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Urteil

7 K 3276/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:0429.7K3276.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der 1935 geborene Kläger begehrt zuletzt die nachträgliche Einbeziehung seines 1962 geborenen Sohnes, W. E. . 3 Der Kläger erhielt unter dem 07.11.1997 einen Aufnahmebescheid aus eigenem Recht. In der Folge siedelte er nach Deutschland über und erhielt im Jahre 1998 eine Spätaussiedlerbescheinigung. 4 Der Sohn des Klägers, W. E. , beantragte im Dezember 1997 die Erteilung eines Aufnahmebescheides aus eigenem Recht.Im Rahmen dieses Verfahrens legte der Sohn des Klägers seinen Wehrpass vor, der u.a. folgende Eintragungen enthält: 5 4. Ausbildung: a) Allgemeine Ausbildung: 10-Klassenschule, 1979 b) Militärausbildung: „Leninski Komsomol“ Technische Fliegerfachhochschule Perm, 1982 Diplom Techniker (…) 7. Fachrichtung: technische Ingenieure (…) 10. Militärdienst in den Streitkräften der UdSSR: vom 06.08.1979 bis 02.10.1996 Bekleidete Stellungen Auszubildender 08.1979 10.1982 Zugführer-Lehrer 10.1982 12.1982 Sekretär des Jugendverbandes 12.1982 01.1984 Zugführer-Lehrer 01.1984 07.1986 Flugausrüstungs-Wartungstechniker 07.1986 07.1987 Bordflugzeugtechniker 07.1987 06.1990 Kommandeur der Wartungs- und Reparaturgruppe für Elektroautomatik und Suchgeräte 06.1990 01.1993 Kommandeur der Such- und Rettungsgruppe 01.1993 12.1993 Kommandeur der Gruppe für Radiotechnische Versorgung 12.1993 10.1996 6 In seinem Aufnahmeantrag gab er an, von 1982 bis 1991 Mitglied der KPdSU gewesen zu sein. 7 Das Bundesverwaltungsamt (BVA) lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 13.09.2001 und den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2002 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das VG Köln mit Gerichtsbescheid vom 05.01.2005 ab. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass der Kläger ausweislich des abgelegten Sprachtestes nur über geringe Deutschkenntnisse verfüge, die nicht ausreichten, um ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurden nicht eingelegt. 8 Mit Schreiben vom 06.02.2012 beantragte der Kläger die nachträgliche Einbeziehung seines Sohnes, W. E. , sowie dessen Ehefrau, T. E. , und Stieftochter, F. H. , in seinen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 3 BVFG a.F. Zur Begründung verwies der Kläger auf den schlechten Gesundheitszustandes seines Sohnes nach einem Schlaganfall im Jahre 2011. Die rechte Körperseite sei gelähmt. Er könne nicht sehen, sich nur sehr schlecht bewegen und sein Gleichgewichtssinn sei gestört. Er sei praktisch zum Pflegefall geworden. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei der Sohn des Klägers nicht imstande, sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache anzueignen. Neben diversen körperlichen Einschränkungen lägen auch geistige Störungen vor, die das Erlernen einer neuen Sprache unmöglich machen würden.Dem Antrag beigefügt war u.a. ein Attest der staatlichen Krankenanstalt „Chabarowskier soziales Rehabilitationszentrum für Behinderte“ vom 07.12.2011. Ausweislich der dort gestellten Diagnose leide der Sohn des Klägers unter den Folgen eines Schlaganfalles im Bereich der linken Pulsader. Weiterhin ist aufgeführt: Atherosklerose der Hirngefäße, Syndrome mäßiger Hemiparese, Motorische Aphasie, Enzephalopathie des 2. bis 3. Grades, Aneurysma des Mittelhirns. Wegen der Einzelheiten wird auf das Attest vom 07.12.2011 Bezug genommen (Bl. 16, BA 1). 9 Nachdem über den Antrag zunächst nicht entscheiden wurde, hat der Kläger am 25.05.2013 Untätigkeitsklage erhoben. 