Urteil
18 K 6009/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0321.18K6009.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist eine Unternehmensgesellschaft mit beschränkter Haftung und begehrt die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr. Bereits im Jahr 2011 stellte die Klägerin einen solchen Antrag, der zurückgenommen wurde, nachdem die Beklagte wegen diverser Wirtschaftsstraftaten des damaligen Geschäftsführers und der daraus resultierenden Bewährungszeit bis zum 21.11.2014 geltend gemacht hatte, an dessen persönlicher Zuverlässigkeit bestünden Zweifel, und auf den Eintrag im Gewerbezentralregister hingewiesen worden war, wonach ihm aufgrund Verfügung des Kreises Steinfurt vom 9.9.1998 u.a. die Ausübung des Umzugs- und Transportgewerbes einschließlich der Vertretung und der Leitung eines Gewerbebetriebs untersagt worden war. Daraufhin übernahm dessen Sohn die Position der Geschäftsführung und stellte bei der Beklagten am 3.4.2012 einen Antrag auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz. Gemäß vom neuen Geschäftsführer unterzeichneten Vertrag vom 22.2.2012 ist Herr I. für monatlich 500,00 Euro netto als externer Verkehrsleiter bestellt. Laut Vermerk einer Mitarbeiterin der Beklagten vom 20.6.2012, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 107-109 der Beiakte I verwiesen wird, wurde das Unternehmen am 18.6.2012 von ihr und einem weiteren Mitarbeiter aufgesucht. Danach wurde eine Mitarbeiterin der Klägerin gebeten, den Geschäftsführer telefonisch zu bitten, zum Betriebssitz zu kommen. Auf Nachfrage habe die Mitarbeiterin angegeben, dass dies Herr M. sei. Kurze Zeit später sei der Geschäftsführer erschienen und habe auf die Frage, wo sich die Unterlagen befänden, zunächst auf Spanisch telefoniert. Auf Nachfrage habe er angegeben, er habe mit Herrn M. telefoniert. Da er nur ganz wenig Deutsch verstehe, habe er auf Fragen, die den Betrieb beträfen, nicht antworten können. Er habe angegeben, nichts zu verstehen, weshalb Herr M. ihm immer helfe. Auf die Frage nach seiner Funktion im Betrieb habe er angegeben, dass er z.B. Angebote schreibe und sich um die spanischen Kunden kümmere. Als er von den Mitarbeitern der Beklagten gebeten worden sei, Herrn I. anzurufen, damit er die erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorlegen könne, habe der Geschäftsführer mit diesem Namen zunächst nichts anfangen können und erneut in spanischer Sprache telefoniert. Nach dem Telefongespräch habe er angegeben, Herr M. werde Herrn I. informieren. Auf Nachfrage habe der Geschäftsführer zunächst angegeben, der Verkehrsleiter sei manchmal anwesend, sodann, er sei manchmal, jeden Tag anwesend. Auf die Frage, welche Aufgaben der Verkehrsleiter habe, habe der Geschäftsführer keine Angaben machen können. Danach habe er gesagt, der Verkehrsleiter führe die Dispo-Kontrolle durch. Auf Frage, wer denn die Geschäfte führe, habe der Geschäftsführer erneut entgegnet: „Weiß ich nicht!“ Viele Abrechnungen seien teilweise von der Mitarbeiterin des Unternehmens gefertigt worden, die übrigen Abrechnungen über die Durchführung von Möbelumzügen fertige Herr M. . Der sodann ankommende Verkehrsleiter habe angegeben, jeden Tag im Unternehmen zu sein. Danach sei Herr M. erschienen und habe direkt angegeben, nur angestellt zu sein und dem Geschäftsführer zu helfen. Merkwürdig sei erschienen, dass er sofort das Büro angesteuert habe, in dem er bereits bei einer Kontrolle am 1.2.2012 angetroffen worden und das seinerzeit von seiner Mitarbeiterin als Büro des Geschäftsführers bezeichnet worden sei. Auf Frage habe Herr M. mitgeteilt, er habe am 2.4.2012 sein Fahrzeug an Herrn I. verliehen, der sodann die Durchführung eines Möbelumzugs vorgenommen habe. Einen schriftlichen Mietvertrag habe man bislang noch nicht gefertigt, weil es sich um eine Notsituation gehandelt habe. Herr M. habe Herrn I. gebeten, den Umzug durchzuführen, woraufhin er den Lkw und den Fahrer gemietet und den Umzug durchgeführt habe. Eine entsprechende Abrechnung gebe es nicht. Herr M. habe daraufhin allerdings entgegnet, die Rechnung sei durch die Klägerin gefertigt worden. Die entsprechende Rechnung vom 2.4.2012 habe den Auftraggeber sowie den Transportpreis inklusive Be- und Entladen, aber keine Angaben zum Fahrzeug und keine Unterschrift aufgewiesen. Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 18.9.2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, an der persönlichen Zuverlässigkeit des Geschäftsführers bestünden erhebliche Zweifel. Bei einer Betriebsprüfung am 18.6.2012 in den Büroräumen der Klägerin sei festgestellt worden, dass der Geschäftsführer lediglich als Strohmann im Unternehmen fungiere. Auch der Namenszusatz der Gesellschaft gebe aufgrund der teilweisen Namensidentität mit dem ehemaligen Geschäftsführer Anlass zur Vermutung, dass dieser eine prägende Rolle in der Geschäftsführung spiele. Außerdem sei die Gesellschafterin die Mutter des Geschäftsführers. Der ehemalige Geschäftsführer sei zudem im Schriftverkehr mit der Beklagten und der Sparkasse als Verantwortlicher der Firma aufgetreten. Der Verband für Verkehrswirtschaft und Logistik NRW habe mitgeteilt, dass dieser offenbar gegenüber dem Sohn einer geschädigten Kundin die Position des Unternehmens verantwortlich vertreten habe. Die Beklagte habe ferner am 30.8.2012 gegen die Gesellschaft einen Bußgeldbescheid erlassen, weil sich am 2.4.2012 unter ihrem im Rahmen eines Umzugs aufgestellten Außenaufzug ein Ölfleck auf öffentlichem Straßenland befunden habe. Am 1.8.2012 sei durch das Bundesamt für Güterkraftverkehr festgestellt worden, dass die Gesellschaft mit dem Lkw mit dem Kennzeichen K-00 0000 gewerblichen Gütertransport durchgeführt habe, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis gewesen zu sein. Im dazu gefertigten Bericht sei festgestellt worden, dass nach telefonischer Rücksprache mit dem ehemaligen Geschäftsführer angegeben worden sei, dieser habe kurzfristig einen Lkw anmieten müssen, habe vergessen, dem Fahrer die notwendigen Papiere mitzugeben, und eine Gemeinschaftslizenz, die auf die Firma des Verkehrsleiters bei sich im Hause ausgestellt sei. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 19.10.2012 Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Stellungnahmen ausführt: Sie wolle mit eigenen Fahrzeugen insbesondere nach Spanien Umzüge ausführen. Es bestünden keine Zweifel an der allein anhand der Verordnung EG 1071/2009 überprüfbaren Zuverlässigkeit des Geschäftsführers. Die beiden von der Beklagten hervorgehobenen Verstöße am 2.4. und 1.8.2012 seien nicht schwer wiegend im Sinne dieser Verordnung. Der Transport am 1.8.2012 sei nicht durch die Klägerin, sondern durch die Firma deren Verkehrsleiters ausgeführt worden. Außerdem sei auch kein Bußgeldbescheid gegen die Klägerin ergangen. Die Beklagte erkenne offenbar nicht die transportrechtlichen Besonderheiten. Als Spedition sei die Klägerin lediglich verpflichtet, die Versendung des Umzugsguts zu besorgen, müsse den Transport aber nicht selbst durchführen. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin den Transport nicht selbst durchgeführt, weil sie nicht über die entsprechende Güterkraftverkehrsgenehmigung verfügt habe. Vielmehr habe sie die Spedition des Verkehrsleiters der Klägerin mit der Durchführung des Transports beauftragt. Diese Spedition habe hierzu auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den Transport ausgeführt und insbesondere den dafür erforderlichen Lkw für kurzfristige derartige Engpässe angemietet. Alle weiteren Erwägungen der Beklagten würden nicht von der Verordnung erfasst. Die angebliche Strohmanneigenschaft des Geschäftsführers der Klägerin werde seitens der Beklagten zudem lediglich vermutet und nicht bewiesen. Jedoch seien auch diese Vermutungen widerlegt. Die Klägerin habe gerade wegen der damaligen erheblichen Bedenken gegen die Person des ehemaligen Geschäftsführers die personellen Verhältnisse in der Geschäftsführung so umgestellt, dass gerade keine Bedenken an der Zuverlässigkeit der Klägerin als Verkehrsunternehmen auftreten könnten. Aus dem Namen einer Firma ergäben sich keine Einflussmöglichkeiten eines Namensgebers auf das Unternehmen. Dieses sei ein alteingesessenes