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Urteil

18 K 1693/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0214.18K1693.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren. Sie ist Eigentümerin des in Frechen an der K. -T. -Straße liegenden Wohngrundstücks Nr. 00. Das Grundstück grenzt im Norden mit einer Frontlänge von ca. 15 m an einen ca. 60 m langen und zunächst ca. 4 m breiten und sich sodann verjüngenden, in einer zur I. führenden Treppe auslaufenden Teil der K. -T. -Straße, der ungefähr rechtwinklig vom übrigen Teil dieser Straße abknickt. Die östliche, ca. 30 lange Seite des klägerischen Grundstücks weist zum übrigen Teil der K1. -T. -Straße. Der ca. 60 m lange Teil der Straße ist durchgehend zum übrigen Teil der Straße asphaltiert und weist auf der dem klägerischen Grundstück gegenüber liegenden Seite einen schmalen Bürgersteig und Straßenlaternen auf. Die Garagen des klägerischen und des davor liegenden Grundstücks werden über den 60 m langen Teil der K. -T. -Straße angefahren. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 17.11.2005 anlässlich deren Beschwerde über eine unzureichende Straßenreinigung insbesondere vor ihrem Haus und an der dort vorhandenen Treppenanlage mit, dass „die Häuser Nr. 00-00 explizit von der Straßenreinigung durch die ... Stadtbetrieb(e) ... ausgenommen“ seien; „dementsprechend werden auch keine Gebühren veranlagt. In diesem Bereich wurde die Reinigungspflicht komplett auf die Anwohner übertragen. Das bedeutet, daß sämtliche Reinigungsarbeiten ..., die den Straßen- und Gehwegbereich inklusive eventuell vorhandener Treppenanlagen etc. betreffen, von den Anwohnern selbst vorzunehmen“ seien. Die Beklagte zog die Klägerin mit Bescheid vom 1.2.2013 zu Gebühren für die vierzehntägliche Reinigung sowie den maschinellen Winterdienst der K. -T. -Straße in Höhe von 39,30 € bzw. 19,50 € heran, wobei sie der Veranlagung die 30 m lange (östliche) Grundstücksseite bei einem gebührensatz von 1,31 € bzw. 0,65 € zugrundelegte. Noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erläuterte die Beklagte dem Bevollmächtigten der Klägerin auf dessen Anfrage telefonisch, den für das Jahr 2011 erlassenen Straßenreinigungsgebührenbescheid habe die Beklagte im davor bei der Kammer geführten Verfahren 18 K 6931/11 vorsorglich aufgehoben, weil für die Winterwartung und die Normalreinigung keine getrennten Gebühren erhoben worden seien. Mit ihrer gegen die erneute Heranziehung am 4.3.2013 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Sie sei von der Beklagten mit Bescheid vom 17.11.2005 von den Straßenreinigungsgebühren befreit worden, woran sich bislang nichts geändert habe. Weil die Klägerin bis zum 31.8.2011 auch nicht zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden sei, genieße sie Bestandsschutz. Bemessungsgrundlage könnten allenfalls die 7 m der Grundstücksseite sein, die an den ca. 60 m langen Teil der K. -T. -Straße angrenze. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei dieser Teil der K. -T. -Straße nämlich kein Anhängsel des Hauptzugs, sondern ein eigenständiger Weg und deshalb das klägerische Grundstück kein Hinterlieger-Grundstück, das lediglich über einen Wohn- oder Gehweg mit der K. -T. -Straße verbunden sei. Dementsprechend sei dieser Straßenteil am 1.8.2013 mit einer Kehrmaschine gereinigt worden. Er verfüge über Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen sowie einen Bürgersteig und werde als Durchgangsstraße genutzt. Die zwei auf dem klägerischen Grundstück stehenden Garagen würden über diesen Teil der Straße angefahren. Selbst Kehrmaschine und Müllabfuhr nutzten die K. -T. -Straße bis ans Grundstück der Klägerin. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe offen gelassen, ob eine Stichstraße im straßenreinigungsrechtlichen Sinn auch dann als selbstständig zu qualifizieren sei, wenn sie kürzer als 100 m sei. Die Gebühren seien nicht ordnungsgemäß kalkuliert worden. Im vergangenen Winter sei eine Räumung des Schnees auf der Straße wochenlang nicht durchgeführt worden. Auch die normale Reinigung sei nur unzureichend, weil die Klägerin bzw. ihre Eltern den zurückgelassenen Dreck selbst entfernen müssten. Wegen der Einzelakt-Bezogenheit einer Anfechtungsklage sei das einer abschließenden Klärung dienende Feststellungsbegehren der Klägerin zulässig. