Beschluss
19 L 407/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0425.19L407.14.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt |
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand auf Grund seines Antrages vom 08. 01. 2013 um drei Jahre hinauszuschieben, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Es fehlt insbesondere nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, denn der Bescheid vom 27. 09. 2013, mit dem die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben der Altersgrenze abgelehnt hat, ist wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung noch nicht bestandskräftig, vgl. § 58 Abs. 2 VwGO. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsan-spruchs auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand nicht glaubhaft gemacht. Maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der zum 01.06.2013 in Kraft getretenen Fassung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist diese Gesetzesfassung und nicht § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31.05.2013 geltenden Fassung anzuwenden. Maßgebend ist das materielle Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist; insbesondere ist den Neuregelungen des LBG NRW nichts dafür zu entnehmen, dass auf ein - wie hier - bereits durch Antragstellung eingeleitetes Verfahren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand die alte Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW weiter Anwendung finden soll; vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.09.2013 – 6 B 1065/13 –, vom 09.10.2013 – 6 B 992/13 – und vom 28.10.2013 – 6 B 1181/13 –, jeweils juris und www.nrwe.de. Die danach als Rechtsgrundlage heranzuziehende Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. begründet den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers nicht. Nach dieser Vorschrift kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind nicht glaubhaft gemacht worden. Für ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. 01. 2014 - 6 B 1324/13 -, juris und vom 13. 02. 2014 - 6 B 1370/13 -, juris. Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand zu verneinen. Der Antragsteller ist seit dem 01. 05. 1981 beurlaubt, versieht also seit nahezu 33 Jahren keinen Dienst mehr. Es stehen weder Projekte in Rede, die der Antragsteller für den Dienstherrn noch abschließen müsste, noch wäre der Antragsteller in der Lage, einen Nachfolger einzuarbeiten. Für eine Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit der Weiterbeschäftigung des Antragstellers aus konkreten besonderen Gründen zum Zwecke einer sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung dienstlicher Aufgaben liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, zumal der Antragsteller wegen des noch andauernden Referendariats dem Dienstherrn aktuell ohnehin nicht zur Verfügung stünde. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr.1, 52 Abs. 2 GKG. § 52 Abs. 5 GKG kann zur Streitwertbestimmung nicht herangezogen werden, da der Antragsteller im laufenden Kalenderjahr - wie auch in den Jahrzehnten davor - wegen Beurlaubung keine Bezüge erhalten hat. Eine weitere Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.