Urteil
14 K 3634/12.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0225.14K3634.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. März 2012 verpflichtet, der Klägerin den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtsgebühren erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige, tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens. Sie reiste am 29. Januar 2011 auf dem Landweg über den Iran, die Türkei und Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 7. Februar 2011 die Anerkennung als Asylberechtigte. 3 In ihrer Anhörung am 14. Februar 2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab die Klägerin an, sie stamme aus Kandahar. Sie habe dort mit ihrer Mutter und der Familie ihrer Schwiegermutter unter der gleichen Adresse gewohnt. Ihr Vater habe noch eine weitere Frau gehabt und sei einmal die Woche oder auch nur alle zwei Wochen zu ihnen nach Hause gekommen. Ihr Ehemann heiße T. . Wo ihr Mann sei, wisse sie nicht. In Afghanistan würden noch insgesamt drei Schwestern, von denen zwei verheiratet seien, zwei Brüder und ihre Mutter leben. Sie habe keine Schule besucht und ihrer Mutter als Schneiderin geholfen. Kandahar habe sie mit ihrem Mann, ihrer Schwiegermutter (Klägerin im Verfahren 14 K 2512/12.A) und ihrem Schwager (Kläger im Verfahren 14 K 2890/12.A) verlassen. In Griechenland sei die Gruppe getrennt worden. Die Frauen seien vorgereist und lediglich ihr Schwager sei nachgekommen. Nach ihrem Verfolgungsschicksal befragt erklärte die Klägerin, ihr Leben und das ihres Mannes seien in Gefahr gewesen. Ihr Vater habe gewollt, dass sie einen älteren Mann heirate. Sie habe allerdings ihren Cousin geliebt und dann auch heimlich geheiratet. Später habe dann ihre Schwiegermutter erfahren, dass auch ihr Schwager in Gefahr sei. Deswegen seien alle vier ausgereist. Ihr Schwager sei in Gefahr gewesen, weil er einen Brief bekommen habe. In dem Brief habe gestanden, dass sich ihr Schwager für Selbstmordattentate zur Verfügung stellen solle. Ihr Vater habe ihr mit dem Tod gedroht, wenn sie nicht den älteren Mann heirate. Er habe auch ihre beiden Schwestern zwangsverheiratet und sie selbst zwei-, dreimal geschlagen. Ihre Mutter habe jedoch zu ihr gestanden. Zur Polizei habe sie nicht gehen können, da sie das Haus nicht habe verlassen dürfen. 4 Mit Bescheid vom 22. März 2012 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) sowie Abschiebungsverbote (Ziffer 3.) nicht vorliegen. Die Klägerin wurde zudem unter Androhung ihrer Abschiebung nach Afghanistan aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (Ziffer 4.). Der Bescheid wurde dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mittels Einschreibens am 29. März 2012 zugestellt. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine Asylanerkennung scheide bereits aus, weil die Klägerin über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Die Flüchtlingseigenschaft könne nicht zuerkannt werden, weil ihr Sachvortrag äußerst vage und unsubstantiiert sei. Ihr Sachvortrag erwecke nicht den Eindruck, dass sie das von ihr Geschilderte auch tatsächlich erlebt habe. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote würden nicht bestehen. Insbesondere könne nicht von einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben aufgrund eines bewaffneten Konflikts ausgegangen werden. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor, da die Klägerin bei der Rückkehr bei Verwandten Unterkunft und Unterstützung finden könne. 5 Die Klägerin hat am 12. April 2012 Klage erhoben. 