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Urteil

3 K 4933/11

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare ist so auszulegen, dass die Berechnungsgrundlage der Unterhaltsbeihilfe die jeweils für Nordrhein-Westfalen maßgeblichen höchsten Anwärterbezüge sind. • Eine wortlaute Verweisung auf das Bundesbesoldungsgesetz in der RRefBeihV ist nach der Föderalismusreform nicht mehr dahin auszulegen, dass künftige bundesrechtliche Erhöhungen automatisch für die Landesunterhaltsbeihilfe gelten. • Besteht nach Änderung der Rechtsrahmenbedingungen eine planwidrige Regelungslücke, darf die Norm durch erweiternde Auslegung im Sinne des mutmaßlichen Willens des Normgebers geschlossen werden.
Entscheidungsgründe
Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare: Landesanwärterbezüge als Berechnungsgrundlage • Die Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare ist so auszulegen, dass die Berechnungsgrundlage der Unterhaltsbeihilfe die jeweils für Nordrhein-Westfalen maßgeblichen höchsten Anwärterbezüge sind. • Eine wortlaute Verweisung auf das Bundesbesoldungsgesetz in der RRefBeihV ist nach der Föderalismusreform nicht mehr dahin auszulegen, dass künftige bundesrechtliche Erhöhungen automatisch für die Landesunterhaltsbeihilfe gelten. • Besteht nach Änderung der Rechtsrahmenbedingungen eine planwidrige Regelungslücke, darf die Norm durch erweiternde Auslegung im Sinne des mutmaßlichen Willens des Normgebers geschlossen werden. Der Kläger war Rechtsreferendar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis des Landes Nordrhein-Westfalen. Er beantragte Neuberechnung und Nachzahlung seiner Unterhaltsbeihilfe, weil das Landesamt für Besoldung und Versorgung einen niedrigeren Anwärtergrundbetrag zugrunde gelegt hatte. Die RRefBeihV verweist zur Höhe des Grundbetrags auf 85 % des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrags. Der Kläger hielt diese Bezugnahme für dynamisch und auf die jeweils geltende Fassung des BBesG bezogen. Das LBV berechnete die Beihilfe nach landesrechtlichen Anwärtergrundbeträgen und lehnte den Antrag ab. Der Kläger erhob Untätigkeitsklage mit dem Antrag auf Neuberechnung und Zahlung der Differenzbeträge für den Zeitraum bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes. • Rechtsgrundlage ist § 1 RRefBeihV; Wortlaut verweist auf den höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährten Anwärtergrundbetrag. • Bei Erlass der Verordnung richteten sich Anwärterbezüge der Länder regelmäßig nach dem Bundesbesoldungsgesetz, weshalb der Wortlaut damals Sinn ergab. • Durch die Föderalismusreform I (ab 1.9.2006) wurde die Gesetzgebungskompetenz für Besoldung auf die Länder übertragen; damit entfiel die stillschweigende Annahme, dass bundesrechtliche Erhöhungen automatisch für Landesanwärter gelten. • Vor diesem geänderten Rahmen ist der Wortlaut der Verordnung so auszulegen, dass die maßgebliche Bezugsgröße die jeweils in Nordrhein-Westfalen geltenden höchsten Anwärterbezüge sind; eine dynamische Übernahme späterer bundesrechtlicher Erhöhungen wäre dem Normzweck widersprüchlich. • Es liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, weil der Verordnungsgeber die nach der Föderalismusreform geänderten Rahmenbedingungen nicht in die Verordnung umgesetzt hat; diese Lücke darf im Wege erweiternder Auslegung im Sinne des vermuteten Willens des Normgebers geschlossen werden. • Tatsächliche Praxis und gesetzgeberische Maßnahmen in NRW (z. B. Einbeziehung von Unterhaltsbeihilfen in bestimmte Landesanpassungsgesetze) stützen die Annahme, dass der Landesanwärtergrundbetrag maßgeblich sein sollte. • Folge: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuberechnung nach bundesrechtlichen Erhöhungen; der Ablehnungsbescheid war rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger kann keine Neuberechnung seiner Unterhaltsbeihilfe für den streitigen Zeitraum und damit keine Nachzahlung auf Basis nach dem Bundesbesoldungsgesetz vorgenommener Erhöhungen verlangen. Das Gericht legt die RRefBeihV im Lichte der Föderalismusreform dahin aus, dass die in Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden höchsten Anwärterbezüge die Berechnungsgrundlage bilden; eine dynamische Bezugnahme auf spätere Bundeserhöhungen besteht nicht. Die Kosten des Verfahrens trägt das Land, da es es versäumt hat, die streitige Regelung klarstellend zu ändern. Gegen die Entscheidung wurde die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.