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Urteil

2 K 3235/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:0422.2K3235.13.00
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Tenor

Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 2. April 2013 (Az.: 00/000/0000/0000) wird aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 2. April 2013 (Az.: 00/000/0000/0000) wird aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 0000, 0000 und 0000 (postalische Anschrift: N.----------weg 00 in 00000 L. ). Es liegt im Geltungsbereich des seit dem 20. Dezember 2006 wirksamen Bebauungsplans Nr. 00000/00. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Klägerin ein reines Wohngebiet fest. Die überbaubare Grundstücksfläche wird im nördlichen Teil des Grundstücks durch Baugrenzen bestimmt. Der südliche Bereich des Grundstücks ist als Garten angelegt und wird als solcher auch tatsächlich genutzt. Im Norden grenzt das Grundstück der Klägerin an einen Wohnweg, im Westen an das mit der anderen Doppelhaushälfte bebaute Flurstück 0000 und im Osten an das Flurstück 0000, auf dem aktuell Wohnhäuser errichtet werden. Für die südlich des klägerischen Grundstücks ebenfalls in der Flur 00 der Gemarkung M. gelegenen Flurstücke 0000, 0000, 0000 und 0000 (im Folgenden: Vorhabengrundstück) beantragte die Beigeladene am 25. April 2012 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines „Wohn- und Geschäftshauses mit 35 Wohneinheiten, 15 Ladenlokalen, einer Großgarage mit 114 Stellplätzen und 11 Außenstellplätzen“. Das Vorhabengrundstück liegt ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 00000/00, der hier ein Mischgebiet festsetzt. Am 19. März 2013 beschloss der Rat der Beklagten die am 24. April 2013 im Amtsblatt der Beklagten öffentlich bekannt gemachte 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 00000/00. Gegenstand dieser 3. Änderung ist u.a. die Vergrößerung der Fläche, auf der eine Tiefgarage errichtet werden darf. Nunmehr darf praktisch auf der gesamten Fläche des Vorhabengrundstücks eine Tiefgarage errichtet werden. Zuvor hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese im Bebauungsplanverfahren Einwendungen erhoben und angeregt, durch entsprechende Festsetzungen sicherzustellen, dass die Erschließung der Tiefgarage nur nach Süden hin zur Straße „V. M1. “ und nicht unmittelbar neben dem WR-Gebiet zum N1.----------weg hin erfolgt. Dieser Anregung ist der Rat der Beklagten nicht gefolgt. In der Abwägungsbegründung heißt es: „Die uneingeschränkte Erschließungsfunktion des N1.------------weges für das Mischgebiet soll beibehalten werden. Eine von den Einwendern angeregte Verlagerung der Tiefgaragen-Ein- und Ausfahrt auf die Straße V. M1. hätte eine unpraktische Tiefgaragenerschließung zur Folge, die zu unnötigen Mehrverkehren, weil Umwegfahrten, führen würde. Bedingt durch die Verkehrsinsel in der Straße V. M1. wäre eine Befahrbarkeit der Ein- und Ausfahrt an dieser Straße ausschließlich aus Osten beziehungsweise nach Westen möglich. Eine aus verkehrsplanerischer Sicht sinnvolle direkte Zu- und Abfahrtmöglichkeit aus und in alle Richtungen wäre nicht mehr möglich. Zudem würde eine Verlagerung zu Konflikten mit der vor der Platzfläche liegenden Bushaltestelle führen. Mit der geplanten Erschließung können die Tiefgaragen-Ziel- und Quellverkehre gebündelt über den N1.----------weg und im Weiteren über die Straße V. M1. aus in alle Richtungen fließen. Etwaige Emissionskonflikte mit der nordwestlich gelegenen Wohnbebauung werden im sich anschließenden Baugenehmigungsverfahren geprüft. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für die Tiefgarage und die Hochbauten im Mischgebiet muss ein Nachweis der sicheren Verkehrsführung für die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage vorgelegt werden. Im Zuge dieses bauordnungsrechtlichen Verfahrens wird auch geprüft, ob gegebenenfalls Immissionsschutzmaßnahmen entsprechend den einschlägigen Regelwerken erforderlich werden.“ In der Bebauungsplanbegründung heißt es zur Tiefgaragenerschließung: „Des Weiteren wird die Tiefgaragenfläche um die angrenzende Platzfläche und den Fuß- und Radweg der ‚B. ‘ erweitert, um eine wirtschaftliche Geometrie und eine angemessene Dimensionierung der privaten Tiefgarage zu ermöglichen. Diese Erweiterung sichert eine effektive und kostengünstige Tiefgaragenplanung und übernimmt gleichzeitig eine öffentliche Funktion, da sie für Besucher von Restaurants und Cafés, Büros oder Praxen zur Verfügung gestellt werden soll. [...] Die Erschließung der Tiefgarage wird unverändert über den westlich verlaufenden N3.-----------weg erfolgen, um eine aus verkehrsplanerischer Sicht sinnvolle zentrale Anbindung an die Straße V. M1. zu schaffen. Etwaige Belästigungen der angrenzenden Wohngebiete werden durch technische beziehungsweise bauliche Auflagen begegnet, deren Umfang im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren[s] nach den einschlägigen Regelwerken festgelegt [wird].“ Für die Erschließung der Tiefgarage sieht der Bauantrag der Beigeladenen eine offene Zufahrtsrampe vor, die – beginnend vom N1.----------weg – auf einer Länge von etwa 22 m entlang der nördlichen Grenze des Vorhabengrundstücks verläuft. Zur genauen Lage der Zufahrtsrampe wird auf den nachfolgend abgebildeten Ausschnitt aus dem Lageplan (Bl. 2.4 der Beiakte 1) verwiesen: Die Rampe weist – vom N1.----------weg aus betrachtet – auf den ersten und letzten drei Metern ein Gefälle von 7,5 % und auf den mittleren 16 Metern ein Gefälle von 15 % auf. Am Ende der Rampe ist ein „Sectionaltor“ aus Elementen mit Lüftungsgittern vorgesehen. Ausweislich der dem Bauantrag beigefügten Stellplatzberechnung werden für die beantragte Wohnnutzung 35 und für die beantragte gewerbliche Nutzung 36 Kfz-Stellplätze benötigt. Sonstige den Betrieb der Tiefgarage beschreibende Bauvorlagen enthält der Bauantrag nicht. Mit Anhörungsschreiben vom 14. Mai 2012 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, dass der Bauantrag nicht genehmigungsfähig sei. Unter der Überschrift „Planungsrechtlich“ führte die Beklagte aus: „Gem. § 51 Abs. 7 müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet sein, dass ihre Benutzung [die] Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Tiefgaragenzufahrt liegt zwischen der Schnittstelle eines per Bebauungsplan geregelte[n] Reinen Wohngebietes (WR) und eines Mischgebietes (MI). Bitte reichen Sie daher ein Schallschutzgutachten eines staatlich anerkannten Sachverständigen ein, aus welche[m] hervorgeht, dass die Immissionswerte für ein WR-Gebiet eingehalten werden.“ Am 10. Juli 2012 reichte die Beigeladene daraufhin eine schalltechnische Prognose der Firma „H. +Q. J. “ vom 27. Juni 2012 beim Bauaufsichtsamt der Beklagten ein. Darin heißt es unter der Überschrift „Beschreibung des Bauvorhabens“: „Die im Untergeschoss geplante Tiefgarage mit 114 Plätzen soll für Mieter der im Gebäude befindlichen Wohnungen zur Verfügung stehen, einige wenige Stellplätze sind für die Geschäfte, die im EG liegen, vorgesehen.