Urteil
10 K 7107/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0907.10K7107.14.00
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. Oktober 0000 geborene Kläger ist kasachischer Staatsangehöriger und stellte im März 1991 erstmals einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 6. Februar 1992 mit der Begründung mangelnder Sprachkenntnisse abgelehnt. In seinem Antrag hatte er angegeben, Russisch als Umgangssprache in der Familie zu sprechen und die deutsche Sprache „überhaupt nicht“ zu beherrschen. Gegen den Bescheid legte er am 23. April 1992 Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 24. Juli 1992 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Am 6. Dezember 1993 stellte er erneut einen Aufnahmeantrag nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG). Die Beklagte lehnte eine erneute Bearbeitung aufgrund des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens aus 1991/1992 ab und übersandte den Bescheid vom 24. Juli 1992 erneut. Aufgrund eines im folgenden Klageverfahren geschlossenen Vergleichs wurde ihm nach Zustimmung des am damaligen Verfahren beteiligten Bundeslandes Hessen am 27. Januar 1997 ein Einbeziehungsbescheid ausgestellt, mit dem er dem gerichtlichen Vergleich entsprechend als Abkömmling eines Spätaussiedlers gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in seiner damaligen Fassung in den seinem Vater erteilten Aufnahmebescheid einbezogen wurde. Die Übersiedlung in das Bundesgebiet erfolgte am 25. Juni 1997. Am 11. Juli 1997 stellte er einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. In diesem Zusammenhang wurde vom Landratsamt Waldshut ein Sprachtest durchgeführt, mit dem bei ihm nicht ausreichende Deutschkenntnisse festgestellt wurden. Am 26. November 1999 erhielt er vom Landratsamt Lörrach die beantragte Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Am 7. Oktober 2013 beantragte der Kläger, konkretisiert durch sein Schreiben vom 14. November 2013, im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG unter Verweis auf das 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 ab. Eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG könne gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden sei. Der Aufnahmeantrag des Klägers vom 6. Februar 1992 sei jedoch bestandskräftig abgelehnt worden. Der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG stehe folglich bereits die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens komme ebenfalls nicht in Betracht. Durch das 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes habe sich die Rechtslage nicht zu seinen Gunsten geändert. Zu dem komme die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG nur in Betracht, wenn zuvor ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG erteilt werden könne. Aufgrund der ständigen Wohnsitznahme im Bundesgebiet im Jahr 1997 komme nur ein Aufnahmebescheid im Härtefallwege gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in Betracht. Insoweit fehle es jedoch an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der ständigen Wohnsitznahme und der Antragstellung im Oktober 2013. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Ablehnung der Höherstufung führe zur Nichtanerkennung der in Kasachstan erarbeiteten Rentenzeiten. Er sei nunmehr auf Sozialleistungen angewiesen. Er rügte des Weiteren die mangelnde Beratung bei der Erteilung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt unter Hinweis auf seine Begründung im Ablehnungsbescheid vom 21. Oktober 2014 mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2014 zurück. Insbesondere führten die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründe nicht zur Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härtewege gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Der Kläger hat am 19. Dezember 2014 Klage erhoben. Er trägt vor, ein Wiederaufgreifen komme nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG in Betracht. Bereits bei seiner Antragstellung im Jahr 1991 habe er die deutsche Sprache beherrscht. In der Schule habe er Deutsch im Unterricht gehabt. Mit seinem Vater habe er nur selten Deutsch gesprochen. Aufgrund der Sprachunterschiede zwischen dessen Plattdeutsch und seinem in der Schule gelernten Hochdeutsch sei eine Unterhaltung schwierig gewesen. Eine normale Unterhaltung auf Deutsch sei aber möglich gewesen. Dennoch habe ein Sprachtest durch die Beklagte nicht stattgefunden. Seine Deutschkenntnisse im Zeitpunkt der Übersiedlung könnten nunmehr durch Zeugen bestätigt werden. Diese Beweismittel seien neu, denn er habe zu den Zeugen im Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 1991 nicht in Kontakt gestanden. Ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG werde nicht mehr geltend gemacht. Die Beklagte habe zudem ihre Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Alleine aufgrund seiner Angaben im Aufnahmeantrag, wonach in der Familie umgangssprachlich Russisch gesprochen worden sei, habe nicht auf die Durchführung eines Sprachtests verzichtet werden können. Zudem habe eine Verpflichtung der Beklagten bestanden, über die rechtlichen Folgen einer Einstufung nach § 15 Abs. 2 BVFG zu informieren. Der geringe Rentenanspruch stelle für ihn eine besondere Härte dar und führe zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 21. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 18. November 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die begehrte Bescheinigung zu erteilen. Hilfsweise beantragt er, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens komme nicht in Betracht, denn der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine Änderung der Rechtslage berufen. Es lasse sich nicht positiv feststellen, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Einreise ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besessen habe. Vielmehr sei den Feststellungen im Bescheinigungsverfahren zufolge ein einfaches Gespräch in der deutschen Sprache mit ihm nicht möglich gewesen. Dies ergebe sich aus den Feststellungen des Landratsamtes Waldshut (Bl. 260 ff. sowie Bl. 353 der Beiakte zu 2), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird). Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 21. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG. Zugunsten des Klägers ist von einem Erstantrag in Bezug auf die begehrte Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG auszugehen. Er hatte im Jahr 1997 lediglich eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG beantragt. Über eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ist hingegen bislang keine bestandskräftige Entscheidung ergangen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG müssen daher nicht vorliegen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Dabei kann offen bleiben, ob einem Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung als Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 BVFG bereits die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegensteht, so OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 11 A 747/11 -, juris; VG Köln, Urteil vom 23. April 2014 - 10 K 5257/12 -, juris; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188; BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, oder ob aufgrund des langen Zeitraums zwischen der Aufnahme des Klägers in das Bundesgebiet und Inkrafttreten des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG am 1. Januar 2005 die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG auf diesen keine Anwendung mehr findet und § 15 Abs. 1 BVFG direkt als Anspruchsgrundlage herangezogen werden kann, ohne dass dem Kläger zuvor ein eigener Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 BVFG hätte erteilt werden müssen, so nunmehr OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2016 - 11 A 1254/14 -, juris. Jedenfalls ist der Kläger kein Spätaussiedler im Sinne des § 15 Abs. 1 BVFG. Denn er erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft nach §§ 4, 6 BVFG in der zum Zeitpunkt seiner Einreise geltenden Fassung. Ob eine Person nach den §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahme in das Bundesgebiet, vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (295, Rn. 38), und - 1 C 30.14 -, juris, Rn. 34. Zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers in das Bundesgebiet (im Jahr 1997) galt das Bundesvertriebenengesetz in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) - BVFG 1993 -. Die durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 7. September 2001 eingeführte Übergangsvorschrift des § 100a Abs. 1 BVFG (BVFG 2001), die eine rückwirkende Geltung des § 6 BVFG 2001 vorsah, ist durch Art. 2 Nr. 2a) des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) mit Wirkung vom 12. November 2015 aufgehoben worden und nicht weiter anzuwenden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 83.16 -, juris; zu den Einzelheiten betreffend die Aufhebung der Übergangsvorschrift OVG NRW, Urteil vom 7. April 2016 ‑ 11 A 1250/12 -, juris; und zur Frage der maßgeblichen Rechtslage vor der Aufhebung dieser Übergangsvorschrift BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (296 f., Rn. 39 ff.), und ‑ 1 C 30.14 -, juris, Rn. 35 ff. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG 1993 in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der das Aussiedlungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor unter den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BVFG 1993 im Einzelnen geregelten Voraussetzungen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Der Kläger ist nicht deutscher Volkszugehöriger. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 1993 liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG 1993), dem die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993) und der sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993). Dem Kläger wurden nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 familiär die deutsche Volkszugehörigkeit bestätigende Merkmale vermittelt. Nach der zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt die Vorschrift bezogen auf das bestätigende Merkmal Sprache, dass sie von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten grundsätzlich vom Säuglingsalter an bis zur Selbstständigkeit vermittelt worden ist. Dabei kommt der Sprache besondere Bedeutung zu, denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur wird regelmäßig über die Sprache erfolgen. Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 ist insbesondere die Muttersprache. Die Sprache muss „zumindest Gewicht“ haben. Das bedeutet, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte ihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind weitergeben. Dabei reicht es aus, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache und die Landessprache erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist. Deutsch muss nicht vorrangig vor der Landessprache vermittelt worden sein. Vielmehr genügt es, wenn die Eltern ihren Kindern die deutsche Sprache so beibringen und diese mit ihnen so sprechen, wie sie selbst diese beherrschen. Die Kenntnis deutscher Sprache zur Zeit der Aus- bzw. Einreise ist zwar kein Tatbestandsmerkmal, ihr kommt aber im Rahmen des Beweises als Indiz für eine frühere Vermittlung deutscher Sprache Bedeutung zu. Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -. BVerwGE 112, 112. Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger das bestätigende Merkmal der Sprache nicht ausreichend vermittelt worden, d. h. die Vermittlung hatte kein hinreichendes „Gewicht“ zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei kommt den eigenen Angaben des Klägers zu Beginn des Antragsverfahrens besondere Bedeutung zu. Danach war dieser nicht in der Lage, sich in der deutschen Sprache zu verständigen. In seinem Antrag auf Aufnahme als Aussiedler aus dem Jahr 1991 gab er an, die deutsche Sprache „überhaupt nicht“ zu beherrschen. Er gab des Weiteren an, in der Familie „überhaupt nicht“ Deutsch gesprochen zu haben und die deutsche Sprache nur in der Schule gelernt zu haben. Aufgrund der Sprachunterschiede zwischen dem Plattdeutsch seines Vaters und seines in der Schule erlernten Hochdeutschs sei zwischen beiden nicht Deutsch gesprochen worden. Zudem verneinte er die Pflege des deutschen Volkstums. Eine Weitergabe der deutschen Sprache innerhalb der Familie erfolgte somit nicht. Indiziert wird die fehlende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache im Übrigen dadurch, dass entgegen den Angaben des Klägers mit diesem am 11. Juli 1997 vom Landratsamt Waldshut ein Sprachtest durchgeführt worden ist. Hierbei wurde festgestellt, dass der Kläger fast nicht Deutsch sprechen könne und auch fast nichts verstehe. Ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache sei nicht möglich gewesen, vgl. zu den Anforderungen an ein einfaches Gespräch BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 33/02 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 3. November 2014 - 11 A 2320/13 -, juris. Auch für den hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag ist danach kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.