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Urteil

4 K 3448/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0409.4K3448.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der 1960 geborene Kläger stellte im April 2002 für sich und seine Ehefrau einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Darin gab er an, als Kind im Elternhaus von Kindheit an Deutsch und ab dem 12. Lebensjahr Russisch gesprochen zu haben. Er habe die deutsche Sprache von seiner Großmutter mütterlicherseits, von Tanten und Onkeln sowie in der Schule erlernt. Heute spreche er zu Hause häufig Deutsch und häufig Russisch. Er verstehe in deutscher Sprache fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen. Mit seinem Aufnahmeantrag legte der Kläger – jeweils in beglaubigter Kopie – einen 1997 ausgestellten Inlandspass vor, in dem er mit deutscher Nationalität eingetragen ist, sowie eine Bescheinigung der Polizeiabteilung der Stadt Satpajew vom 12. März 2002, wonach die Nationalität im Rahmen des durchgeführten allgemeinen Passtauschs nicht geändert worden sei. Der Kläger legte weiterhin eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde mit dem Ausstellungsdatum 17. Dezember 1960 vor, in der seine Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen ist; ein Vater ist in der Geburtsurkunde nicht eingetragen. 3 Die Mutter des Klägers betrieb zeitgleich ein eigenes Aufnahmeverfahren. Sein älterer Bruder I. B. und sein jüngerer Bruder, der Zeuge X. B. , lebten bereits seit Mitte bzw. Ende der 1990er Jahre als anerkannte Spätaussiedler in Deutschland. 4 Am 17. März 2003 wurde der Kläger im Konsularsprechtagsbüro in Karaganda angehört. Dort gab er an, als Kind im Elternhaus Deutsch und Russisch erlernt zu haben. Die deutsche Sprache sei ihm von der Großmutter mütterlicherseits sowie in der Schule vermittelt worden. Außerdem betreibe er seit mehreren Jahren Selbststudium und besuche seit einem Jahr einen Sprachkurs. Als Ergebnis des durchgeführten Sprachtests wurde festgehalten, dass eine Verständigung auf sehr einfachem Niveau mit dem Kläger gerade noch möglich gewesen, ein Gespräch im Sinne eines Dialogs jedoch nicht zustande gekommen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das über die Anhörung gefertigte Protokoll Bezug genommen. Der Kläger legte bei seiner Anhörung ferner seinen 1980 ausgestellten Militärpass vor, in dem er mit deutscher Nationalität geführt wird. 5 Der Mutter des Klägers wurde unter dem 16. Juli 2004 ein Aufnahmebescheid erteilt. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, dass er die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler in eigener Person nicht erfülle, da er den Sprachtest in der deutschen Auslandsvertretung nicht bestanden habe. Er könne jedoch gemäß § 7 Abs. 2 BVFG als Abkömmling in den Aufnahmebescheid seiner Mutter einbezogen werden; seine Ehefrau könne als weitere Familienangehörige gemeinsam mit ihm einreisen und verteilt werden. Sofern der Kläger wegen der getroffenen Einstufung einen Ablehnungsbescheid wünsche, bat das Bundesverwaltungsamt um entsprechende Mitteilung. Der Einbeziehungsbescheid vom 16. Juli 2004 war dem Schreiben beigefügt. 6 Der Kläger reiste sodann mit seiner Mutter und seine Ehefrau am 19. Dezember 2004 nach Deutschland ein. Am 10. Februar 2005 beantragte er bei der Stadt Dortmund die Ausstellung einer Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG, die ihm unter dem 19. April 2005 erteilt wurde. In dem Prüfbogen zum Spätaussiedlerstatus vermerkte die Stadt Dortmund unter Verweis auf das Protokoll über die Anhörung des Klägers in Karaganda, dass die Vermittlung bestätigender Merkmale zwar möglich und zumutbar gewesen sei, vom Kläger jedoch nicht habe bewiesen oder glaubhaft gemacht werden können. 7 Am 8. Januar 2013 stellte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG. 8 Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. Mai 2013 ab. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger sei im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland nicht in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Anlässlich seiner Anhörung in Karaganda sei ausweislich des Protokolls ein solches Gespräch nicht zustande gekommen. Der Kläger sei damit kein Spätaussiedler. 