6 Zur Begründung verweist die Klägerin auf ihren Vortrag gegenüber der Beklagten im Rahmen der Anhörung und führt weiter aus, sie unterliege als Frau in Afghanistan generell einer geschlechtsspezifischen Verfolgung. Die Klägerin habe sich vor ihrem 15. Geburtstag mit ihrem Cousin verlobt. Beide Mütter seien anwesend gewesen und hätten die Verlobung ihrer Kinder vereinbart. Von dieser Verlobung habe auch der Vater der Klägerin erfahren und einen Monat später erklärt, dass er damit nicht einverstanden sei. Er drohte, er werde die Klägerin und ihren Verlobten töten, wenn sie heiraten sollten. Der Vater habe verlangt, dass sie einen seiner Freunde heirate. Die Klägerin habe diesen Mann weder gesehen noch kenne sie seinen Namen. Trotz der Drohung des Vaters habe die Klägerin ihren Verlobten heiraten wollen. Als der Vater wieder einmal nach Herat gereist sei, hätten die beide geheiratet. Gleichzeitig hätten sie ihre Ausreise vorbereitet, um der Drohung des Vaters zu entkommen. Während ihrer Flucht habe sie in Griechenland erfahren, dass ihr Vater sie weiter bedrohe und die Mutter geschlagen habe. Schließlich liege in Kandahar auch ein innerstaatlicher Konflikt vor, der die Klägerin konkret individuell bedrohe. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2012 zu verpflichten, 9 ihr den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen, 10 hilfsweise der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, 11 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 15 Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2014 informatorisch zu ihren Fluchtgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2014 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Beklagte ist form- und fristgerecht mit Empfangsbekenntnis geladen worden. 19 Die zulässige Klage ist begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) hat. 20 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 -Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)-, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Demnach wird zunächst eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 AsylVfG durch einen Verfolgungsakteur (§ 3c AsylVfG) vorausgesetzt, die eine Verfolgungsprognose zulässt. Gemäß 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG gelten als Verfolgung solche Handlungen, welche aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Insbesondere sind dabei Verletzungen der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, zu berücksichtigen. 21 Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 7. November 2013 - Rs. C - 199/12 bis 201/12 -X, Y und Z-, Rn. 51, und vom 5. September 2012 - Rs. C - 71/11 und C - 99/11 -Y und Z-, Rn. 53, zitiert jeweils nach juris. 22 Nach Ziffer 2 kann auch eine Kumulation unterschiedlicher Maßnahmen die Qualität einer Verletzungshandlung haben, wenn der Ausländer davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie im Falle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Ziffer 1. Die nach Ziffer 2 zu berücksichtigende Maßnahmen können Menschenrechtsverletzungen sein, aber auch sonstige Diskriminierungen, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen dabei in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Ziffer 1 entspricht. 23 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, Rn. 36, zitiert nach juris. 24 Die Verfolgungshandlung muss weiter mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylVfG verknüpft sein, § 3a Abs. 3 AsylVfG, und es muss an einem effektiven Schutz im Herkunftsland fehlen (§§ 3d, e AsylVfG). Bzgl. der Verfolgungsgründe ist zu beachten, dass gemäß § 28 Abs. 1a AsylVfG auch Nachfluchtgründe insoweit zu berücksichtigen sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 HS 4 AsylVfG eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Abschließend dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylVfG vorliegen. 25 Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 3a AsylVfG vorliegt, ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifizierungsrichtlinie in der Neufassung vom 13. Dezember 2011 Richtlinie 2011/95/EU -QRL-) ergänzend anzuwenden. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 QRL, der sich mit der Voraussetzung, dass der Antragsteller „tatsächlich Gefahr läuft“, an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zur tatsächlichen Gefahr („real risk“) orientiert, 26 vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06 - Saadi - NVwZ 2008, 1330, 27 und somit der Sache nach den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit übernimmt. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, Rn. 19, 32, zitiert nach juris. 