“ Unter Bezugnahme auf die Bayerische Parkplatzlärmstudie gingen die Gutachter für alle 114 Stellplätze von folgenden Werten aus: tags: 0,15 Bewegung[en] / Stellplatz / h nachts: 0,02 Bewegung[en] / Stellplatz / h Für den Immissionspunkt 1 an der Rückseite des Wohnhauses N1.----------weg 0 prognostizierten die Gutachter einen Beurteilungspegel L r von 38,4 dB(A) tags und 27,7 dB(A) nachts. Mit Bescheid vom 2. April 2013 erteilte die Beklagte der Beigeladenen unter dem Aktenzeichen 00/000/0000/0000 die beantragte Baugenehmigung, welche sie unter Ziffer 17 mit der „Auflage“ versah, dass die Tiefgarageneinfahrt wie in der schalltechnischen Prognose der Firma „H. +Q. J. “ dargestellt und gemäß dem Stand der Technik zu errichten sei. Die Klägerin hat am 23. Mai 2013 gemeinsam mit den Eigentümern zweier weiterer Nachbargrundstücke Klage erhoben. Mit Beschluss vom 12. März 2014 hat die Kammer das Verfahren der beiden Grundstücksnachbarn abgetrennt; das Verfahren der Klägerin wird unter dem hiesigen Aktenzeichen fortgeführt. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Die Baugenehmigung sei hinsichtlich nachbarrelevanter Einzelheiten in sich widersprüchlich, was zu ihrer Rechtswidrigkeit führe. Entgegen den Vorgaben in der Garagenverordnung betrage die Neigung auf den letzten drei Metern bis zur Straßengrenze mehr als 10 %. Ferner verstoße die Tiefgaragenausfahrt gegen § 19 BauO NRW, weil die Autofahrer durch die an der nördlichen Grundstücksgrenze vorgesehene Mauer den Straßenverkehr nicht einsehen könnten, was zu einer Verkehrsgefährdung führe. Diese Vorschrift sei auch nachbarschützend. Die schalltechnische Prognose sei unbrauchbar, weil sie von unzutreffenden Ausgangspunkten ausgehe. Es werde nicht berücksichtigt, dass ein großer Teil der Stellplätze der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen sollen. Im Übrigen sei das Ergebnis einer Immissionsprognose für die Beurteilung der Zumutbarkeit nicht ausschlaggebend. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 2. April 2013 (Az.: 00/000/0000/0000) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen der Beigeladenen. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Neigung der Zufahrtsrampe auch auf den – vom N1.----------weg aus gesehen – ersten drei Metern weniger als 10 % betrage. Die Klägerin verkenne insoweit die zu überwindende Höhendifferenz und gehe demzufolge von falschen Voraussetzungen aus. Ferner sei die Rampenneigung im EG-Brandschutzplan (Bl. 2.44 der Beiakte 1) mit knapp 7,5 % eingetragen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften. Die schalltechnische Prognose der Firma „H. +Q. J. “ belege die Verträglichkeit des Vorhabens mit seiner Umgebung. Es sei nachvollziehbar und weise keine wissenschaftlichen oder methodischen Mängel auf. Das Gutachten sei auf die Bayerische Parkplatzlärmstudie gestützt. Das Ergebnis liege auf der „sicheren Seite“. Der Einwand der Klägerin, das Gutachten beruhe auf einer unzutreffenden Grundlage, gehe fehl. Jede Prognose sei mit Unsicherheiten belastet. Das Gutachten gehe von der zutreffenden Prämisse aus, dass 30 Stellplätze für „Wohnen“ und 36 Stellplätze für „Gewerbe“ genutzt würden. Welchem genauen Zweck die verbleibenden 43 Stellplätze zugeführt werden, werde offen gelassen. Diese Einplanung von Unbestimmtheiten sei aber Ausdruck realistischer Vorsicht, weil sich zukünftige Geschehnisse kaum zuverlässig vorhersagen ließen. Der Begutachtung könnten daher nur durchschnittliche Verhaltensmuster zugrunde gelegt werden. Diese seien naturgemäß mit gewissen Unsicherheiten belegt. Dies sei aber bei jeder Prognose der Fall und daher unproblematisch zulässig. Soweit sich die Klägerin auf § 19 BauO NRW berufe, sei darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift nicht nachbarschützend sei. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 11. März 2014 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 2. April 2013 (Az.: 00/000/0000/0000) ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn sie verstößt gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 7 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dem entsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte – seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel – sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. September 2008 – 10 A 1678/07 –, BRS 73 Nr. 133 (juris-Rn. 46) mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Tiefgarage aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles der Klägerin gegenüber als unzumutbar. Nach dem vorliegenden Bild- und Kartenmaterial und dem Ergebnis der Ortsbesichtigung, das der Berichterstatter der Kammer vermittelt hat, wird sich die Tiefgarage in erheblich belästigender Weise auf den rückwärtigen Grundstücksbereich, den die Klägerin als Garten und somit als Ruhebereich nutzt, auswirken. Dabei ist maßgeblich die große Zahl von 114 genehmigten Stellplätzen sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass die Baugenehmigung wirksame Regelungen zur Konfliktbewältigung nicht enthält. Die Tiefgarage darf vielmehr 24 Stunden am Tag und sieben Tage die Woche angefahren bzw. verlassen werden. Um zu prognostizieren, wieviele Kfz-Bewegungen pro Tag zu erwarten sind, ist darauf abzustellen, dass ausweislich der Stellplatzberechnung 35 Stellplätze dem Wohnen und 36 Stellplätze den „Geschäften“ im Erdgeschoss zugewiesen sind (vgl. Bl. 2.12 der Beiakte 1). Die verbleibenden 43 Stellplätze sind keiner konkreten Nutzung zugewiesen. Damit ist die „öffentliche Funktion“ der Tiefgarage in der Form, wie sie sich der Plangeber ausweislich der Bebauungsplanbegründung vorgestellt hat, von der Baugenehmigung rechtlich und tatsächlich abgedeckt. Der Bewertung der von der Baugenehmigung legalisierten Nutzung der 114 Tiefgaragenstellplätze können sodann die in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (6. Auflage 2007) enthaltenen Erfahrungswerte zugrunde gelegt werden: Gemäß Ziffer 5.3 der Parkplatzlärmstudie beträgt bei Parkplätzen und Tiefgaragen an Wohnanlagen die durchschnittliche Bewegungshäufigkeit tagsüber (6-22 Uhr) 0,09 Bewegungen je Stellplatz und Stunde und nachts (22-6 Uhr) 0,01 Bewegungen je Stellplatz und Stunde. Bezogen auf die dem Wohnen zugeordneten 35 Stellplätze bedeutet dies: 53,2 Bewegungen pro Tag (0,09 * 35 Stellplätze * 16 Stunden = 50,4 + 0,01 * 35 Stellplätze * 8 Stunden = 2,8). Gemäß Ziffer 5.9 der Parkplatzlärmstudie beträgt bei allgemein zugänglichen Parkplätzen und Parkhäusern in Innenstädten die durchschnittliche Bewegungshäufigkeit tagsüber 0,54 Bewegungen je Stellplatz und Stunde und nachts 0,01 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde. Geht man – im Sinne einer konservativen Schätzung – davon aus, dass im vorliegenden Fall die allgemein zugänglichen Tiefgaragenstellplätze unterdurchschnittlich stark frequentiert werden und legt man nur zwei Drittel des Durchschnittswertes der Parkplatzlärmstudie zugrunde, bedeutet dies bezogen auf die nicht bzw. den Geschäften im Erdgeschoss zugeordneten 79 Stellplätze: 461,36 Bewegungen pro Tag (0,36 * 79 Stellplätze * 16 Stunden = 455,04 + 0,01 * 79 Stellplätze * 8 Stunden = 6,32). Bezogen auf alle 114 Stellplätze ergäben sich somit 514,56 Bewegungen pro Tag (53,2 + 461,36 Bewegungen). Die Abwicklung dieser – konservativ gerechnet – voraussichtlich über 500 Pkw-Bewegungen pro Tag in unmittelbarer Nähe zum Garten, d.h. dem besonders empfindsamen Ruhebereich der Klägerin, ist dieser im Ergebnis nicht zumutbar. Die Vielzahl der Fahrzeugbewegungen rund um die Uhr und an sieben Tagen in der Woche ist schon per se mit erheblichen Störungen verbunden; diese wirken sich hier aber in besonderem Maße aus, weil für das Grundstück der Klägerin ein WR-Gebiet festgesetzt ist. Mit dieser Festsetzung unterstreicht der Plangeber die besondere Schutzwürdigkeit der Wohnruhe auf dem klägerischen Grundstück. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage über eine 22 m lange Rampe mit einem nicht unbeträchtlichen Gefälle erfolgt. Auf einer derartigen Zufahrtsrampe wird typischerweise in niedrigen Gängen und hochtourig gefahren, was mit besonders störenden Lärm-, aber auch Geruchsemissionen verbunden ist. Schließlich ist die Zufahrtsrampe – entgegen der ausdrücklichen Empfehlung in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, vgl. dort Ziffer 11.3 (S. 108) – weder eingehaust noch sonst zum klägerischen Grundstück hin ausreichend abgeschirmt. Dass nach der schalltechnischen Prognose der Firma „H. +Q. J. “ vom 27. Juni 2012 an der Rückseite des Wohnhauses N.----------weg 0 von Beurteilungspegeln ( L r ) in der Größenordnung von 38,4 dB(A) tags und 27,7 dB(A) nachts auszugehen sei, spielt – wie dargelegt – keine ausschlaggebende Rolle. Dass das klägerische Grundstück im Gegensatz zu den Nachbargrundstücken N1.----------weg 0 und 0 nicht unmittelbar neben der offenen Zufahrtsrampe, sondern zu dieser leicht nach Osten versetzt gelegen ist, ändert an der vorstehenden Bewertung nichts. Der rückwärtige und damit besonders schützenswerte Bereich des Grundstücks der Klägerin liegt jedenfalls so dicht an der offenen Zufahrtsrampe, dass in Anbetracht aller dargestellten Umstände auch zu Lasten des klägerischen Grundstücks von unzumutbaren Beeinträchtigungen auszugehen ist. Das Grundstück der Klägerin ist mit Blick auf Stellplätze oder Garagen bzw. auf deren Zufahrten auch nicht etwa vorbelastet. Schließlich trifft der für das Vorhabengrundstück geltende Bebauungsplan weder in seiner ursprünglichen noch in der Fassung der 3. Änderung Festsetzungen zur Lage oder Ausgestaltung der Tiefgaragenzufahrt, so dass sich die Klägerin beim Erwerb bzw. der Bebauung ihres Grundstückes auf etwaige Belästigungen durch die Erschließung der benachbarten Tiefgarage hätte einstellen können. Der Plangeber hat die Bewältigung der durch die Erschließung der festgesetzten Tiefgarage entstehenden Konflikte vielmehr ausdrücklich auf die Ebene des Baugenehmigungsverfahrens verlagert. Der Bebauungsplan lässt sich dem Schutzanspruch der Klägerin also nicht entgegenhalten. Im Gegenteil entspricht es der Sache nach dem Willen des Plangebers, dass die nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW erst im Baugenehmigungsverfahren zum Tragen kommt. Ob die angefochtene Baugenehmigung aus anderen Gründen nachbarrechtswidrig ist, lässt die Kammer offen. Mit Blick auf den Vortrag der Klägerin weist sie allerdings darauf hin, dass § 19 Abs. 2 BauO NRW schon nach seinem Wortlaut keine nachbarschützende Wirkung entfalten dürfte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 – 7 A 1605/05 – juris-Rn. 54. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.