Unternehmen, das seit über 100 Jahren Transporte und Umzüge durchführe. Aus familiären Zusammenhängen ergäben sich ebenfalls keine Tatsachen, die für die Bewertung der Unzuverlässigkeit erforderlich seien. Dem Schreiben des Verbands Verkehrswirtschaft und Logistik NRW sei lediglich zu entnehmen, dass dieser Vorbehalte gegen den früheren Geschäftsführer habe. Aus dem Bericht über die Betriebskontrolle vom 18.6.2012 ergäben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte, die geeignet seien, die Zuverlässigkeit der Klägerin zwingend infrage zu stellen, oder die auf eine Strohmanneigenschaft des Geschäftsführers hinwiesen. Nach der von Mitarbeitern der Beklagten geäußerten Bitte gegenüber einer Mitarbeiterin der Klägerin, diese möge den Geschäftsführer telefonisch über den Ortstermin informieren, sei auch nicht der frühere Geschäftsführer, sondern der jetzige Geschäftsführer am Betriebssitz erschienen. Zum damaligen Zeitpunkt habe der ehemalige Geschäftsführer vereinzelt im Hinblick auf aufgetretene Verständigungsprobleme geholfen. Der derzeitige Geschäftsführer sei nicht deutscher Muttersprachler und bedürfe deshalb, insbesondere im Umgang mit Behörden, vereinzelt der Unterstützung, weil ihm Fachbegriffe oder amtliche Vorgänge nicht so geläufig seien. Das sei der einzige Grund gewesen, weshalb der jetzige Geschäftsführer den früheren Geschäftsführer telefonisch über den Ortstermin informiert habe. Zur Unterstützung des Geschäftsführers sei ein externer Verkehrsleiter eingestellt worden. Dagegen sei der frühere Geschäftsführer lediglich im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung auf Basis eines Brutto-Monatsgehalts von 385,00 € im Unternehmen punktuell beschäftigt. Er habe keine Leitungsfunktion inne. Eine solche habe auch nicht während des Ortstermins am 18.6.2012 festgestellt werden können. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten den derzeitigen Geschäftsführer in seinem Büro angetroffen, das in der Mitte dreier nebeneinanderliegende Büros liege. Anderweitige Vermutungen im Protokoll des Ortstermins seien deshalb nicht haltbar. Aus dem Umstand, dass die Schecks für die Bezahlung der Gebühren für die beantragte Gemeinschaftslizenz vom derzeitigen Geschäftsführer unterschrieben worden seien, folge, dass dieser die Geschäftsführung innehabe. Dieser habe auch die Korrespondenz mit der Beklagten gefertigt und unterschrieben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 18.9.2012 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Gemeinschaftslizenz für grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid und führt darüber hinaus aus: Die Vermutung der Beklagten, dass der Geschäftsführer der Klägerin lediglich als Strohmann für den früheren Geschäftsführer fungiere, ergebe sich aus dem Schriftverkehr zwischen dem früheren Geschäftsführer und der Sparkasse Köln/Bonn vom 1.6.2012, den Feststellungen der Beklagten vom 18.6.2012 am Betriebsort der Klägerin, den Betriebskarteiauszügen vom 28.6.2012 und vom 9.1.2013, wonach bei der Gewerbemeldestelle der frühere Geschäftsführer der derzeitige Geschäftsführer sei, der Ermittlung des Bundesamts für Güterkraftverkehr beim früheren Geschäftsführer bezüglich unerlaubten Güterkraftverkehrs am 1.8.2012, wonach die Klägerin Beförderer gewesen sei, ohne im Besitz einer EU-Lizenz gewesen zu sein, wobei das Verfahren allerdings von der Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei; dem Angebot der Klägerin vom 31.7.2012 bezüglich eines Umzugs und der Beantragung einer Halteverbotszone per E-Mail vom 19.6.2012, die jeweils den ehemaligen Geschäftsführer weiterhin als Geschäftsführer ausgewiesen hätten, dem Namenszusatz des früheren Geschäftsführers im Firmennamen des Unternehmens sowie der telefonischen Auskunft des Verkehrsleiters vom 11.12.2012, er habe für 400,00 Euro im Monat die Lizenz auf seinen Namen für den ehemaligen Geschäftsführer beantragt, weil dieser derzeit keine erhalten könne, damit dieser wieder selbstständig tätig sein könne; diese Absprache gelte für ein Jahr, damit der frühere Geschäftsführer wieder auf die Beine komme; diese