Beschluss
23 L 957/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0807.23L957.14.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.750,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.750,00 festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 2782/14 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 20.03.2014 (Az. 000-00-00) zur Errichtung von Dachgauben und zum Umbau des Einfamilienhauses auf dem Grundstück I.-----weg 00 in G. (Gemarkung L. , Flur 0, Flurstück 000) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2, § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig. Ihm fehlt – im Gegensatz zum Klageverfahren (23 K 2782/14) – das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, sodass ohne Bedeutung ist, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 212a BauGB entfallen ist. Das regelmäßig zu bejahende Rechtsschutzbedürfnis liegt nicht vor, wenn der Rechtsbehelf dem Rechtschutzsuchenden offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann und damit für den Antragsteller nutzlos ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.04.2009 – 12 B 384/09 –, juris, Rz. 3 ff.; VG Köln, Beschluss vom 30.04.2014 – 23 L 182/14 –, BA S. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80, Rz. 136. Das Rechtsschutzbedürfnis besteht vorliegend deshalb nicht, weil auch ohne eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Ausnutzung des angefochtenen Verwaltungsakts derzeit ausgeschlossen ist. Vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 16.01.1995 – 8 S 3520/94 –, Rz. 3; Kopp/Schenke, a.a.O. Zum einen hat das Oberlandesgerichts Köln der Beigeladenen mit Beschluss vom 04.03.2014 – 25 W 1/14 – aufgegeben, über dem Erdgeschoss des Hauses I.-----weg 00 jegliche Ausbaumaßnahmen und Vorbereitungen hierzu zu unterlassen. Bereits aus diesem Grund ist derzeit eine Ausnutzung der Baugenehmigung ausgeschlossen. Vgl. dazu bereits den Beschluss der Kammer vom 30.04.2014 – 23 L 182/14 –, BA S. 2. Zum anderen hat die Beigeladene unter dem 30.05.2014 gegenüber dem Gericht erklärt, bis zur Aufhebung des genannten Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln auf die Ausübung der Rechte aus der streitigen Baugenehmigung zu verzichten und keinen neuen Bauantrag zu stellen. Auch aus diesem Grund ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO derzeit zu verneinen, worauf das Gericht den Antragsteller mit Schreiben vom 18.06.2014 hingewiesen hat. Gegenwärtig und bis zu einer etwaigen Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts könnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der verwaltungsgerichtlichen Klage im Wege des Eilrechtsschutzes der Antragstellerin keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen. Vgl. etwa auch VG Augsburg, Beschluss vom 15.07.2004 – Au 8 S 04.868 –, juris, Rz. 24 zum verneinten Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag bei Erklärung des beigeladenen Bauherrn, von der Baugenehmigung erst mit deren Bestandskraft Gebrauch zu machen. Dass die Beigeladene ihrer Erklärung entgegen handelt oder handeln wird, ist weder vorgetragen noch konkret ersichtlich. Die Tatsache, dass die Beigeladene lediglich bis zu einer zivilgerichtlichen Entscheidung auf die Ausübung ihrer Rechte verzichtet, lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entgegen seiner Ansicht nicht bestehen. In der Tat würde nur ein endgültiger und uneingeschränkter Verzicht auf die Baugenehmigung diese zum Erlöschen bringen – vgl. zu den Wirkungen des Verzichts auf eine Baugenehmigung VG Köln, Urteil vom 17.05.2011 – 2 K 6979/10 –, juris, Rz. 39 ff. m.w.N. – und würde erst in diesem Fall das Rechtsschutzbedürfnis auch an der Durchführung des Klageverfahrens entfallen. Erklärt hingegen – wie hier – der beigeladene Bauherr, auf die Ausnutzung der Baugenehmigung bis zum möglicherweise auch ungewissen Eintritt eines bestimmten Ereignisses zu verzichten, so ist eine drohende Rechtsverletzung des Antragstellers durch die Verwirklichung des Bauvorhabens zumindest bis auf Weiteres nicht zu erkennen und ein rechtlich erhebliches Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit auch selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffern 7. a), 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003,1883) auf € 3.750,00 festgesetzt.