10 Mit Bescheid vom 10.06.2013 lehnte das BVA den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass in der Person des Sohnes des Klägers ein Ausschlussgrund nach § 5 BVFG vorliege. Der Sohn des Klägers sei ausweislich seines Wehrpasses von Dezember 1982 bis Januar 1984 als hauptamtlicher Sekretär des Jugendverbandes WLKSM (d.h. des Komsomol) tätig gewesen. Demnach habe er eine Funktion bekleidet, die nach ständiger Rechtsprechung für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt.Die Einbeziehung der F. H. scheitere daran, dass sie als Stiefenkelin des Klägers kein Abkömmling eines Spätaussiedlers sei. 11 Der Kläger hat am 17.06.2013 Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid erhoben und erklärte mit Schriftsatz vom 20.06.2013, dass die Klage nunmehr gegen den ablehnenden Bescheid vom 10.06.2013 fortgeführt werden solle. 12 Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dass sich aus der Eintragung im Militärpass kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG ergebe. Der Sohn des Klägers sei von 1979 bis 1993 zunächst als Wehrpflichtiger und danach als Berufssoldat tätig gewesen. Er sei so gut wie ausschließlich im technischen Bereich eingesetzt gewesen. Nach Abschluss seines Wehrdienstes in einer technischen Offiziersschule sei der Sohn des Klägers zur Marineflotte im Stillen Ozean auf die Insel Russki versetzt worden. In der Zeit von 1982 bis 1984 sei er Kommandeur einer Arbeitsgruppe gewesen, die aus 45 Matrosen bestanden habe. Diese Gruppe habe Wohnflächen (Kasernen) gebaut und renoviert und sich um die Heizungsinstallation gekümmert. Lediglich als Nebentätigkeit habe er Sekretärsaufgaben des Jugendverbandes Komsomol erfüllt. Eine hauptamtliche Tätigkeit sei damit nicht verbunden gewesen. Offiziell sei es verboten gewesen, Offiziere wie ihn mit der Leitung von Bauarbeiten zu beschäftigen, weswegen in seinem Militärpass eingetragen worden sei, er sei als Sekretär des Jugendverbandes tätig gewesen. Tatsächlich sei er lediglich verpflichtet gewesen, einmal in drei Monaten eine Versammlung seiner Gruppe zu organisieren sowie für Disziplin und Ordnung im Wohnbereich zu sorgen. Dies sei alles nach der Arbeit oder gelegentlich neben der Arbeit gemacht worden. Hauptamtliche Sekretäre habe es nur in großen Einheiten, Betrieben, Gesellschaften, etc. gegeben.Die Tätigkeitsbezeichnung „Sekretär des Jugendverbandes“ tauche inmitten eines militärischen Lebenslaufes auf, der überwiegend technisch geprägt sei. Dieses müsse im Zusammenhang mit der Eintragung für den Zeitraum Oktober 1982 bis Dezember 1982 gesehen werden, wo es heißt, dass er als „Zugführer-Lehrer“ tätig gewesen sei. Dies spreche dafür, dass es sich nur um eine vorgeschobene Funktionsbezeichnung handele und er in Wirklichkeit nur eine Bautruppe befehligte.Zudem müsse der kurze Zeitraum Berücksichtigung finden, in der der Sohn des Klägers die Aufgaben wahrgenommen habe. Er sei auch keinerlei Zusammenhang mit der militärischen Laufbahn erkennbar, etwa in dem Sinne, dass die Übernahme einer solchen Tätigkeit zu einem Karrieresprung geführt hätte. In der Gesamtschau könne daher nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass der Ausschlusstatbestand erfüllt sei. Für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes sei jedoch die Beklagte beweispflichtig. 13 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung sein Klagebegehren auf die Einbeziehung seines Sohnes beschränkt. Er beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 10.06.2013 zu verpflichten, den Sohn des Klägers, W. E. , geboren am 00.00.1962, nachträglich in den Aufnahmebescheid des Klägers vom 07.11.1997 einzubeziehen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung trägt sie vor, dass der Sohn des Klägers wegen der in seiner Militäreinheit ausgeübten Tätigkeit als hauptamtlicher Komsomolsekretär den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b BVFG erfülle. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 21 Die übrige Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 22 Nachdem die Untätigkeitsklage wegen Nichtbescheidung des Antrags nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO zulässig erhoben worden war, durfte die Verpflichtungsklage konnte nach Erlass des ablehnenden Bescheides vom 10.06.2013 fortgesetzt werden, ohne den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.01.2004 – 14 E 1259/03 –, juris, Rn. 3. 