Weitergabe der EU-Lizenz verstoße gegen güterkraftverkehrsrechtliche Vorschriften. Über das Vermögen der Klägerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 1.10.2013 (72 IN 297/13) am selben Tag das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat am 17.3.2014 fernmündlich mitgeteilt, dass die Klägerin den Betrieb endgültig eingestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Verfügungsrechts nicht mehr prozessführungsbefugt i. S. d. § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 51 Zivilprozessordnung (ZPO) und stattdessen der Konkursverwalter Partei kraft Amtes wäre. Nach § 80 Insolvenzordnung (InsO) geht das Verfügungsrecht an Gegenständen der Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Der hier geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr fällt jedoch nicht in die Insolvenzmasse. Nach § 35 Abs. 1 InsO umfasst die Insolvenzmasse das gesamte dem Schuldner gehörende Vermögen. Nach § 36 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Welche Gegenstände nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, ist in der Zivilprozessordnung geregelt. Nach § 857 Abs. 3 ZPO ist allerdings selbst ein unveräußerliches, also höchstpersönliches Recht, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Das ist indes nicht der Fall, weil die Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 4 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Neufassung) (im Folgenden: VO (EG) Nr. 1072/2009) nicht übertragbar ist. Das folgt schon daraus, dass die Gemeinschaftslizenz an subjektive Voraussetzungen gebunden ist. Vgl. Lammich/Pöttinger, Gütertransportrecht, § 8 GüKG Rdnr. 1 Dementsprechend fehlt anders als etwa im Personenbeförderungsgesetz im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) eine ausdrückliche Regelung zur Übertragbarkeit auf andere Personen. Die Gemeinschaftslizenz erlischt deshalb auch grundsätzlich mit dem Tod des Erlaubnisinhabers. § 8 GüKG gesteht u.a. dem Erben nur vorübergehend das Recht zu, den Betrieb vorläufig für eine bestimmte Zeit weiterzuführen. Nach Ablauf der Frist muss der Erbe eine neue Erlaubnis beantragen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4.7.1969 - VII C 57.68 -, juris Rdnr. 24 (zur früheren Güternahverkehrserlaubnis); vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2.10.2003 - 13 A 3696/02 -, juris Rdnr. 4 (zu einer Genehmigung für Krankentransporte); Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg, Beschluss vom 10.5.2012 - 3 B 82/12 -, juris Rdnr. 5 (zu einer Spielbankerlaubnis). Weil das Verfahren nicht die Insolvenzmasse betrifft, ist es auch nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. Die Klage ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, weil die Klägerin aufgrund der endgültigen Einstellung ihres Betriebs die begehrte Gemeinschaftslizenz unter keinen Umständen verwenden kann; dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 4 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1072/2009 nicht übertragbar ist. Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet, weil der angefochtene Versagungsbescheid der Beklagten rechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für den Gütertransportverkehr. Rechtsgrundlage für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz ist Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1072/2009. Danach wird die Gemeinschaftslizenz von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmen erteilt, das in diesem Mitgliedstaat gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats niedergelassen ist (Buchstabe a) und in dem Niederlassungsmitgliedstaat gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs berechtigt ist (Buchstabe b). Die Klägerin ist aber nicht gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, die bereits nach dem ihrer Meinung entgegenstehenden Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 1072/2009 anwendbar sind, vgl. zu weiter gehenden nationalen Vorschriften auch: OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2013 - 13 A 2914/12 -, unter Bezugnahme auf Art. 6 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 1071/2009, zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs berechtigt. Der Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs ist u.a. in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (im Folgenden: VO (EG) Nr. 1071/2009) geregelt, vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Nr. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009. Art. 3 VO (EG) Nr. 1071/2009 regelt die Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers. Nach Abs. 1 der Vorschrift müssen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen (Buchstabe a), zuverlässig sein (Buchstabe b), eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen (Buchstabe c) und die geforderte fachliche Eignung besitzen (Buchstabe d). Die Klägerin erfüllt aber nicht die Voraussetzungen nach Buchstaben c und b. Die für Buchstabe c erforderlichen Voraussetzungen regelt Art. 7 VO (EG) Nr.1071/2009, auf den § 3 der auf der hier einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GüKG erlassenen Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) verweist. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahrs seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Das ist hier indes bereits aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin nicht der Fall. Die für Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b VO (EG) Nr. 1071/2009 erforderlichen Voraussetzungen regelt Art. 6 VO (EG) Nr. 1071/2009, wobei nach dessen Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 1 u.a. das Verhalten des Unternehmers zu berücksichtigen ist. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a Unterpunkt iv VO (EG) Nr. 1071/2009 darf die Zuverlässigkeit nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften des Straßenverkehrs. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 sind im Anhang IV dieser Verordnung schwerste Verstöße gegen die Gemeinschaftsvorschriften aufgeführt, die gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchstabe a Unterabsatz 4 VO (EG) Nr. 1071/2009 bei Verneinung einer unverhältnismäßigen Reaktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchstabe b Unterabsatz 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 erstellt die Kommission eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können. Diese Systematik umsetzend wird die persönliche Zuverlässigkeit in dem auf der Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GüKG erlassenen § 2 GBZugV näher definiert. Nach dessen Abs. 1 ist der Unternehmer (wie auch der hier nicht in Rede stehende Verkehrsleiter) zuverlässig, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen (Nr. 1) oder bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird (Nr. 2). Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift besitzt der Unternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn er wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften i. S. d. Anhangs IV der VO (EG) Nr. 1071/2009 rechtskräftig verurteilt worden (Nr. 1) oder ein gegen ihn ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist (Nr. 2). Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c GBZugV kann der Unternehmer darüber hinaus insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn er rechtskräftig verurteilt worden ist oder ein gegen ihn ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist wegen eines schweren Verstoßes gegen Vorschriften u.a. der Straßenverkehrsordnung. Dabei ist die Unzuverlässigkeit auf den betreffenden Unternehmer bezogen auf den Einzelfall unter Beachtung der in § 2 Abs. 2 bzw. 3 GBZugV genannten „Anhaltspunkte“ umfassend zu prüfen. Die Zuverlässigkeit i. S. dieser Vorschrift ist wie während der Gel-tung des § 3 GüKG alter Fassung nach wie vor ein unbestimmter Rechtsbegriff, der weder im Güterkraftverkehrsgesetz noch in der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr abschließend bestimmt ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es neben der Würdigung feststehender Tatsachen stets auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen ankommt. Es ist grundsätzlich auf