Urteil
7 K 2899/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0218.7K2899.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 09.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der 1985 in Irkutsk/Russische Föderation geborene Kläger begehrt die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs.2 Satz 1 BVFG. 3 Am 02.06.2010 beantragte die Großmutter mütterlicherseits des Klägers, Frau M. C. , ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger, der in Wien ein Studium absolviere, sowie seine Eltern, die sich aus beruflichen Gründen in Prag aufhielten, in diesen Bescheid einzubeziehen. Einen Aufnahmeantrag des Klägers lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 09.06.2010 mit der Begründung ab, er habe weder einen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, noch halte er sich im Bundesgebiet auf; er habe Russland bereits 2007 verlassen und sei mit Wohnsitz in Österreich gemeldet. Seine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson setze seine Rückkehr in die Aussiedlungsgebiete voraus. Nachdem Frau C. im April 2011 einen Aufnahmebescheid erhalten hatte, legte der Kläger ein Zeugnis über Deutschkenntnisse vor und teilte dem Bundesverwaltungsamt mit, er studiere weiterhin - voraussichtlich bis 2013 - in Wien. Da er und seine Eltern sich die meiste Zeit im Ausland aufhielten, seien sie nach russischem Gesetz verpflichtet, sich konsularisch in ihrem jeweiligen Aufenthaltsland zu registrieren; ihr Hauptwohnsitz in der Russischen Föderation bestehe daher aktuell bis zu einer Rückkehr nicht mehr. Mit Bescheid vom 06.09.2011 bezog das Bundesverwaltungsamt den Kläger als Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs.2 BVFG in den Aufnahmebescheid der Frau C. ein. Auf Anfrage des Klägers zu den Modalitäten einer Wohnsitznahme in Deutschland und der Möglichkeit, das Studium in Wien noch abzuschließen, teilte ihm das Bundesverwaltungsamt mit, er müsse nachweisen, dass er seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet endgültig aufgegeben habe und in Deutschland dauerhaften Wohnsitz nehmen wolle; das schließe die Beibehaltung des Wohnsitzes in Österreich als Zweitwohnsitz zu Studienzwecken nicht aus. 4 Am 07.11.2011 sprachen der Kläger, seine Eltern sowie Frau C. bei der Außenstelle des Bundesverwaltungsamts in Friedland vor und beantragten ihre Einbeziehung in die Verteilung. Sie gaben an, Frau C. sei am 26.10.2011, der Kläger und seine Eltern seien am 05.11.2011 im Bundesgebiet eingetroffen. Der Kläger erklärte weiter, seine Eltern seien 2008 in die Tschechische Republik umgezogen. Sie hätten ihre Wohnungen in Russland verkauft. Er selbst lebe seit 2007 in Wien und habe sich 2008 in seinem Wohnort in Russland abgemeldet sowie bei der russischen Botschaft in Wien seinen Aufenthalt in Österreich angezeigt. Sein Studium werde voraussichtlich bis 2013 andauern. Seine Großmutter und seine Eltern siedelten gerade aus; er wolle seinen Wohnsitz ebenfalls nach Deutschland verlegen und nicht nach Russland zurückkehren. Frau C. erhielt im November 2011 eine Spätaussiedlerbescheinigung. 5 Mit Bescheid vom 09.11.2011 lehnte das Bundesverwaltungsamt es ab, den Kläger in das Registrier- und Verteilverfahren einzubeziehen und ihm eine Bescheinigung gemäß § 15 BVFG zu erteilen. Der Kläger könne die Rechtsstellung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs.2 BVFG nicht erreichen. Gemäß § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG erfolge die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung. Da der Kläger keinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten habe, könne er nicht mit dem Spätaussiedler gemeinsam aussiedeln. Der ihm erteilte Einbeziehungsbescheid sei rechtswidrig, solle jedoch nicht zurückgenommen werden, weil der Kläger keine falschen Angaben gemacht habe. 6 Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, er halte sich in Würzburg auf, habe sich dort angemeldet und wolle seinen in Deutschland begründeten Wohnsitz nicht mehr aufgeben. Er vertrat den Standpunkt, als Abkömmling eines Spätaussiedlers, der mit einem wirksamen Einbeziehungsbescheid in das Bundesgebiet eingereist sei, sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausstellung der begehrten Bescheinigung zu erfüllen. 