29 Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. 30 Vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 32 m.w.N., zitiert nach juris. 31 Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten normiert Art. 4 Abs. 4 QRL eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftendenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, Rn. 20 ff. m.w.N., zitiert nach juris. 33 Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, Rn. 14, m.w.N., zitiert nach juris. 35 Aus den in Art. 4 QRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden, 36 Vgl. zu Art. 16a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 -9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39), und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 37 Gemessen an diesen Kriterien kann nicht von einer Vorverfolgung der Klägerin ausgegangen werden. So konnte das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin vor der Ausreise aus Afghanistan Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 3a AsylVfG (drohende Zwangsheirat) erlitten hat oder von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht gewesen ist. Sowohl der Vortrag im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt als auch die Aussagen im Rahmen der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung blieben äußerst vage und oberflächlich. Sie wiesen keinen Detailreichtum auf, den man auch unter Berücksichtigung des Bildungsstandes der Klägerin erwarten kann, wenn man berücksichtigt, dass gerade das behauptete Verfolgungsschicksal ein einschneidendes und prägendes Erlebnis im Leben der Klägerin sein muss. Der Vortrag reduziert sich im Kern auf die Aussage, dass die Klägerin ihren Cousin liebte und diesen heiraten wollte. Ihr Vater sei gegen die Hochzeit gewesen, da er die Klägerin mit einem alten, vermögenden Mann verheiraten wollte. Dennoch habe die Klägerin ihren Cousin geheiratet und fliehen müssen, da ihr Vater sie bedrohen würde. Der Vortrag begnügt sich insoweit mit der Darstellung einer Rahmengeschichte, ohne dass Einzelheiten oder vermeintlich unwichtige Nebenaspekte - trotz intensiver Nachfragen durch das Gericht und der eigenen Prozessbevollmächtigten - erwähnt werden. Obwohl die Verlobungszeit nahezu ein Jahr gedauert haben soll, hat die Klägerin keine näheren Gegebenheiten berichtet, die im Laufe dieser Zeit sicherlich in der Familie stattgefunden haben. Auseinandersetzungen zwischen ihr und ihrem Vater oder zwischen den Eltern werden allenfalls angedeutet, ohne dass sie eine Detailschärfe aufweisen, die auf Selbsterlebtes schließen lassen. Dies gilt vor allem in Bezug auf die behauptete Todesdrohung, welche die Klägerin lediglich beim Bundesamt angegeben hatte. In der mündlichen Verhandlung tätigte sie eine derartige Aussage nicht, obwohl davon auszugehen ist, dass dies das einschneidende Ereignis in der Beziehung zu ihrem Vater gewesen sein dürfte. Auch der behauptete Schulterschluss der Mutter mit der Tochter wird nicht präzisiert. Selbst innerhalb dieser äußerst ungenauen Darstellung finden sich zudem Widersprüche und Unklarheiten, die nicht entkräftet werden konnten. Dies führt zu der Überzeugung, dass die Klägerin die geschilderten Ereignisse selbst nicht erlebt hat. Nicht nachvollziehbar sind die Schilderungen, dass der Vater zwar ein Jahr von der geplanten Hochzeit gewusst haben soll, aber lediglich einen Hausarrest gegenüber der Klägerin erlassen haben soll, den er selbst - aufgrund seiner häufigen Abwesenheit - gar nicht überwachen konnte. Dass er sich insoweit nicht auf seine Frau verlassen konnte, dürfte er spätestens mitbekommen haben, als diese ihm die Verlobung bestätigte, obwohl er bereits gegen diese gewesen war. Weiter bleibt unklar, warum die Klägerin mit ihrem Cousin nur mittels eines Nachbarmädchens als Botin kommunizieren konnte, wenn doch gleichzeitig die beiden Mütter mit der Hochzeit einverstanden gewesen sein sollen. Bei der unterstellten Bedrohungslage des Vaters erscheint es weiter nicht glaubhaft, dass die Hochzeit erst ein Jahr nach der Verlobung