Beschluss
23 L 182/14
VG KOELN, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
• Eine bereits durch später erteilte Baugenehmigung ersetzte frühere Baugenehmigung begründet kein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis.
• Verzicht seines Inhabers auf die Ausnutzung einer Baugenehmigung und gerichtliche Unterlassungsverfügungen können die Ausnutzungsmöglichkeit so ausschließen, dass einstweilige Anordnungen entbehrlich sind.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Eilantrags bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis wegen Ersetzung und Verzicht • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, wenn dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. • Eine bereits durch später erteilte Baugenehmigung ersetzte frühere Baugenehmigung begründet kein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis. • Verzicht seines Inhabers auf die Ausnutzung einer Baugenehmigung und gerichtliche Unterlassungsverfügungen können die Ausnutzungsmöglichkeit so ausschließen, dass einstweilige Anordnungen entbehrlich sind. Der Antragsteller begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15.11.2012 zur Errichtung von Dachgauben und zum Umbau des Wohnhauses sowie die Stilllegung der Baustelle. Die beklagte Behörde hatte die streitgegenständliche Genehmigung erteilt; zwischenzeitlich erließ die Behörde jedoch am 20.03.2014 eine neue Baugenehmigung der Beigeladenen für ähnliche Arbeiten. Im Bauantragsverfahren verzichtete diejenige Person, die auch die Anträge der Beigeladenen unterschrieben hatte, ausdrücklich auf die Ausnutzung der ursprünglichen Genehmigung. Zudem bestand bereits eine gerichtliche Unterlassungsverfügung, die Ausbaumaßnahmen über dem Erdgeschoss untersagte. Der Antragsteller verlangte Kostenersatz; das Gericht setzte den Streitwert fest. • Rechtschutzbedürfnis fehlt: Ein Eilantrag ist unzulässig, wenn er dem Antragsteller offensichtlich keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann. • Ersetzung der Genehmigung: Die ursprünglich angegriffene Baugenehmigung ist durch die am 20.03.2014 erteilte Genehmigung überholt, weshalb der Antrag gegen den früheren Verwaltungsakt ohne praktischen Nutzen ist. • Verzicht des Inhabers: Die im Bauverfahren erklärten Verzichtserklärungen der betroffenen Person deuten mit hinreichender Sicherheit auf einen Verzichtswillen hinsichtlich der Ausnutzung der ursprünglichen Genehmigung. • Ausnutzungsverbot durch Dritte: Zusätzlich besteht bereits eine gerichtliche Maßnahme, die der Beigeladenen das Vorbereiten und Ausführen von Ausbaumaßnahmen untersagt, sodass eine aktuelle Ausnutzung des Verwaltungsakts ausgeschlossen ist. • Folgen für Kosten und Streitwert: Mangels Erfolg des Antrags trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten; der Streitwert wird gemäß den einschlägigen Vorschriften und dem Streitwertkatalog auf € 3.750,00 festgesetzt. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. Das Gericht nimmt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht an, weil die angegriffene Baugenehmigung bereits durch eine spätere Genehmigung überholt wurde, der Inhaber auf deren Ausnutzung verzichtet hat und durch eine gerichtliche Verfügung derzeit jede Ausnutzung ausgeschlossen ist. Wegen des fehlenden Nutzens des Eilantrags besteht kein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf € 3.750,00 festgesetzt.