9 Der Kläger legte hiergegen rechtzeitig Widerspruch ein und trug vor: Er verfüge über familiär vermittelte Deutschkenntnisse, die ihn zum Zeitpunkt seiner Übersiedlung nach Deutschland Ende 2004 befähigt hätten, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Er habe bis zu seinem 8. Lebensjahr nur schlecht Russisch sprechen können, da zu Hause größtenteils Deutsch gesprochen worden sei. Erst ab der Einschulung habe die russische Sprache größere Bedeutung erlangt. Im Familienkreis sei jedoch bis zum Tod seiner Großmutter im Jahr 1987 weiterhin die deutsche Sprache verwendet worden. Dem Sprachtestprotokoll lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Er habe den größten Teil der an ihn gerichteten Fragen verstanden. Bei einigen Fragen habe er den Sprachtester um Wiederholung gebeten. Dieser habe ihn sofort an die Dolmetscherin verwiesen. Aufgrund eines Missverständnisses habe er sodann auf Russisch gestellte Fragen auf Russisch beantwortet. Dies sei nervositätsbedingt geschehen und führe zu einem verzerrten Bild. 10 Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2013 unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ablehnungsbescheides zurück. 11 Der Kläger hat am 5. Juni 2013 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor: Bei seiner Anhörung in Karaganda seien 15 Fragen an ihn gerichtet worden, von denen er 9 in ganzen Sätzen beantwortet habe. Die Antwort auf die Frage „Was arbeiten Sie?“ sei zu Unrecht als falsch bewertet worden. Die Frage „Haben Sie Geschwister?“ werde immer wieder so verstanden, dass nach Schwestern gefragt werde. Es könne daher festgestellt werden, dass ausweislich des Protokolls ein Gespräch mit dem Kläger auf einfachstem Niveau möglich gewesen sei. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 6. Mai 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2013 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Der Kläger verfüge den amtlichen Feststellungen des Sprachtesters zufolge über nur geringe deutsche Sprachkenntnisse. Er habe ein „gebrochenes Deutsch“ mit russischem Akzent gesprochen; ein russlanddeutscher Dialekt sei nicht heraushörbar gewesen. Auch die weiteren Feststellungen, dass der Kläger Fragen mitunter nur mit einzelnen Worten oder Satzfragmenten habe beantworten können und zudem etliche Fragen nicht verstanden habe, würden durch das Wortprotokoll bestätigt. 17 Das Gericht hat zu den deutschen Sprachkenntnissen des Klägers im Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland im Dezember 2004 Beweis erhoben durch Vernehmung des Bruders des Klägers, Herrn X. B. , als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 6. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). 21 Das Begehren des Klägers, die Beklagte zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu verpflichten, ist nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltenden Rechtslage zu beurteilen. 22 BVerwG, Urteil vom 13.9.2007 – 5 C 38.06 -, juris, Rn. 11. 23 Anwendung findet daher grundsätzlich das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I 3554), das am 14. September 2013 in Kraft getreten ist. 24 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.11.2013 – 11 A 2423/11 -, juris, Rn. 36. 25 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Die Spätaussiedlereigenschaft setzt nach den §§ 4 Abs. 1, 6 BVFG voraus, dass der Betreffende deutscher Volkszugehöriger ist. Für die nach dem 31. Dezember 1923 Geborenen bestimmt § 6 Abs. 2 BVFG, unter welchen Voraussetzungen sie deutsche Volkszugehörige sind. 26 Ob § 6 Abs. 2 BVFG entsprechend dem vorstehend dargelegten Grundsatz in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltenden Fassung anzuwenden ist oder (ausnahmsweise) in der zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme des Klägers in Deutschland im Dezember 2004 maßgeblichen Fassung anzuwenden sein könnte, 27 vgl. zu einer solchen Problematik BVerwG, Urteil vom 13.9.2007 – 5 C 38.06 -, juris, Rn. 16, 28 kann dahinstehen. Denn die tatbestandliche Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, zur Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, um die im vorliegenden Verfahren im Kern gestritten wird, beansprucht bereits seit dem am 7. September 2001 in Kraft getretenen Spätaussiedlerstatusgesetz Geltung. 29 Die Fähigkeit zum Führen eines einfachen Gesprächs setzt voraus, dass sich der Aufnahmebewerber über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, über alltägliche Situationen und Bedürfnisse oder über die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung – ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme – unterhalten kann. