Urteil
19 K 360/13
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erfolgt die Erledigung eines statthaft erhobenen Widerspruchs außergerichtlich nur, um einer möglichen Kostentragung nach § 80 VwVfG NRW zu entgehen, ist die Behörde in entsprechender Anwendung des § 80 VwVfG NRW erstattungspflichtig.
• Ein Bescheid, der außerhalb des Widerspruchsverfahrens anstelle einer Abhilfeentscheidung ergeht, kann so zu behandeln sein, als sei über den Widerspruch stattgegeben worden, wenn die Behörde ohne sachlichen Grund das Widerspruchsverfahren umgeht.
• Die Behörde hat in der Kostengrundentscheidung auch zu bestimmen, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war; dies ist bei der besonderen Schwierigkeit der Rechtslage und den persönlichen Verhältnissen der Partei zu bejahen.
Entscheidungsgründe
Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bei außerhalb des Widerspruchsverfahrens erteilter Erledigung (entsprechende Anwendung des § 80 VwVfG NRW) • Erfolgt die Erledigung eines statthaft erhobenen Widerspruchs außergerichtlich nur, um einer möglichen Kostentragung nach § 80 VwVfG NRW zu entgehen, ist die Behörde in entsprechender Anwendung des § 80 VwVfG NRW erstattungspflichtig. • Ein Bescheid, der außerhalb des Widerspruchsverfahrens anstelle einer Abhilfeentscheidung ergeht, kann so zu behandeln sein, als sei über den Widerspruch stattgegeben worden, wenn die Behörde ohne sachlichen Grund das Widerspruchsverfahren umgeht. • Die Behörde hat in der Kostengrundentscheidung auch zu bestimmen, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war; dies ist bei der besonderen Schwierigkeit der Rechtslage und den persönlichen Verhältnissen der Partei zu bejahen. Der Kläger, Feuerwehrbeamter bei der Beklagten, beantragte mehrfach Freizeitausgleich für in verschiedenen Jahren geleistete Zuvielarbeit. Nach ablehnenden Entscheidungen und eingeleitetem Widerspruch bewilligte die Beklagte dem Kläger außerhalb des Widerspruchsverfahrens zunächst Freizeitausgleich und später Geldersatz. Der Kläger ließ im Widerspruchsverfahren einen Prozessbevollmächtigten tätig werden und verlangte Erstattung der hierfür angefallenen Kosten. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme mit dem Hinweis ab, es sei kein stattgebender Widerspruchsbescheid ergangen und die Voraussetzungen des § 80 VwVfG NRW lägen nicht vor. Der Kläger begehrt mit Klage die Verpflichtung der Beklagten zu einer Kostengrundentscheidung, die ihr die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für notwendig erklärt. • Klageauslegung und Klageart: Die vom Kläger ursprünglich als Feststellungsklage bezeichnete Klage war nach § 88 VwGO in eine Verpflichtungsklage umzudeuten, da der Kläger vorrangig die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. • Anspruchsgrundlage: Die begehrte Kostengrundentscheidung stützt sich in entsprechender Anwendung auf § 80 Abs. 1, 3 Satz 2 VwVfG NRW; danach sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, und die Kostenentscheidung bestimmt, ob die Hinzuziehung eines Anwalts notwendig war. • Entsprechende Anwendung: § 80 VwVfG NRW ist zwar nicht unmittelbar anwendbar, wenn über den Widerspruch nicht formell entschieden wurde. Eine entsprechende Anwendung ist jedoch geboten, wenn die Behörde ohne sachlichen Grund das Widerspruchsverfahren umgeht und dadurch die Kostentragung nach § 80 vermeiden will. • Sachverhaltsbewertung: Die Beklagte hätte über den am 31.03.2006 erhobenen Widerspruch entscheiden müssen. Das anwaltliche Schreiben vom 13.10.2011 stellte objektiv den Antrag auf Bewilligung von Freizeitausgleich für denselben Zeitraum und machte damit die Entscheidung über den zuvor erhobenen Widerspruch erforderlich. • Notwendigkeit der Bevollmächtigtenhinzuziehung: Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war erforderlich, weil die materielle Rechtslage über einen längeren Zeitraum umstritten war und erst durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt wurde; aus den persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der Sache war dem Kläger die eigene Führung des Vorverfahrens nicht zumutbar. • Rechtsfolgen: Die Beklagte ist verpflichtet, eine Kostengrundentscheidung zu treffen, die ihr die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt; die Entscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO und die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage hat Erfolg. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, den Bescheid vom 19.12.2012 aufzuheben und eine Kostengrundentscheidung zu treffen, die der Beklagten die Kosten des Widerspruchsverfahrens zur Bewilligung von Freizeitausgleich für den Zeitraum 01.04.2001 bis 31.12.2006 auferlegt und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Entscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 80 Abs.1, Abs.3 Satz 2 VwVfG NRW, weil die Beklagte die Erledigung außerhalb des Widerspruchsverfahrens herbeigeführt hat, ohne dafür sachlichen Grund zu haben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.