Leitsatz: Erfolgreicher Antrag eines Brandoberamtsrats auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand erreichen will. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 12. Dezember 2011 weiter hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren - 19 K 5985/13 - oder dessen anderweitiger Erledigung und längstens bis zum Ablauf des 30. November 2014.Dieser Anordnung hat die Antragsgegnerin noch am Tage der Bekanntgabe dieses Beschlusses nachzukommen. Die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Eintritt in den Ruhestand vorläufig bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - 19 K 5985/13 - hinauszuschieben, hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die mit der Beschwerde erhobene Rüge, der Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2013 gründe auf einer fehlerhaften Ausübung ihres Organisationsermessens, rechtfertigt die Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Antragsteller hat damit Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsanspruch ergibt, der - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - zu sichern ist (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.). Das Verwaltungsgericht hat dies in seiner Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn.10, m.w.N., bereits zutreffend dargelegt. Nach dieser Regelung kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats hinaus, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW vermittelt dem Beamten auch in seiner Neufassung, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, ein subjektives öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris, Rn. 9. Hiervon ausgehend kann der Antragsteller eine Neubescheidung seines Antrags vom 12. Dezember 2011, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des 30. November 2014 hinauszuschieben, beanspruchen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. liegen vor. Ein dienstliches Interesse an einem weiteren Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand ist nach Lage der Akten und mangels gegenteiliger sonstiger Erkenntnisse gegeben. Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass der Senat in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 ‑ zum Begriff des “dienstlichen Interesses” im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. Folgendes ausgeführt hat: “Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist… Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann....“ Vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 20 - 22, m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen ihres Organisationsermessens überschritten und rechtsfehlerhaft ein dienstliches Interesse an einem weiteren Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint. Mangels gegenteiliger Erkenntnisse muss nach Lage der Akten davon ausgegangen werden, dass für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Antragsgegnerin die Weiterbeschäftigung des Antragstellers im Sinne der vorgenannten Senatsentscheidung zumindest sinnvoll ist. Der Senat zieht hierbei nicht die Annahme der Antragsgegnerin in Zweifel, die Erfüllung der konkreten dienstlichen Aufgaben des Antragstellers könne auch ohne seine Weiterbeschäftigung sichergestellt werden, da diese auch von anderen Mitarbeitern ihrer Feuerwehr übernommen werden könnte. Auch mag die Stelle „unproblematisch nachbesetzt werden“ können. Diese Annahmen unterliegen in wesentlichen Teilen der Einschätzungsprärogative und dem Organisationsermessen der Antragsgegnerin. Rechtlich zu beanstanden ist jedoch die Annahme der Antragsgegnerin, das dienstliche Interesse an der Weiterbeschäftigung des Antragstellers erschöpfe sich darin, die Erfüllung der bisher konkret durch den Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben sicherzustellen. Nicht nur die mit dem konkreten Aufgabenbereich des betroffenen Beamten verbundenen Belange sind maßgebend für das dienstliche Interesse. Es besteht auch, wenn sonstige personalwirtschaftliche Belange die Weiterbeschäftigung mit Blick auf die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Behörde notwendig oder sinnvoll erscheinen lassen. Letzteres ist hier nach den übereinstimmenden Darlegungen sowohl des betroffenen Fachamtes in seiner Stellungnahme vom 18. April 2013 als auch des Personal- und Organisationsamtes der Antragsgegnerin im Schreiben an die Personalvertretung vom 30. April 2013 der Fall. Die Weiterbeschäftigung des Antragstellers bis zum Ablauf des 30. Novembers 2014 ist danach einerseits zur Absicherung des Personalbedarfes, andererseits zur gesicherten Personalentwicklung im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst der Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin personalwirtschaftlich notwendig, zumindest aber sinnvoll. Begründet wird dies mit den Erfordernissen der Stellenbewirtschaftung durch die aktuell maßgebliche