Grund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers zu entscheiden, wobei bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 GBZugV der Betreffende regelmäßig unzuverlässig ist. Vgl. zur alten Rechtslage bereits: VG Meiningen, Urteil vom 3.4.2007 - 2 K 868/03.Me -, juris, m.w.N. Allerdings kommt es bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit darauf an, „ob der Betroffene eine allgemeine Neigung besitzt, Gesetze zu missachten. Dann liegt nämlich ein charakterlicher Mangel vor, der auf eine Unzuverlässigkeit hinweist. Wird das festgestellt, dann besteht in der Tat die Gefahr, dass das Verhalten des Unternehmers sich nicht auf eine bestimmte Tätigkeit oder gar auf seine private Sphäre beschränkt, sondern die Befürchtung begründet, er werde auch künftig die in seinem Gewerbe zu beachtenden Vorschriften zum Schutze der Allgemeinheit … verletzen und sich damit als nicht würdig des in ihn gesetzten Vertrauens erweisen“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1970 - VII C 73.69 -, BVerwGE 36, 288 m. w. N. Bei der Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Unternehmers ist neben der Würdigung feststehender Tatsachen stets auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen abzustellen. Die Unzuverlässigkeit ist nämlich ein persönlicher charakterlicher Mangel, aus dem die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden hervorgeht. Vgl. BVerwG aaO. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im Gegensatz zur maßgeblichen letzten Behördenentscheidung im Fall des Widerrufs einer Gemeinschaftslizenz, vgl. eingehend dazu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.1.2011 - 11 CS 11.37 -, Juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 22.7.1982 - 3 B 36.82 -, Buchholz 418.21 ApBO Nr. 4, liegen zur Überzeugung der Kammer so viele tatsächliche Umstände vor, aus denen folgt, dass der nominelle Geschäftsführer der Klägerin bei der Führung des Unternehmens mit der Folge gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, dass dieser und wegen seiner Stellung als Organ der Klägerin diese selbst als Unternehmen i. S. d. Art. 2 Nr. 4 VO (EG) Nr. 1071/2009 unzuverlässig i. S. d. § 2 Abs. 1 GBZugV ist. Denn er fungiert bereits derzeit nicht als Geschäftsführer, sondern hält nur als Strohmann für den ehemaligen Geschäftsführer, Herrn M. , her und verstößt damit gegen gesetzliche Bestimmungen, indem er diesem ermöglicht, gegen gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.10.2013 - 13 B 882/13 - (zum Widerruf einer Taxikonzession wegen einer Strohfrau als Geschäftsführerin). Dadurch wird es nämlich Herrn M. ermöglicht, die tatsächliche Leitungsfunktion auszuüben, obwohl ihm das aufgrund der im Gewerbezentralregister eingetragenen Verfügung des Kreises Steinfurt vom 9.9.1998 untersagt worden ist und er als unzuverlässig zu gelten hat, nachdem er wegen diverser Wirtschaftsstraftaten rechtskräftig verurteilt wurde und unter einer bis zum 21.11.2014 reichenden Bewährung steht. Soweit der ehemalige Geschäftsführer, Herr M. , noch während der Zeit, zu der bereits sein Sohn zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt war, auf Formularen und E-Mails der Klägerin als Geschäftsführer bezeichnet wurde, wie auf einem Angebot vom 31.7.2012 (Bl. 157 oben der Beiakte I), einer Rechnung vom 1.8.2012 (Bl. 182 unten der Beiakte I) oder dem Antrag auf Einrichtung einer Haltverbotszone vom 19.6.2012 (Bl. 208 unten der Beiakte I), kann dahinstehen, ob dies bloßer Unachtsamkeit wegen Benutzung veralteter Formulare entsprang und ob eine solche Unachtsamkeit bereits für sich den Schluss auf die Unzuverlässigkeit zulässt, gerade weil die Stellung des Geschäftsführers rechtserheblich ist und der Austausch der Namen ohne Schwierigkeiten zu bewerkstelligen ist, wie die Klägerin ausweislich ihrer an die Beklagte gerichteten E-Mail vom 12.6.2012 (Bl. 85 der Beiakte I) gezeigt hat. Denn dass es dem zum Geschäftsführer der Klägerin Bestellten darauf ankommt, unter systematischer Verschleierung der wahren, im Geschäftsverkehr wesentlichen Umstände als solcher aufzutreten, obwohl tatsächlich sein Vater, Herr