stattgefunden haben soll, obwohl diese nur im kleinen Kreise - ohne größeren Organisationsaufwand - stattgefunden hat. Allein die Planungen für die anschließende Flucht können für diese Zeitspanne nicht ausschlaggebend gewesen sein. Dies zeigt z.B. die schnelle Umsetzung der Fluchtpläne der Schwiegermutter und des anderen Cousins der Klägerin, die sich binnen weniger Tage zum Verlassen des Landes bereitgefunden haben sollen. Schließlich bestehen erheblich Zweifel an der Schilderung, dass sich in Kandahar ein Mullah - in Kenntnis des Widerspruchs des Vaters - bereit erklärt, eine Hochzeitszeremonie durchzuführen, allein weil die Braut und die jeweiligen Mütter einverstanden sind. Dies widerspricht der bestehenden Erkenntnislage, welche auch die Klägerin selbst in der Anhörung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass jedenfalls in den weiterhin von Taliban dominierten Provinzen, Frauenrechte keine Geltung haben und allein das Wort des männlichen Familienoberhauptes zählt. 38 Bei der Klägerin kann jedoch - unabhängig von einer Vorverfolgung - davon ausgegangen werden, dass bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan die Gefährdung einer unmittelbaren geschlechtsspezifischen Bedrohung besteht. 39 Dabei geht die Kammer unter Einbeziehung der aktuellen Erkenntnismittel, 40 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Juni 2013, S. 12 f.; Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung von Januar 2014, S. 14 zur Rolle der Frauen in der Polizei, S. 27 ff. zur Geltung der Menschenrechte - insbesondere der Frauenrechte-; UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - zusammenfassende Übersetzung - vom 24. März 2011, S. 7 f. und vom 6. August 2013, S. 54 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, S. 15 f.; Amnesty International, Amnesty Report 2013 Afghanistan, S. 3, 41 zur Situation von Frauen in der afghanischen Gesellschaft davon aus, dass trotz der Stärkung der Rechte der Frauen in der afghanischen Verfassung und Gesetzgebung Frauen und Mädchen nach wie vor in der afghanischen Gesellschaft sowie von der Polizei und Justiz schwer benachteiligt werden. Seit dem Sturz der Taliban hat es zwar einige deutliche Verbesserungen gegeben, wie etwa einen verbesserten Zugang zur Bildung, Arbeit und medizinischen Versorgung. Gleichwohl ist die Diskriminierung der Frauen in der afghanischen Gesellschaft weit verbreitet. Frauen werden Opfer von Zwangsverheiratung, Vergewaltigung, Entführung, Ehrenmorden und häuslicher Gewalt. Die registrierten Fälle von Gewalttaten gegen Frauen sind gerade seit 2012 stark angestiegen, ebenso die Zahl der Mädchen und Frauen, die wegen sogenannter „moralischer“ Verbrechen festgehalten werden. Allein in der ersten Hälfte des Jahres 2013 wurden offiziell 4.154 Fälle von Gewalt gegen Frauen registriert. Da diese im Schwerpunkt im familiären Umfeld stattfinden, ist von einer deutlich höheren Dunkelziffer auszugehen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Taten den offiziellen Stellen bekannt werden. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Auch das 2009 verabschiedete Gesetz zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen hat sich bislang noch nicht landesweit durchgesetzt. Dies zeigt die Tatsache, dass dessen landesweite Umsetzung eines der beiden im Tokio-Prozess mit Afghanistan vereinbarten konkreten Ziele im Menschenrechtsbereich ist. Nach islamischem Recht ist eine Frau allein nicht existent, sondern untersteht entweder der Autorität ihres Ehemannes, ihres Bruders oder ihres Vaters bzw. dessen Familie. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar. 42 Vgl. auch Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2011 - 14 K 4249/10.A -; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Juli 2013 - 5a K 4418/11.A, Rn, 39 ff. m.w.N.; VG München, Urteil vom 27. Juni 2013 - M 1 K 13.30168 -, Rn. 19 ff., zitiert jeweils nach juris. 43 Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass jede Frau im Falle einer Rückkehr einer derartigen Verfolgung ausgesetzt wäre. