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Urteil

5 K 743/15

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2015:1210.5K743.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger befand sich vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 als Rechtsreferendar in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Beklagten. In diesem Zeitraum bezog er vom Beklagten eine Unterhaltsbeihilfe, die nach Maßgabe der landesrechtlichen Besoldungshöhe berechnet wurde. Mit am 00.00.0000 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW) eingegangenen Schreiben begehrte der Kläger eine Nachzahlung von Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe der bundesrechtlichen Besoldungshöhe unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des OVG NRW vom 27. Oktober 2014 - 3 A 1217/14 -. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das LBV NRW den Antrag mit Begründung ab, die Ansprüche seien verjährt. Mit Schreiben vom 00.00.0000 wiederholte der Kläger sein Zahlungsbegehren. Mit Bescheid vom 00.00.0000 wies das LBV NRW den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der Anspruch sei verjährt. Der Verjährungsbeginn sei nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben worden. Der Kläger hat am 00.00.0000Klage erhoben. Er ist der Ansicht, es sei bereits zweifelhaft, ob die allgemeinen Verjährungsvorschriften überhaupt Anwendung fänden. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei der Verjährungsbeginn nach § 199 BGB hinauszuschieben, weil bis zur Entscheidung des OVG NRW vom 27. Oktober 2014 - 3 A 1217/14 - eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen habe. Zuvor hätten nur sich widersprechende erstinstanzliche Entscheidungen vorgelegen. Erst mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch das OVG NRW habe die Verjährungsfrist begonnen. Auch träfen die Ausführungen im Urteil des VG Köln vom 28. Oktober 2015 - 3 K 1815/15 - nicht zu. Selbst das VG Köln habe noch in einem Urteil aus dem Jahr 2014 - 3 K 4933/11 - die RRefBeihV - aus heutiger Sicht - unzutreffend ausgelegt. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheids vom 00.00.0000 die von ihm bezogene Unterhaltsbeihilfe für den Zeitraum seiner Tätigkeit als Rechtsreferendar im Land Nordrhein-Westfalen vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 neu zu berechnen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Verjährungsvorschriften fänden Anwendung. Gemäß § 195 BGB betrage die Verjährung drei Jahre und beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Zumutbar sei eine Klageerhebung, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich sei. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige (sinngemäß erhobene) Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von weiterer Unterhaltsbeihilfe. Es kann dahinstehen, ob ihm überhaupt nach Maßgabe des Urteils des OVG NRW vom 27. Oktober 2014 - 3 A 1217/14 - ein solcher Anspruch zustünde und in welcher Höhe dies der Fall wäre. Denn jedenfalls ist dieser der Verjährung unterliegende Anspruch (1.) verjährt (2.). 1. Der etwaige Zahlungsanspruch des Klägers unterliegt den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB). Bei den monatsweise entstandenen Ansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klageerhebung oder durch den nach §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 104 Abs. 1 LBG NRW, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschalteten Widerspruch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 -, juris, Rn. 35 ff.; Beschluss vom 14. April 2011 - 2 B 27.10 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2014 - 3 A 1217/14 -, juris, Rn. 202. 2. Der Anspruch ist in Anwendung dieser Regelungen verjährt. a) Die Verjährungsfrist begann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für alle im Referendarverhältnis (monatlich) erworbenen Unterhaltsbeihilfeansprüche des Klägers spätestens am 00.00.0000, dem Schluss des Jahres, in dem (letztmalig, hier zum 00.00.0000) ein etwaiger höherer Unterhaltsbeihilfeanspruch entstanden ist. Der Anspruch entstand nicht erst zum 31. Dezember 2014, nachdem der Kläger von dem Urteil des OVG NRW vom 27. Oktober 2014 - 3 A 1217/14 - Kenntnis erlangt hatte. Denn der Kläger hatte schon zuvor - nämlich bis zum Ablauf des Jahres 2010 - von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis. aa) Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Der Gläubiger muss daher lediglich die Tatsachen kennen, die ihn als Inhaber des Anspruchs erscheinen lassen. Vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94 -, juris, Rn. 15. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 -, juris, Rn. 37. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. Zumutbar ist die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen erst, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 -, juris, Rn. 35 m. w. N., Rn. 56. Kein anderer Maßstab ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 -, juris, Rn. 51 (dort zur Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG). Soweit dort ausgeführt wird, dass „in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich ist“, bezieht sich diese Aussage auf den Beginn der Verjährungsfrist, sofern zuvor die Rechtslage unsicher und zweifelhaft war. Die Rechtslage ist nicht schon deswegen unsicher und zweifelhaft, weil es bislang keine objektive Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung gibt. bb) Die den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände waren dem Kläger bekannt. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe war § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare vom 20. April 1999 i. d. F. der 2. Änderungs-VO (RRefBeihV NRW). Anspruchsbegründend war hiernach allein der tatsächliche Umstand, dass der Kläger Rechtsreferendar war; dies war dem Kläger ersichtlich bekannt. Weiterer tatsächlicher Umstände bedarf es für den Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsbeihilfe nicht; soweit der Kläger darauf abstellen will, ihm sei die konkrete Höhe des Anspruchs nicht bekannt gewesen - sprich: die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 3 RRefBeihV NRW -, betrifft dies keine Tatsachenunkenntnis, sondern eine Rechtsunkenntnis. Die oben dargelegten Voraussetzungen für das Hinausschieben des Verjährungsbeginns in einem solchen Fall liegen nicht vor. Es bestand keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermochte. Weder war die Rechtslage unsicher noch zweifelhaft noch stand der Durchsetzung des Anspruchs höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen. Die Rechtslage war lediglich im Jahr 2010 noch nicht geklärt. Der Erhebung einer Klage gegen den Beklagten auf Zahlung einer höheren Unterhaltsbeihilfe wohnte allein das allgemein übliche Prozessrisiko inne, das andere Rechtsreferendare - wie die hierzu ergangenen Entscheidungen zeigen - auch eingegangen sind. Abgesehen von erstinstanzlicher Rechtsprechung existiert bis zum heutigen Tag zur Frage der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe allein eine obergerichtliche Rechtsprechung (OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2014 - 3 A 1217/14 -); zudem steht sie dem behaupteten höheren Unterhaltsbeihilfeanspruch des Klägers nicht entgegen, sondern stützt ihn sogar. b) Die Verjährungsfrist endete mit dem 00.00.0000. Verjährungsunterbrechende Maßnahmen hat der Kläger allerdings erst danach - mit Einlegung des Widerspruchs am 00.00.0000 - ergriffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache, soweit sie verallgemeinerungsfähige Fragen betrifft, keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch wenn über den Kläger hinaus faktisch zahlreiche ehemalige Rechtsreferendare betroffen sind, geht es im vorliegenden Verfahren allein um die Anwendung des § 199 BGB auf den konkreten Fall.