24 Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid vom 10.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 25 Der Kläger hat keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung seines Sohnes in seinen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Nach dieser Vorschrift kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Nach Satz 1 des § 27 Abs. 2 BVFG darf in der Person des Einzubeziehenden kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegen und die Bezugsperson muss die Einbeziehung ausdrücklich beantragen. Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Von diesem Spracherfordernis wird nach § 27 Abs. 2 Satz 5 BVFG abgesehen, wenn der Einzubeziehende wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. 26 Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob der Sohn des Klägers diese Voraussetzungen erfüllt, denn der nachträglichen Einbeziehung steht der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 b BVFG entgegen. Dieser Ausschlussgrund besteht bei Personen, die in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war. 27 Eine derartige Funktion hat der Sohn des Klägers jedenfalls durch seine Tätigkeit als Sekretär der Komsomolorganisation beim Militär in der Zeit von Dezember 1982 bis Januar 1984 innegehabt. 28 Welche Funktionen für die Systemerhaltung als bedeutsam galten, richtet sich nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Das kommunistische Herrschaftssystem in der ehemaligen Sowjetunion war geprägt durch die führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllten daher alle hauptamtlichen Funktionäre der KPdSU, die die Aufgabe hatten, den Willen der Partei in staatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen durchzusetzen, eine Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems gewöhnlich als bedeutsam galt, 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2001 – 5 C 15.00 –, DVBl. 2001, 1526. 30 Der „Komsomol“ (Kurzbezeichnung für den „Leninschen kommunistischen Bundesverband der Jugend“) war die Jugendorganisation der kommunistischen Partei. Im Unterschied zur KPdSU handelte es sich um eine monopolistische Massenorganisation, die unter enger Führung und Kontrolle der KPdSU als „Schule des Kommunismus“ die Jugend im Geiste des Marxismus-Leninismus indoktrinierte und kontrollierte. Hauptziel der Jugenderziehung war die ideologische „Stählung“ im Geiste des Marxismus-Leninismus, Ergebenheit gegenüber der Partei, Stärkung des Sowjetpatriotismus und des proletarischen Internationalismus, Wehrgesinnung und ertüchtigung, Arbeitsfreude und -disziplin, Lernbereitschaft in Schule und Betrieb, Wahrung der Gesetze, Kampf gegen alle Verwahrlosungserscheinungen in der Jugend und Opferbereitschaft für die Allgemeinheit. Dass die Jugendarbeit im Komsomol hauptsächlich der Stärkung und Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems diente, zeigt nicht nur der indoktrinäre Charakter dieser einzelnen Erziehungsziele, sondern auch die außergewöhnliche Verbindung zwischen Komsomol und KPdSU. Indem die Parteiführung den Parteikern im Komsomol nach 1966 bis auf die Grundorganisationen ausdehnte und die Organisation dadurch noch einer strafferen Leitung unterwarf, geriet sie in eine Abhängigkeit vom Parteiapparat, die größer war als die der anderen gesellschaftlichen Organisationen. Hierbei lag die Aufgabenerfüllung in personeller Hinsicht in erster Linie bei den hauptamtlichen Funktionären des Komsomol. Die hauptamtlichen Funktionäre waren es, die in ihrem Bereich, ähnlich den hauptamtlichen Parteifunktionären des Parteiapparates, für eine effektive Aufgabenerfüllung Sorge zu tragen hatten. Demnach waren hauptamtliche Funktionäre des Komsomol nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts – unabhängig von der konkret ausgeübten Tätigkeit im Einzelfall – als bedeutsam für die Erhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems einzustufen, 31 vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.11.2005 – 2 A 3385/04 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 – 5 B 9/06 –, juris. 