7 Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2012 zurück. Der Kläger habe weder die Rechtsstellung als Abkömmling gemäß § 7 Abs.2 BVFG noch die als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs.1 GG erworben, denn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Abkömmling müssten bei Einreise vorliegen. 8 Der Kläger hat am 28.04.2012 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen vertieft. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 09.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2012 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BVFG zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie vertritt die Auffassung, sie könne die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs.2 BVFG auch ohne vorherige Rücknahme des Einbeziehungsbescheids ablehnen, wenn sich nach Einreise des Antragstellers herausstelle, dass der Einbeziehungsbescheid rechtswidrig sei. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Klägers, seiner Eltern und seiner Großmutter Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage ist zulässig und begründet. 17 Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 09.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs.5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs.2 Satz 1 BVFG zu. 18 Gemäß § 15 Abs.2 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt dem in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogenen Abkömmling zum Nachweis des Status nach Art. 116 Abs.1 GG sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs.2 Satz 1 BVFG eine Bescheinigung aus. Gemäß § 7 Abs.2 Satz 1 BVFG erhalten Abkömmlinge eines Spätaussiedlers, die die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben, bestimmte Leistungen. Den Status als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs.1 GG erwerben Abkömmlinge von Spätaussiedlern gemäß § 4 Abs.3 Satz 2 BVFG mit der Aufnahme im Bundesgebiet, wenn sie nach § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist. 19 Der Kläger erfüllt sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs.2 Satz 1 BVFG. Er ist unzweifelhaft Abkömmling einer Spätaussiedlerin, denn seiner Großmutter ist eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt worden. Der Kläger ist auch in deren Aufnahmebescheid einbezogen worden. Der Einbeziehungsbescheid vom 06.09.2011, für den ein Nichtigkeitsgrund nicht erkennbar ist und den das Bundesverwaltungsamt nicht aufgehoben hat, ist gemäß § 43 Abs.2 VwVfG weiterhin wirksam. Der Einwand, der Einbeziehungsbescheid sei rechtswidrig, steht der Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs.2 Satz 1 BVFG nicht entgegen. 20 Ebenso VG Würzburg, Urteil vom 11.12.2000 - W 8 K 00.694, W 8 K 00.1119 -, juris. 21 Als Folge seiner Wirksamkeit entfaltet der Verwaltungsakt eine Bindungswirkung für die Beteiligten sowie eine Tatbestandswirkung, die allgemein bedeutet, dass auch sonstige Personen, Behörden und Gerichte seine Existenz als maßgeblich zugrunde legen müssen, ohne dass die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen von einer Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts abhängig gemacht werden dürfen. 22 Vgl. Kopp, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 43 Rdnrn. 18, 19 m.w.N. 23 Aufgrund der Tatbestandswirkung kann die Beklagte dem Anspruch des Klägers nicht entgegenhalten, dass er die Leistungsberechtigung nach § 7 Abs.2 BVFG nicht erworben habe. Denn die Tatbestandswirkung des Einbeziehungsbescheids deckt für denjenigen, der wie der Kläger auf der Grundlage eines solchen Bescheids in das Bundesgebiet eingereist ist, die weitere Anforderung in § 7 Abs.2 Satz 1 BVFG (Verlassen der Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens) ab. 24 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass einem Aufnahmebescheid für die Frage, ob eine Person das Aussiedlungsgebiet im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat, Tatbestandswirkung zukommt. Indem § 7 Abs.2 BVFG an die erfolgreiche Durchführung des Aufnahmeverfahrens („... die Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen“) anknüpft, misst es dem Vorliegen eines Aufnahmebescheids im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 15 Abs.2 BVFG Tatbestandswirkung bei, ohne darüber hinaus an die materiellen Voraussetzungen der Aufnahme anzuknüpfen. 