Beschluss
10 L 373/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0310.10L373.14.00
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Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zu der am 29.04.2014 beginnenden Abiturprüfung für Externe zuzulassen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zu der am 29.04.2014 beginnenden Abiturprüfung für Externe zuzulassen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag ist begründet. Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes nach § 123 Abs. 1 VwGO, die durch vorläufige Befriedigung des geltend gemachten Anspruches die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung kann der Antragsteller die Zulassung zur Externenabiturprüfung im Jahr 2014 für sich beanspruchen. Der Antragsteller erfüllt zwar nicht die Zulassungsvoraussetzung des § 4 Abs. 3 Satz 1 2. HS der Verordnung über die Abiturprüfung für Externe vom 30.01.2000 (PO-Externe-A), denn er vollendet erst im Kalenderhalbjahr nach der Prüfung das 18. Lebensjahr. Er ist jedoch als begründete Ausnahme von der Altersgrenze im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 PO-Externe-A zuzulassen. Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller wurde im Jahr 2002 in Würzburg im Alter von fünf Jahren eingeschult; das Schuljahr 2002/2003 begann dort am 17.09.2002. Die allgemeine Schulpflicht begann nach der damals einschlägigen Regelung des bayerischen Landesrechts mit Beginn des Schuljahres für alle Kinder, die am 30. Juni sechs Jahre alt waren oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden, vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2000 (BayEUG 2000). Daneben wurde auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Kind schulpflichtig, wenn es bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres sechs Jahre alt wurde und auf Grund der körperlichen, sozialen und geistigen Entwicklung zu erwarten war, dass das Kind mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werde, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG 2000. Dies zugrunde gelegt ist davon auszugehen, dass der Antragsteller – wie er auch unwidersprochen vorgetragen hat – vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht als sog. „Kann-Kind“ eingeschult worden ist. Der Antragsteller hat seitdem 12 Schulbesuchsjahre absolviert, wovon er bis zum Ende der 8. Klasse öffentliche Schulen besucht hat, zuletzt ein Gymnasium in Würzburg. Seit Beginn der 9. Klasse besucht er eine anerkannte Ergänzungsschule in Nordrhein-Westfalen. Aufgrund seiner vorzeitigen Einschulung und seiner weiteren Schullaufbahn ist er als begründete Ausnahme im Sinne der Vorschrift anzusehen. Bei der Voraussetzung „begründete Ausnahme“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vollständig gerichtlich überprüfbar ist. Gegen die Annahme eines Ermessens der oberen Schulaufsichtsbehörde sprechen der Wortlaut (die Vorschrift enthält kein „kann“), die Systematik (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 4 PO-Externe-A) und vor allem, dass für eine Ermessensausübung kein Anknüpfungspunkt mehr ersichtlich ist, wenn die Voraussetzungen für einen begründeten Ausnahmefall gegeben sind. Bei der Beurteilung, ob eine begründete Ausnahme vorliegt, hat die Kammer auch den Sinn und Zweck der Regelung der Altersgrenze, wie das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen sie auf seiner Internetpräsenz darstellt, herangezogen. Dort heißt es: Ziel der Vorgabe des § 4 Abs. 3 PO-Externe-A ist die Sicherstellung einer breiten Basis allgemeiner und wissenschaftspropädeutischer Bildung durch eine hinreichende Lernzeit und die Gleichstellung der Bewerberinnen und Bewerber mit Schülerinnen und Schülern, die eine öffentliche Schule besuchen, http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Weiterbildung/Externen-Abiturpruefung/index.html; zuletzt abgerufen am 10.03.2014. Bei einem Verbleib am Gymnasium wäre das Alter des Antragstellers – was zwischen den Beteiligten unstreitig sein dürfte – kein Hinderungsgrund für die Zulassung zur Abiturprüfung im Jahr 2014 gewesen. Eine Nichtzulassung des Antragstellers liefe vorliegend auf eine Benachteiligung allein aufgrund des Wechsels auf eine Ergänzungsschule hinaus, die gemessen an dem Sinn und Zweck der Altersgrenze für die Zulassung zum Externenabitur – wie sie durch das Schulministerium selbst dargestellt werden – keine Rechtfertigung findet. Ob im Lichte von Art. 3, 12 GG künftig an der Altersgrenze festgehalten werden kann, auch wenn aufgrund des früheren Beginns der allgemeinen Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen die Vollendung des 18. Lebensjahres regelmäßig – wie der Antragsgegner geltend macht – erst im zweiten Kalenderjahr des Prüfungsjahres erfolgen wird, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Antragsteller hat auch einen den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache ist bis zum Prüfungstermin im April 2014 nicht zu erwarten, und es ist dem Antragsteller unzumutbar, sein Prüfungswissen für einen unabsehbaren Zeitraum zu erhalten, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2008 – 19 B 870/08 –, juris, m.w.N. Der Antragsteller war daher vorläufig zur Externenabiturprüfung im Jahr 2014 zuzulassen. Eine Entscheidung über die endgültige Zulassung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dieses kann wegen der unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid des Antragsgegners vom 18.10.2013 noch in zulässiger Weise durchgeführt werden; der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig geworden (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei das Gericht wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens die Hälfte des in § 52 Abs. 2 GKG normierten Auffangstreitwerts zugrundegelegt hat.