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Urteil

2 K 783/13.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0429.2K783.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2013 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die Androhung der Abschiebung nach Afghanistan im angefochtenen Bescheid wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der am 00.00.0000 in Herat geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit. 1991 verließ er nach eigenen Angaben wegen der schlechten Sicherheitslage mit seinen Eltern Afghanistan und lebte danach in Mashad/Iran. 2005 heiratete er seine Frau, die Klägerin zu 1. im Verfahren 2 K 782/13.A. Die Tochter, die Klägerin zu 2. im Verfahren 2 K 782/13.A, wurde am 00.00.2007 geboren. Der Kläger verließ den Iran mit seiner Familie nach eigenen Angaben im Juli 2011 und reiste über die Türkei nach Griechenland und von dort am 28. August 2011 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte hier am 31. August 2011 den Asylantrag. 3 Zur Begründung seines Begehrens gab der Kläger bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. September 2011 im Wesentlichen an, er sei mit Hilfe von Schleppern nach Deutschland gelangt. Er habe im Iran ohne Dokumente wie ein Tier und nicht wie ein Mensch gelebt. Von den iranischen Behörden seien er bzw. seine Tocher schlecht behandelt worden. Nach Afghanistan könne er wegen der schlechten Sicherheitslage nicht zurück. Er habe dort kein Land und keine Wohnung, dort gebe es auch keine Arbeit. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf Blatt 25 bis 29 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes (Beiakte Heft 1) verwiesen. 4 Durch Bescheid vom 16. Januar 2013, zugestellt am 6. Februar 2013, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Ferner forderte es den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. 5 Der Kläger hat am 14. Februar 2013 Klage erhoben. 6 Zur Begründung macht er geltend, in seinem Familienclan in Afghanistan gebe es erhebliche Feindschaften. Im Auftrag des Cousins seines Vaters sei gegen einen seiner Brüder und dessen Frau Gewalt verübt worden, wobei deren ungeborenes Kind schwer verletzt worden sei. Auch ihm drohten Repressalien seitens des Cousins, dieser habe mehrfach verlauten lassen, er werde jeden aus der Familie des Vaters bei der ersten Gelegenheit töten. Deshalb könne er nicht nach Afghanistan zurück. Im Übrigen bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und verweist darauf, dass er persönlich keinerlei Bezug zu Afghanistan habe. Er habe dort keine näheren Verwandten. Er habe seit 1991 ununterbrochen im Iran gelebt und wisse nicht, von was er und seine Familie in Afghanistan leben sollten. Hinzu komme, dass seine Ehefrau im fünften Monat schwanger sei und sich wegen einer depressiven Erkrankung in ärztlicher Behandlung befinde, wie sich aus der im Verfahren 2 K 782/13.A vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung vom 27. Januar 2014 ergebe. 7 Sein Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. 13 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinem Begehren angehört worden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 2 K 782/13.A und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO). 17 Die weitergehende Klage ist begründet. 18 1. Dem Kläger steht zunächst gegen die Beklagte ein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegen. 19 Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. 20 Der Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ergibt sich aus den besonderen Umständen des vorliegenden Falles. Weil der Kläger, seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter wegen des durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutzes von Ehe und Familie nur gemeinsam nach Afghanistan zurückkehren könnten, sind diese drei Personen für die Beurteilung der Rückkehrsituation gemeinsam in den Blick zu nehmen, 21 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. August 1993 – 9 C 7/93-, NVwZ 1994, 504 f. 22 Die heute weiterhin festzustellende unzureichende Versorgungslage der Bevölkerung in Afghanistan, 23 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31. März 2014, Seite 20; Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 4. Juni 2013, Seite 18; ferner Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung zur Unterrichtung des Deutschen Bundestags (Stand: Januar 2014), Seite 38 ff., 24 mit der sich zurückkehrende Flüchtlinge konfrontiert sehen, stellt eine allgemeine Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar. Eine derartige allgemeine Gefahr kann nur dann zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden, 25 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 2008 -10 C 43/07-, BVerwGE 131, 198 ff; Urteil vom 8. September 2011 -10 C 14/10-, BVerwGE 140, 319 ff. 26 Nach Überzeugung des Gerichts sind der Kläger und seine Familie von einer solchen Extremgefahr bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht. Der Kläger zählt nicht zum Personenkreis der gesunden alleinstehenden männlichen afghanischen Staatsangehörigen, die nach Auswertung der aktuellen Auskünfte und Erkenntnisse sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Fragenkreis im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan derzeit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im Raum Kabul oder Herat einer Extremgefahr für Leben und Gesundheit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt zu sein, 27 vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12.A - juris Rdnr. 44 bis 60; Sächsisches OVG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – A 1 A 474/09 – juris Rdnr. 55 ff.; BayVGH, Urteil vom 13. Mai 2013 -13 a B 12.30052- juris; Urteil vom 1. März 2013 -13 a B 12.30205- juris Rdnr. 32 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 – 8 A 11050/10 – juris Rdnr. 43 ff; Urteil der Kammer vom 18. März 2014 – 2 K 348/13.A . 28 Der Kläger ist nicht alleinstehend, sondern hat für seine Ehefrau, die siebenjährige Tochter und – nach der bevorstehenden Geburt (seine Ehefrau ist im fünften Monat schwanger) – für ein weiteres (Klein-)Kind zu sorgen. Er hat Afghanistan vor über 20 Jahren verlassen und verfügt dort nach seinen eigenen, nicht widerlegten, Angaben über keinen familiären Rückhalt, ohne den schon das Überleben eines Einzelnen mangels sozialer Sicherungssysteme nur äußerst schwierig zu bewerkstelligen ist. Der Kläger hat im Iran auch keine besondere Ausbildung absolviert, die es ihm erleichtern könnte, in seinem unter sehr hoher Arbeitslosigkeit leidenden Herkunftsland eine den Lebensunterhalt der Familie sichernde Tätigkeit zu finden. Seine Ehefrau wird durch eigene Erwerbstätigkeit nach der Geburt des zweiten Kindes nach der Überzeugung des Gerichts nicht zum Unterhalt der Familie beitragen können. Sie ist nach dem vorliegenden fachärztlichen Attest depressiv erkrankt und bedarf danach einer dringenden psychotherapeutischen Behandlung. Auch nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von ihr bei der Anhörung im Verfahren 2 K 782/13.A gewonnen hat, machte die Ehefrau (und dortige Klägerin zu 1.) nicht den Eindruck einer stabilen Persönlichkeit, die zur Not anpackt und hilft, das Überleben der Familie zu sichern. Sie wirkte im Gegenteil unsicher und hilflos, brach wiederholt in Tränen aus und mußte durch den Einzelrichter, ihre Prozessbevollmächtigte und die Dolmetscherin im Verlauf der Verhandlung mehrfach beruhigt werden. Im Übrigen stehen die traditionellen afghanischen Wertvorstellungen einer selbständigen Tätigkeit von Frauen ohnehin entgegen. 29 2. Die Androhung der Abschiebung nach Afghanistan im angefochtenen Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie widerspricht im auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) den Anforderungen von § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 3 S. 2 AufenthG, da sie nicht den Staat bezeichnet, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf, 30 zur Rechtswidrigkeit einer derartigen Androhung vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251 ff. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.