M. , die Geschäfte der Klägerin führt, ergibt sich jedenfalls aus der Zusammenschau weiterer Umstände. Aus ihnen wird die tatsächlich ausgeübte Leitungsfunktion des früheren Geschäftsführers deutlich, weil bei diesem „alle Fäden zusammenlaufen“. Das ergibt sich aus den selbst nach Antragstellung unverändert gebliebenen Betriebskarteiauszügen vom 28.6.2012 und 9.1.2013, wonach Herr M. bei der Gewerbemeldestelle als Geschäftsführer der Klägerin geführt wird, aus dem Schriftverkehr zwischen der Sparkasse Köln/Bonn und der Klägerin, für die Herr M. aufgetreten ist, sowie den Feststellungen während der Betriebsprüfung seitens der Beklagten am 18.6.2012. Dabei fiel auf, dass erster Ansprechpartner sowohl der Mitarbeiterin der Klägerin als auch deren nominellen Geschäftsführers jeweils der ehemalige Geschäftsführer war und dieser einen Großteil der Abrechnungen gefertigt hatte. Das liegt auch nahe, weil der als Geschäftsführer der Klägerin Auftretende der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, um die Geschäfte auf Deutsch mündlich wie schriftlich abzuwickeln. So erklärte er selbst, nur ganz wenig Deutsch zu verstehen und dass der ehemalige Geschäftsführer ihm „immer“ helfen würde. Schon deshalb ist nicht nur plausibel, dass der nominelle Geschäftsführer lediglich ein Strohmann seines Vaters ist, sondern vielmehr ist das Gericht davon vor allem aufgrund des Ablaufs der Betriebsprüfung überzeugt. Denn der nominelle Geschäftsführer der Klägerin hatte zunächst auch keine Ahnung, wer Herr I. ist, und konnte erst nach einem weiteren Telefonat mit seinem Vater geringe Angaben dazu machen, welche Funktion Herr I. innerhalb des Unternehmens hat, obwohl dieser zum – externen – Verkehrsleiter der Klägerin bestellt ist. Dagegen hat die Klägerin lediglich formal und mit der Betonung auf das jeweilige Ergebnis Stellung bezogen, ohne den Verlauf der Geschehnisse und deren materiellrechtliche Bedeutung zu berücksichtigen. So ist der Umstand, dass nach dem Telefonat der Mitarbeiterin der Klägerin deren (nomineller) Geschäftsführer eintraf, vor dem Hintergrund, dass dies erst aufgrund des Telefonats mit dem ehemaligen Geschäftsführer erfolgte, wenig aussagekräftig. Ebenso wenig aussagekräftig ist vor dem Hintergrund, dass der nominelle Geschäftsführer entgegen der Darstellung der Klägerin nicht nur vereinzelt Hilfe benötigt, sondern kaum des Deutschen mächtig ist, dass er Schecks unterzeichnet hatte. Wesentlich ist nämlich nicht der Akt der Unterzeichnung als solcher, sondern der Umstand, dass damit die Urheberschaft der im jeweiligen Schriftstück verkörperten Gedankenerklärung angezeigt wird, die Gedankenerklärung also tatsächlich vom Geschäftsführer inhaltlich verantwortlich erdacht oder zumindest nachvollzogen und gewollt ist. Vor diesem Hintergrund ist die von der Klägerin dargelegte geringfügige, punktuelle Beschäftigung des ehemaligen Geschäftsführers im Unternehmen nicht nur nachrangig, sondern vielmehr unglaubhaft. Ihre Ausführung, er habe keine Leitungsfunktion inne, ist eine schlichte Behauptung ohne substanziellen Inhalt, die ihr das Gericht überdies nicht abnimmt. Hinzu kommt, dass der zum Verkehrsleiter Bestellte seine gemäß Art. 4 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1072/2009 nicht übertragbare Gemeinschaftslizenz Herrn M. zur Verfügung gestellt hatte. Nach allem kommt es auf den konkreten Vorfall vom 1.8.2012 unabhängig von der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ebenso wenig mehr an wie auf die Aufnahme des Nachnamens des ehemaligen Geschäftsführers der Klägerin in deren Firmennamen. Der gemäß § 22 Abs. 1 Halbsatz 2 des zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch anwendbaren, seit dem 15.8.2013 insoweit durch den vergleichbaren § 20 Abs. 1 Satz 2 Bundesgebührengesetz ersetzten Verwaltungskostengesetz auf die Gebührenfestsetzung gerichtete Antrag ist ebenfalls unbegründet, weil die Festsetzung der Gebühr aus den diesbezüglichen Gründen des angefochtenen Bescheids, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, rechtlich weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.