf Aussiedler wäre auch mit der bisherigen Systematik der vertriebenenrechtlichen Rechtspositionen nicht zu vereinbaren, weil die Möglichkeit der Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid für Aussiedler nie bestanden hat (vgl. § 27 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz – AAG) vom 28. Juni 1990, BGBl. I S. 1247). Auch mit der erfolgten Änderung dieser Vorschrift durch § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. ist der Kreis der einziehungsberechtigten Personen nicht auf Aussiedler erweitert worden. Der Gesetzgeber hat mit der geänderten Vorschrift lediglich die Möglichkeit geschaffen, dass Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern nachträglich unabhängig vom Nachweis eines Härtefalles und ohne zeitliche Einschränkungen einbe-zogen werden können. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, Bundestags-Drucksache 17/13937 vom 12. Juni 2013, S. 12. Unabhängig vom Vorstehenden hat die Klägerin bisher nicht nachgewiesen, dass ihr volljähriger Sohn die Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzt (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG n. F.) und damit die in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG n. F. geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllt werden. Da die Klägerin bereits mangels Rechtsgrundlage keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes hat, kommt auch die hilfsweise begehrte Neubescheidung ihres Antrags nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.