32 Der Kläger hatte ausweislich seines Wehrpasses 13 Monate lang von Dezember 1982 bis Januar 1984 die Funktion als Sekretär des Komsomol inne. Zugunsten des Klägers geht das Gericht davon aus, dass der Sohn des Klägers bei den sowjetischen Streitkräften nicht in einer übergeordneten Organisation des Komsomol, sondern in einer Grundorganisation, mithin der untersten Ebene der Jugendorganisation tätig war. Allerdings ist mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen davon auszugehen, dass die Umsetzung des Parteiwillens, und damit die Aufgabenerfüllung im Komsomol, auch auf der untersten Ebene wesentlich war. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.11.2005 – 2 A 3385/04 –, juris. 34 Entgegen der Behauptung des Klägers ist auch davon auszugehen, dass sein Sohn diese Funktion als Sekretär des Komsomol hauptberuflich ausgeübt hat. Hierfür spricht insbesondere die Eintragung dieser Tätigkeit im Wehrpass des Sohnes des Klägers. Zwar ist dort nicht explizit vermerkt, ob die eingetragene Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberufs ausgeübt wurde. Allerdings lässt sich der Tatsache, dass für den fraglichen Zeitraum keine andere Funktion des Klägers eingetragen ist, entnehmen, dass die eingetragene Beschäftigung jedenfalls den Schwerpunkt der seinerzeitigen Tätigkeit bildete. Deshalb mag es durchaus zutreffen, dass der Sohn des Klägers zwischen Dezember 1982 und Januar 1984 auch mit anderen Aufgaben betraut war, namentlich der Leitung einer Einheit, deren Aufgabe im Aufbau, der Renovierung und technischen Instandhaltung von Kasernengebäuden bestand. Allerdings findet sich zu dieser Tätigkeit im fraglichen Zeitraum gerade keine Eintragung im Wehrpass, so dass sie nach Lage der Akten jedenfalls zu dieser Zeit nicht im Vordergrund stand. 35 Gegen die Richtigkeit der Eintragungen im Wehrpass kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, es sei offiziell verboten gewesen, Offiziere wie seinen Sohn mit der Leitung von Bauarbeiten zu beauftragen, weshalb diese, tatsächlich als Haupttätigkeit ausgeübte Funktion nicht eingetragen worden sei. Es finden sich keine Anhaltspunkte für ein derartiges Verbot. Vielmehr steht außer Frage, dass auch in der Sowjetarmee neben der „kämpfenden Truppe“ zahlreiche andere Einsatzbereiche, so auch der technische Bereich (wie etwa Militärbautrupps oder Bauverwaltung), abgebildet war. Der Sohn des Klägers selbst war ausweislich seines Wehrpasses fast ausschließlich im technischen Bereich eingesetzt. Weshalb eine Tätigkeit als Kommandeur einer Baueinheit in den Wehrpass nicht hätte eingetragen werden können, wenn er diese tatsächlich hauptberuflich ausgeübt haben sollte, erschließt sich nicht und wird auch vom Kläger nicht nachvollziehbar dargetan. 36 Dass die Eintragung „Sekretär des Jugendverbandes“ im Wehrpass des Sohnes des Klägers inmitten von sonst technischen Einsatzbereichen auftaucht, spricht auch nicht dafür, dass es sich dabei um eine vorgeschobene Funktionsbezeichnung handele. Denn der Sohn des Klägers stand zu diesem fraglichen Zeitraum noch zu Beginn seiner militärischen Laufbahn. Er hatte die Ausbildung an der Offiziersschule in Perm als Diplom-Techniker erst seit zwei Monaten beendet, bevor er laut Wehrpass die Funktionärstätigkeit beim Komsomol aufnahm. Dass er danach ab Januar 1984 einen ausschließlich technisch geprägten Werdegang absolvierte, steht dazu nicht im Widerspruch. Allenfalls lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass diese Tätigkeit dem Sohn des Klägers weder zu einem nennenswerten Karrieresprung noch zu einer Laufbahn in der politischen Abteilung beim Militär verholfen hat. Dies spricht jedoch ebenso wenig gegen die Systemrelevanz dieser Tätigkeit wie der Umstand, dass der Sohn des Klägers möglichweise weder besondere Vorteile