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die genannten Themen in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so oft oder so weit auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Nicht ausreichend sind daher das bloße Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen; ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen genügt nicht. 30 Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.9.2003 – 5 C 11.03 –, juris, Rn. 18 ff., und – 5 C 33.02 –, juris, Rn. 17 ff. 31 Ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG muss der Aufnahmebewerber jederzeit abrufbar führen können. 32 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 17.2.2006 – 12 A 388/04 -, juris, Rn. 4; vom 26.4.2007 – 12 A 4477/06 -, juris, Rn. 3; vom 31.5.2010 – 12 A 2345/08 -, juris, Rn. 13, und vom 14.7.2010 – 12 A 1400/09 -, juris, Rn. 8. 33 Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Kenntnisse der deutschen Sprache des Klägers diesen zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland, 34 vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes in den Fällen, in denen – wie hier – vor Ausreise keine verwaltungsbehördliche Entscheidung über den Aufnahmeantrag ergangen ist, OVG NRW, Urteil vom 20.1.2011 – 12 A 2925/09 –, juris, Rn. 77, 35 in die Lage versetzten, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Eine vernünftige Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit, 36 vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 20.1.2011 – 12 A 2925/09 -, juris, Rn. 80 m.w.N., 37 einer zum damaligen Zeitpunkt genügenden Sprachkompetenz besteht nicht. 38 Gegen eine genügende Sprachkompetenz des Klägers zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Deutschland im Dezember 2004 spricht maßgeblich das Ergebnis seiner Anhörung im Konsularsprechtagsbüro in Karaganda am 17. März 2003. Ausweislich des über diese Anhörung gefertigten Protokolls hat der Kläger etwa die Hälfte der ihm in deutscher Sprache gestellten Fragen nicht bzw. falsch verstanden („Warum musste Ihre Mutter vom Saratowgebiet wegfahren?“, „Haben Sie Geschwister?“, „Wie haben Sie Ihren letzten Geburtstag gefeiert?“, „Wie weit ist es von Sapajew nach Karaganda?“, „Wann haben Sie geheiratet?“, „Erzählen Sie bitte von Ihrer Hochzeitsfeier.“, „Welches Wetter ist im Sommer?“, „Welche Farbe hat mein Hemd?“). Die übrigen Fragen hat er überwiegend lediglich mit einzelnen Worten und Satzfragmenten beantwortet. Die Einschätzung des Sprachtesters, dass eine Verständigung in deutscher Sprache mit dem Kläger auf sehr einfachem Niveau gerade noch möglich war, ein Gespräch mit ihm jedoch nicht geführt werden konnte, ist für das Gericht daher nachvollziehbar. Sie wird auch nicht in Frage gestellt durch den Einwand des Klägers, er habe nervositätsbedingt die von der Dolmetscherin ins Russische übersetzten Fragen auf Russisch beantwortet. Denn den Umstand, dass er ausweislich des Protokolls etwa die Hälfte der ihm in deutscher Sprache gestellten Fragen bereits nicht verstanden hat, vermag der Kläger damit nicht zu widerlegen. 39 Zur Überzeugung des Gerichts ist auch nicht feststellbar, dass der Kläger beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete über bessere deutsche Sprachkenntnisse verfügte als bei seiner Anhörung in Karaganda. Anhaltspunkte hierfür liefert insbesondere nicht die Zeugenaussage des Bruders des Klägers, X. B. . Der Zeuge hat bekundet, dass er mit seinem Bruder in der Regel Russisch gesprochen habe. Lediglich bei Kleinigkeiten habe er mit ihm auf Deutsch gesprochen bzw. ihn Deutsch sprechen hören. (Erst) heute spreche er mit dem Kläger mehr Deutsch. Beim Ausfüllen der Formulare in Friedland sowie später in Dortmund bei der Beantragung einer Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers seien er selbst und der dritte Bruder dem Kläger behilflich gewesen. 40 Diese Angaben des Zeugen vermögen das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger bei seiner Einreise nach Deutschland in der Lage war, ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Sie bestätigen im Kern vielmehr das Ergebnis der Anhörung des Klägers in Karaganda. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124a Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.