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Beschluss

3 B 82/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung bewirkt nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Anwendung der Jahresfrist, unabhängig davon, ob das fälschlich bezeichnete Rechtsmittel eingelegt wurde. • Die Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung gelten gegenüber allen Verfahrensbeteiligten, nicht nur gegenüber schutzwürdigen Rechtssuchenden. • Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) muss die Beschwerde eine konkrete, fallübergreifende und entscheidungserhebliche Rechtsfrage bzw. einen konkreten, benannten abstrakten Rechtssatz bezeichnen.
Entscheidungsgründe
Unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt zur Jahresfrist nach §58 Abs.2 VwGO; Zulassungsrüge unzureichend • Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung bewirkt nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Anwendung der Jahresfrist, unabhängig davon, ob das fälschlich bezeichnete Rechtsmittel eingelegt wurde. • Die Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung gelten gegenüber allen Verfahrensbeteiligten, nicht nur gegenüber schutzwürdigen Rechtssuchenden. • Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) muss die Beschwerde eine konkrete, fallübergreifende und entscheidungserhebliche Rechtsfrage bzw. einen konkreten, benannten abstrakten Rechtssatz bezeichnen. Die Klägerin rügt die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Beklagte die Berufung nicht innerhalb der Zwei-Monatsfrist des § 124a Abs. 3 VwGO begründet hat, hielt aber die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO für anwendbar, weil die Rechtsmittelbelehrung mangelhaft war. Die Klägerin behauptet Verfahrensfehler und macht geltend, die Berufung sei unzulässig; ferner beantragt sie die Revision mit Verweis auf grundsätzliche Bedeutung und Divergenz zur Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob Verfahrensfehler vorliegen und ob die Zulassungsgründe für die Revision dargelegt sind. Es beurteilt insbesondere die Rechtswirkungen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung und die Darlegungsanforderungen für die Zulassung der Revision. • Die Beschwerde ist unbegründet; ein Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor, und die Zulassungsgründe sind nicht ausreichend dargelegt. • Zum Fristbeginn: Obwohl die Beklagte die Berufung offenbar nicht innerhalb der Zwei-Monatsfrist begründet hat, ist die Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO mangels ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden; deshalb ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Jahresfrist anzuwenden. • Zur Reichweite des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO: Die Rechtsfolge einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung tritt unabhängig davon ein, ob der Beteiligte dem in der Belehrung bezeichneten (falschen) Rechtsmittel folgt; die Vorschrift gilt gleichmäßig gegenüber allen Verfahrensbeteiligten. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Es ist nötig, eine bestimmte, fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu formulieren; die Beschwerde hat dies nicht getan und verweist pauschal auf das erstinstanzliche Urteil. • Zur Zulassung wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO): Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts müssen durch Benennung eines konkreten abstrakten Rechtssatzes dargestellt werden; die Beschwerde beschränkt sich auf pauschale Vorwürfe ohne hinreichende Auseinandersetzung und Benennung widersprechender Rechtssätze. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die behaupteten Verfahrensfehler liegen nicht vor, weil die unrichtige Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgelöst hat und damit die Berufung als zulässig zu behandeln ist. Die Klägerin hat die Zulassungsgründe zur Revision nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt; weder eine konkret formulierte grundsätzliche Rechtsfrage noch eine benannte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ersichtlich. Damit wird die Revision nicht zugelassen und die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts bleibt in Bezug auf die Zulässigkeit der Berufung bestätigt.