noch Privilegien aufgrund seiner Funktionärstätigkeit genossen hat. 37 Vgl. VG Köln, Urteile vom 28.01.2014 – 7 K 1282/12 – und vom 30.01.2012 – 7 K 6323/10 –. Ebenso VG Minden, Urteil vom 04.05.2006 – 10 K 1449/03 –, juris, Rn. 30 m.w.N. 38 Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Sohn des Klägers die fragliche Funktion als Sekretär des Komsomol nur über einen Zeitraum von 13 Monaten innehatte. Denn § 5 Nr. 2 b BVFG verlangt nur, dass der Ausgeschlossene in den Aussiedlungsgebieten eine entsprechende Funktion „ausgeübt hat“, schreibt aber – anders als § 5 Nr. 2 c BVFG – keine Mindestdauer vor. Zeitliche Mindestanforderungen an die Dauer der Funktionsausübung ließen sich deshalb allenfalls aus dem Zweck des Ausschlusstatbestandes gewinnen, wenn die Funktionsausübung von so kurzer Dauer war, dass sie die gesetzliche Annahme, das fortwirkende Kriegsfolgenschicksal sei unterbrochen, offensichtlich und eindeutig nicht zu rechtfertigen vermochte. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2001 – 5 C 17/00 –, juris, Rn. 12. 40 Von der Ausübung einer Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b BVFG ist demnach bereits dann auszugehen, wenn der Betroffene die fragliche Position so lange bekleidet hat, dass er Aktivitäten entfalten konnte, die abstrakt geeignet waren, das kommunistische System zu stützen. Auszuscheiden sind deshalb nur solche Posten, auf denen jemand so kurz verweilte, dass er dort nicht nennenswert tätig zu werden vermochte. 41 BayVGH, Beschluss vom 14.08.2007 – 11 ZB 07.1955, 11 ZB 07.1956, 11 ZB 07.1958 –, juris, Rn. 17. 42 Von einer derart kurzen Funktionsausübung ist im Falle des Sohnes des Klägers nicht auszugehen. Dafür, dass der Sohn des Klägers in einem Zeitraum von 13 Monaten als Sekretär einer Komsomolgrundorganisation seine dortige Tätigkeit nicht nennenswert ausüben konnte, ist nichts ersichtlich. Auch soweit der Kläger darauf verweist, Sekretärsaufgaben habe sein Sohn lediglich als Nebentätigkeit wahrgenommen, wird damit die Funktionsausübung als solche – wenn auch mit anderer Gewichtung zur übrigen Tätigkeit – nicht in Abrede gestellt. 43 Schließlich rechtfertigen auch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine abweichende Beurteilung. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Kenntnisse des Klägers über die Tätigkeit seines Sohnes während des fraglichen Zeitraums auf den Angaben des Sohnes beruhen. Zum anderen waren die Angaben des Klägers von der Tendenz geprägt, die Bedeutung der Tätigkeit des Sohnes abzumildern. So hat der Kläger zunächst in Abrede gestellt, dass sein Sohn überhaupt Funktionär des Jugendverbandes gewesen sei. Auf die Frage des Gerichts, ob er von seinem Sohn wisse, weshalb die Funktion „Sekretär des Jugendverbandes“ im Wehrpass eingetragen ist, hat der Kläger diese Tätigkeit nicht mehr als solche verneint, sondern lediglich deren Umfang im Vergleich zu den sonstigen Aufgaben seines Sohnes betont. Soweit der Kläger schließlich die Aufgaben seines Sohnes als Komsomolsekretär darauf reduziert, Gebühren für die ganze Mannschaft einzunehmen (womit vermutlich die Weiterleitung des Soldes an die Soldaten gemeint ist) und für Ordnung zu sorgen, spielt dies die Bedeutung und das Aufgabenspektrum eines hauptamtlichen Funktionärs des Komsomol, 44 hierzu OVG NRW, Urteil vom 09.11.2005 – 2 A 3385/04 –, juris, 45 erheblich herunter. Dass die Aufgaben des Sohnes des Klägers als Komsomolsekretär vom üblichen Aufgabengebiet eines hauptamtlichen Komsomolfunktionärs derart abwichen, ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger selbst bestätigt, dass die Aufgaben des Komsomol bekannt gewesen seien, da es den Komsomol überall, auch in der Zivilgesellschaft, etwa in Betrieben gegeben habe. Wesentliche Unterschiede der Funktionärstätigkeit beim Komsomol in der Zivilgesellschaft und beim Komsomol innerhalb der Streitkräfte werden damit aber gerade nicht dargetan. 46 Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.