Urteil
10 K 5257/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0423.10K5257.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin stammt aus der ehemaligen Sowjetunion. Sie beantragte am 18. November 1991 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. Mai 1995 ab. Zur Begründung führte es u. a. an, es sei nicht erkennbar, dass der Klägerin die deutsche Volkszugehörigkeit durch Sprache, Erziehung und Kultur vermittelt worden sei. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am gleichen Tag erhielt die Klägerin einen Einbeziehungsbescheid. Sie reiste am 2. September 1995 in die Bundesrepublik ein. Am 8. Februar 1996 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Eichstätt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Das Landratsamt Eichstätt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 27. August 1996 ab. Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch, den die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1999 zurückwies. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Die Klägerin erhielt eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Abkömmling eines Spätaussiedlers. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 bat die Klägerin das Bundesverwaltungsamt um Überprüfung ihrer Spätaussiedlereigenschaft. Das Bundesverwaltungsamt teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 mit, der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung stehe gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG die bestandskräftige Ablehnung ihres Aufnahmebescheides entgegen. Es fragte an, ob es ihr Schreiben vom 4. Oktober 2011 als Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung werten solle. Mit Schreiben vom 11. April 2012 teilte es ergänzend mit, der Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung stehe außerdem entgegen, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung bereits bestandskräftig abgelehnt worden sei. Es wies auf die Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verfahrens hin und bat die Klägerin abermals um Mitteilung, ob es ihr Schreiben vom 4. Oktober 2011 als Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung ansehen solle. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagiert hatte, lehnte das Bundesverwaltungsamt den „Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG vom 04.10.2011“ mit Bescheid vom 5. Juni 2012 ab. Zur Begründung führte es an: Die Klägerin habe schon deshalb keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung, weil ihr dahingehender Antrag bereits bestandskräftig abgelehnt worden sei. Der Ausstellung der Bescheinigung stehe außerdem gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen, dass ihr Aufnahmeantrag bestandskräftig abgelehnt worden sei. Sie habe ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG nicht beantragt. Die Klägerin erhob dagegen am 21. Juni 2012 Widerspruch, den das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2012 zurückwies. Die Klägerin hat dagegen am 8. September 2012 Klage erhoben. Sie begehrt mit Schriftsatz vom 21. April 2013 „gemäß § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die Wiederaufnahme des Spätaussiedlerbescheinigungsverfahrens“ und begründet die Klage im Wesentlichen mit ihrer deutschen Volkszugehörigkeit. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 5. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2012 zu verpflichten, ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. April 2013 erstmals unter Bezugnahme auf § 51 VwVfG „die Wiederaufnahme des Spätaussiedlerbescheinigungsverfahrens“ begehre, sei die hierauf gerichtete Klage bereits wegen fehlenden Vorverfahrens unzulässig. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist mit dem von der Klägerin ausdrücklich gestellten Klageantrag zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Danach stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG kann eine Spätaussiedlerbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Das Bundesverwaltungsamt hat in seinem Bescheid vom 5. Juni 2012 zutreffend angeführt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung zusteht, weil ihr dahingehender Antrag bereits bestandskräftig abgelehnt und auch ihr Aufnahmeantrag bestandskräftig abgelehnt worden ist. Das Gericht folgt dieser Begründung und sieht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Soweit die Klägerin – nach Klageerhebung – erstmals mit Schriftsatz vom 21. April 2013 „gemäß § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die Wiederaufnahme des Spätaussiedlerbescheinigungsverfahrens“ begehrt, ist die Klage bereits unzulässig, da es an dem erforderlichen Verwaltungs- und Vorverfahren fehlt. Unter anderem aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz in § 42 Abs. 2, § 68, § 75 VwGO ergibt sich, dass die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage nur zulässig ist, wenn zuvor die zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts zuständige Behörde mit dem Begehren des Klägers befasst worden ist, indem ein entsprechender Antrag bei ihr gestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urt. vom 31. August 1995 – 5 C 11/94 – juris Rdnr. 14; Urt. vom 16. Januar 1986 – 5 C 36/84 – juris Rdnr. 10; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 13. April 2000 – 5 S 1136/98 – juris Rdnr. 22; Beschl. vom 19. April 1999 – 6 S 420/97 – juris Rdnr. 4 Die Antragstellung bei der Behörde ist keine bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz nachholbare Sachurteilsvoraussetzung, sondern eine grundsätzlich nicht nachholbare Klagevoraussetzung. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 13. April 2000 – 5 S 1136/98 – juris Rdnr. 22; Beschl. vom 19. April 1999 – 6 S 420/97 – juris Rdnr. 4; Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 19. Auflage, 2013, § 75 Rdnr. 7. Etwas Anderes gilt nur, wenn Bundesrecht etwas Abweichendes regelt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 13. April 2000 – 5 S 1136/98 – juris Rdnr. 22 m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung schon aufgrund der bestandskräftigen Ablehnung des Aufnahmebescheides keinen Erfolg haben könnte (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Es weist ferner darauf hin, dass auch ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens keinen Erfolg verspräche. Denn zum einen wäre die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG verstrichen. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urt. vom 10. März 2014 – 11 A 1966/13 – juris Rdnr. 70, wonach die in § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG geregelte Befreiung von der Fristenbindung nur die im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Aufnahmebewerber betrifft. Zum anderen wäre eine Aufnahme heute deshalb nicht mehr möglich, weil das Aufnahmebegehren nicht mehr in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung geltend gemacht werden könnte. Vgl. zu diesem Erfordernis grundlegend BVerwG, Urt. vom 13. Dezember 2012 – 5 C 23/11 – juris Rdnr. 7 ff.; vgl. ferner etwa OVG NRW, Urt. vom 10. März 2014 – 11 A 1966/13 – juris Rdnr. 25 ff.; Beschl. vom 7. Oktober 2013 – 11 A 2067/12 – juris Rdnr. 16 ff.; VG Köln, Urt. vom 5. Februar 2014 – 10 K 3249/12 – juris Rdnr. 42 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.