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Beschluss

11 E 163/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist entscheidend, ob eine Person das Aussiedlungs- bzw. Vertreibungsgebiet vor dem 01.01.1993 endgültig verlassen hat; danach ist die Klägerin Aussiedlerin nach §1 Abs.2 Nr.3 BVFG. • Aufnahme in der Bundesrepublik erfordert behördliches Tätigwerden oder Verhalten, aus dem zu schließen ist, dass ständiger Aufenthalt nicht verweigert wird; Registrierung in einer Aufnahmeeinrichtung erfüllt dies. • §27 Abs.3 BVFG ist ausdrücklich nur auf Spätaussiedler anwendbar; eine analoge Erweiterung auf Aussiedler ist ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Aussiedlerstatus und Aufnahme: Ende 1992 verlassen und behördliche Aufnahme erforderlich • Ist entscheidend, ob eine Person das Aussiedlungs- bzw. Vertreibungsgebiet vor dem 01.01.1993 endgültig verlassen hat; danach ist die Klägerin Aussiedlerin nach §1 Abs.2 Nr.3 BVFG. • Aufnahme in der Bundesrepublik erfordert behördliches Tätigwerden oder Verhalten, aus dem zu schließen ist, dass ständiger Aufenthalt nicht verweigert wird; Registrierung in einer Aufnahmeeinrichtung erfüllt dies. • §27 Abs.3 BVFG ist ausdrücklich nur auf Spätaussiedler anwendbar; eine analoge Erweiterung auf Aussiedler ist ausgeschlossen. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit dem Status als Aussiedlerin. Strittig ist, ob sie das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 endgültig verlassen hat und ob sie bereits vor diesem Datum in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme gefunden hat. Die Klägerin verließ das Aussiedlungsgebiet am 7. Dezember 1992. Sie registrierte sich in einer Aufnahmeeinrichtung am 10. Dezember 1992 und erhielt am 18. Dezember 1992 einen vorläufigen Personalausweis der Bundesrepublik. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab; die Klägerin legte Beschwerde ein. Inhaltlich ging es auch um die Frage, ob §27 Abs.3 BVFG analog auf Aussiedler anwendbar sei. • Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zu Recht getroffen; dies wird vom Senat bestätigt. • Rechtliche Abgrenzung: §1 Abs.2 Nr.3 BVFG und §4 Abs.1 BVFG unterscheiden danach, ob das Aussiedlungs-/Vertreibungsgebiet vor dem 01.01.1993 (Aussiedler) oder danach verlassen wurde; die Klägerin hat das Gebiet am 07.12.1992 endgültig verlassen und damit Aussiedlerstatus nach §1 Abs.2 Nr.3 BVFG erworben. • Der Begriff "Aufnahme finden" erfordert behördliches Tätigwerden oder Verhalten, aus dem folgt, dass dem Betreffenden der ständige Aufenthalt nicht verweigert wird; die Registrierung am 10.12.1992 und die Erteilung eines vorläufigen Personalausweises am 18.12.1992 beweisen die Aufnahme. • Zwischenzeitliche Unklarheiten über Wohnsitzwahl oder Überlegungen zur Rückkehr sind unbeachtlich, weil die behördliche Zustimmung zur Aufnahme vorlag. • Die analoge Anwendung von §27 Abs.3 BVFG auf Aussiedler ist ausgeschlossen, weil die Norm ausdrücklich nur Spätaussiedler erfasst und eine gesetzliche Erweiterung nicht erfolgt ist; es besteht keine ungewollte Regelungslücke. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§154 Abs.2, 166 VwGO sowie §127 Abs.4 ZPO. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klägerin ist als Aussiedlerin im Sinne des §1 Abs.2 Nr.3 BVFG anzusehen, weil sie das Aussiedlungsgebiet am 07.12.1992 endgültig verlassen hat. Durch die Registrierung in der Aufnahmeeinrichtung am 10.12.1992 und die Erteilung eines vorläufigen Personalausweises am 18.12.1992 hat sie bereits vor dem 01.01.1993 Aufnahme in der Bundesrepublik gefunden. Eine analoge Anwendung des §27 Abs.3 BVFG auf Aussiedler kommt nicht in Betracht. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.