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Beschluss

19 B 870/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Versäumnis einer mündlichen Abiturprüfung aus zu vertretenden Gründen greift grundsätzlich die Sanktion der Bewertung wie ungenügend nach § 37 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 3 APO-GOSt. • Die Anwendung dieser typisierenden Sanktion kann im Einzelfall gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, wenn der Betroffene dadurch unzumutbar in seinen Rechten beeinträchtigt wird. • Ist die Durchführung der Prüfung innerhalb kurzer Zeit nach der Säumnis möglich und ohne unzumutbaren organisatorischen Aufwand realisierbar, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Anspruch auf Nachholung der mündlichen Prüfung. • Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist glaubhaft zu machen, dass dem Prüfling die Zumutung, sein Prüfungswissen über einen unbestimmten Zeitraum zu erhalten, nicht zugemutet werden kann (Anordnungsgrund).
Entscheidungsgründe
Nachholung mündlicher Abiturprüfung bei vertretbarer Versäumnis wegen Verhältnismäßigkeit geboten • Bei Versäumnis einer mündlichen Abiturprüfung aus zu vertretenden Gründen greift grundsätzlich die Sanktion der Bewertung wie ungenügend nach § 37 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 3 APO-GOSt. • Die Anwendung dieser typisierenden Sanktion kann im Einzelfall gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, wenn der Betroffene dadurch unzumutbar in seinen Rechten beeinträchtigt wird. • Ist die Durchführung der Prüfung innerhalb kurzer Zeit nach der Säumnis möglich und ohne unzumutbaren organisatorischen Aufwand realisierbar, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Anspruch auf Nachholung der mündlichen Prüfung. • Zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist glaubhaft zu machen, dass dem Prüfling die Zumutung, sein Prüfungswissen über einen unbestimmten Zeitraum zu erhalten, nicht zugemutet werden kann (Anordnungsgrund). Der Antragsteller versäumte am 14. Mai 2008 die angesetzte mündliche Abiturprüfung im 4. Fach Englisch und erschien erst am Nachmittag in der Schule. Die Schule und der Zentrale Abiturausschuss werteten die versäumte Prüfung gemäß § 37 Abs. 2 i.V.m. § 23 Abs. 3 APO-GOSt wie eine ungenügende Leistung und lehnten eine Nachholung ab. Der Antragsteller suchte vorläufigen Rechtsschutz und begehrte die Anordnung einer Nachholmöglichkeit. Er machte geltend, sein Versäumnis beruhe auf einem Irrtum beim Ablesen des Prüfungsplans und dass eine zeitnahe Nachholung möglich gewesen wäre. Die Behörde verweigerte die Nachholung mit Verweis auf die verbindliche Regelung und organisatorische Belange. Das Oberverwaltungsgericht änderte den angefochtenen Beschluss insoweit, dass dem Antragsteller ein Nachholtermin bis zum 25. Juni 2008 zu gewähren ist und die Mitteilung des Termins spätestens drei Tage vorher zu erfolgen habe. • Anordnungsgrund: Wegen der Ungewissheit über den Abschluss des Hauptsacheverfahrens wäre es dem Antragsteller unzumutbar, sein Prüfungswissen über einen unbestimmten Zeitraum zu erhalten; somit ist der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. • Anordnungsanspruch: Bei summarischer Prüfung besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf erneute mündliche Prüfung zusteht, da die unmittelbare Anwendung der Sanktion in diesem Einzelfall unverhältnismäßig ist. • Rechtliche Einordnung: Nach § 37 Abs. 2 APO-GOSt gilt bei Nichterscheinen § 23 Abs. 3 APO-GOSt; dem Zentralen Abiturausschuss ist die Entscheidung über Nachholung nach Satz 2 zugewiesen, wobei § 23 Abs. 3 Satz 1 eine typisierende Sanktion ohne Ermessen vorsieht. • Verhältnismäßigkeitsprüfung: Die Sanktion erfasst nicht Art und Schwere der Säumnis und kann dadurch in bestimmten Einzelfällen unverhältnismäßig sein, insbesondere wenn die Sanktion erhebliche Auswirkungen auf die Berufswahlfreiheit und die Abiturnote hat. • Anwendung auf den Fall: Die Säumnis des Antragstellers war fahrlässig und zu vertreten, doch handelte es sich nicht um Vorsatz; ein zeitnaher Nachholtermin (innerhalb 2½ Tagen) wäre möglich gewesen und hätte dem Antragsteller keine unerlaubten Vorteile gegenüber Mitschülern verschafft. • Organisatorischer Aufwand: Zwar wäre zusätzlicher organisatorischer Aufwand nötig gewesen, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser der Schule unzumutbar gewesen wäre oder die Chancengleichheit verletzt hätte. • Ermessensausübung des Gerichts: Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht unter Abwägung der Interessen die Anordnung getroffen und eine Frist zur Terminmitteilung von drei Tagen festgelegt. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin, dem Antragsteller bis zum 25. Juni 2008 eine Gelegenheit zur Nachholung der mündlichen Prüfung im 4. Abiturfach Englisch zu geben und den Termin spätestens drei Tage vorher mitzuteilen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt. Begründend trägt das Gericht vor, dass die pauschale Sanktion der Bewertung wie ungenügend zwar formell zulässig ist, in diesem Einzelfall aber gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, weil die Nachholung zeitnah möglich gewesen wäre und die Sanktion erhebliche negative Auswirkungen auf die Abiturdurchschnittsnote und die Berufswahlfreiheit des Antragstellers hätte. Das öffentliche Interesse an einer strengen Termintreue überwiegt hier nicht die Interessen des Prüflings an einer angemessenen Prüfungschance.