Nachverwendungsplanung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst. Der vom Finanzausschuss der Antragsgegnerin am 12. April 2013 beschlossene Stellenplan 2013/2014 sehe für die betroffene Dienststelle mehrere Stellen des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vor, die bis zum 31. Dezember 2014 befristet seien. Für die auf diesen Stellen eingesetzten Beamten seien im Anschluss daran Nachverwendungen zu planen. Stünden für diesen Zeitpunkt nicht zeitnah genügend Nachverwendungsstellen zur Verfügung, müssten entsprechende Stellen bereits gegenwärtig frei gehalten werden. Die betroffene Dienststelle könne aber längerfristige Vakanzen im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst wegen der schon jetzt bestehenden Arbeitsauslastung nicht kompensieren. Zudem sei die Entlassung fertig ausgebildeter Laufbahnbewerber, denen die frei zu haltenden Stellen nicht übertragen werden könnten, als “äußerst personalunwirtschaftliche Entscheidung“ zu vermeiden. Erkenntnisse, die diese Erfordernisse der Stellenbewirtschaftung durchgreifend in Zweifel ziehen, sind weder dem Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2013 noch den Verwaltungsvorgängen im Übrigen zu entnehmen. Die Verwaltungsvorgänge stützen insbesondere nicht die Ausführungen der Personalvertretung im Rahmen des wegen der zunächst beabsichtigten Weiterbeschäftigung des Antragsstellers durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens und des nach Ablehnung der Zustimmung durchgeführten Einigungsstellenverfahrens. Der im Schreiben vom 3. Juli 2013 durch den Gesamtpersonalrat geäußerte Einwand, die Weiterbeschäftigung des Antragstellers habe auf die dargestellten Probleme der Nachverwendungsplanung keine Auswirkung, da dessen Stelle unbefristet sei, ist unzutreffend. Nichts anderes gilt für die Ausführungen im Beschluss der Einigungsstelle vom 23. August 2013. Dort heißt es, Probleme in der Personalgestaltung zum Ende des Jahres 2014 seien nur künftige Problemstellungen, die für das dienstliche Interesse nicht maßgeblich seien. Diese vordergründige Betrachtung ist nicht tragfähig. Die Weiterbeschäftigung des Antragstellers hat nach Lage der Akten den Vorzug, dass seine Stelle bis zum 30. November 2014 genutzt werden kann und zugleich mit Blick auf Ende 2014 auslaufende Befristungen zeitnah für eine Nachverwendung zur Verfügung steht. Dementsprechend hat die Verwaltung der Antragsgegnerin Ende August 2013 in ihrer Stellungnahme nach Durchführung des Einigungsstellenverfahrens gegenüber dem zur endgültigen Entscheidung berufenen Oberbürgermeister nochmals darauf hingewiesen, dass für die im Jahr 2014 auslaufenden Befristungen keine ausreichende Zahl an Nachverwendungsstellen zur Verfügung steht, eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers bis zum 30. November 2014 die angespannte Situation entlastet und eine andere Entscheidung zwangsläufig zur Mehrarbeit für andere Bedienstete führt. Eine andere Betrachtung dieser personalwirtschaftlichen Belange ist zwar nicht ausgeschlossen, bedarf jedoch einer plausiblen Erklärung. Daran fehlt es im Streitfall. Die Antragsgegnerin hat auch im vorliegenden Verfahren keine Umstände dargelegt, nach denen die durch ihre Verwaltung dargestellten personalwirtschaftlichen Belange, die ein weiteres Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand des Antragstellers für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung zumindest sinnvoll erscheinen lassen, zwischenzeitlich entfallen oder aber anderen Belangen gegenüber als nachrangig zu betrachten sind. Der pauschale Hinweis auf interne Unstimmigkeiten reicht hierfür nicht aus. Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Erlass der einstweiligen Anordnung mit dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Inhalt ist nach den gegebenen Umständen geboten, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) leerliefe. Die Anordnung einer - in der Hauptsache nur erreichbaren - Neubescheidung seines Antrags vom 12. Dezember 2011 würde nicht genügen, um ihm effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Er ist mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG so zu stellen, als ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen bezogen auf die in der Beschlussformel genannten Zeiträume zu seinen Gunsten ausgeübt hätte. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris, Rn. 22. Die weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen. Es sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die schon jetzt annehmen lassen, dass sich das Ermessen der Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers hinsichtlich des Zeitraums bis zum 30. November 2014 allein auf die beantragte Entscheidung reduziert haben könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/ -änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).