25 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.2001 - 5 C 20.01 - und - 5 C 30.00 -, juris. 26 Der Regelungsgehalt des Aufnahmebescheids besteht in der „Aufnahme“; das bedeutet, dass bei Vorliegen eines Aufnahmebescheids wegen der ihm insoweit zukommenden Tatbestandswirkung im Bescheinigungsverfahren ein Verlassen des Vertreibungsgebiets im Wege der Aufnahme bzw. im Wege des Aufnahmeverfahrens nicht in Frage gestellt werden kann. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1994 - 9 C 20/93 -, juris; vgl. zur Tatbestandswirkung eines Aufnahmebescheids auch Hess.VGH, Beschluss vom 15.04.1999 - 7 UZ 657/99 -, juris. 28 Nichts anderes gilt für die Tatbestandswirkung des Einbeziehungsbescheids, die sich gleichfalls auf die erfolgreiche Durchführung des Aufnahmeverfahrens bezieht. Der Begriff des Verlassens im Wege des Aufnahmeverfahrens umfasst alle nach § 27 BVFG möglichen Verfahrensgestaltungen und differenziert nicht zwischen Personen, die selbst einen Aufnahmebescheid erhalten haben und solchen, die einbezogen worden sind. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.2001 - 5 C 20.01 - und - 5 C 30.00 - a.a.O. 30 Schließlich erfüllt der Kläger auch sämtliche Anforderungen, an die § 4 Abs.3 Satz 2 BVFG den Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Art.116 Abs.1 GG knüpft. Seine Einbeziehung als Abkömmling in den Aufnahmebescheid einer Spätaussiedlerin ist wirksam geblieben; zudem ist seine „Aufnahme“ im Bundesgebiet erfolgt. Die Aufnahme setzt voraus, dass der Betroffene mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebt und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluss berechtigt ist, dass ihm die Aufnahme nicht verweigert wird; als Abkömmling findet eine Person Aufnahme, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen ihrer Eigenschaft als Abkömmling eines Spätaussiedlers und ihrer Aufnahme im Bundesgebiet besteht. Der Kausalzusammenhang zwischen der Eigenschaft als Abkömmling und der eigenen Aufnahme ist gegeben, wenn die familiäre Verbundenheit den wesentlichen Grund der Aufnahme bildet, sie also aus Gründen der familiären Einheit erfolgt. Das ist der Fall, wenn der Abkömmling des Spätaussiedlers „mit ihm“ in Deutschland Aufnahme gefunden hat. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.08.2006 - 5 B 37/06 -; OVG NRW, Urteil vom 20.01.2011 - 12 A 2923/09 -, jeweils in juris. 32 Das Gegenteil des Begriffes „Aufnahme finden“ ist „ausgewiesen“ oder „abgeschoben“ werden. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.03.2013 - 11 E 163/13 -. 34 Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger aufgenommen worden. Er hat den Einbeziehungsbescheid dazu genutzt, um etwa gleichzeitig mit der Bezugsperson in das Bundesgebiet zu kommen, als deren Abkömmling ihm der Zuzug gewährt worden ist. Unmittelbar nach der Einreise ist er im Familienverbund mit ihr in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundesverwaltungsamts eingetroffen, um aufgrund der durch den Einbeziehungsbescheid vermittelten Rechtsposition im Bundesgebiet dauernden Aufenthalt zu nehmen. Das Bundesverwaltungsamt ist dem nicht entgegengetreten; es hat von der Überlegung, den Einbeziehungsbescheid aufzuheben, bewusst Abstand genommen und die durch den Einbeziehungsbescheid eröffnete dauernde Aufenthaltnahme des Klägers im Bundesgebiet akzeptiert. 35 Der Anspruch des Klägers scheitert entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung nicht daran, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 36 - vgl. Urteil vom 19.06.2001 - 1 C 26.00 -, juris - 37 nicht bereits durch den im Aufnahmeverfahren erteilten Bescheid rechtsverbindlich über den Deutschen-Status im Sinne des Art.116 Abs.1 GG entschieden werde; so werde für eine als Spätaussiedler eingereiste Person nach § 4 Abs.3 Satz 1 BVFG verlangt, dass sie auch tatsächlich Spätaussiedler sei, also die Voraussetzungen nach § 4 Abs.1 und 2 BVFG erfülle. Der Kläger, dessen Statuserwerb als Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs.1 GG sich nach § 4 Abs.3 Satz 2 BVFG richtet, erfüllt tatsächlich die dort genannten Anforderungen, denn er ist Abkömmling einer Spätaussiedlerin mit einem wirksam gebliebenen Einbeziehungsbescheid und hat Aufnahme im Bundesgebiet gefunden. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.