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Urteil

10 K 1449/03

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG setzt voraus, dass die Antragstellerin deutsche Volkszugehörige ist und nicht der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 BVFG vorliegt. • Die Einordnung einer Funktion als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam richtet sich nach den politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet zur Zeit des kommunistischen Systems. • Wer mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft mit dem Inhaber einer nach § 5 Nr. 2 BVFG einschlägigen Funktion gelebt hat, erwirbt nicht die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers (§ 5 Nr. 2 c BVFG). • Der Nachweis politischer Indoktrinierungsaufgaben in militärischen Einheiten kann zur Annahme einer einschlägigen Funktion führen; hierfür können Gutachten über Ausbildung, Dienststellung und Aufgaben herangezogen werden. • Ein Einbeziehungsanspruch in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson ist nur unter den jeweils geltenden Voraussetzungen des § 27 BVFG möglich und setzt Aktivlegitimation der Bezugsperson bzw. gegebenenfalls besondere Härte voraus.
Entscheidungsgründe
Kein Aufnahmebescheid nach BVFG bei Ausschlussgrund durch Funktion des Ehepartners (§ 5 Nr.2 BVFG) • Ein Anspruch auf einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG setzt voraus, dass die Antragstellerin deutsche Volkszugehörige ist und nicht der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 BVFG vorliegt. • Die Einordnung einer Funktion als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam richtet sich nach den politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet zur Zeit des kommunistischen Systems. • Wer mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft mit dem Inhaber einer nach § 5 Nr. 2 BVFG einschlägigen Funktion gelebt hat, erwirbt nicht die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers (§ 5 Nr. 2 c BVFG). • Der Nachweis politischer Indoktrinierungsaufgaben in militärischen Einheiten kann zur Annahme einer einschlägigen Funktion führen; hierfür können Gutachten über Ausbildung, Dienststellung und Aufgaben herangezogen werden. • Ein Einbeziehungsanspruch in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson ist nur unter den jeweils geltenden Voraussetzungen des § 27 BVFG möglich und setzt Aktivlegitimation der Bezugsperson bzw. gegebenenfalls besondere Härte voraus. Die in Kasachstan lebende Klägerin beantragt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG und die Einbeziehung ihres Ehemanns. Ihre Mutter, deutsche Volkszugehörige, war 1994 in die Bundesrepublik übergesiedelt. Das Bundesverwaltungsamt lehnte 2000 den Antrag ab, da die Klägerin die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrsche und somit keine deutsche Volkszugehörige sei; auch eine Einbeziehung des Ehemanns wurde verneint. Nach Widerspruch blieb die Ablehnung bestehen. Im Prozess erzielte die Klägerin 2005 einen verbesserten Sprachtest; der Ehemann war früher Offizier bei den sowjetischen Grenztruppen und zeitweise Politoffizier. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten zur Frage der Bedeutung seiner Funktion erstellen und entschied ohne weitere mündliche Verhandlung. • Rechtsgrundlage für den Aufnahmebescheid ist § 27 Abs.1 BVFG i.V.m. § 4 Abs.1 BVFG und den Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs.2 BVFG. • Für nach 31.12.1923 Geborene setzt deutsche Volkszugehörigkeit Abstammung, Bekenntnis zum Volkstum und familiäre Vermittlung der deutschen Sprache voraus (§ 6 Abs.2 BVFG). • Selbst wenn die Klägerin mittlerweile ausreichende Sprachkenntnisse besitzt, hat das Gericht die Frage der durchgehenden Bekenntniserklärung nicht abschließend klären müssen, weil der Ausschlussgrund des § 5 Nr.2 c) BVFG einschlägig ist. • § 5 Nr.2 c) BVFG verweigert die Rechtsstellung des Spätaussiedlers, wenn die Person mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft mit dem Inhaber einer Funktion nach § 5 Nr.2 b) BVFG gelebt hat. • Nach § 5 Nr.2 b) BVFG sind Funktionen einzubeziehen, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galten; die Einordnung ist anhand der politischen und rechtlichen Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet zu beurteilen. • Das Sachverständigengutachten bestätigt, dass die Grenztruppen und insbesondere Politoffiziere eine herausgehobene, parteipolitisch bedeutsame Funktion innehatten, die zur Stabilisierung des kommunistischen Systems beitrug. • Der Ehemann der Klägerin diente als Politoffizier in den Grenztruppen in relevanten Zeiträumen; seine Tätigkeit ist daher als für das Regime gewöhnlich bedeutsam einzustufen. • Weil die Klägerin nach der Heirat durchgehend mit ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft lebte, greift der Ausschluss des § 5 Nr.2 c) BVFG und verhindert die Zuerkennung des Spätaussiedlerstatus. • Eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter kommt rechtlich nicht in Betracht; die Anspruchsberechtigung richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung des § 27 BVFG und der Mutter fehlt die Aktivlegitimation für einen Einbeziehungsanspruch der Tochter. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG, weil ihr Ehemann als Politoffizier bei den sowjetischen Grenztruppen eine Funktion innehatte, die nach § 5 Nr.2 b) BVFG als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam einzustufen ist, und die Klägerin mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft mit ihm gelebt hat, sodass gemäß § 5 Nr.2 c) BVFG der Erwerb der Rechtsstellung eines Spätaussiedlers ausgeschlossen ist. Folglich kommt auch eine Einbeziehung des Ehemanns in einen Aufnahmebescheid nicht in Betracht. Ein Einbeziehungsanspruch in den Aufnahmebescheid der Mutter ist ebenfalls nicht gegeben; die Voraussetzungen des § 27 BVFG sind nicht erfüllt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.