Beschluss
12 A 2345/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0531.12A2345.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, der Kläger sei zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch i.S.d § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht in der Lage. Der Einwand, der Kläger habe alle Fragen verstanden, ist schon im Ansatz nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu entkräften, die Antworten des Klägers seien sehr stockend und sprachlich fehlerhaft gekommen und im Wesentlichen auf die Wiedergabe einzelner Wörter beschränkt geblieben, so dass aufgrund der erheblichen Verständigungsschwierigkeiten kein auch nur halbwegs flüssiger Austausch von Rede und Gegenrede habe erfolgen können. Die weiteren Hinweise des Klägers, aus dem Sprachtestprotokoll ergebe sich der Eindruck, dass die anwesende Schwester des Klägers ihn eher unter Druck gesetzt habe, als ihm eine Hilfestellung gewesen zu sein, durch die Anspannung und Nervosität, unter der der Kläger im Gerichtstermin gelitten habe, habe sein Sprachvermögen gelitten, die Situation vor Gericht sei für den schüchternen und schlichten Kläger, > der in einem 2.500-Seelen-Dorf aufgewachsen sei, dessen Bevölkerung hauptsächlich aus Russen und Kasachen bestanden habe, > und der seit nunmehr knapp zwanzig Jahren für das Füttern von Vieh in einer Farm zuständig sei, keine oder nur wenige Menschen um sich habe, mehr als eine einfache Prüfungssituation, nämlich eine absolute Ausnahmesituation gewesen, allein die lange Anreise in ein ihm bisher fremdes Land sei für den Kläger, der kaum sein Dorf verlassen habe, mehr als anstrengend gewesen, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung, nachdem mehrere Personen gleichzeitig ihre Aufmerksamkeit auf ihn gerichtet und ihm teilweise auch einer nach dem anderen Fragen gestellt hätten, einen sog. "Black-out" erleben müssen, so dass ihm selbst die einfachsten Formulierungen nicht mehr eingefallen seien, und dieser Druck habe sich im Laufe der mündlichen Verhandlung nur noch erhöht, verkennen, dass, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, sich nicht nur unter den künstlichen Bedingungen einer gerade hierfür geschaffenen, besonderen Gesprächsatmosphäre, sondern gerade auch im Alltag erweisen und damit jederzeit – etwa auch im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung – abrufbar sein muss. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2010 – 12 A 1374/08 –, vom 18. Dezember 2009 – 12 A 1493/08 –, vom 17. August 2009 – 12 A 471/08 –, vom 26. April 2007 – 12 A 4477/06 –, vom 17. Februar 2006 – 12 A 388/04 –, vom 7. Juli 2005 – 14 A 4569/04 – und vom 5. November 2004 – 2 A 4661/03 –. Soweit der Kläger behauptet, in der mündlichen Verhandlung einen "Black-out" erlitten zu haben, der sein Sprachvermögen nachhaltig beeinträchtigt habe, fehlt es der pauschalen Behauptung an jeglichem konkreten Anhalt. Ein für einen "Black-out" sprechenden Einbruch in die Sprachkompetenz während der rund eineinhalbstündigen mündlichen Verhandlung ist dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, insbesondere dem umfangreichen und detailgenauen Sprachtestprotokoll, auch nicht ansatzweise zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).