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 1.2.2013 hinsichtlich der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren einschließlich derjenigen für den Winterdienst aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin von der Zahlung von Straßenreinigungsgebühren befreit ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Der Feststellungsantrag sei unzulässig. Das Schreiben vom 17.11.2005 enthalte lediglich die Mitteilung, dass dieser Stichweg von der kommunalen Reinigung ausgenommen sei und dementsprechend keine Gebühren für die Reinigung des Stichwegs festgesetzt würden. Das schließe aber eine Heranziehung der Klägerin zu Gebühren für die Reinigung des Hauptzugs der K. -T. -Straße nicht aus. Ein Vertrauen der Klägerin, nicht entsprechend der Rechtslage zu Gebühren herangezogen zu werden, sei nicht schutzwürdig. Ihr Hinweis auf eine angebliche Nichterfüllung der Reinigungspflicht des Winterdienstes in dem Stichweg führe deshalb zu keinem anderen Ergebnis. Der Stichweg sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung lediglich ein unselbstständiges Anhängsel des Hauptzugs der K. -T. -Straße und werde nicht von der Kommune gereinigt. Soweit dies dennoch erfolgt sei, beruhe das auf einem Versehen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die bezüglich des Anfechtungsantrags zulässige Klage ist unbegründet, weil der Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 1.2.2013 hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren einschließlich derjenigen für den Winterdienst rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren ist § 3 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW) i. V. m. §§ 3 und 4 der Satzung der Stadt Frechen zur Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 13.12.2006 in der Fassung der 8. Änderung vom 14.12.2012 (Straßenreinigungsgebührensatzung - StrRGS -). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW können die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) erheben. Für die Bemessung der Straßenreinigungsgebühren werden gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StrRGS bei einem Grundstück, das nicht an die Straße grenzt (Hinterliegergrundstück), sondern „z.B. über einen Wohn- oder Gehweg mit dieser Straße verbunden“ ist, anstelle der Frontlänge die der Straße zugewandten Grundstücksseiten zu Grunde gelegt. Rechtliche Bedenken hinsichtlich des Gebührenmaßstabs, der Kosten der Reinigung und des Gebührensatzes sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Danach ist die 30 m lange östliche Seite des klägerischen Grundstücks die für dessen Veranlagung maßgebliche Grundstücksseite. Denn das klägerische Grundstück ist i. S. d. § 3 Abs. 4 Satz 1 StrRGS deshalb ein Hinterliegergrundstück, weil es „z.B. über einen Wohn- oder Gehweg mit dieser Straße verbunden“ ist. Das ca. 60 m lange Teilstück der K. -T. -Straße ist zwar kein Gehweg, weil es – bis zum Beginn der Treppenanlage, die zur I. führt – auch zum Befahren mit Kraftfahrzeugen ausgebaut und bestimmt ist. Unter einem Wohnweg dürfte beispielsweise eine Zuwegung zu verstehen sein, die eine geringere Ausdehnung und eventuell einen anderen Belag aufweist als der Hauptzug, wobei sie von diesem auch zusätzlich durch einen niedrigen Bordstein abgegrenzt sein kann. Es kann indes dahinstehen, ob dieses Straßenstück ein Wohnweg im Sinne der genannten Satzungsvorschrift ist. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StrRGS kommt es nämlich nicht darauf an, ob eine Zuwegung ein Wohn- oder Gehweg ist. Vielmehr ergibt sich aus der Systematik von Gesetz und Satzung, dass nicht die Art der Zuwegung maßgeblich ist, sondern allein, ob ein Straßenteil unselbstständiges Anhängsel eines Hauptzugs mit untergeordneter Bedeutung ist. Zum einen kann diese Satzungsregelung von vornherein nicht für Wohn- oder Gehwege gelten, die selbstständige Erschließungsanlagen sind. Wenn ein Wohn- oder Gehweg eine selbstständige Erschließungsanlage darstellt, ist diese das allein maßgebliche Bezugsobjekt, weshalb die einer anderen, das Grundstück nicht erschließenden Straße zugewandten Grundstücksseiten rechtlich nicht relevant sind. Denn maßgeblich ist gemäß § 3 Abs. 1 StrReinG NRW „die“ Straße, unter der eine selbstständige Erschließungsanlage zu verstehen ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14.12.1989 - 9 A 1718/88 -, NWVBl. 