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall die individuelle Situation der Frau nach ihrer Stellung und dem regionalen und sozialen, insbesondere familiären Hintergrund zu berücksichtigen. Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und anderer Gerichte, 44 vgl. Urteile der Kammer vom 8. Oktober 2013 - 14 K 6985/11.A -, Rn. 61, vom 27. Februar 2013 - 14 K 2177/11.A, Rn. 35, und vom 20. Dezember 2011 - 14 K 4249/10.A -; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 21. Januar 2014 - 9 LA 60/13 -, Rn. 5, jeweils zitiert nach juris, 45 sind vor allem alleinstehende Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) einer derartigen Gefährdungslage ausgesetzt. Weiter fallen hierunter auch Frauen, deren Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und dem Gesetz auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird, die von Zwangsheirat betroffen sind sowie geschiedene und unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. 46 Vgl. Niedersächsisches OVG, a.a.O., Rn. 5 m.w.N., zitiert nach juris. 47 Zu dieser Gruppe gehört die Klägerin. Sie ist 19 Jahre alt und verwitwet. Sie könnte zwar bei ihrer Rückkehr grundsätzlich in den Familienverband zurückkehren, in dem neben ihrem Vater weitere zwei Brüder vorhanden sind, die die entsprechende Schutzfunktion darstellen könnten. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Vater kein Bedrohungspotential für die Klägerin darstellt, da insoweit ihrem Vorbringen wie gezeigt nicht gefolgt werden kann. Die Kammer hat im vorliegenden Fall jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin mittlerweile einen westlichen Lebensstil angenommen hat und eine im Vergleich zu anderen Frauen in Afghanistan überdurchschnittlichen Bildungsstand erreicht hat, indem sie einen Realschulabschluss macht. So hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung weiter den Eindruck gewinnen können, dass sie im Vergleich zu vielen anderen Flüchtlingen aus Afghanistan in den drei Jahren seit ihrer Einreise gute Deutschkenntnisse erworben hat. Zudem trägt sie keine traditionelle Kleidung, sondern tritt wie eine westlich orientierte selbstbewusste Frau auf. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie kein Kopftuch mehr tragen wolle und erst in Deutschland erkannt habe, was es bedeutet, als Frau gleichberechtigt zu leben. Hierzu passen auch die geäußerten Berufswünsche (Arzthelferin oder Stewardess). 48 Vgl. VG München, Urteil vom 27. Juni 2013 - M 1 K 13.30168 -, Rn. 18 ff.; VG Stuttgart, Urteile vom 25. Juni 2013 - A 6 K 2412/12 -, Rn. 23 ff., und vom 15. Juni 2010 - A 6 K 3896/08 -, Rn. 22 ff., VG Augsburg, Urteil vom 1. Dezember 2011 - Au 6 K 11.30308 -, Rn. 26 ff., zitiert jeweils nach juris. 49 Dabei hat die Kammer im vorliegenden Fall berücksichtigt, dass die Klägerin aus Kandahar stammt und ihr Familienverband weiterhin dort lebt. Die Provinz Kandahar ist seit jeher eine Hochburg der radikal-islamischen Taliban. Seit ihrem Sturz im Jahr 2001 führen sie insbesondere dort einen blutigen Aufstand gegen die internationalen Truppen und die afghanischen Sicherheitskräfte und haben dort einen enormen gesellschaftlichen Einfluss. Gerade in diesen Gebieten finden die in der Verfassung und Gesetzgebung Afghanistans zumindest formal begründeten Frauenrechte keine Anwendung. 50 Vgl. UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - zusammenfassende Übersetzung - vom 24. März 2011, S. 7 f. und vom 6. August 2013, S. 57, 63; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, S. 16. 51 Die Klägerin lebt mittlerweile seit einigen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland, ohne sich den in Kandahar geltenden gesellschaftlichen Zwängen unterordnen zu müssen. Dies bedeutet, dass sie sich eines Schutzes durch den Familienverband und dessen männlichen Mitglieder nur sicher sein kann, wenn sie ihren westlichen Lebensstil aufgibt und sich den gesellschaftlichen Zwängen für Frauen in Kandahar beugt. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es Frauen zumutbar ist, ihr Verhalten an die gesellschaftlichen Verhältnisse des Herkunftsstaates anzupassen. Das setzt jedoch voraus, dass die Unterwerfung unter die herrschenden Verhältnisse erstens tatsächlich möglich und geeignet ist, eine potentiell bestehende, geschlechtsspezifische Verfolgungssituation wesentlich zu minimieren. Zweitens ist es aber gleichfalls notwendig, dass tatsächlich eine Zumutbarkeit dieser Anpassung bzw. Unterordnung gegeben sein muss. Dabei kommt der Frage, ob die betroffene Frau dadurch in dem Herkunftsstaat in ihrer Menschenwürde verletzt werden würde, entscheidende Bedeutung zu. Denn die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. 52 Vgl. VG München, Urteil vom 27. Juni 2013 - M 1 K 13.30168 -, Rn. 21, zitiert nach juris. 53 Hieran gemessen kann von der Klägerin nicht verlangt werden, sich von ihrem mittlerweile frei gewählten Lebensstil zu lösen, allein um einer geschlechtsspezifischen Verfolgung in Afghanistan zu entgehen. Sie hat sich derart deutlich emanzipiert, dass es unzumutbar ist, dieses Verhalten aufzugeben, um unter den Schutz des Familienverbundes in der traditionell, konservativ geprägten Gesellschaft Kandahars zu gelangen. Diese Emanzipation wird dadurch untermauert, dass sie sich bspw. deutlich vom Lebensstil ihrer weiterhin traditionell auftretenden Schwiegermutter unterscheidet und eher dem Auftritt ihres Cousins ähnelt. 54 Die in § 3d AsylVfG genannten Institutionen, namentlich der afghanische Staat sind nicht in der Lage oder willens, der Klägerin Schutz vor der ihr drohenden geschlechtsspezifischen Verfolgung zu bieten. Denn nach den vorliegenden Erkenntnisquellen erlaubt es Frauen insbesondere die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen in der Regel nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihren frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage – oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt –, Frauenrechte zu schützen. Sexual- oder Gewaltverbrechen zur Anzeige zu bringen, hat aufgrund des desolaten Zustandes des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau eingesperrt, als ihr Ansehen beschädigt sehen will. 55 Vgl. Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2011 - 14 K 4249/10.A -. 56 Von daher besteht für die Klägerin auch nicht die Option, ihren Lebensstil nur in Bezug auf die Außenwahrnehmung einzuschränken und innerhalb ihrer Familie ihren jetzigen Weg weiterzugehen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies von ihrem Vater und ihren Brüder toleriert oder gar akzeptiert wird. 57 Für die Klägerin kommt die Annahme einer inländischen Fluchtalternative nicht in Betracht, auch wenn davon ausgegangen wird, dass ein westlicher Lebensstil zumindest in der Hauptstadt Kabul - auch für Frauen - möglich ist. Der Verweis auf einen effektiven Schutz in einem anderen Teil des Herkunftslandes (§ 3e AsylVfG) setzt voraus, dass von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil niederlässt. Zur Frage, wann von ihm „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil niederlässt, wird vorausgesetzt, dass der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus. 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 19 f.; Beschluss vom 14. November 2012 - 10 B 22.12 -, Rn. 9, zitiert jeweils nach juris; Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -. 59 Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine alleinstehende Frau in Afghanistan so gut wie keine Möglichkeit hat, Arbeit zu finden und sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Dies gilt auch für die dann alleinstehende 19jährige Klägerin. Sie könnte zwar auf eine überdurchschnittliche Bildung zurückgreifen; jedoch wird sie ohne familiäre Unterstützung dennoch keine Arbeit finden. Die wirtschaftliche Lage in Afghanistan ist so schlecht und die Teuerungsrate so immens, dass für eine alleinstehende Frau, selbst wenn sie gelegentlich Almosen oder finanzielle Unterstützung von Verwandten bekäme, jedenfalls nicht das Existenzminimum gewährleistet ist. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung. 62 Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.