1991, 156; Beschlüsse vom 17.5.2002 - 9 A 4231/01 - und vom 3.2.2000 - 9 A 25/00 -. Zum anderen benennt § 3 Abs. 4 Satz 1 StrRGS Wohn- und Gehwege nur beispielhaft und damit nicht abschließend. Wenn diese Satzungsvorschrift demnach einerseits nicht sämtliche Wohn- und Gehwege, andererseits aber auch weitere Zuwegungen erfasst, kann das gemeinsame Merkmal der von dieser Vorschrift erfassten Zuwegungen nur in deren Kürze und untergeordneten Bedeutung vergleichbar einem unselbstständigen Stichweg liegen. Danach genügt für die Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StrRGS ein solchen Wohn- oder Gehwegen vergleichbares Straßenstück. Ein solches stellt das ca. 60 m lange Teilstück der K. -T. -Straße, das ungefähr rechtwinklig vom längeren Teil dieser Straße abzweigt, dar, weil es entgegen der Auffassung der Klägerin lediglich ein unselbstständiges Anhängsel der einheitlichen Erschließungsanlage K. -T. -Straße ist und der Erreichbarkeit nur weniger Grundstücke dient. Dabei kommt es nicht auf den Umfang dort verlegter Versorgungsleitungen oder das Vorhandensein von Bürgersteigen und Straßenlaternen an. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unter Aufgabe seiner bisherigen, auf eine Gesamtwürdigung der Umstände abstellenden Rechtsauffassung hinsichtlich eines für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehenen, geradlinig verlaufenden Stichwegs - auch aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität - entschieden, dass ein solcher Stichweg in der Regel als selbstständig zu qualifizieren ist, wenn er länger als 100 Meter ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.1.2011 - 9 A 2634/09 -, NWVBl. 2011, 273. Im Umkehrschluss ist jedenfalls ein Stichweg, der kürzer als 100 m ist, keine eigenständige Erschließungsanlage. Nach diesen Grundsätzen ist der abknickende Teil der K. -T. -Straße bis zur Treppenanlage keine eigenständige Erschließungsanlage, weil er unstreitig nur ca. 60 m lang ist. Außerdem hat dieser Teil der K. -T. -Straße lediglich eine untergeordnete Bedeutung, weil er an seinem Ende eine Treppe aufweist und deshalb dort und deshalb auch durchgehend nur fußläufig benutzbar ist. Die Klägerin ist entgegen ihrer Meinung auch nicht aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 17.11.2005 von der Straßenreinigungsgebührenpflicht befreit. Dieses Schreiben ist schon nach seiner Form kein Verwaltungsakt. Es ist auch keine rechtlich verbindliche Zusicherung. Zum einen ist § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) aufgrund des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW nicht anwendbar. Danach gilt dieses Gesetz nicht für Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung (AO) anzuwenden sind. Für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren werden gemäß § 3 StrReinG NRW Gebühren i. S. d. § 6 KAG NRW erhoben, dessen § 12 auf Vorschriften der Abgabenordnung verweist. Die verbindliche Zusage i. S. d. §§ 204 ff. AO wird von § 12 KAG NRW indes nicht in Bezug genommen. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Zusammenhang des Schreibens vom 17.11.2005, dass nur der Stichweg der K. -T. -Straße, nicht aber deren Hauptzug von der kommunalen Straßenreinigung ausgenommen ist und die fehlende Gebührenerhebung sich deshalb allein auf diesen Stichweg bezieht. Denn in diesem Schreiben wird zugleich erläutert, dass die Reinigungspflicht insoweit auf die Anwohner übertragen ist. Da die Klägerin (zu Recht) selbst nicht davon ausgegangen ist, dass die Übertragung der Reinigungspflicht auch den Hauptzug der K. -T. -Straße vor dem Eckgrundstück mit dem Haus Nr. 74 betrifft, war schon daraus ersichtlich, dass nur die Reinigung des Stichwegs auf die Anlieger übertragen war und deshalb nur dort keine kommunale Reinigung stattfand und dementsprechend nur insoweit keine Straßenreinigungsgebühren anfielen. Anderenfalls hätte die Klägerin davon ausgehen müssen, dass die kommunale Reinigung des Hauptzugs der K. -T. -Straße nur bis, aber nicht mehr vor dem Haus Nr. 78 stattfand; das hätte aber ersichtlich keinen Sinn ergeben, weil anderenfalls nur ein Teil des Hauptzugs von der Beklagten gereinigt worden wäre, ohne dass es dafür Gründe gegeben hätte. Die Beklagte hat zu Recht ausgeführt, dass ein Vertrauen der Klägerin, nicht entsprechend der Rechtslage zu Gebühren herangezogen zu werden, nicht schutzwürdig ist. Die von der Klägerin geltend gemachten Mängel der Straßenreinigung stehen der Veranlagung zur jeweils vollen Jahresgebühr ebenfalls nicht entgegen. Bei der Veranlagung ist zwar zu berücksichtigen, dass die Gebühren nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung erhoben werden. Weil § 3 Abs. 1 StrReinG NRW auf das Kommunalabgabengesetz verweist, gilt jedoch zum einen auch für die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren das in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW aufgeführte Äquivalenzprinzip. Danach darf die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der erbrachten Leistung stehen. Erst und nur dann, wenn ein solches offensichtliches Missverhältnis festgestellt werden kann, kommt eine Gebührenermäßigung in Betracht. Der Maßstab, der an die kommunale Reinigungsleistung anzulegen ist, entspricht folglich nicht demjenigen, an dem die Leistung eines privaten Reinigungsunternehmens zu messen ist oder dem Anspruch, der vielleicht an eine selbst ausgeführte Reinigung gestellt wird. Für die erhobene Gebühr schuldet die Gemeinde vielmehr nur Reinigungsbemühungen, wie sie unter den jeweiligen örtlichen und insbesondere verkehrsmäßigen Gegebenheiten ohne einschneidende und unverhältnismäßige Störungen des fließenden und ruhenden Verkehrs sinnvollerweise geleistet werden können. Dementsprechend müssen bestimmte Unvollkommenheiten der Reinigung als situationsbedingt hingenommen werden. Vgl. VG Köln, Urteile vom 30.9.2011 - 27 K 986/10 - und vom 5.8.2011 - 27 K 759/10 -. Eine die Gebührenerhebung ausschließende oder zur Minderung der Gebühr führende Nicht- oder Schlechterfüllung liegt deshalb nur dann vor, wenn die Mängel nach Art und Umfang erheblich sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.3.1990 - 9 A 299/88 -, Juris und Beschluss vom 27.5.1994 - 9 A 199/94 -. Da die Straßenreinigungsgebühr als Jahresgebühr erhoben wird, ist zum anderen darauf abzustellen, ob die Jahresgebühr für die im gesamten Veranlagungszeitraum erbrachte Leistung noch angemessen ist oder ob bezogen auf den Veranlagungszeitraum eine gröbliche Störung des Austauschverhältnisses angenommen werden kann. Für die Annahme eines solchen Missverhältnisses ist erforderlich, dass ein nicht ordnungsgemäßer Reinigungszustand ohne wesentliche Unterbrechung über mehrere Wochen angedauert hat oder sich im Verlauf des Jahrs in bestimmten Abständen wiederholt und nicht nur unbeachtlich angedauert hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.1.2010 - 9 A 381/09 -; Urteil vom 2.3.1990 - 9 A 299/88 -, a. a. O; VG Köln, Urteil vom 30.9.2011 - 27 K 986/10 -; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl., Rdnr. 322 m. w. N. Soweit sich der diesbezügliche Vortrag der Klägerin auf die Reinigung des Stichwegs beziehen sollte, ist er schon deshalb unerheblich, weil dieser gerade nicht gereinigt wird und die Straßenreinigungsgebühren auch nicht für dessen Reinigung erhoben werden. Soweit der klägerische Vortrag den Hauptzug betrifft, ist hinsichtlich der Normalreinigung nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin oder deren Eltern eventuell liegengelassenen Schmutz selbst beseitigen müssten, weil ihr Grundstück nicht an den Hauptzug angrenzt. Im Übrigen ist der darauf bezogene Vortrag hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der geltend gemachten Minderleistungen zu unsubstantiiert. Außerdem kann der Vortrag der Klägerin schon deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr führen, weil diese eine Jahresgebühr ist, die am Anfang des jeweiligen Kalenderjahrs entsteht, wohingegen die Leistungen für das gesamte Kalenderjahr erst nach dessen Ablauf insgesamt beurteilt werden können. Das gilt auch für die Winterwartung, deren Leistung auch nicht bereits etwa nach Ablauf des Januar beurteilt werden kann, weil für sie ebenfalls die Gebühr bereits am Anfang des Kalenderjahrs für das jeweilige Kalenderjahr entsteht und erst in den nachfolgenden Zeiträumen und zudem unterbrochen durch die warme Jahreszeit, also in der Regel von Januar bis März und dann erst wieder im (November und) Dezember, stattfindet und deshalb erst nach Ablauf des Kalenderjahrs beurteilt werden kann, ob die Jahresgebühr für die im gesamten Veranlagungszeitraum erbrachte Leistung noch angemessen ist. Die festgesetzen Gebühren sind schließlich auch rechnerisch richtig. Der Feststellungsantrag, der nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung augenscheinlich aufrecht erhalten werden sollte und deshalb nur versehentlich nicht ausdrücklich gestellt und zu Protokoll genommen wurde, ist dagegen wegen der aus § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO folgenden Subsidiarität der Festellungsklage gegenüber der Gestaltungsklage in Form der Gebühren-Anfechtungsklage unzulässig. Im Übrigen wäre die Feststellungsklage auch unbegründet, weil die Klägerin aus den oben zum Anfechtungsantrag dargelegten Gründen nicht von der Straßenreinigungsgebührenpflicht befreit ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.